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Löschung einer Arbeitgeberbewertung: Wann anonyme Kritik entfernt werden muss

Ein Stern, wütende Zeilen, die Gehaltsabrechnung komplett schwarz übermalt. Vor dem OLG Hamburg kämpft ein Unternehmen gegen anonyme Kritik und geschwärzte Beweise. Wie viel Anonymität darf ein Portal gewähren, wenn die Identität des Urhebers für die Gegenseite zum unlösbaren Rätsel wird?
Stark mit dicken schwarzen Balken geschwärzte Gehaltsabrechnungen und Arbeitszeugnisse auf einem Büroschreibtisch.
Zu stark geschwärzte Dokumente reichen nicht aus, um den geschäftlichen Kontakt eines anonymen Bewerbers rechtssicher nachzuweisen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 33/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 16.12.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 33/25
  • Verfahren: Klage auf Löschung von Internet-Bewertungen
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Medienrecht
  • Relevant für: Portalbetreiber, bewertete Unternehmen

Portalbetreiber müssen Bewerter so weit individualisieren, dass Firmen den geschäftlichen Kontakt selbst prüfen können.
  • Firmen dürfen Bewertungen anzweifeln, wenn der geschäftliche Kontakt zum Bewerber unklar bleibt.
  • Portale müssen dem Unternehmen konkrete Hinweise zur Identität des Verfassers liefern.
  • Eine bloße Versicherung der Plattform über eine erfolgreiche Prüfung reicht nicht aus.
  • Stark geschwärzte Dokumente genügen nicht für eine ausreichende Prüfung durch das Unternehmen.
  • Ohne ausreichende Identifizierung muss das Portal die beanstandeten Bewertungen dauerhaft löschen.

Wann gelingt die Löschung einer Arbeitgeberbewertung im Internet?

Ein mittelständisches Unternehmen mit rund 15 Beschäftigten sah sich mit massiver Kritik im Internet konfrontiert. Auf einem bekannten Arbeitgeberbewertungsportal häuften sich negative Einträge über die Firma. Das Profil wies zu diesem Zeitpunkt einen Schnitt von lediglich 2,5 Sternen auf. Die Geschäftsführung wollte diesen digitalen Reputationsschaden nicht hinnehmen und wandte sich an die Betreiberin der Plattform, um die Löschung von vier spezifischen Einträgen zu erwirken.

Die beanstandeten Bewertungen stammten aus den Jahren 2019 bis 2023 und ließen kein gutes Haar an dem Betrieb. Im Detail ging es um folgende Äußerungen:

  • Bewertung 1 vom Februar 2019 bestand aus dem knappen Urteil „katastrophe“.
  • Bewertung 2 vom Oktober 2019 warnte künftige Bewerber mit den Worten „Nie wieder!“.
  • Bewertung 3 aus dem November 2020 riet unverblümt: „Leute, bewerbt euch einfach woanders…“.
  • Bewertung 4 aus dem März 2023 warf der Arbeitgeberin vor: „Läßt anwaltlich Bewertungen im Netz löschen…“.

Die betroffene Firma kontaktierte das Portal und rügte die Beiträge. Das Argument der Unternehmensleitung: Diese Texte stammen gar nicht von echten Mitarbeitenden. Nach einem derartigen Hinweis nahm die Plattformbetreiberin die Einträge zunächst offline und forderte die Verfasser auf, einen Nachweis über ihre Beschäftigung zu erbringen. Die anonymen Nutzer reichten daraufhin Arbeitszeugnisse und Gehaltsabrechnungen ein. Das Portal schwärzte die persönlichen Daten auf diesen Dokumenten nahezu vollständig, leitete die verbliebenen Schnipsel an das Unternehmen weiter und stellte die Bewertungen wieder online. Damit begann ein juristischer Streit, der vor dem Landgericht Hamburg startete und schließlich am 16. Dezember 2025 vor dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 7 U 33/25) seinen Abschluss fand.

Infografik: Entscheidungsbaum zur Löschung von Arbeitgeberbewertungen. Zeigt zwei Szenarien nach Einreichung geschwärzter Belege durch den Nutzer: Sind die Dokumente zu stark geschwärzt, muss das Portal löschen. Sind ausreichende Details erkennbar, bleibt die Bewertung online.
Infografik: Entscheidungsbaum zur Löschung von Arbeitgeberbewertungen. Zeigt zwei Szenarien nach Einreichung geschwärzter Belege durch den Nutzer: Sind die Dokumente zu stark geschwärzt, muss das Portal löschen. Sind ausreichende Details erkennbar, bleibt die Bewertung online.

