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LKW-Kartell – Kartellschadensersatzanspruch

LG Stuttgart, Az.: 45 O 6/17, Urteil vom 12.11.2018

1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Streitwert: 59.458,50 €

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines LKW-Kartells geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Speditionsunternehmen.

Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen LKW-Herstellern ein Kartell. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen GL 5, im Folgenden: B 5). Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere LKW (zwischen 6 und 16 Tonnen sowie LKW über 16 Tonnen) im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 (B 5, Seite 8, Rn. 2).

Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte, B 3.

Mit Schreiben vom 28.11.2016 wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten an die Beklagte und machte einen Gesamtschaden wegen kartellrechtswidriger Absprachen der Beklagten in Höhe von 149.484,47 € geltend, K 1, Bl. 16 ff. d. A. Die Beklagte antwortete durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2016 und wies die Ansprüche zurück, K 2, Bl. 19 f. d. A.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund von vier Erwerbsvorgängen bei der Beklagten geltend:

…………..

LKW-Kartell - Kartellschadensersatzanspruch
Symbolfoto: anekoho/Bigstock

Die Klägerin behauptet, aus den genannten vier LKW-Käufen sei der Klägerin ein kartellbedingter Schaden von zusammen 59.458,50 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen entstanden. Dass der ausgehandelte Preis auf den Bruttopreislisten beruhe, ergebe sich bereits aus dem Beschluss der Europäischen Kommission. Auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt sei der Listenpreis maßgeblich gewesen für die Bezifferung des letztendlich zu zahlenden Betrages. Dies sei auch denklogisch so notwendig, da ohne den Listenpreis eine Bezugsgröße für den letztendlich zu zahlenden Verkaufspreis nicht gegeben sei. Die Preiserhöhungen hätten sich zwischen 10 und 20 % auf das jeweilige Geschäft ausgewirkt. Für die allgemein preissteigernde Wirkung der kartellrechtswidrigen Absprachen beruft sich die Klägerin auf einen Anscheinsbeweis. Auch wenn es eine typische Kartellschadenhöhe nicht gebe, lieferten vorhandene Studien, u. a. die sog. „Quantifying Antitrust Damages“-Studie vom Dezember 2009 Hinweise auf einen prozentualen Schaden von 18 %, vgl. Landgericht Dortmund, 8 O 90/14. Der von der Klägerin für die streitgegenständlichen LKW im Gewicht von jeweils 18 Tonnen angesetzte Schaden von 15 % sei daher nicht zu beanstanden.

Eine Weitergabe der kartellbedingten Preiserhöhung sei nicht erfolgt. Es habe keine Erhöhung des Preises an den Kunden stattgefunden; gleiches gelte hinsichtlich der Schadenskompensation bei der Verwertung der LKW.

Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.458,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2016 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.642,40 €.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, das bebußte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der LKW-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der die tatsächlich bezahlten Nettopreise nicht beeinflusst habe. Die tatsächlich gezahlten Nettopreise seien individuell ausgehandelt worden. Die Klägerseite sei vom unzulässigen Informationsaustausch nicht betroffen.

Darüber hinaus habe die große Produktvielfalt bei der Beklagten verhindert, dass der Austausch der Bruttolistenpreise von bestimmten Ecktypen den Wettbewerb hätte beeinträchtigen können. Im relevanten Zeitraum habe es schon als Serienangebot zwischen ca. 500 und ca. 700 unterschiedliche sog. Baumuster gegeben, die sich u. a. nach zulässigem Gesamtgewicht, Fahrzeugausführung, Achsbezeichnung und -konfiguration, Motor und Getriebe, Radstand und Links- oder Rechtslenkung unterschieden hätten. Jedes dieser Baumuster habe mit einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten kombiniert werden können. Die Zahl dieser sog. Baumuster-Codes sei zwischen 2001 und 2011 von 246.813 auf 444.533 angestiegen. Sonderausstattungen seien noch hinzugekommen. Schon die Bruttolistenpreise hätten sich für die verschiedenen Produktgruppen im Zeitraum sehr unterschiedlich entwickelt.

Durch den intensiven Wettbewerb auf dem Markt für LKW in Deutschland hätten auch die Marktanteile der LKW-Hersteller zwischen 1997 und 2016 stark variiert.

Hinzu komme, dass sich der Informationsaustausch schon nicht auf die Festlegung des Bruttolistenpreises ausgewirkt habe, weil wegen der hohen Produktvielfalt aus den ausgetauschten Informationen keine belastbaren Rückschlüsse auf die tatsächliche Preisentwicklung hätten gezogen werden können. Auch fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen den ausgehandelten Nettopreisen und den Bruttolistenpreisen.

