Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf ein Portal die Löschung von Bewertungsdaten anzeigen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist dieser Hinweis auf dem Bewertungsportal rechtmäßig?
- Werden durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Rechte verletzt?
- Besteht ein Anspruch auf die Löschung bei Diffamierung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ein Portal öffentlich anzeigen, dass ich gegen negative Rezensionen rechtlich vorgegangen bin?
- Habe ich einen Unterlassungsanspruch, wenn der Hinweis meine Patientenzahlen oder Umsätze gefährdet?
- Muss ich den Warnhinweis auch dann dulden, wenn die Begründung juristisch ungenau ist?
- Gilt das Urteil zur Anzeige von Löschungen auch für meine rein private Sphäre?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 W 55/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Köln bestätigt: Portal darf gelöschte Bewertungen sachlich anzeigen.
- Das Gericht weist die Beschwerde des Arztes zurück.
- Die Anzeige nennt nur die Zahl gelöschter Bewertungen.
- Sie dient der Transparenz für Portalnutzer.
- Die Interessen des Arztes überwiegen nicht.
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: 15 W 55/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Medienrecht, Unterlassungsrecht
- Streitwert: 5.000 EUR
- Relevant für: Ärzte, Bewertungsportale, Online-Plattformen
Darf ein Portal die Löschung von Bewertungsdaten anzeigen?
Wer die Entfernung eigener personenbezogener Daten im Internet verlangt, richtet seinen Anspruch nach den streng abschließenden Vorgaben des Artikels 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Aus dieser Norm kann sich zudem ein direkter Unterlassungsanspruch gegen künftige Veröffentlichungen ableiten lassen. Eine solche Datenverarbeitung bleibt jedoch rechtmäßig, sofern sie auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO fußt und zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Diese datenschutzrechtlichen Grenzen testete ein Mediziner in einem Eilverfahren vor den Zivilgerichten aus. Ein Eilverfahren ist ein beschleunigtes Gerichtsverfahren, das schnell eine vorläufige Regelung schaffen soll – die Entscheidung ist formal nicht endgültig, faktisch aber oft entscheidend. Der Arzt störte sich an einem transparenten Hinweis, den das von ihm kritisierte Bewertungsportal A. V. prominent in seinem Praxisprofil eingeblendet hatte. Die Betreiber informierten die Nutzer dort darüber, dass im zurückliegenden Jahr zwischen sechs und zehn Bewertungen über die Praxis „auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden seien. Der Mediziner sah darin eine unzulässige Darstellung und forderte im Wege der einstweiligen Verfügung die Löschung des Hinweises sowie die künftige Unterlassung. Doch das Oberlandesgericht Köln (OLG) wies die sofortige Beschwerde des Arztes zurück und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 20. Mai 2026, Az. 28 O 158/26); das Portal darf den Texthinweis weiterhin anzeigen (Az. 15 W 55/26).
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einblendung eines sachlichen Transparenzhinweises über die Löschung von Kundenbewertungen stellt eine rechtmäßige Datenverarbeitung dar, sofern sie ein berechtigtes Informationsinteresse der Nutzerschaft bedient und lediglich die berufliche Sphäre ohne abwertende Schmähkritik tangiert.
- Der Begriff der „Diffamierung“ in einem Plattformhinweis fungiert als allgemeiner Sammelbegriff für Unternehmensbeschwerden, der auch das schlichte Bestreiten eines Kundenkontakts erfasst, und wird vom durchschnittlichen Rezipienten nicht als wörtliches Zitat des Beschwerdeführers aufgefasst.
- Zur inhaltlichen Auslegung von datenschutzrechtlichen Profil-Hinweisen auf Bewertungsportalen dürfen prominent verlinkte Informationstexte des Betreibers herangezogen werden; die strengen wettbewerbsrechtlichen Maßstäbe zu irreführenden Blickfangangaben sind auf diese Konstellation nicht übertragbar.