Welche Gesetze gelten für Prüfpflichten des Portalbetreibers?

Wenn anonyme Nutzer im Netz austeilen, prallen verschiedene Grundrechte aufeinander. Auf der einen Seite steht die unternehmerische Freiheit der Plattform sowie die Meinungsfreiheit der Nutzer aus Artikel 5 des Grundgesetzes. Auf der anderen Seite pocht das bewertete Unternehmen auf sein aus Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 2 des Grundgesetzes abgeleitetes Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Eine Firma muss es nicht hinnehmen, durch erfundene Behauptungen von Nicht-Mitarbeitern in ein schlechtes Licht gerückt zu werden.

Juristisch wird der Betreiber eines solchen Portals als sogenannter Hostprovider eingestuft. Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, jeden eingereichten Text vor der Veröffentlichung proaktiv auf seinen Wahrheitsgehalt zu untersuchen. Das würde das Geschäftsmodell der Bewertungsportale faktisch unmöglich machen. Sobald ein Unternehmen jedoch eine konkrete Rechtsverletzung meldet, greift das Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über einen analogen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Kombination mit § 823 BGB muss der Portalbetreiber aktiv werden. Er darf die Beschwerde nicht einfach ignorieren, sondern muss den Sachverhalt aufklären.

Praxis-Hinweis: Die Rüge muss sitzen

In der Praxis reagieren Portale auf allgemeine Unmutsbekundungen oft nur mit Textbausteinen. Damit die gesetzliche Prüfpflicht überhaupt greift, müssen Sie eine konkrete Rechtsverletzung behaupten. Der taktisch effektivste Hebel ist dabei häufig das explizite Bestreiten des geschäftlichen Kontakts („Diese Person war nie bei uns beschäftigt“). Erst diese klare Rüge zwingt das Portal, den Sachverhalt durch Nachfrage beim Bewerter tatsächlich aufzuklären.

Erschwert wird diese Aufklärung durch datenschutzrechtliche Vorgaben. Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz regelt in § 21 TDDDG den Umgang mit Bestandsdaten. Die Plattform darf die wahren Namen der Nutzer nicht einfach herausgeben, um den Schutz der Anonymität im Netz zu wahren. Die Herausgabe sensibler Nutzerdaten steht unter einem strikten Richtervorbehalt. Genau in diesem Spannungsfeld musste das Gericht navigieren: Wie viel muss ein Portalbetreiber offenlegen, damit eine Firma prüfen kann, ob ein echter Angestellter die Bewertung verfasst hat, ohne dabei die Identität des Nutzers völlig preiszugeben?

Wie beweist man den geschäftlichen Kontakt im Internet?

Im Prozessverlauf vor dem Hamburger Gericht entspann sich ein harter Konflikt um die Beweiskraft der eingereichten Dokumente. Die Plattformbetreiberin sah sich im Recht. Sie argumentierte, sie habe ihre gesetzlichen Pflichten vollumfänglich erfüllt. Das interne Beschwerdemanagement habe die ungeschwärzten Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen und ein Kündigungsschreiben gesichtet und mit den hinterlegten Nutzerdaten abgeglichen. Da die Dokumente zweifelsfrei aus dem Geschäftsbereich der Firma stammten, sei der Nachweis eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses erbracht. Die anschließende Weißung der Papiere sei zwingend notwendig gewesen, um die Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen. Das Portal bot sogar an, eine Mitarbeiterin des Beschwerdemanagements als Zeugin in den Zeugenstand zu rufen, die den ordnungsgemäßen Abgleich bestätigen sollte.

Die betroffene Arbeitgeberin hielt massiv dagegen. Sie stufte die extrem geschwärzten Beweisstücke als völlig wertlos ein. Wenn ein Dokument nur noch das Ausstellungsdatum und ein Firmenlogo zeige, sei es für das bewertete Unternehmen schlicht unmöglich, den wahren Urheber zu ermitteln. Die Firma vertrat die Ansicht, eine pauschale Versicherung der Plattform nach dem Motto „Wir haben das intern geprüft und es stimmt“ reiche rechtlich nicht aus. Die Unternehmensleitung pochte darauf, selbst nachvollziehen zu können, ob zwischen ihr und der bewertenden Person jemals ein arbeitsvertraglicher Kontakt bestanden hatte. Zudem ordnete sie die kurzen, drastischen Texte als reine Schmähkritik ein, die fernab jeder sachlichen Auseinandersetzung nur der Diffamierung diene.