Im Übrigen würden die Käufer von LKW diesen als Investitionsgut erwerben und demgemäß betriebswirtschaftliche Maßstäbe anlegen und die Gesamtkosten des Erwerbs über die gesamte Nutzungsdauer hinweg betrachten. Die individuellen Preisverhandlungen erfolgten daher auf der Basis der Preisvorstellung des Endkunden und nicht etwa auf Basis von Ableitungen aus den Bruttolistenpreisen. Schließlich habe der unzulässige Informationsaustausch nicht zu erhöhten Nettopreisen geführt.

Außerdem habe die Klägerin einen Schaden nicht dargelegt; ein solcher sei ihr auch nicht entstanden. Selbst wenn die von der Klägerin gezahlten Nettopreise überhöht gewesen wären, hätte die Klägerin diese überhöhten Preise an ihre Abnehmer und Kunden weitergegeben.

Es fehle auch an der Darlegung der Kartellbetroffenheit.

Schließlich seien sämtliche streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verjährt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge zu.

1. Die Kammer kann durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH, NJW 2016, 3244 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 304 Rn. 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird. Der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif. Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (BGH, NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, a. a. O., Rn. 7 und 17).

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch für die Beschaffung durch Kauf des LKW vom 28.09.2005 gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 GWB in der Fassung vom 15.07.2005 und für die Käufe vom 24. und 25.11.2004 gemäß § 33 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zu. Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10 – juris Rn. 13, „ORWI“).

3. Die vier streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge sind vom Kartellzeitraum erfasst. Für sämtliche Beschaffungsvorgänge ergibt sich dies ohne Weiteres aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (Anlage B 5, Seite 32, Rn. 89 f.). Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011. Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge der Klägerin fielen somit etwa mittig in den Kartellzeitraum.

4. Die Beklagte hat im genannten Zeitraum gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen.

Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 19.07.2016 (B 5) eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 5, Seite 19, Rn. 46). Den Unternehmen gelang es auf diese Weise, die angeführten ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen (B 5, Seite 19, Rn. 47).

Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 5, Seite 20, Rn. 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 5, Seite 20, Rn. 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 5, Seite 22, Rn. 56), auch wenn gelegentlich die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen sämtlicher Kartellantinnen, auch Gespräche über die Nettopreise für einige Länder führten (B 5, Seite 20, Rn. 51).

Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum (B 5, Seite 27, Rn. 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 5, Seite 29, Rn. 76 f.).

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Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (B 5, Seite 29 ff., Rn. 79 ff.). Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Abs. 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16 -, juris Rn. 31, „Grauzementkartell II“; BechtoldBosch, GWB, 9. Aufl. 2018, § 33 Rn. 44).

Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austauschs der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie Auftragseingänge und Lieferfristen beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten.

5. Die streitgegenständlichen LKW-Käufe waren von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen.

Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – KZR 25/14 -, juris Rn. 42 und 47, „Lottoblock II“). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a. a. O., juris Rn. 42). Für die Kartellbetroffenheit und für die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen Kartellrecht und einem Schaden ist allerdings ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die vier streitgegenständlichen Käufe fallen in den Kartellzeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere LKW im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum kartellbetroffen waren, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge hinreichend substantiiert dargelegt.

6. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – KZR 25/14 – „Lottoblock II“, juris Rn. 41). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a. a. O., juris Rn. 43).

Dabei streitet zunächst ein Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung eines Kartells (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10 – „ORWI“; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 – 8 O 90/14 (Kart) -, juris Rn. 100 ff., m. w. N.; LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 – 8 O 13/17 (Kart) -, juris Rn. 53 ff.; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17 -, juris Rn. 73 ff.). Ein derartiger Anscheinsbeweis besteht nicht nur für ein Quotenkartell, sondern in gleicher Weise für sonstige Kartelle, denn eine Einschränkung des Preiswettbewerbs führt ebenso zu einer preissteigernden Wirkung wie eine Verteilung von Marktsegmenten nach Quoten (LG Hannover, a. a. O., juris Rn. 76; LG Dortmund, a. a. O., juris Rn. 57 ff.). Der Preis stellt eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs dar, dessen Einschränkung die Koordinierungen der Kartellanten bezweckte (B 5, Seite 30, Rn. 81).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die lange Dauer des vorliegenden Kartells von 1997 bis 2011. Hinzu kommt der erhebliche organisatorische Aufwand: Von 1997 bis Ende 2004 fanden Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen statt (B 5, Seite 20, Rn. 51). In späteren Jahren erfolgten die Treffen formalisierter, und die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen wurden in einem Tabellenblatt zusammengetragen (B 5, Seite 22, Rn. 56). Diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (B 5, Seite 22, Rn. 56).

