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Linienbus – Sturz bei Vollbremsung

AG Bad Segeberg

Az.: 17 C 219/12

Urteil vom 14.02.2013


Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte zu 1. 1/4 zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu 50 % sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. vollständig zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in einem Linienbus.

Die Beklagte zu 1. betreibt ein überregionales Busunternehmen. Sie ist Halterin eines Omnibusses. Dieser wurde am 19.10.2011 von dem Beklagten zu 2. gesteuert. Gegen 18.15 Uhr stieg die Klägerin, wie auch sonst während der Arbeitstage, in der …-straße in … in den Bus der Linie 7650, um mit diesem zu der an ihrer Wohnanschrift … in … … belegenen Bushaltestelle zu gelangen. Vor Erreichen der Haltestelle gegen 18.40 Uhr vollzog der Beklagte zu 2. mit dem Bus eine Vollbremsung woraufhin die Klägerin in dem Bus stürzte und sich Verletzungen zuzog. Vor der Unfallstelle verläuft die Straße bergab, hinter einer Rechtskurve befindet sich ein Waldeingang. Die Unfallstelle befindet sich auf der Kreisstraße zwischen … und …. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich neben der Klägerin noch ca. zehn weitere Fahrgäste in dem Bus, u.a. die Zeugin … …, die im vorderen Bereich des Omnibusses saß. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit. Die genauen Einzelheiten über den Hergang des Sturzes stehen zwischen den Parteien im Streit.

Infolge des Sturzes erlitt die Klägerin eine HWS-Distorsion, eine Schädelprellung und ein stumpfes Bauchtrauma. Ferner entwickelten sich neurologisch cervico-brachiale Beschwerden und Taubheitsgefühle in der rechten Schulter sowie des Ellenbogens und linksseitige occipito-temporale Schmerzen und ein zweitweise verzerrtes Sehen im linken Gesichtsfeld. Die Klägerin befand sich vom 19.10. bis 21.10.2011 sowie vom 14.11. bis 17.11.2011 zur stationären Behandlung in den S… Kliniken. Ferner erfolgten dort ambulante Vorstellungen am 25.10., 02.11., 10.11., 30.11. und 06.12.2011. Vom 19.10.2011 bis zum 02.02.2012 war die Klägerin arbeitsunfähig.

Die Klägerin leidet bis heute unter massiven wiederkehrenden Kopfschmerzen, diese treten ca. zwei Mal pro Woche auf. Ferner kann die Klägerin nicht mehr auf der linken Kopfseite schlafen, weil sich dann Schmerzen entwickeln, die ein Einschlafen verhindern. In der Klageschrift hat sich die Klägerin diesbezüglich eine Klageerweiterung vorbehalten.

In einem Fragebogen der Berufsgenossenschaft … (…) vom 26.10.2011 gab die Klägerin unter Ziff. 3.1 zu der Frage, wie sich der Unfall ereignete, folgendes an: „Ich stand im Bus und wollte an meiner Haltestelle (…) aussteigen, als der Busfahrer eine Vollbremsung plötzlich machte, ich flog durch den Bus obgleich ich versuchte, mich krampfhaft festzuhalten.“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Fragebogens vom 26.10.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 8-15 d.A.).

Weiter heißt es in einem von dem Herrn Dr. . … verfassten Schreiben der … Kliniken vom 20.03.2012: „Laut Angabe der Patientin ereignete sich der Unfall folgendermaßen: Im Bus auf dem von der Arbeit nach Hause verunfallt, als sie gerade aufstehen wollte, und der stark und unerwartet bremste. Die Patientin stützte und rutschte auf dem Boden des Busses bis zum Fahrer hindurch. Hierbei habe die Patientin sich mehrfach Kopf und Schulter gestoßen.“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 20.03.2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 16-20 d.A.).

Mit am 13.06.2012 bei den Klägervertretern eingegangenem Schreiben vom 13.06.2012 lehnte die Beklagte zu 1. eine Haftung ab.

Die Klägerin hat zunächst gegenüber der Beklagten zu 1. klageweise ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 hat sie die Klage auf den Beklagten zu 2. erweitert. Der Schriftsatz vom 25.10.2012 ist dem Beklagten zu 2. am 03.11.2012 zugestellt worden.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund der erlittenen Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 €. Sie behauptet, der Beklagte zu 2. habe die Vollbremsung ohne ersichtlichen Grund vollzogen. Der Beklagte zu 2. habe den Bus mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit um die letzte Kurve vor der Bushaltestelle mit ca. 80-85 km/h geführt und habe dann die Vollbremsung durchgeführt. Sie habe dann noch krampfhaft versucht, sich festzuhalten.

Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass der Beklagte zu 2. eine Vollbremsung vollzogen habe, weil ein Rehbock aus einem Feld plötzlich auf die Straße gelaufen sei. Eine Kollision mit dem Tier an deren hinteren Beinen habe nicht verhindert werden können. Gleichwohl sei es über ein Feld in den angrenzenden Wald verschwunden. Sie behaupten, dass die Klägerin ein so erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe sich keinen festen Halt verschafft.

