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Löschung des Namens in einer Internetbewertung bzw. Löschung der Bewertung

LG Essen – Az.: 4 O 9/20 – Urteil vom 29.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Bewertung.

Die Klägerin ist bei der Bäckerei … beschäftigt und ist im … Café in … eingesetzt. Sie ist an diesem Standort die einzige Mitarbeiterin mit ihrem Nachnamen. Die Beklagte ist Suchmaschinenbetreiberin und führt u.a. den Online-Dienst …, auf der sich Unternehmen präsentieren können, indem ein Eintrag über sie mit diversen Informationen über … abrufbar ist. Dort können zugleich Nutzer Bewertungen und Erfahrungsberichte einstellen. Die Beklagte stellt hierfür die Hosting-Plattform.

Im Oktober 2019 veröffentlichte die Nutzerin … T. folgende Rezension über das … Café.

Mit Fax ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2019 forderte die Klägerin unter Fristsetzung auf den 21.11.2019 die Löschung ihres Namens aus der Rezension. Mit weiterem Fax ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2019 forderte sie – nunmehr auch unter Angabe der URL – die Löschung des Namens bis zum 06.12.2019. Am 10.12.2019 beanstandete sie die Rezension auch über das Webformular „Richtlinienverstöße melden“. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Die Klägerin meint, die Rezension verstoße durch die Namensangabe der Klägerin gegen die DSGVO und die Beklagte sei gem. Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zur Löschung des Namens verpflichtet. Die Beklagte sei als Betreiberin der … und durch den alleinigen Zugriff auf den Server Verantwortliche i.S.d. DSGVO. Die Datenverarbeitung erfolge durch die Beklagte. Jedenfalls durch die Weigerung der Löschung in Kenntnis des Verstoßes hafte sie gem. § 10 TMG selbst. Die Namensangabe der Klägerin sei auch für die Ausübung des Meinungsäußerungsrechts nicht erforderlich i.S.v. Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO.

Ferner meint sie, ihr stünde auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Beklagte sei in Kenntnis von der Bewertung spätestens seit dem Schreiben vom 07.11.2019 verantwortlich. Dies gelte, obwohl die Bewertung von dritter Seite abgegeben wurde, weil die Beklagte den Namen trotz der Abmahnung nicht gelöscht habe.

Die Klägerin hat ursprünglich im Klageantrag zu 2) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 22. November 2019 Schadensersatz in einer noch zu beziffernden Höhe an die Klägerin zu zahlen.

Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,

1. den Namen der Klägerin „Frau …“ aus der …-Bewertung von … T. zum … Café, … unter der URL …

zu löschen,

2. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

3. an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise zum Klageantrag zu 1) beantragt die Klägerin, die …-Bewertung von … T. zum … Café, … unter … der … URL insgesamt zu löschen,

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die anwaltlichen Schreiben vom 07. und 27.11.2019 seien bei ihr nicht eingegangen. Sie meint, die Schreiben seien aber auch nicht ausreichend, um die Beklagte in Kenntnis zu setzen. Sie meint, die Klägerin hätte das Online-Formular für die Beanstandung von Bewertungen nutzen müssen und nicht das Online-Formular für Richtlinienverstöße.

Löschung des Namens in einer Internetbewertung bzw. Löschung der Bewertung
(Symbolfoto: Von one photo/Shutterstock.com)

Die Beklagte meint, ihr fehle die Passivlegitimation. Sie sei nicht die Verantwortliche i.S.d. DSGVO für die in der Bewertung von Dritten enthaltenen Daten. Der Löschungsanspruch sei gegen die Nutzerin … T. zu richten. Sie selbst habe keine Entscheidungsbefugnis über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung.

Jedenfalls würde das Interesse an der freien Kommunikations- und Meinungsäußerung das gering betroffene informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin überwiegen. Eine Rechtsverletzung sei schon nicht unschwer darin zu erkennen, dass die Klägerin mit der Verwendung ihres Namens nicht einverstanden sei. Die Bewertung betreffe auch ausschließlich den beruflichen Wirkungskreis und insoweit die Sozialsphäre der Klägerin. Die Interessen der Nutzer an einem störungsfreien Angebot der Bewertungsmöglichkeit und das Informationsinteresse des Arbeitsgebers oder der Kunden über die Kundenfreundlichkeit seiner Mitarbeiter überwiege den schlichten Wunsch der Klägerin, nicht mit Namen mit der Bewertung in Verbindung gebracht zu werden.