Darüber hinaus war der gesamte EWR betroffen, außerdem sämtliche führenden europäischen Hersteller. Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn den LKW-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstand. Dies spricht dafür, auch für den vorliegenden Informationsaustausch den Anscheinsbeweis einer allgemein preissteigernden Wirkung dieser kartellrechtswidrigen Abstimmungen anzunehmen (ebenso LG Hannover, a. a. O., juris Rn. 76; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 – 45 O 1/17 -, juris Rn. 37 ff.; LG Dortmund, a. a. O., juris Rn. 59 ff.).

7. Der Beklagten ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gelungen. Sie kann gegen den Anschein der allgemein preissteigernden Wirkung nicht einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, es fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreisen und Nettopreisen.

a) Die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Danach ist in der LKW-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (B 5, Seite 14, Rn. 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Bruttolistenpreisen. In einem zweiten Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 5, a. a. O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Die Nettoendkundenpreise spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten wieder (B 5, a. a. O.).

Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an.

Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission.

b) Durch die den Kunden im Einzelfall gewährten Rabatte wird der Anscheinsbeweis ebenfalls nicht erschüttert, denn dieser geht dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmungen sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten.

c) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung des Kartells ist durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den LKW-Herstellern herrschenden intensiven Wettbewerb erschüttert.

Gemäß der Verordnung der europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN/Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern herrsche, B 9.

Die genannte Verordnung spricht nicht gegen den Anscheinsbeweis, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Verordnung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt.

d) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt erschüttert.

Die Beklagte legt dar, dass es schon als Serienangebot zwischen ca. 500 und ca. 700 unterschiedliche sog. Baumuster gegeben habe, wobei jedes dieser Baumuster mit einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten habe kombiniert werden können. Die Zahl dieser sog. Baumuster-Codes, d. h. nur der vordefinierten Kombinationen von Baumustern und Konfigurationsmöglichkeiten sei bis 2011 auf 444.533 angestiegen. Sonderausstattungen seien noch hinzugekommen. Diese Produktvielfalt habe verhindert, dass die Absprachen den Wettbewerb tatsächlich hätten beeinträchtigen können.

Auch hierdurch wird der Anscheinsbeweis nicht erschüttert, denn dieser Vortrag ändert nichts an der vorliegenden Absprache der Bruttopreiserhöhungen für die LKW-Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (B 5, Seite 22, Rn. 56). Da diese Optionen von den Absprachen erfasst waren, musste nicht jede Konfiguration einzeln abgestimmt werden, um den Preiswettbewerb zu beschränken.

8. Die Höhe des entstandenen Schadens ist auf der Grundlage von § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln und ggf. zu schätzen.

Den Feststellungen der Europäischen Kommission entnimmt die Klägerin, dass die Absprachen ein Volumen umfassten, welches zu einer Erhöhung des Listenpreises um 10 bis 20 % des ansonsten zu erwartenden Marktwertes geführt habe. Die Klägerin legt ihrer Schadensberechnung einen mittleren Wert von 15 % des Kaufpreises zugrunde und macht den sich danach ergebenden Schaden geltend.

a) Ein fester Schadensanteil in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Nettokaufpreises kann den Feststellungen der Europäischen Kommission jedoch nicht entnommen werden. Für die Ermittlung der exakten Höhe des Schadens ist somit ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Insgesamt ist es damit wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, auch wenn dessen Höhe derzeit noch nicht benannt werden kann.

b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen aufgrund einer vollständigen Weiterwälzung des Schadens an die Kunden, sog. „Passing-On“.

Bei dem „Passing-On“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Schädiger (BGH, a. a. O., „ORWI“, juris Rn. 55 ff.). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist demnach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, „ORWI“, juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, a. a. O., juris Rn. 63).

Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, a. a. O., juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchsteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, a. a. O., juris Rn. 74).

Die Kläger bezüglich des LKW-Kartells sind typischerweise, wie die Klägerin, direkte Abnehmer der LKW, im Wesentlichen Spediteure. Klagen von den Abnehmern anderer Marktstufen, im vorliegenden Fall also von Speditionskunden, Internetkäufern oder sonstigen Abnehmern, treten jedenfalls zahlenmäßig nicht in nennenswertem Umfang auf. Bereits dies ist ein starkes Indiz, dass eine Weiterwälzung des Schadens nicht in relevantem Umfang erfolgt ist, sofern man den Passing-On-Einwand überhaupt zulassen möchte, wenn nicht die kartellierte Ware, hier also der LKW an sich, selbst betroffen ist (skeptisch LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 – 8 O 13/17 (Kart) -, juris Rn. 116 ff.).