Die Klägerin behauptet hierzu, dass der Beklagte zu 2. jedenfalls vollkommen unangemessen und überraschend auf den von ihm behaupteten Wildwechsel reagiert habe. Weiter trägt sie vor, sie habe auf dem dritten Sitz von hinten gesessen und sich zum Auslösen des Haltesignals erheben müssen. Nachdem Sie das Haltesignal durch Drücken des roten Knopfes betätigt habe, habe sie sich wieder auf den Rückweg zu ihrem Sitzplatz in der dritten Sitzreihe begeben. Sie habe dann die Höhe ihres Sitzes wieder erreicht, wobei sie sich festgehalten habe. Dann habe sie sich aufgrund der Vollbremsung nicht mehr festhalten können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … J…. Ferner hat das Gericht sowohl die Klägerin als auch den Beklagten zu 2. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2013 (Bl. 100-117 d.A.).

In dem Verhandlungstermin am 24.01.2013 hat die Klägerin einen Bildbericht der Polizei-Zentralstation … vom 25.10.2011 vorgelegt und zum Beweis für die Behauptung, der Beklagte zu 2. habe den Bus mit überhöhter Geschwindigkeit gesteuert, die Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … zu dem Aktenzeichen … beantragt. Die Beklagten sind dem entgegengetreten, sie haben Verspätung gerügt und halten das Beweisangebot als Ausforschungsbeweis für unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 € verlangen (unten 1.). Dagegen besteht gegen den Beklagten zu 2. kein Schadensersatzanspruch (unten 2.).

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen seit dem 14.06.2012 zu. Dagegen ist die weitergehende Klage unbegründet und abzuweisen.

a. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ergibt sich dem Grunde nach aus einer Gefährdungshaftung gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG.

(1) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitig gebliebenen Sachverhalts ist die Klägerin bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1. gehaltenen Omnibusses verletzt worden.

(2) Die Haftung der Beklagten zu 1. ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (s. hierzu Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 25. Kap. Rn. 93 f., 26. Kap. Rn. 29 m.w.Nachw.).

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Daran fehlt es vorliegend. Ein über die Straße laufendes Reh stellt schon keine außerhalb des Fahrzeugbetriebes stehende Naturkraft dar, sondern steht mit dem Verlauf der Straße und damit dem Fahrzeugbetrieb in einem inneren Zusammenhang. Jedenfalls handelt es sich aber nicht um ein außergewöhnliches Ereignis. Es ist nicht ungewöhnlich, dass es im ländlichen Bereich und insbesondere im Bereich eines Waldeinganges zu Wildwechsel kommt (vgl. Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 26. Kap. Rn. 36). Ob es sich zudem um ein unabwendbares Ereignis in dem oben genannten Sinne gehandelt hat, kann nach alledem dahinstehen.

(3) Die Haftung der Beklagten zu 1. ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wobei es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ darstellt. Denn § 17 Abs. 3 StVG ist ausschließlich auf die Haftung nach § 17 Abs. 1 StVG anwendbar, also für den Fall, dass der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und es um die Haftung mehrerer Halter untereinander, also das Innenverhältnis, geht. Gegenüber Dritten – wie vorliegend der Klägerin –, die bei dem Unfall verletzt worden sind, ist § 17 Abs. 3 StVG nicht anwendbar (OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.01.2012 – 4 U 2222/11, MDR 2012, 460, juris Rn. 6).

(4) Der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ist auch nicht gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV, § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft verpflichtet gewesen ist, „sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen“. Gleichwohl steht für das Gericht nicht fest, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung tatsächlich verstoßen hat.

Die Beklagte zu 1. ist beweisbelastet für ein unfallursächliches Mitverschulden der Klägerin (vgl. OLG München, Urt. v. 02.03.2006 – 24 U 617/05, NJW-RR 2006, 971 f., juris Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. streitet vorliegend zu Lasten der Klägerin kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin sich nicht hinreichend sicheren Halt verschafft und so den Unfall selbst verschuldet hat. Allerdings ist der Beklagten zu 1. zuzugeben, dass nach einer verbreitet vertretenen Auffassung zu Lasten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis angenommen wird, wenn ein Fahrgast aufgrund einer verkehrsbedingten Halte- oder Fahrbewegung stürzt (s. hierzu etwa KG, Beschl. v. 29.06.2010 – 12 U 30/10, NZV 2011, 197 ff.; KG, Beschl. v. 17.08.2011 – 22 W 50/11, NZV 2012, 182 ff.; LG Bonn, Urt. v. 19.09.2012 – 5 S 43/12, juris Rn. 5 f.; Rebler, MDR 2011, 457, 461 f.). Voraussetzung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises ist jedoch ein bestimmter Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Vermutungsfolge geschlossen werden kann (s. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.1985 – VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; BGH, Urt. v. 19.3.1996 – VI ZR 380/94, VersR 1996, 772, 773; s. ferner OLG Koblenz, Urt. v. 7.9.1999 – 3 U 158/99, NJW-RR 2000, 1606 ff.). Von einem solchen „typischen Geschehensablauf“ kann bei einem Fahrgastunfall nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Sturz im Rahmen einer typischen Fahrbewegung ereignet hat. Dies ist hier indes nicht der Fall. Bei der von dem Beklagten zu 2. vollzogenen Vollbremsung handelt es sich gerade nicht um ein verkehrstypisches Fahrmanöver im Öffentlichen Personennahverkehr (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 09.06.2011 – 2 U 45/11, NJW-RR 2011, 1664, juris Rn. 14), sondern um eine atypische Fahrbewegung, bei der Kräfte auf den Fahrgast einwirken, die in besonderem Maße die Gefahr von Stürzen in sich bergen, ohne dass eine mangelnde Eigensicherung des Fahrgastes die Ursache hierfür ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.05.1998 – 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402, 1403). Bei einem Sturz infolge einer Vollbremsung kann daher nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild der zwingende Schluss gezogen werden, dass die Klägerin gestürzt ist, weil sie sich keinen ausreichenden Halt verschafft hat (zutreffend OLG München, Urt. v. 02.03.2006 – 24 U 617/05, NJW-RR 2006, 971 f., juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.1998 – 1 U 245/97, VersR 2000, 71 f., juris Rn. 14; OLG Innsbruck, Urt. v. 22.07.2010 – 3 R 81/10A; Rebler, MDR 2011, 457, 461 f.; s. ferner KG, Beschl. v. 29.06.2010 – 12 U 30/10, NZV 2011, 197, juris Rn. 30: „Betriebsbremsung zum Zwecke des Anhaltens an einer Haltestelle [keine Not- oder Gefahrenbremsung]…“). Dies gilt vorliegend umso mehr, als auch die Zeugin … J…, die im Zeitpunkt der Vollbremsung saß, glaubhaft angegeben hat, infolge der Vollbremsung aus ihrem Sitz „hochgerissen“ worden zu sein und Schmerzen in Schulter und Knie verspürt zu haben (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 02.03.2006 – 24 U 617/05, NJW-RR 2006, 971 f., juris Rn. 16).