Im Übrigen stünde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu und auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten keine eigenen Hinweise durch die Klägerin erteilt wurden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung ihres Namens oder Löschung der gesamten streitgegenständlichen Bewertung. Auch die in den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen mangels Hauptanspruch nicht.

I.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Löschung ihres Namens noch auf die hilfsweise geltend gemachte Löschung der gesamten Bewertung aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Insofern bietet Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO einen Anspruch auf Löschung und ein Recht auf Vergessenwerden.

Dahinstehen kann, ob die Beklagte als Betreiberin der … Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Denn jedenfalls besteht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht, da die streitgegenständliche Rezension einschließlich der Nennung des Namens der Klägerin gem. Art. 17 Abs. 3 DSGVO zur Ausübung der Meinungsfreiheit der Nutzerin erforderlich war. Es war nicht, erst Recht nicht unschwer, erkennbar, dass das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung die entgegenstehenden Interessen überwiegt.

 

Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO besteht ein Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, bemisst sich anhand einer Gesamtabwägung aller im Einzelfall betroffenen Interessen. Überwiegt im Rahmen der Abwägung das Recht der betroffenen Person, so ist die in Rede stehende Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information nicht erforderlich und ein Löschungsanspruch besteht. Der Zweck der Ausnahme in Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO besteht darin zu verhindern, dass die freie Meinungsäußerung und Information, die eine essentielle Grundlage der Demokratie bilden, unter Berufung auf den Datenschutz ausgehebelt werden (Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 71).

Obwohl Suchmaschinen sich selbst nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen können, ist der Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO auch ausgeschlossen, wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung der Nutzer überwiegt (Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 71).

Im Rahmen der Abwägung sind dieselben Grundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) im Rahmen von Unterlassungsansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen Suchmaschinenbetreiber aufgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Unterlassungsansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber sind diese nur im Rahmen der Störerhaftung als mittelbare Störer verpflichtet, zukünftige Verletzungen zu verhindern, wenn sie vom Betroffenen auf die mögliche Rechtsverletzung hingewiesen werden. Dabei ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – offensichtlich bejaht werden kann. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß kann beispielsweise bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtliche Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik gegeben sein (BGH, GRUR 2018, 642).

Da auch im Rahmen von Unterlassungsansprüchen berücksichtigt wird, dass ein Suchmaschinenbetreiber selbst regelmäßig die Inhalte nicht einstellt und nicht sämtliche Einträge zunächst prüfen kann, gelten dieselben Grundsätze auch im Rahmen der Abwägung der gegenüberstehenden Interessen im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 DSGVO bei einer Rezension einer Nutzerin auf der Hosting-Plattform der Beklagten (so auch: OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, Az.: 7 U 125/14 = NJOZ 2019, 730). Das Überwiegen der Rechte des Betroffenen erfordert einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt (wie vor).

Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Rezension einschließlich der Namensangabe zur Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit erforderlich. Soweit die Nutzerin die Kundenfreundlichkeit der Bedienung bewertet hat, ist bereits kein Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder ein Datenschutzverstoß ersichtlich. Die Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt (hierzu 1.). Soweit der Nachname der Klägerin zudem angegeben worden ist, begründet dies keine (unschwer erkennbare) Verletzung des unstreitig betroffenen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (hierzu 2.). Jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der entgegenstehenden Rechtsgüter überwiegt u.a. das Recht der Nutzerin auf Ausübung ihrer Meinungsfreiheit das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK.

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1.

Die streitgegenständliche Bewertung der Kundenfreundlichkeit ist von der Meinungsfreiheit vollumfänglich geschützt und begründet keinen Eingriff in Persönlichkeitsrechte, jedenfalls keine unschwer erkennbare bzw. offensichtliche Rechtsverletzung.

Denn die Rezension enthält keine Schmähkritik oder sonstige offensichtlich nicht von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerungen. Die Rezension hat maßgeblich eine Bewertung der Kundenfreundlichkeit der Klägerin zum Gegentand, indem die Nutzerin die Bedienung durch die Klägerin als „unfreundlich“ oder „derart unfreundlich“ bewertet hat. Diese Äußerung, die sich durch Elemente der Stellungnahme, des Meinens und Empfindens auszeichnet und dem üblichen Sprachgebrauch zur Bewertung eines menschlichen Verhaltens entspricht, ist offensichtlich von der Meinungsfreiheit geschützt und greift bereits nicht in die Rechte der Klägerin ein. Selbst die Klägerin beanstandet die streitgegenständliche Rezension inhaltlich nicht. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Verwendung ihres Nachnamens.

