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Verkehrsunfall – Linksabbieger – Haftungsverteilung

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 12 U 24/07

Urteil vom 11.10.2007


In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 11. Januar 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 154/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 433,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an den Beklagten zu 1. 4.928,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben hinsichtlich der Gerichtskosten der Kläger 13 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 55 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 5 % und der Beklagte zu 1. 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 68 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 5 % und der Beklagte zu 1. zu 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten haben diese selbst zu 67 % und der Beklagte zu 1. zu 33 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat dieser selbst zu 32 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 55 % und der Kläger zu 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben diese selbst zu 27 % und der Kläger zu 73 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 20 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass die Angaben der Zeugin Br… keinen höheren Beweiswert hätten als die Angaben des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung, da die Zeugin der Beklagtenseite zugerechnet werden müsse. Kläger und Drittwiderbeklagte machen damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO, insbesondere ist auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur hinsichtlich der Widerklage in geringem Umfang Erfolg.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 08.12.2005 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksichtigung einer ihn treffenden Mitverursachungsquote von 75 %, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

Vorliegend ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, da sich keine Partei auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beruft. Die Haftungsverteilung hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. KG NZV 1999, S. 512 m. w. N.; NZV 2003, S. 291). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Zulasten des Klägers ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Der Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 9 StVO, Rn. 31; vgl. auch OLG Celle, VersR 1980, S. 195). Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht ein erhebliches Überfahren der Mittellinie durch den Kläger zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger stellt zwar nunmehr in Abrede, dass er – und sei es auch nur geringfügig – in die Gegenfahrbahn eingefahren ist. Der Senat folgt diesen Angaben jedoch nicht. Die vom Landgericht vernommene Zeugin C… Br… hat bestätigt, dass der Kläger sich bereits in so erheblichem Umfang in die Fahrspur des Beklagten zu 1. bewegt hat, dass Anlass für die Befürchtung bestand, der Kläger würde dem Beklagten zu 1. die Vorfahrt nehmen. Dabei ist allein der Umstand, dass sich die Zeugin im Fahrzeug des Beklagten zu 1. befand, nicht geeignet Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu begründen. Die Angaben der Zeugin werden zudem auch durch die sonstigen Umstände gestützt. So hat auch der Beklagte zu 1. angegeben, der Kläger sei über die Mittellinie gefahren. Weiter haben die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als Angabe des Klägers festgehalten, dass er mit der vorderen linken Fahrzeugecke bereits auf die Gegenfahrbahn eingefahren sei, wenn dies auch nach dieser Darstellung unwesentlich gewesen sein soll. Die Bekundung des Klägers im Rechtsstreit, er könne sich nicht erinnern, so etwas gesagt zu haben, reicht nicht aus, um diese Angabe zu entkräften. Es ist schon nicht ersichtlich, wie es zu der Protokollierung dieser Angaben gekommen sein kann, wenn der Kläger sich nicht entsprechend geäußert hat. Auch widersprachen sich bereits im damaligen Zeitpunkt die Angaben der Parteien, sodass nicht verständlich ist, warum der Kläger zu dem damals schon bestehenden Streitpunkt keine Erinnerung mehr hat. Schließlich spricht das in der polizeilichen Unfallaufnahme und vom Kläger geschilderte Schlingern bzw. Schleudern des vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges vor Erreichen der Unfallstelle für eine Reaktion des Beklagten zu 1. auf ein plötzliches Ereignis, lässt sich also ebenfalls in Übereinstimmung mit dem von der Zeugin geschilderten Überfahren der Mittellinie durch den Kläger bringen, zumal sich der Beklagte zu 1. auf einer geraden und übersichtlichen Strecke befand und auch die Vermutungen des Klägers, der Beklagte zu 1. sei wegen der Witterungsbedingungen oder infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen, durch Tatsachen nicht zu unterlegen sind.

Die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens kam nicht in Betracht. Anknüpfungspunkte für Feststellungen, an welcher Stelle der Straße die Kollision stattgefunden hat, sind nicht vorhanden. Entsprechende Rückschlüsse lassen sich auch nicht aus der Kollisionsstellung der Fahrzeuge zueinander ziehen.

Dem Beklagten zu 1. ist demgegenüber ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen. Es ist ihm nicht anzulasten, dass er infolge eines unter Umständen übereilten Bremsmanövers ins Schleudern bzw. Schlingern geraten ist. Dabei geht nach Auffassung des Senates der diesen Umstand einräumende Vortrag des Beklagten zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht dem gegenteiligen schriftsätzlichen Vorbringen vor. Grundsätzlich führt jedoch selbst eine Fehlreaktion in Schreck oder Verwirrung aufgrund einer plötzlichen unvorhersehbaren und unverschuldeten Gefahr nicht zur Entlastung des Verursachers und begründet auch keinen Vorwurf gegenüber dem Reagierenden (BGH VersR 1971, S. 910; Hentschel, a. a. O., Einleitung, Rn. 144, m. w. N.). Von daher ist dem Beklagten zu 1. nicht vorzuhalten, dass er sich infolge des deutlichen Überfahrens der Mittellinie seitens des Klägers zu einem Ausweichmanöver veranlasst sah und hierbei – jedenfalls zeitweise – die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat ein deutliches Überwiegen auf der Seite des Klägers, dessen Vorfahrtsverstoß den Kontrollverlust und die Mitverursachung des Unfalls infolge der Schreckreaktion seitens des Beklagten zu 1. erst ausgelöst hat. Eine Mithaftung über den vom Landgericht berücksichtigten Anteil von 25 % war den Beklagten daher nicht anzurechnen (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 2006, S. 415; OLG Celle, OLG-Recht 2005, S. 7; OLG Koblenz, NZV 2004, S. 401; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 227). Unerheblich war insoweit insbesondere, in welchem genauen Umfang der Kläger in die Fahrbahn des Beklagten zu 1. eingefahren ist und ob er im Zeitpunkt der Kollision stand oder ob er seinerseits das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gerammt hat. Im letzteren Fall wäre zwar die alleinige Haftung des Klägers anzunehmen (vgl. Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55), mangels Anschlussberufung der Beklagten braucht dem jedoch nicht nachgegangen zu werden. Die von Kläger und Drittwiderbeklagter genannten weiteren Entscheidungen rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht, da sie anders gelagerte Sachverhalte betreffen (vgl. etwa BGH VersR 1961, S. 809; OLG Schleswig NZV 1991, S. 431).