Ist dieser Hinweis auf dem Bewertungsportal rechtmäßig?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO müssen verarbeitete personenbezogene Daten sachlich richtig sein. Ob eine Information zutreffend ist, beurteilen die Gerichte maßgeblich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten. Dabei muss nicht jedes Wort streng juristisch abgewogen werden; eine Formulierung kann durchaus als rechtlich zulässiger Sammelbegriff für unterschiedliche Beschwerdegründe fungieren, solange der Bedeutungskern gewahrt bleibt.
In seiner Begründung führte der Arzt an, die Formulierung „Diffamierung“ in dem hinterlegten Portal-Hinweis sei fundamental unzutreffend. Er habe die Löschung diverser Patientenbewertungen nämlich nicht wegen falscher Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzender Äußerungen gefordert, sondern weil er schlichtweg bestritt, dass überhaupt ein Patienten- oder Kundenkontakt stattgefunden habe. Nach seiner Logik hätte das Portal diese Fälle folglich niemals unter dem etikettierenden Begriff der Diffamierung zusammenfassen dürfen.
Der durchschnittliche Nutzer versteht den Sammelbegriff
Das Gericht teilte diese Auffassung nicht und bewertete die Angaben der Plattform als inhaltlich sachlich richtig. Der zuständige 15. Zivilsenat erklärte, dass Nutzer des Portals die Formulierung zur Diffamierung keineswegs als wörtliches Zitat des Arztes auffassen würden. Niemand gehe davon aus, dass der Arzt seine Löschanträge ausdrücklich mit diesem exakten Terminus begründet habe. Vielmehr erfasse der Leser den Begriff als allgemeinen Sammelbegriff für Unternehmensbeschwerden. Darunter verstehen Nutzer auch Schilderungen, die sich gegen geschäftsschädigende Aussagen richten – wozu unzweifelhaft auch die falsche Behauptung zählt, jemand sei Patient in der Praxis gewesen.
Eine solche Sinndeutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem in den Hinweisen verwendeten Begriff der „Diffamierung“ auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Informationstextes erkennbar um einen Sammelbegriff handelt, unter den die Antragsgegnerin nicht nur eine, sondern sechs bis zehn Bewertungen des Antragstellers und offenkundig auch Beschwerden anderer Betroffener subsumiert. – so das Oberlandesgericht Köln
Werden durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Rechte verletzt?
Bevor Datenschutzrechte greifen, muss die DSGVO überhaupt anwendbar sein; ein genereller Ausschluss wegen journalistischer Zwecke gemäß Artikel 85 Absatz 2 DSGVO scheidet bei der reinen Datenverarbeitung auf Bewertungsplattformen aus. Liegt der Anwendungsbereich vor, bedarf es einer strikten Interessenabwägung. Dabei stehen die Transparenzinteressen des Plattformbetreibers sowie der Nutzerschaft den persönlichen Rechten des Betroffenen gegenüber. Informationen, die lediglich die freiberufliche Sphäre tangieren, wiegen in dieser Abwägung deutlich leichter als tiefgreifende Eingriffe in das intime Privatleben. Das bedeutet konkret: Wer als Arzt, Anwalt oder Handwerker beruflich in der Öffentlichkeit steht, muss bei Informationen zu seiner Tätigkeit mehr Transparenz hinnehmen als bei purely privaten Dingen – das Datenschutzrecht schützt die Berufssphäre bewusst weniger intensiv, weil Patienten und Kunden ein legitimes Informationsinteresse haben.
Der Rechtsstreit aus dem Juni 2026 veranschaulicht die gerichtliche Gewichtung dieser widerstreitenden Positionen anhand eines konkreten Profils. Das Oberlandesgericht qualifizierte die reine Information über die genaue Anzahl gelöschter Bewertungen rechtlich unstreitig als personenbezogenes Datum des Arztes. Das Portal verarbeite dieses Datum zweifellos durch die dauerhafte Speicherung und Offenlegung gegenüber der interessierten Öffentlichkeit.