Abgesehen hiervon greift vorliegend auch deshalb kein Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerin, weil diese nach ihrem von der Beklagten zu 1. nicht widerlegten Vorbringen gestürzt ist, als sie den Halteknopf hat betätigen wollen. Kommt es im Zusammenhang mit einem solchen Vorgang, bei dem der Fahrgast sich durch den Bus bewegt, zu einem Sturz, spricht ebenfalls kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz nur durch eine mangelnde Eigensicherung des Fahrgastes verursacht worden sein kann (vgl. hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 09.06.2011 – 2 U 45/11, NJW-RR 2011, 1664, juris Rn. 13, 20).

Aus der von der Beklagten zu 1. mehrfach zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.03.2007 – 30 C 3480/06, NZV 2008, 36) folgt nichts Abweichendes. Diese Entscheidung betrifft ein abruptes Abbremsen im „innerstädtischen Bereich“ und damit eine typische Fahrbewegung. Für den Fall einer Vollbremsung, wie sie vorliegend unstreitig vollzogen worden ist, gelten die dortigen Ausführungen nicht. Vielmehr heißt es in der Entscheidung ausdrücklich, dass nicht vorgetragen worden sei, dass ein „außergewöhnlich starkes Bremsmanöver“ vorgelegen habe.

Ebenfalls folgt aus den § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV, § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft nichts Abweichendes. Soweit es dort heißt, dass sich der Fahrgast stets einen festen Halt zu verschaffen habe, folgt hieraus bei verständiger Würdigung nicht, dass dies auch für eine Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gilt. Wollte man die vorgenannten Bestimmungen so auslegen, würden diese in der Tat für die Klägerin nicht erfüllbare Anforderungen an die Eigensicherung stellen. Aus den § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV, § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft folgt lediglich, dass sich der Fahrgast zur Vermeidung von Gefahren, die sich aus im innerstädtischen Verkehr stets möglichen und zu erwartenden, auch abrupten Fahrbewegungen ergeben, einen ausreichenden Halt verschaffen muss.