Wie genau prüft das Gericht den Schutz der Anonymität?

Das Oberlandesgericht Hamburg nahm eine detaillierte Sezierung des Falles vor. Die Richter stützten sich dabei auf wegweisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, namentlich die Urteile „Jameda II“ (Az. VI ZR 34/15) vom März 2016 und das Urteil zum „Hotelbewertungsportal“ (Az. VI ZR 1244/20) aus dem August 2022. Der Hamburger Senat hatte diese höchstrichterliche Linie bereits in einem eigenen Beschluss (Az. 7 W 11/24) aus dem Februar 2024 präzisiert.

Der Maßstab für die Ermittlungspflicht

Das Gericht machte deutlich, dass der Bewertete so lange an seiner Rüge festhalten darf, bis der Hostprovider den anonymen Bewerter ausreichend individualisiert hat. Das bewertete Unternehmen muss durch die übermittelten Informationen in die Lage versetzt werden, in den eigenen Akten zu recherchieren, ob der angebliche Mitarbeiter existiert.

Der Bewertete darf so lange darauf vertrauen, seine Rüge aufrechtzuerhalten, bis der Provider den Bewerter so individualisiert, dass die Klägerin das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts selbst prüfen kann. Eine bloße Versicherung der Beklagten genügt nicht.

Der Versuch der Plattform, das Datenschutzrecht als unüberwindbares Hindernis darzustellen, ließ der Senat nicht gelten. Wenn ein Portal die Identität eines Nutzers nicht so weit offenlegen kann oder will, dass der Arbeitgeber eine Überprüfung vornehmen kann, geht dies zu Lasten des Portals. Dieses Risiko ist das typische Geschäftsrisiko eines Bewertungsportals. Eine interne Prüfung und die bloße Beteuerung, alles sei korrekt abgelaufen, ersetzen nicht die Nachprüfbarkeit für die betroffene Firma.

Wenn Dokumente zu stark geschwärzt sind

Bei der Betrachtung der ersten beiden Bewertungen („katastrophe“ und „Nie wieder!“) gab das Gericht der klagenden Firma recht und sprach einen klaren Unterlassungsanspruch zu. Das Portal hatte hier Arbeitszeugnisse vorgelegt, die so weitreichend anonymisiert waren, dass faktisch keine verwertbaren Informationen übrig blieben. Lediglich ein vager Hinweis auf den Ausstellungsmonat Juni 2016 war noch lesbar. Die Zeitspanne der möglichen Ausstellungsdaten war derart weit gefasst, dass die Arbeitgeberin bei ihren Recherchen ins Leere lief. Die Richter stellten fest, dass durch diese exzessive Schwärzung eine eigene Überprüfung schlicht unmöglich war. Auch die angebotene Zeugenvernehmung der Portalmitarbeiterin lehnte das Gericht für diesen Komplex ab. Selbst wenn die Zeugin bestätigen würde, dass ungeschwärzte Dokumente vorlagen, bliebe das Kernproblem bestehen: Die Arbeitgeberin selbst blieb blind. Die Plattform muss diese beiden Äußerungen somit dauerhaft löschen.

Der ausreichende Nachweis durch Detailwissen

Gänzlich anders bewerteten die Hamburger Richter die Sachlage bei den Einträgen 3 und 4. Hier war die Klage erfolglos, das Portal durfte die Bewertungen wieder online stellen. Im Verlauf des vorgerichtlichen Streits hatte die Plattform bemerkt, dass diese beiden Texte von ein und derselben Person stammten. Die daraufhin an die Firma übermittelten Nachweise waren zwar ebenfalls geschwärzt, enthielten aber entscheidende, verifizierbare Puzzleteile. Die Lohnabrechnung wies spezifische Datumsangaben sowie Bezüge zu alten D-Mark-Werten auf. In den Unterlagen fanden sich genaue Beschreibungen von Betriebsräumlichkeiten, Tätigkeitsangaben aus einer Kündigungsschrift mit verräterischen Fußzeilendaten und sogar Detailkenntnisse über ein spezielles Restaurationsfahrzeug.