Schutzwürdige Interessen des Arztes überwiegen nicht
Trotz dieser formellen Betroffenheit verneinten die Richter eine unzulässige Verletzung der Rechte des Mediziners. Das Bewertungsportal verfolge mit seinem Vorgehen ein berechtigtes Interesse der Nutzerschaft an lückenloser Transparenz über den plattforminternen Umgang mit Löschanträgen. Weil sich die Hinweise ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit der Arztpraxis bezogen, vollkommen sachlich formuliert waren und keinerlei abwertende Schmähkritik enthielten, mussten die Belange des Antragstellers weichen. Schmähkritik ist ein juristischer Begriff für Äußerungen, bei denen nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht, sondern die reine Herabwürdigung der Person – sie ist vor Gericht ein wichtiger Maßstab, weil solche Aussagen nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Als zusätzliches Indiz gegen eine Bloßstellung wertete das Gericht die Tatsache, dass der kritisierte Textvermerk im Portal nicht übermäßig visuell hervorgehoben war.
Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen. – so das Oberlandesgericht Köln
Praxis-Hinweis: Transparenzhinweise auf Portalprofilen
Der entscheidende Hebel bei Streitigkeiten über solche Transparenzhinweise ist das Verständnis des Durchschnittsnutzers. Wenn Sie als Betroffener semantische Ungenauigkeiten rügen – etwa weil das Portal einen anderen juristischen Begriff verwendet als Sie in Ihrem Löschantrag –, zieht das vor Gericht regelmäßig nicht. Solange der Nutzer den Kern versteht (dass geschäftsschädigende oder unwahre Beiträge entfernt wurden), der Hinweis sachlich bleibt, nicht visuell übertrieben hervorgehoben wird und nur Ihre berufliche Sphäre betrifft, haben Portale einen weiten Spielraum.
Besteht ein Anspruch auf die Löschung bei Diffamierung?
Ein verpflichtender Löschungsanspruch kommt nur dann zum Tragen, wenn mindestens eine der normierten Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 DSGVO exakt erfüllt ist – oftmals stützen Betroffene dies auf eine behauptete Unrechtmäßigkeit der gesamten Verarbeitung. Bei der inhaltlichen Auslegung von beanstandeten Profil-Hinweisen dürfen Gerichte zudem erklärende externe Informationstexte und direkte Links heranziehen, sofern deren inhaltlicher Bezug für den Rezipienten sofort erkennbar ist.
Um genau diese Einbeziehung der portalinternen Erläuterungstexte abzuwehren, führte der Arzt ein bekanntes Urteil des Bundesgerichtshofs („Festzins Plus“, Urteil vom 21. September 2017, Az. I ZR 53/16) ins Feld. Er versuchte daraus abzuleiten, dass ein lediglich verlinkter Informationstext die eigentliche Aussage des Warnhinweises im Portal nicht in der Bedeutungsfindung beeinflussen dürfe.
Bundesgerichtshof-Rechtsprechung ist nicht übertragbar
Das Kölner OLG verwarf dieses juristische Manöver. Die Richter stellten klar, dass sich die zitierte BGH-Entscheidung auf das Wettbewerbsrecht bei einer irreführenden Blickfangangabe beziehe. Im Fall des Bewertungsportals stand jedoch kein klassischer Wettbewerbsverstoß zur Debatte. Der im Profil eingesetzte Link führte unmissverständlich zu einem erläuternden Text, der keinen falschen Irrtum ausräumen, sondern von Beginn an Kontext liefern sollte.