Auch soweit die Rezension Tatsachenbehauptungen enthält, hat die Klägerin nicht deren Wahrheitsgehalt angegriffen. Sie hat nicht bestritten, die Nutzerin tatsächlich bedient zu haben. Auch insoweit ist die Äußerung von der Meinungsfreiheit geschützt.

2.

Die Namensangabe der Klägerin begründet ebenfalls keine (unschwer erkennbare) Rechtsverletzung. Obwohl ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin durch die Namensangabe unstreitig vorliegt, begründet dieser noch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder eine Datenschutzverletzung. Nicht jede Namensangabe begründet eine Datenschutzverletzung und einen ungerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Vielmehr hat eine Abwägung der betroffenen Interessen stattzufinden, die vorliegend die Meinungsfreiheit der Nutzerin und die Informationsinteressen des Arbeitsgebers und der Kunden überwiegen lässt. Eine Verletzung des betroffenen informationellen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin ist nicht, erst Recht nicht unschwer, erkennbar. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist nur im geringen Umfang beeinträchtigt (hierzu a)), wohingegen eine Löschung des Namens einen erheblichen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Nutzerin darstellt und auch nicht unerhebliche Folgen für das Informationsinteresse von Kunden und dem Arbeitgeber hätte (hierzu b)).

a)

Die Nutzerin hat berechtigt den Namen der Klägerin in ihrer Bewertung genannt. Das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die Namensangabe in nicht erheblichem Umfang beeinträchtigt. Denn die Klägerin ist nur in ihrem beruflichen Wirkungskreis, also in der Sozialsphäre, die im Vergleich zur Privat- und Intimsphäre den geringsten Schutz erfährt, betroffen.

Zudem hat die Nutzerin die Wirkungen der Bewertung insofern abgeschwächt, als dass sie die Namensangabe in Klammern gesetzt hat und zudem ein Fragezeichen hinter den Namen gesetzt hat. Dies hinterlässt beim durchschnittlichen Leser den Eindruck, dass sie sich nicht sicher ist, ob es sich bei der von ihr bewerteten Mitarbeiterin um die Person mit diesen Nachnamen handelt.

Ferner ist eine Identifikation maßgeblich auf Kollegen des Cafés beschränkt, die Kenntnis davon haben, dass lediglich die Klägerin den benannten Nachnamen trägt. Außerhalb des Cafés ist eine Identifikation jedenfalls erschwert, da nur der Nachnahme ohne den Vornamen genannt worden ist.

b)

Dahingegen würde das Meinungsäußerungsrecht der Nutzerin durch die hilfsweise beantragte Löschung der gesamten Bewertung erheblich eingeschränkt werden. Aber auch durch die Löschung des Namens – soweit dies überhaupt technisch möglich ist für die Beklagte – wäre die Meinungsfreiheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Ebenso würden die Informationsinteressen der Kunden und des Arbeitgebers durch die Löschung des Namens beeinträchtigt werden.

Denn ohne die Namensnennung ist das Meinungsäußerungsrecht nicht in demselben Maße gewahrt. Die Namensnennung ist wesentlicher Teil der Bewertung. Die Nutzerin hat in ihrer Bewertung nämlich zunächst herausgestellt, dass das Team üblicherweise bei der Bedienung sehr nett gewesen ist. Ihre hiervon abweichende Erfahrung mit der Klägerin hat sie insbesondere durch die Namensnennung von ihren bisherigen Besuchen und Erfahrungen abgegrenzt. Aus Sicht eines objektiven Durchschnittslesers wird deutlich, dass insbesondere die Begegnung mit der Klägerin sie zu der Bewertung veranlasst hat und sie hervorheben wollte, dass sie lediglich von einer Mitarbeiterin unfreundlich bedient worden ist.

Ferner besteht auch ein schützenswertes Informationsrecht der Allgemeinheit durch potentielle weiterer Kunden des Cafés sowie ein Informationsrecht des Arbeitsgebers darüber zu erfahren, welcher seiner Mitarbeiter von den Kunden als freundlich oder unfreundlich empfunden werden.

II.

Mangels Verstoßes gegen die DSGVO besteht auch kein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

III.

Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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