Das Gericht rechnete vor: Bei einer Betriebsgröße von lediglich rund 15 Beschäftigten stellen diese zusammengetragenen Puzzlestücke einen so detaillierten Fingerabdruck dar, dass das Unternehmen die Person zwingend hätte identifizieren können. Die Firma hatte im Prozess nicht schlüssig darlegen können, warum diese Fülle an Details nicht für eine Zuordnung ausgereicht haben soll. Offene Zweifel, die das Unternehmen nicht durch konkreten Gegenvortrag ausräumen konnte, wertete der Senat zu Lasten der Arbeitgeberin. In diesem Fall hatte die Plattform ihre Prüfpflichten erfüllt.

Achtung Falle: Die „sekundäre Darlegungslast“

Hier scheitern viele Klagen: Sobald das Portal Informationen liefert (z. B. Tätigkeitsbereiche oder Zeiträume), spielt der Ball wieder in Ihrem Feld. Sie können sich dann nicht mehr auf ein pauschales Nichtwissen zurückziehen. Sie müssen dem Gericht detailliert erklären, warum Sie die Person trotz dieser Hinweise nicht identifizieren können. Fehlt diese konkrete Auseinandersetzung mit den gelieferten Indizien, werten Richter dies oft als taktisches Bestreiten und weisen die Klage ab.

Was bedeutet das Urteil für gefälschte Arbeitgeberbewertungen?

Das Hamburger Urteil zwingt Portalbetreiber zu einer riskanten Gratwanderung. Sie dürfen sich bei Beanstandungen nicht mehr hinter einem pauschalen Verweis auf interne Kontrollen und das Datenschutzrecht verstecken. Versteckt der Hostprovider einen Rezensenten hinter dicken schwarzen Balken, muss er den Beitrag im Zweifel löschen. Die Verurteilung im vorliegenden Fall wurde mit einem massiven Druckmittel versehen: Sollten die beiden unzureichend belegten Bewertungen erneut auf dem Portal auftauchen, droht der Betreiberin ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Kann dieser Betrag nicht beigetrieben werden, ordnete das Gericht sogar an, dass die Vorstände der Plattformbetreiberin in Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten genommen werden können.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Unternehmen keine Löschung erzwingen können, wenn der Nutzer ausreichend individualisiert wird. Liefert der Mitarbeiter trotz Schwärzungen genug spezifische Betriebsdetails wie konkrete Aufgabenbereiche oder vertragliche Besonderheiten, bleibt die Kritik online. Da das Gericht die Sachlage als einheitlichen Streitgegenstand mit einem Streitwert von 20.000 Euro betrachtete und beide Seiten teils gewannen und teils verloren, hob der Senat die Kosten des Verfahrens über beide Instanzen hinweg gegeneinander auf. Die Plattform hatte noch versucht, eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte in München, Dresden oder Karlsruhe zu konstruieren, um den Fall vor den Bundesgerichtshof zu bringen. Der Hamburger Senat wies dies jedoch zurück, ließ die Revision nicht zu und zementierte damit eine strenge, einzelfallbasierte Abwägungspflicht für den Umgang mit anonymer Kritik im Netz.

Praxis-Hürde: Der teure Teilsieg

Die Kostenentscheidung „gegeneinander aufgehoben“ bedeutet wirtschaftlich oft ein Minusgeschäft. Dabei trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, während die Gerichtskosten geteilt werden. Ohne entsprechende Rechtsschutzversicherung kann die gerichtliche Löschung von Bewertungen teuer werden, selbst wenn man am Ende teilweise Recht bekommt.


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Unberechtigte Kritik kann Ihr Employer Branding massiv schädigen, doch Portalbetreiber unterliegen strengen Prüfpflichten bei der Veröffentlichung von Bewertungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, unzulässige Einträge rechtssicher zu identifizieren und die Löschung gegenüber der Plattform professionell durchzusetzen. Wir wahren Ihre unternehmerischen Interessen und sichern Ihre digitale Sichtbarkeit ab.

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Experten Kommentar

Das eigentliche Drama spielt sich meist abseits der Gerichtssäle ab. Sobald in einer kleinen Belegschaft durchsickert, dass die Chefetage juristisch gegen Bewertungen vorgeht, hagelt es aus Trotz oft gleich die nächsten negativen Einträge. Das interne Betriebsklima nimmt durch diese Eskalation rasant weiteren Schaden.