Auch aus den vorgelegten Nutzungsbedingungen konnte der Arzt keinen Löschanspruch herleiten. Der von ihm präsentierte Text entsprach ohnehin nicht den gesondert abrufbaren Nutzungsbedingungen des Portals. Darüber hinaus ging aus den Informationen der Plattform zweifelsfrei hervor, dass auch solche Beschwerden als Diffamierung erfasst werden, die sich gegen einen fehlenden Kundenkontakt richten. Dass Bewertungen aufgrund anderer Richtlinienverstöße mitunter nicht in diese spezifische Zählung einfließen, ändert nichts daran, dass eine wegen Diffamierung beanstandete Bewertung zeitgleich auch mehrfache Richtlinienverletzungen aufweisen kann.
Weil das Gericht die Datenverarbeitung letztlich als vollständig rechtmäßig einstufte, ordnete der Zivilsenat die Abweisung der sofortigen Beschwerde unter voller Kostenpflicht des Arztes an. Den Streitwert für dieses Beschwerdeverfahren taxierten die Richter auf 5.000 Euro. Der Streitwert ist der vom Gericht festgelegte wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits – nach ihm berechnen sich sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten beider Seiten. Bei 5.000 Euro Streitwert muss der unterlegene Arzt damit rechnen, insgesamt rund 2.000 bis 3.000 Euro an Verfahrens- und Anwaltskosten tragen zu müssen.
Was bedeutet das OLG-Urteil?
Das Oberlandesgericht Köln hat als Berufungsinstanz im Eilverfahren entschieden. Die Urteilsbegründung des 15. Zivilsenats liefert damit eine maßgebliche Richtschnur für nachgelagerte Amts- und Landgerichte, die über ähnliche Transparenzhinweise auf Portalprofilen zu befinden haben. Da Eilverfahren dieser Art nur begrenzt weiter anfechtbar sind, kommt die Entscheidung faktisch einer Endentscheidung gleich. Die Übertragbarkeit auf andere Fälle ist hoch: Das Gericht hat ausdrücklich allgemeine Kriterien formuliert – berufliche Sphäre, Sachlichkeit, fehlende Schmähkritik, moderate visuelle Darstellung – und nicht auf Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt.
Wer einen Transparenzhinweis auf seinem Profil entdeckt, sollte zunächst prüfen: Betrifft er die berufliche Sphäre, ist sachlich formuliert und nicht visuell übertrieben hervorgehoben? Sind diese Kriterien erfüllt, rät das OLG Köln von rechtlichen Schritten ab – das Kostenrisiko ist erheblich, wie der entschiedene Fall mit 5.000 Euro Streitwert zeigt.
Was Sie jetzt tun sollten: Das OLG Köln hat klar positioniert: Wer im Beruf sfeld sachliche Transparenzhinweise auf Bewertungsportalen erhält, muss diese in der Regel hinnehmen. Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, prüfen Sie anhand von vier Kriterien, ob der Hinweis auf Ihrem Profil angreifbar ist: (1) Betrifft er ausschließlich Ihre berufliche Tätigkeit? (2) Ist der Wortlaut sachlich und faktisch zutreffend? (3) Enthält er keine abwertende Schmähkritik? (4) Ist er visuell nicht übermäßig hervorgehoben? Sind alle vier Punkte erfüllt, ist eine Klage oder einstweilige Verfügung nach dieser Rechtsprechung voraussichtlich erfolglos – und Sie tragen das volle Kostenrisiko inklusive Anwalts- und Gerichtskosten.
Transparenzhinweis auf Ihrem Profil entdeckt? Risiken prüfen lassen
Nicht jeder Profilhinweis ist automatisch rechtmäßig. Wenn auf Ihrem Bewertungsprofil ein Hinweis erscheint, der Ihre berufliche Reputation beeinträchtigen könnte, ist eine fundierte Prüfung anhand der vom OLG Köln aufgestellten Kriterien ratsam. So vermeiden Sie das erhebliche Kostenrisiko einer erfolglosen Klage. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Einzelfall und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Optionen auf.