Unter Zugrundelegung dessen ist die Beklagte zu 1. beweisbelastet dafür, dass die Klägerin sich nicht ausreichend gesichert hat. Einen Beweis für ihre Behauptung, die Klägerin habe dies nicht getan, hat die Beklagte zu 1. nicht angeboten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Die Klägerin hat angegeben, sich bei der Rückkehr zu ihrem Sitzplatz „mit der Hand“ festgehalten zu haben. Soweit die Beklagte zu 1. meint, die Klägerin habe sich mit beiden Händen festhalten müssen, mag dies zutreffen, wenn ein Fahrgast im Bus steht. Vorliegend war es nach der Schilderung der Klägerin aber so, dass diese auf dem Weg zurück zu ihrem Sitzplatz war. Bewegt sich ein Fahrgast auf dem Weg zu seinem Sitzplatz durch den Bus, hat er zwar auch für ausreichenden Halt zu sorgen, indes kann in einer solchen Situation nicht von ihm verlangt werden, sich durchgehend mit beiden Händen festzuhalten oder sonst mit seinem Körper nach einer Stütze oder einem Halt zu suchen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.1998 – 1 U 245/97, VersR 2000, 71 f., juris Rn. 20; OLG Naumburg, Urt. v. 09.06.2011 – 2 U 45/11, NJW-RR 2011, 1664, juris Rn. 20; Rebler, MDR 2011, 457, 459). Dass es der Klägerin in der vorliegenden Konstellation konkret möglich gewesen wäre, sich mit beiden Händen oder sonst Halt zu verschaffen, ist von der Beklagten zu 1. nicht unter Beweis gestellt worden.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 1. davon ausgehen wollte, dass die Klägerin gehalten gewesen ist, sich während der Rückkehr zu ihrem Sitzplatz durchgehend mit beiden Händen oder sonst Halt zu verschaffen und dies pflichtwidrig nicht getan hat, ergäbe sich vorliegend kein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin. Denn es ist von der Beklagten zu 1. weder dargetan worden noch sonst im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich, dass der Sturz der Klägerin in diesem Fall vermieden worden wäre, die zu unterstellende Obliegenheitsverletzung mit anderen Worten unfallursächlich geworden ist. Auch insoweit ist die Beklagte zu 1. beweisbelastet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, dass sie noch versucht habe, sich festzuhalten, aufgrund der Vollbremsung sich jedoch nicht mehr habe festhalten können. Da der Beklagte zu 2. auch unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben sowie des Vorbringens der Beklagten zu 1. bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h eine Vollbremsung vollzogen hat, spricht vieles dafür, dass der Sturz für die im Zeitpunkt der Vollbremsung stehende Klägerin durch ein bloßes Festhalten nicht hätte vermieden werden können (vgl. hierzu auch OLG München, Urt. v. 02.03.2006 – 24 U 617/05, NJW-RR 2006, 971 f., juris Rn. 12). Dies folgt auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugin J…, die geschildert hat, infolge der Vollbremsung „hochgerissen“ worden zu sein. Jedenfalls hätte die Beklagte zu 1. darlegen und auch unter Beweis stellen müssen, dass die Klägerin den Sturz infolge der Vollbremsung gleichwohl hätte verhindern können, wenn sie sich mit beiden Händen festgehalten hätte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. trifft die Klägerin nicht deshalb ein Mitverschulden, weil sie auch nach ihrem eigenen Vorbringen den Sitzplatz verlassen hat. Ein Mitverschulden könnte hierin allenfalls dann gesehen werden, wenn die Klägerin ihren Sitzplatz ohne Grund verlassen hätte. Ob hiervon auszugehen ist, wenn die Klägerin den Sitzplatz vor Erreichen der Haltestelle zum Zwecke des Ausstieges verlassen hätte (ablehnend etwa OLG Hamm, Urt. v. 27.05.1998 – 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402, 1403; LG Stuttgart, Urt. v. 08.05.1998 – 24 O 517/97, NJW-RR 1998, 1401, 1402), kann vorliegend dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob die von der Beklagten zu 1. zitierte und zum innerstädtischen Verkehr ergangene Rechtsprechung auf die Benutzung eines Omnibusses im ländlichen Bereich übertragen werden kann. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin aufgestanden ist, um sogleich auszusteigen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift angegeben, den Sitzplatz verlassen zu haben, um den Halteknopf zu betätigen. Entsprechendes hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geschildert. Soweit die Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf Widersprüche zu den Angaben der Klägerin in dem Fragebogen der … zu Ziff. 3.1 sowie den Angaben in dem Arztbericht vom 20.03.2012 hingewiesen und dieser der Klägerin vorgehalten hat, hat die Klägerin hierzu im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung plausibel dargestellt, weshalb es sich um Widersprüche aus ihrer Sicht nicht handelt. Da die Klägerin letztlich den Halteknopf betätigt hat, um sodann aus dem Bus auszusteigen, vermag auch das Gericht einen Widerspruch zu den Angaben in dem Fragebogen zu Ziff. 3.1 nicht zu erkennen, zumal dieser vorgefertigte Fragebogen aufgrund des beschränkt vorhandenen Platzes zur Beantwortung der Frage ohnehin nur eine oberflächliche Unfallschilderung zulässt. Soweit die Beklagte zu 1. aus dem Arztbericht einen Widerspruch herleitet, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.03.2012 ohnehin nicht um einen von der Klägerin selbst verfassten Brief handelt. Jedenfalls vermag das Gericht aber auch insoweit einen Widerspruch nicht zu erkennen. Letztlich kann all dies aber auch dahinstehen, da die Beklagte zu 1. selbst bei Vorhandensein entsprechender Widersprüche beweisfällig geblieben ist für ein grundloses Aufstehen der Klägerin.

Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe ihren Sitzplatz verlassen, um den Halteknopf zu betätigen, begründet dies kein Mitverschulden. Jedenfalls dann, wenn ein Fahrgast vor Erreichen der Haltestelle aufsteht, um den Halteknopf zu betätigen, kann allein das Verlassen des Sitzplatzes ein Mitverschulden nicht begründen. Ein Fahrgast muss die Möglichkeit haben, einen Halteknopf zu betätigen. Aus § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV, § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft folgt lediglich, dass der Fahrgast sich auch während dieses Vorganges einen sicheren Halt verschaffen muss. Ein Verlassen des Sitzplatzes wird von diesen Bestimmungen nicht untersagt.