Bevor man schwere juristische Geschütze auffährt, rate ich daher immer zu einem ungeschönten Blick auf die eigene Kommunikationskultur. Meist ist es nachhaltiger, die Kritik im Team offen zu thematisieren, statt einen monatelangen Lösch-Marathon zu starten. Ein juristischer Etappensieg repariert am Ende nämlich keine kaputte Unternehmenskultur.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich eine Löschung erzwingen, wenn mein Großbetrieb eine Identifizierung unmöglich macht?

JA, EINE LÖSCHUNG KANN ERZWUNGEN WERDEN, WENN DIE VOM PORTAL GELIEFERTEN DETAILS BEI EINER HOHEN MITARBEITERZAHL KEINE EINDEUTIGE IDENTIFIZIERUNG ERMÖGLICHEN. Die Rechtsprechung verlangt, dass ein Unternehmen in die Lage versetzt wird, den behaupteten geschäftlichen Kontakt selbstständig zu prüfen, wobei vage Angaben in einem Großbetrieb die Prüfpflicht des Portalbetreibers regelmäßig nicht erfüllen.

Das Grundprinzip der Prüfpflicht besagt, dass der Portalbetreiber den Verfasser so weit individualisieren muss, dass der bewertete Betrieb den behaupteten Kontakt eigenständig verifizieren kann. In einem Großkonzern mit tausenden Angestellten reichen allgemeine Hinweise wie eine grobe Zeitspanne oder eine große Abteilung meist nicht aus, um eine Person zweifelsfrei zuzuordnen. Wenn die gelieferten Informationen auf hunderte potenzielle Mitarbeiter zutreffen könnten, verletzt das Portal seine Pflicht zur Individualisierung, da eine eigene Überprüfung für das Unternehmen faktisch unmöglich bleibt. Da die Anforderungen an die Detailtiefe mit der Unternehmensgröße steigen, verschiebt sich der rechtliche Maßstab für einen ausreichenden Nachweis deutlich zugunsten des betroffenen Großbetriebs.

Vor Gericht genügt es jedoch nicht, die Unmöglichkeit der Identifizierung lediglich pauschal zu behaupten, da das betroffene Unternehmen der sogenannten sekundären Darlegungslast unterliegt. Sie müssen detailliert darlegen, warum die bereitgestellten Informationen aufgrund der spezifischen Personalstruktur oder der schieren Anzahl an Beschäftigten in der genannten Abteilung keine eindeutige Zuordnung zulassen. Nur wenn Sie glaubhaft nachweisen, dass trotz ernsthafter interner Rechercheversuche kein konkreter Kontakt ermittelt werden konnte, schlägt die Beweislast zu Lasten des Portals um und führt schließlich zur Löschung der Bewertung.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihre internen Recherchen lückenlos und beziffern Sie konkret, wie viele Mitarbeiter theoretisch auf die vagen Beschreibungen des Portals passen könnten. Vermeiden Sie es, die Rüge lediglich ohne Begründung zu wiederholen, da Gerichte eine substanziierte Darstellung Ihrer Suchbemühungen im Unternehmen erwarten.


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Bleibe ich auf den Anwaltskosten sitzen, wenn das Gericht nur einige Bewertungen löscht?

JA, bei einem gerichtlichen Teilsieg, bei dem lediglich ein Teil der angegriffenen Bewertungen gelöscht wird, bleiben Sie in der Regel auf Ihren eigenen außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten sitzen. In solchen Fällen wenden die Gerichte meist das Prinzip der Kostenaufhebung an, was für den Kläger trotz eines Teilerfolgs eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in der Zivilprozessordnung, wonach die Kosten bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen gegeneinander aufgehoben werden können (§ 92 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet in der juristischen Praxis konkret, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt, während die anfallenden Gerichtskosten zwischen den Parteien hälftig geteilt werden. Diese Kostenentscheidung führt dazu, dass der wirtschaftliche Vorteil der Löschung einzelner Bewertungen oft durch die hohen Honorare für die eigene Rechtsvertretung vollständig aufgezehrt oder sogar überschritten wird. Ohne eine vollumfängliche Verurteilung der Gegenseite zur Kostenübernahme stellt ein solcher Teilsieg für betroffene Unternehmen daher häufig ein wirtschaftliches Minusgeschäft dar.

Eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht besteht nur dann, wenn das Unterliegen einer Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). In derartigen Ausnahmefällen kann das Gericht der Gegenseite die gesamten Prozesskosten auferlegen, sofern die Zuvielforderung lediglich gering war oder von der Feststellung durch das Gericht abhing. In den meisten Verfahren um Löschungen mehrerer Bewertungen wird jedoch eine prozentuale Quote gebildet, die das Kostenrisiko für den Kläger bei Misserfolg einzelner Anträge drastisch erhöht.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie vor der Mandatierung unbedingt Ihre Rechtsschutzversicherung und fordern Sie eine schriftliche Deckungszusage an, die auch das Risiko eines teilweisen Unterliegens explizit abdeckt. Vermeiden Sie es, ohne vorherige Kosten-Nutzen-Analyse auf die Löschung sämtlicher Bewertungen zu klagen, wenn die Erfolgsaussichten bei einzelnen Einträgen zweifelhaft sind.


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Wie begründe ich vor Gericht, dass ich den Bewerter trotz gelieferter Details nicht zuordnen kann?

Sie erfüllen Ihre Darlegungspflicht, indem Sie dem Gericht detailliert schildern, welche konkreten Nachforschungen Sie aufgrund der vorliegenden Hinweise unternommen haben und weshalb diese im Ergebnis erfolglos geblieben sind. Sie müssen Ihren internen Rechercheprozess lückenlos offenlegen, um den Vorwurf eines taktischen Bestreitens zu entkräften und die Unkenntnis über den Verfasser glaubhaft zu untermauern. Ein bloßes Bestreiten der Identität reicht nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr aus, sobald das Portal erste Anhaltspunkte geliefert hat.

Das Prinzip der sekundären Darlegungslast besagt, dass eine Partei bei Unkenntnis eigener Tatsachen verpflichtet ist, zumutbare Nachforschungen anzustellen, sofern die Gegenseite keine Einblicke in die internen Abläufe hat. Sobald das Bewertungsportal spezifische Indizien wie Zeiträume, Abteilungen oder Initialen übermittelt, dürfen Sie sich nicht mehr auf ein einfaches Nichtwissen zurückziehen. Das Gericht erwartet von Ihnen eine aktive Auseinandersetzung mit diesen Informationen, wobei Sie präzise darlegen müssen, welche Akten, Datenbanken oder Personalverzeichnisse durch wen genau geprüft wurden. Sollten Sie diesen Prozess nicht detailliert beschreiben, wird das Gericht unterstellen, dass Sie den Bewerter eigentlich kennen könnten und Ihr Bestreiten lediglich als prozessuale Taktik werten. Da Sie die Beweislast für das Fehlen eines Kundenkontakts tragen, führt ein unzureichender Vortrag regelmäßig zur Abweisung Ihrer Klage auf Löschung der entsprechenden Bewertung.

Ein wichtiger Spezialfall tritt ein, wenn Ihre Suche zwar potenzielle Treffer ergab, diese aber nicht eindeutig dem Profil des anonymen Kritikers zugeordnet werden können. In einer solchen Situation müssen Sie dem Gericht erklären, warum die gefundenen Personen trotz oberflächlicher Ähnlichkeiten aufgrund abweichender Tätigkeitsmerkmale oder abweichender Projektzeiträume als Verfasser definitiv ausscheiden.

Unser Tipp: Erstellen Sie zeitnah ein schriftliches Protokoll über Ihre Suchschritte, in dem Sie festhalten, wer wann welche IT-Systeme oder Personalakten mit welchem Ergebnis durchsucht hat. Vermeiden Sie es unbedingt, dem Gericht lediglich das Endergebnis mitzuteilen, ohne den mühsamen Weg der internen Ermittlung nachvollziehbar darzustellen.


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Wie wehre ich mich, wenn das Portal die Belege trotz meiner Rüge weiterhin extrem schwärzt?

Sie wehren sich gegen übermäßige Schwärzungen effektiv, indem Sie die vollständige Löschung der Bewertung aufgrund einer Verletzung der portalübergreifenden Prüfpflichten gerichtlich durchsetzen. Diese exzessive Unkenntlichmachung führt nach der aktuellen Rechtsprechung dazu, dass das Portal seiner gesetzlichen Prüfpflicht nicht nachkommt und somit das finanzielle Risiko einer unberechtigten Bewertung vollständig alleine trägt.