Hinzu kommt, dass dem Einwand der Vorteilsausgleichung eine rechtliche Wertung zugrunde liegt mit der Folge, dass nicht jede entfernte Möglichkeit der Weitergabe von Preiserhöhungen den Einwand rechtfertigt (Petrasincu/Rigod, WuW 2018, 126, 128). Erforderlich ist vielmehr ein hinreichendes Kausalverhältnis zwischen Kartellverstoß und Weitergabe der Preisaufschläge, auch wenn es rein wirtschaftlich betrachtet der Fall sein mag, dass die Kosten in irgendeiner Form bis zum Letztabnehmer weitergereicht werden (Petrasincu/Rigod, a. a. O.).

Im Übrigen ist der hier vorliegende Fall ähnlich zu bewerten wie der, in dem das von der kartellrechtlichen Preiserhöhung betroffene Produkt erst nach einer Verarbeitung weitergeliefert worden ist (vgl. BGH, a. a. O., „ORWI“, juris Rn. 75; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 – 45 O 1/17 -, juris Rn. 64 ff.), denn in diesem Fall muss u. a. die Ermittlung der kartellbedingten Preiserhöhung für das weiterverarbeitete Produkt komplexen und nur schwer erfüllbaren Anforderungen genügen (BGH, a. a. O., juris Rn. 75). Daher würde dem Geschädigten der Anreiz für die Schadensersatzklage genommen, und es bestünde die Gefahr einer unbilligen Entlastung des Kartellteilnehmers (BGH, a. a. O.). Damit bestünde auch die Gefahr, dass der Kartellteilnehmer letztlich niemandem Schadensersatz zu leisten hätte (BGH, a. a. O.).

Auch wenn die von der Klägerin erworbenen LKW nicht „verarbeitet“ wurden, gelten die vom BGH dargelegten Grundsätze in gleicher Weise, denn die LKW dienten im vorliegenden Fall lediglich als Betriebsmittel zur Erbringung der eigenen Speditionsleistung. Sie waren nicht etwa Waren, die mit Kartellaufschlag weiterveräußert wurden (vgl. LG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 64 ff.). Die Feststellung, inwieweit ein einem Speditionskunden gegenüber geltend gemachter Vergütungsanspruch für die Besorgung der Versendung und die Organisation der Beförderung gemäß dem Speditionsvertrag (vgl. § 454 HGB) aufgrund des Einsatzes eines LKW, für den ein kartellbedingt überhöhter Preis gezahlt worden ist, beeinflusst worden ist, erscheint bereits im Ansatz, selbst unter Anwendung großzügiger Maßstäbe der Schätzung, äußerst problematisch.

Der Einwand einer vollständigen Weiterwälzung des Schadens greift daher vorliegend nicht ein.

9. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.

a) Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergaben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen LKW, die eine Klage ermöglichten.

Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche LKW oder Dienstleistungen betroffen waren und ggf. in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte.

b) Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 BGB verjährt.

Hiernach wäre für die klägerischen Ansprüche somit mit Ablauf des 28.09.2015 bzw. des 25. bzw. 24.11.2014 grundsätzlich Verjährung eingetreten. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ging am 27.12.2016 beim Amtsgericht Schleswig ein.

c) Die Verjährung ist allerdings vom 18.01.2011 bis zum 19.03.2017 gehemmt gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV.

Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekanntgegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen.

Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert (B 3), da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, Die Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht LG Köln, Urteil vom 17.01.2013 – 88 O 1/11 -, CR 2013, 297). Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (Soyez, WuW 2014, 939).

Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (Soyez, a. a. O., 940).

Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB, 204 Abs. 2 S. 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Bekanntgabe gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens am 19.09.2016, trat also ein Ablauf der Hemmung am 19.03.2017 ein.

Durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 27.12.2016 sowie die am 04.07.2017 eingegangene Begründung des Anspruchs wurde die Verjährung erneut gehemmt, wobei die klägerischen Schadensersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt durch die dargelegte Hemmung noch nicht verjährt waren.

d) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 13.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind.

Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift des GWB fehlt. Dann entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung das neue Gesetz auf die bereits zuvor entstandenen, bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet, dass sich jedoch der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisherigen Regelungen bestimmen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/10 -, „Grauzementkartell II“, juris Rn. 67).

Eine abweichende Regelung hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch getroffen, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 von Schadensersatzansprüchen „nach Abs. 3“ spricht, denn diese Formulierung kann dahin verstanden werden, dass die Norm alle Schadensersatzansprüche erfassen soll, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle noch nicht verjährt sind und auf einem Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen Art. 81 oder 82 EG oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde beruhen (BGH, a. a. O., juris Rn. 71 ff.).

10. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen sowie auf vorgerichtliche Anwaltskosten ist dem Grunde nach ebenfalls gerechtfertigt und beruht auf §§ 286, 288 BGB.

11. Da über die Ansprüche nur dem Grunde nach entschieden wurde, besteht zur Entscheidung über prozessuale Nebenentscheidungen keine Veranlassung.

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