Soweit die Beklagte zu 1. meint, die Klägerin treffe deshalb ein Mitverschulden, weil sie sich unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben nicht auf einen Platz gesetzt habe, der über einen Halteknopf verfügt, kann das Gericht dem nicht folgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte zu 1. auch auf den Vortrag der Klägerin, wonach die Anzahl der Insassen bei Fahrtbeginn größer gewesen sei und die Sitze, von denen aus die Halteknöpfe zu erreichen gewesen wären, besetzt gewesen seien, nicht vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ihr die Einnahme eines Sitzplatzes mit einer Möglichkeit zur Betätigung eines Halteknopfes im Sitzen nach dem Besteigen des Busses möglich gewesen ist.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts ein Fahrgast nicht gehalten, sich einen Sitzplatz in der Nähe eines Halteknopfes zu suchen. Vielmehr darf ein Fahrgast davon ausgehen, dass er jeden von dem Betreiber des Busses zur Verfügung gestellten Sitzplatz nutzen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 02.03.2006 – 24 U 617/05, NJW-RR 2006, 971 f., juris Rn. 13). Wenn die Beklagte zu 1. das Risiko vermeiden will, das entsteht, wenn sich Fahrgäste zum Betätigen des Halteknopfes erheben müssen, dann darf sie nur Busse einsetzen, bei denen von jedem Sitzplatz aus ein Halteknopf im Sitzen erreichbar ist. Dagegen kann dieses Risiko nicht über § 9 StVG dem Fahrgast aufgebürdet werden.

Die Beklagte zu 1. hat auch im Übrigen nicht bewiesen, dass die Klägerin einen Halteknopf hätte betätigen können, ohne von ihrem Sitzplatz aufzustehen. Soweit die Beklagte zu 1. ihren Vortrag zu der Anzahl und der Anordnung der Halteknöpfe in dem streitgegenständlichen Omnibus dahingehend substantiiert hat, dass mindestens 10 Halteknöpfe vorhanden gewesen seien, ersetzt ein substantiiertes Vorbringen kein Beweisangebot. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. weiter vorgetragen, dass jeder der Halteknöpfe zumindest von der übernächsten Reihe aus erreichbar gewesen sei. Da der Beklagte zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht mehr angeben konnte, wo genau die Klägerin gesessen hat, ergibt sich auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten zu 1. nicht, dass die Klägerin von ihrem Sitzplatz aus einen Halteknopf tatsächlich hätte erreichen können, ohne sich zu erheben. So hat auch der Beklagte zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass sich in dem Bus an den Stangen Halteknöpfe befänden, die von den neben der Stange befindlichen Sitzplätzen aus erreicht werden könnten. Ob die Klägerin neben einer solchen Stange gesessen hat, ist aber offen geblieben. Auch die Zeugin J… konnte hierzu keine Angaben machen, da sie angegeben hat, nicht mitbekommen zu haben, was hinten passiert ist.

Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen seit 35 Jahren die von der Beklagten zu 1. betriebene Buslinie benutzt kann die Beklagte zu 1. bei dieser Sachlage nichts für sie Günstiges herleiten.

Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu 1. insgesamt beweisfällig dafür geblieben, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Eigensicherung nicht nachgekommen ist und sie daher ein unfallursächliches Mitverschulden an dem Sturz trifft, das die Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1. einschränken oder ggf. sogar ausschließen würde (vgl. KG, Beschl. v. 28.10.2010 – 12 U 62/10, juris Rn. 19 ff.: Fahrgast läuft durch einen Mittelgang, ohne sich dabei festzuhalten).

(5) Soweit das Gericht in dem Verhandlungstermin seine vorläufige Rechtsauffassung dahingehend geäußert hat, dass zu Lasten der Klägerin ein Anscheinsbeweis für ein überwiegendes bzw. haftungsausschließendes Mitverschulden streiten dürfte und die Klägerin daher beweisbelastet sein könnte, war das Gericht nicht gehalten, die Beklagte zu 1. auf seine insoweit geänderte Rechtsauffassung gemäß § 139 ZPO hinzuweisen und die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederzueröffnen. Denn die Klägerin ist dieser bereits zuvor von der Beklagten zu 1. geäußerten Rechtsauffassung stets entgegengetreten, weshalb die Beklagte zu 1. zumindest vorsorglich und unabhängig von der Rechtsauffassung des Gerichts schon vor dem Verhandlungstermin am 24.01.2013 gehalten gewesen ist, Beweis anzubieten (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 – VI ZR 173/89, NJW 1991, 704, juris Rn. 16).

(6) Soweit die Beklagte zu 1. einer Verwertung des von der Klägerin in dem Verhandlungstermin überreichten Polizeiberichts nebst den vorgelegten Lichtbildern widersprochen hat, kann dahinstehen, ob und wie diese Unterlagen vom Gericht verwertet werden dürfen. Die Klägerin hat diese Unterlagen zum Beleg für ihre Behauptung vorgelegt, der Beklagte zu 2. habe deshalb eine Vollbremsung vollzogen, um noch die Haltestelle zu erreichen. Nach dem oben Gesagten steht jedoch gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2. die Vollbremsung vollzogen hat, um eine Kollision mit dem Rehbock zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist weder Raum für eine Verspätung des klägerischen Vorbringens noch für die Gewährung des hilfsweise beantragten Schriftsatznachlasses.

b. Demgegenüber steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verschuldenshaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB nicht zu. Zwischen den Parteien ist zwar ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines sog. Beförderungsvertrages zustande gekommen. Jedoch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1. eine Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat i.S. der §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 31, 241 Abs. 2, 242 BGB.