Das rechtliche Grundprinzip besagt, dass ein Portalbetreiber die Identität eines Nutzers so weit offenlegen muss, dass der betroffene Arbeitgeber eine seriöse Überprüfung des behaupteten geschäftlichen Kontakts vornehmen kann. Legt das Portal jedoch fast vollständig geschwärzte Dokumente vor, die keinerlei Rückschlüsse auf die Person oder den Zeitraum zulassen, verletzt es damit seine sekundäre Darlegungslast im Beanstandungsverfahren. Laut der Rechtsprechung, etwa durch das OLG Hamburg, geht dieses Informationsdefizit zu Lasten des Portals, da der Schutz der Anonymität nicht die berechtigten Interessen des Unternehmens überwiegen darf. Wenn das Portal den Bewerter durch zu starke Schwärzungen nicht ausreichend individualisieren kann, ist der Nachweis eines echten Mitarbeiterkontakts rechtlich nicht erbracht.

Die oft vorgebrachte Argumentation der Portale, dass der Datenschutz eine weitergehende Offenlegung zwingend verbiete, ist in diesem spezifischen Kontext gegenüber dem betroffenen Unternehmen rechtlich nicht haltbar. Verweigert das Portal diese notwendige Transparenz unter Verweis auf interne Richtlinien, begründet dies einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch, da die beanstandete Bewertung dann als unbewiesene Behauptung eingestuft wird.

Unser Tipp: Setzen Sie dem Portal eine kurze letzte Frist zur Vorlage nachprüfbarer Belege und kündigen Sie für den Fall des fruchtlosen Verstreichens direkt die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens an. Vermeiden Sie: Die pauschale Begründung des Datenschutzes als unüberwindbares Hindernis für Ihre rechtliche Gegenwehr einfach zu akzeptieren.


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Was kann ich tun, wenn gelöschte Bewertungen unter einem anderen Namen erneut im Portal erscheinen?

In diesem Fall müssen Sie keineswegs ein komplett neues Gerichtsverfahren einleiten, sondern können unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus dem bereits erwirkten Unterlassungstitel gegen den Portalbetreiber betreiben. Wenn eine gerichtlich untersagte Bewertung trotz vorheriger Löschung erneut veröffentlicht wird, stellt dies einen schuldhaften Verstoß gegen das Urteil dar, der mit einem hohen Ordnungsgeld geahndet werden kann. Dieser Weg ist für Sie wesentlich effizienter, da die Rechtswidrigkeit der Äußerung bereits verbindlich festgestellt wurde.

Ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil verpflichtet den Portalbetreiber dazu, die Verbreitung der beanstandeten Inhalte dauerhaft zu unterbinden, wobei dies auch für kerngleiche Verstöße unter einem leicht abgeänderten Pseudonym gilt. Gemäß § 890 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das zuständige Prozessgericht auf Antrag ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft gegen die verantwortliche Geschäftsführung verhängen. Das Portal ist hierbei rechtlich dazu verpflichtet, durch wirksame Filtermaßnahmen oder manuelle Kontrollen sicherzustellen, dass die einmal als rechtswidrig eingestuften Inhalte nicht durch einfache Manipulationen wieder erscheinen. Da der vollstreckbare Titel bereits vorliegt, muss die Rechtswidrigkeit der Aussage nicht erneut bewiesen werden, sondern es genügt der Nachweis, dass der Betreiber gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.

Diese vereinfachte Vollstreckung ist jedoch nur dann möglich, wenn die neue Bewertung in ihrem wesentlichen Aussagekern mit der bereits untersagten Äußerung identisch ist und keine neuen Tatsachenbehauptungen aufstellt. Sollte der neue Text inhaltlich stark abweichen oder gänzlich andere Vorwürfe thematisieren, könnte die Reichweite des bestehenden Titels überschritten sein, was unter Umständen eine neue Abmahnung zur Klärung der Rechtslage erforderlich machen würde.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die erneute Veröffentlichung umgehend durch einen beweiskräftigen Screenshot, welcher das Datum und die URL eindeutig erkennen lässt. Beantragen Sie über Ihren Anwalt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, statt unnötigerweise ein komplett neues und langwieriges Hauptsacheverfahren gegen den Betreiber einzuleiten.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 7 U 33/25 – Urteil vom 16.12.2025


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