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.

Es verbleibt mithin bei dem vom Landgericht auf der Grundlage einer 25%igen Haftung der Beklagten zuerkannten Betrag von 433,45 EUR nebst den ausgeurteilten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2006.

b) Der Beklagte zu 1. hat entsprechend den vorstehenden Ausführungen gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 08.12.2005 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksichtigung einer ihn treffenden Mitverursachungsquote von 25 %. Der Anspruch besteht in Höhe von 4.928,71 EUR, die Berufung hat mithin bezüglich eines Betrages von 7,65 EUR Erfolg.

Zu berücksichtigen waren zum einen die unstreitigen Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges in Höhe von 5.500,00 EUR. Von den in Höhe von 68,70 EUR belegten und vom Landgericht berücksichtigten Kosten für die Abmeldung des alten und Anmeldung eines neuen Fahrzeuges ist ein Abzug von 10,20 EUR vorzunehmen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Mehrkosten aufgrund der Beantragung eines Wunschkennzeichens besteht nicht, § 254 Abs. 1 BGB. Ferner waren zu erstatten die dem Beklagten zu 1. entstandenen Arztkosten (Praxisgebühr) in Höhe der vom Landgericht angesetzten 10,00 EUR. Auch die beim Beklagten zu 1. angefallenen Tierarztkosten von 100,11 EUR sind zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1. hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass er sich nicht wegen des Hundes auf dem Wege zum Tierarzt befand, sondern um Wurmkuren für Pferde zu besorgen. Auch ergibt sich aus der Arztrechnung hinreichend deutlich, dass die Maßnahmen und Beeinträchtigungen des Hundes – Schockzustand, starkes Lahmen auf der rechten Hinterhand – auf den Autounfall zurückzuführen sind, § 287 ZPO. Schließlich kann der Beklagte zu 1. eine Nutzungsentschädigung von 903,00 EUR verlangen. Ein Nutzungswille des Beklagten zu 1. ist dabei schon dadurch belegt, dass er sich ein neues Fahrzeug beschafft hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. aufgrund des erlittenen Muskelrisses in der rechten Schulter nicht in der Lage gewesen ist, ein Fahrzeug zu führen. Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung war auf die veröffentlichten Tabellen (vgl. DAR 2005, S. 1 ff) abzustellen, wobei wegen des Alters des Fahrzeuges von über zehn Jahren eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen war (vgl. auch OLG Hamm r+s 2004, S. 168). Zwar sind die Nutzungsausfalltabellen bei alten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt anwendbar, vielmehr kann unter Umständen ein Ersatzanspruch lediglich in Höhe der Vorhaltekosten geltend gemacht werden (BGH MDR 1988, S. 315). Entscheidend für die Heranziehung der Nutzungsentschädigungstabellen ist jedoch die Bewertung des Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt (BGH NJW 2005, S. 277), insbesondere das Vorhandensein eines Marktwertes. Vorliegend kann auf der Grundlage der veröffentlichten Tabellen ein Nutzungsersatz geltend gemacht werden, da das Fahrzeug des Beklagten zu 1. trotz seines Alters nicht lediglich als Liebhabermodell genutzt wurde und mit einem Wiederbeschaffungswert von 5.500,00 EUR anzusetzen war. Angesichts der Motorisierung des beschädigten Chevrolet Blazer 4X2 ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ihn (unter Berücksichtigung der Abwertung) in die Gruppe E mit einem Tagessatz von 43,00 EUR eingestuft hat. Die Länge der Nutzungsausfallentschädigung von 21 Tagen ist seitens des Klägers und der Drittwiderbeklagten nicht in Abrede gestellt worden. Es errechnet sich damit eine Nutzungsentschädigung von 903,00 EUR (21 Tage á 43,00 EUR).

Als materielle Schadensposition sind mithin zu berücksichtigen:

Wiederbeschaffungskosten Fahrzeug:| 5.500,00 EUR
Kosten Abmeldung/Anmeldung:| 58,50 EUR
Arztkosten:| 10,00 EUR
Tierarztkosten:| 100,11 EUR
Nutzungsausfallentschädigung:| 903,00 EUR
Summe:| 6.571,61 EUR

Unter Berücksichtigung der Haftung von Kläger und Drittwiderbeklagten zu 75 % ergibt sich eine Ersatzforderung in Höhe von 4.928,71 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.237,19 EUR festgesetzt, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG (Klage: 1.300,83 EUR; Widerklage: 4.936,36 EUR).

Wert der Beschwer für den Kläger: 6.229,54 EUR,

Wert der Beschwer für die Drittwiderbeklagte: 4.928,71 EUR,

Wert der Beschwer für den Beklagten zu 1.: 7,65 EUR.

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