Die Klägerin ist beweisbelastet für das Vorliegen einer (objektiven) Schutzpflichtverletzung der Beklagten zu 1. gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 31 BGB bzw. des Beklagten zu 2. gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 278 Satz 1 BGB. Alleine der Umstand, dass die Klägerin infolge einer Vollbremsung gestürzt ist, lässt nicht den Schluss auf ein sorgfaltswidriges Verhalten zu (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.05.1998 – 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402; Rebler, MDR 2011, 457).

(1) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, in dem von ihr benutzten Bus habe nicht die Möglichkeit bestanden, im Sitzen den Halteknopf zu betätigen, stellt dies keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. dar, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass dem tatsächlich so gewesen ist. Denn der Fahrgast muss die konkreten Gegebenheiten in einem Bus so hinnehmen, wie sie sich für ihn darstellen. Will der Fahrgast das Risiko vermeiden, das mit einem Aufstehen zum Erreichen eines Halteknopfes verbunden ist, vermeiden, dann hat er sich hierauf seinerseits einzustellen, ebenso wie die Beklagte zu 1. sich nach dem oben Gesagten auf dieses Risiko einstellen muss. Aus dem Umstand, dass in einem Bus nicht an jedem Sitzplatz ein Halteknopf ist, kann weder eine Pflichtverletzung des Omnibusbetreibers noch ein Mitverschulden des sich zum Betätigen des Halteknopfes erhebenden Fahrgastes hergeleitet werden.

(2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2., dessen Verhalten sich die Beklagte zu 1. gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Rebler, MDR 2011, 457, 458), eine Schutzpflicht verletzt hat.

(a) Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte zu 2. habe deshalb eine Vollbremsung durchführen müssen, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve gefahren sei, steht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Klägerin selbst konnte hierzu im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung letztlich keine tragfähigen Angaben machen. So hat die Klägerin lediglich angegeben, dass „die Fahrer oft dort sehr schnell in die Kurve“ fahren. Andererseits hat die Klägerin angegeben, erst nach Durchfahren der Kurve aufgestanden zu sein. Soweit die Klägerin angegeben hat, der Bus sei von 80-90 km/h „direkt auf Null runtergegangen“, hat die Anhörung der Klägerin nicht ergeben, worauf sich die Annahme der Klägerin gründet, der Bus sei mit einer derart hohen Geschwindigkeit gesteuert worden. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung davon auszugehen, dass sie infolge der von dem Beklagten zu 2. unstreitig durchgeführten Vollbremsung gestürzt ist, weshalb jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine etwaig überhöhte Geschwindigkeit des Busses ursächlich für den Sturz gewesen ist.

Darüber hinaus werden die Angaben der Klägerin jedenfalls erschüttert durch die glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Dies folgt allerdings nicht schon aus den Angaben des Beklagten zu 2., der angegeben hat, dass der Bus auf knapp 80 km/h „herunterreguliert“ sei. Da der Beklagte zu 2. auch nach seinen eigenen Angaben mit dem Bus bergab gefahren ist, kann eine Geschwindigkeit von über 80 km/h auch von einem herunterregulierten Bus erreicht werden. Indes hat der Beklagte zu 2. glaubhaft angegeben, dass er 65 km/h, allenfalls 70 km/h gefahren sei. Diese Angaben des Beklagten zu 2. werden bestätigt durch die Angaben der Zeugin … J…. Diese hat geschildert, dass ihr eine besonders zügige Fahrweise oder eine überhöhte Geschwindigkeit beim oder nach dem Durchfahren der Kurve nicht aufgefallen sei, die Zeugin hat die Fahrweise des Beklagten zu 2. als „regelmäßiges Fahren“ beschrieben.

Das Gericht hält die Angaben der Zeugin für glaubhaft und ergiebig. Auch wenn die Zeugin angegeben hat, selbst keine Autofahrerin zu sein, hat sie doch auch in der Vergangenheit einen Bus benutzt und angegeben, eine „flottere“ Fahrweise bei anderen Fahrern festgestellt zu haben. Die Zeugin ist auch glaubwürdig, sie ist an dem Unfallgeschehen nicht unmittelbar beteiligt gewesen und hat auch sonst keinerlei persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Dass die Zeugin angegeben hat, sie habe selbst nach der Vollbremsung Schmerzen in Schulter und Knie verspürt, ändert hieran nichts, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin die Beklagten wegen dieser Beeinträchtigungen in Anspruch genommen hat oder dies beabsichtigt. Schließlich hat das Gericht auch aufgrund des persönlich der Zeugin gewonnen Eindrucks keinerlei Zweifel daran, dass die Zeugin ausschließlich selbst Erlebtes wiedergegeben hat. Die Zeugin hat bei ihrer Aussage weder eine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil der Klägerin oder der Beklagten noch eine übermäßige Solidarisierungstendenz zugunsten der Klägerin oder der Beklagten gezeigt. Im Gegenteil hat sie vorhandene Wahrnehmungs- oder Erinnerungslücken von sich aus offen gelegt.

Selbst wenn man einmal zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte zu 2. mit 80-85 km/h gefahren ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan, dass sich ein etwaiger Geschwindigkeitsverstoß ursächlich auf den Sturz ausgewirkt hat, dieser sich also bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit nicht oder nicht mit einem solchen Verlauf ereignet hätte.

(b) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte zu 2. habe die Vollbremsung grundlos durchgeführt, kann hiervon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO sogar fest, dass der Beklagte zu 2. deshalb eine Vollbremsung durchgeführt hat, weil ein Rehbock über die Straße gerannt ist. Dies folgt wiederum aus den auch insoweit glaubhaften der Zeugin … … sowie den glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Die Angaben der Klägerin, die diese im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemacht hat, vermögen die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu erschüttern, weil die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie nicht habe feststellen können, was „vorne“ passiert sei.

(c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte zu 2. nicht deshalb eine Schutzpflicht verletzt, weil er wegen des Rehbocks eine Vollbremsung vollzogen hat statt die Fahrt fortzusetzen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass fahrlässig handele, wer durch ein Fahrmanöver als Reaktion auf ein Tier einen erheblichen Sachschaden und die Verletzung oder gar Tötung von Menschen riskiere (vgl. KG, Urt. v. 24.01.2002 – 12 U 3217/00, NZV 2003, 91 f.), betrifft dies allenfalls „kleine Tiere“, nicht aber größere Tiere, etwa einen Rehbock (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 27.01.2003 – 1 U 101/02, NJW-RR 2003, 676 f.; AG Kiel, Urt. v. 04.08.2000 – 106 C 432/99, VRS 100, 167 ff.: Schäferhund). Vorliegend war es aber nach dem Vorbringen der Beklagten so, dass es sich um einen Rehbock gehandelt hat. Die Zeugin … … hat glaubhaft angegeben, diesen als „riesig“ empfunden zu haben.

Bei dieser Sachlage könnte das Verhalten des Beklagten zu 2. allenfalls dann als fahrlässig i.S. des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden, wenn in der konkreten Situation durch ein ungebremstes Weiterverfahren die Gefahr erheblicher Sachschäden oder einer Verletzung von Menschen nicht bestand und der Beklagte zu 2. dies in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der Kürze der Zeit hätte erkennen können. Von beidem kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Die Klägerin wäre beweisbelastet dafür, dass bei einem ungebremsten Weiterverfahren weder ein erheblicher Sachschaden an dem Bus noch ein erheblicher Personenschaden bezogen auf den Beklagten zu 2. oder die übrigen Mitfahrer eingetreten wäre. Insoweit hat die Klägerin jedoch für ihre Behauptung, dass der Beklagte zu 2. vollkommen unangemessen und überraschend auf den von ihm behaupteten Wildwechsel reagiert habe, keinen Beweis angeboten. Ob der Beklagte zu 2. mit dem von ihm gesteuerten Omnibus tatsächlich mit dem Rehbock kollidiert ist, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle.

Etwas Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 2. nach seinem eigenen Vorbringen im Innenspiegel nach der Klägerin gesehen hat. Auch unter Berücksichtigung dessen könnte das Verhalten des Beklagten zu 2. nach Auffassung des Gerichts allenfalls dann als fahrlässig bezeichnet werden, wenn bei einem ungebremsten Weiterverfahren jedenfalls ein Personenschaden bei dem Beklagten zu 2. und den übrigen Mitfahrern nicht eingetreten wäre und der Beklagte zu 2. dies hätte erkennen können.

(d) Soweit der Beklagte zu 2. selbst angegeben hat, 60 km/h, 65 km/h, höchstens aber 70 km/ gefahren zu sein, folgt hieraus ebenfalls kein fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2., insbesondere kann nicht von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ist der Rehbock von links von einem Feld kommend über die Straße gerannt. Dass der Beklagte zu 2. den Rehbock bereits zuvor hätte erkennen können, hat die Klägerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt.

Auch aus dem Umstand, dass es sich um ein ländliches Gebiet im Bereich eines Waldeinganges handelt, folgt nichts Abweichendes. Solange kein konkreter Anhaltspunkt für einen Wildwechsel, sei es auch durch ein entsprechendes Gefahrzeichen (§ 40 Abs. 6 StVO Zeichen 142), besteht, musste der Beklagte zu 2. seine Fahrweise nicht durch ein (deutliches) Herabsetzen der Geschwindigkeit hierauf einstellen. Dies gilt auch, soweit im Zeitpunkt des Unfalles Dunkelheit herrschte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.07.1996 – 13 U 197/95, NZV 1996, 410 f.). Andernfalls hätte der Beklagte zu 2. zur Vermeidung einer Kollision mit einem die Fahrbahn querenden Tier allenfalls noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Dass der Beklagte zu 2. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gegen das sog. Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) verstoßen hat (vgl. hierzu bei einem Wildwechsel OLG Hamm, Urt. v. 14.07.1996 – 13 U 197/95, NZV 1996, 410 f.), hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt.

(e) Schließlich folgt aus den §§ 7, 8 Abs. 1 BOKraft keine abweichende Beurteilung. Insbesondere kann auch unter Zugrundelegung der dort genannten Sorgfaltsanforderungen bei dem gegebenen Sachverhalt aus den oben genannten Gründen keine konkrete, verhaltensbezogene Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. hergeleitet werden. Die §§ 7, 8 Abs. 1 BOKraft konkretisieren insoweit lediglich die §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (vgl. Rebler, MDR 2011, 457, 458).

Das Gericht war auch nicht gehalten, auf den Beweisantrag der Klägerin hin die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … beizuziehen. Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht dargetan hat, welche beweiserheblichen Tatsachen sich aus dieser Akte ergeben sollen, ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass der Beklagte die zu 2. die Vollbremsung vollzogen hat, um eine Kollision mit dem Rehbock zu vermeiden. Bei dieser Sachlage ist die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht entscheidungserheblich.

(3) Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Beklagte zu 1. oder der Beklagte zu 2. eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, stehen der Klägerin auch aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1. zu.

c. Gemäß § 11 Satz 2 StVG kann die Klägerin von der Beklagten zu 1. die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. Der Höhe nach hält das Gericht ein solches unter Zugrundelegung der unstreitig gebliebenen unfallbedingten Verletzungen der Klägerin in Höhe von 2.000,00 € für angemessen (§ 287 ZPO). Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

Das Schmerzensgeld soll in erster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (zur sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs s. BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 10-13 m.w.Nachw.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht alle zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutverletzung (MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 36).

Unter Zugrundelegung dessen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zunächst die unbestritten durch den Unfall bei der Klägerin eingetreten Verletzungen zu berücksichtigen, nämlich eine HWS-Distorsion, eine Schädelprellung und ein stumpfes Bauchtrauma, ferner die neurologisch cervico-brachialen Beschwerden, Taubheitsgefühle in der rechten Schulter sowie des Ellenbogens und die linksseitigen occipito-temporalen Schmerzen und ein zweitweise verzerrtes Sehen im linken Gesichtsfeld. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin vom 19.10. bis 21.10.2011 sowie vom 14.11. bis 17.11.2011 zur stationären Behandlung in den S… Kliniken befand und am 25.10., 02.11., 10.11., 30.11. und 06.12.2011 ambulante Vorstellungen der Klägerin erfolgten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin – was ebenfalls unbestritten geblieben ist – vom 19.10. bis zum 02.02.2012 arbeitsunfähig war.

Andererseits ist nach dem oben Gesagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. ausschließlich aufgrund einer Gefährdungshaftung für den Schaden einzustehen hat und weder sie noch der von ihr als Erfüllungsgehilfe eingesetzte Beklagte zu 2. sorgfaltswidrig gehandelt hat. Nach zutreffender Auffassung ist der Verschuldensgrad des Schädigers ein Bemessungsfaktor, weshalb bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist, wenn der Schädiger ausschließlich aufgrund einer Gefährdungshaftung Schadensersatz zu leisten hat (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 48 f.; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 25. Kap. Rn. 90). In diesem Fall tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruches zurück. Am Verschulden ausgerichtete Schmerzensgeldbeträge sind daher zu verringern (MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 49 m.w.Nachw.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € für angemessen aber auch erforderlich, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden.

Aus den von der Klägerin zitierten Urteilen, in denen ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € zugesprochen worden ist, folgt nichts Abweichendes. Diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhalte zugrunde, so etwa ein – von der Klägerin nicht vorgetragener – langwieriger Heilungsprozess oder eine Haftung aufgrund eines „groben Verschuldens“ (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2000 – 4 U 4590/99, VersR 2002, 245 ff.; OLG Celle, Urt. v. 08.07.2004 – 14 U 258/03).

Soweit die Klägerin ebenfalls unbestritten vorgetragen hat, bis heute unfallbedingt an Beeinträchtigungen zu leiden, rechtfertigt dies keine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Zwar sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abzugelten. Auch hat zum Zwecke einer einheitlichen Bemessung und Abgeltung des immateriellen Schadens eine Prognose über die künftige Entwicklung zu erfolgen, deren Ergebnis in die Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 f. m.w.N. – juris Rn. 9, 12). Vor diesem Hintergrund könnten bereits jetzt die von der Klägerin ebenfalls unbestritten vorgetragenen Dauerschäden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Indes hat die Klägerin ihren mit der Klage geltend gemachten Ersatzanspruch zeitlich ausschließlich auf die bis zum 02.02.2012 eingetretenen Unfallfolgen beschränkt. Wegen des auf Seite 5 der Klageschrift vorgetragenen „Dauerschadens“ hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sich eine Klageerweiterung vorzubehalten. Hieran ist das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden.

d. Auf den für begründet erachteten Anspruch steht der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 14.06.2012 zu. Soweit die Klägerin Zinsen bereits ab dem 19.10.2011 begehrt, ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Die Bestimmung des § 849 BGB ist lediglich auf Wertminderungsansprüche infolge der Entziehung oder Beschädigung einer Sache anwendbar, nicht dagegen auf Schmerzensgeldansprüche. Die weitergehende Klage ist unbegründet und abzuweisen.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB besteht gegenüber dem Beklagten zu 2. schon deshalb nicht, weil ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Beförderungsvertrages nur zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1., nicht aber mit dem Beklagten zu 2. zustande gekommen ist.

Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB besteht ebenfalls nicht, weil es nach dem oben Gesagten an einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2. fehlt.

Schließlich besteht auch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2., weil nach dem oben Gesagten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beklagte zu 2. nicht schuldhaft gehandelt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG).

3. Da der Klägerin lediglich gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen hierauf ab dem 14.06.2012 zusteht, ist die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. sowie die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richtet, insgesamt abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile sowie unter Zugrundelegung der sog. Baumbachschen Kostenformel aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO sowie für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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