Experten-Kommentar
Hier droht eine klassische Bumerang-Falle für die eigene Online-Reputation. Bewertungsportale nutzen diese Transparenzhinweise mittlerweile als gezieltes Abschreckungstool gegen das massenhafte, automatisierte Löschen unliebsamer Kommentare. Wer jede negative Stimme sofort mit der juristischen Keule angreift, provoziert am Ende genau diesen digitalen Pranger auf dem eigenen Profil.
Vor dem Gang vor Gericht sollte man daher sehr genau abwägen, ob das Löschen einer Graubereich-Bewertung das Risiko eines permanenten Warnhinweises wert ist. Im Zweifel vertreibt ein solcher Stempel potenzielle Kunden oder Patienten wesentlich schneller als eine einzelne schlechte Note, auf die man auch einfach sachlich hätte antworten können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Portal öffentlich anzeigen, dass ich gegen negative Rezensionen rechtlich vorgegangen bin?
JA, ein Bewertungsportal darf öffentlich anzeigen, dass es Rezensionen wegen Beschwerden oder Löschungsanträgen entfernt hat, wenn der Hinweis sachlich bleibt und sich auf Ihre berufliche Tätigkeit bezieht. Ein bloßer Transparenzhinweis ist rechtlich grundsätzlich zulässig, weil das Portal seine Nutzer über den Umgang mit Bewertungen informieren darf.
Die rechtliche Bewertung folgt aus der Interessenabwägung nach der DSGVO, insbesondere aus Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO. Das Portal braucht ein berechtigtes Informationsinteresse, und dieses überwiegt oft, wenn nur die Berufssphäre betroffen ist, etwa bei Ärzten, Anwälten oder Handwerkern. Entscheidend ist außerdem, dass der Hinweis keine Schmähkritik enthält und nicht so gestaltet ist, dass er Sie an den Pranger stellt. Sachliche Formulierungen wie ein Hinweis auf entfernte Bewertungen werden deshalb meist als zulässig angesehen.
Unzulässig kann der Hinweis werden, wenn er unwahr, herabsetzend oder optisch auffällig verzerrend präsentiert wird, etwa durch reißerische Formulierungen oder eine deutlich bloßstellende Darstellung. Auch wenn der Text nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern Ihr Privatleben betrifft, verschiebt sich die Abwägung zu Ihren Gunsten. Prüfen Sie deshalb genau, ob der Eintrag tatsächlich nur Transparenz schafft oder bereits eine unzulässige Herabsetzung enthält.
Habe ich einen Unterlassungsanspruch, wenn der Hinweis meine Patientenzahlen oder Umsätze gefährdet?
Nein, ein Unterlassungsanspruch besteht in der Regel nicht, wenn der Hinweis nur sachlich über Ihre berufliche Tätigkeit informiert und deshalb Patienten oder Umsätze eher mittelbar betroffen sind. Wirtschaftliche Nachteile durch einen rechtmäßigen Transparenzhinweis müssen Sie grundsätzlich hinnehmen.
Die DSGVO schützt Ihre berufliche Sphäre weniger intensiv als Ihr Privatleben, weil Patienten und Kunden ein berechtigtes Informationsinteresse haben. Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO kann eine solche Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Darstellung sachlich bleibt. Für einen Unterlassungsanspruch reicht es deshalb nicht aus, dass der Hinweis das Vertrauen Dritter beeinträchtigen oder Buchungen erschweren kann. Anders ist es nur, wenn der Text unwahre Tatsachen behauptet, irreführend formuliert ist oder in einer Schmähkritik allein auf Herabsetzung zielt.
Gerade bei Bewertungen und Portalhinweisen zählt zudem der Gesamteindruck für den durchschnittlichen Nutzer, nicht Ihre eigene juristische Einordnung einzelner Begriffe. Wenn der Hinweis nur den Umgang mit Löschungen oder Beschwerden transparent macht, überwiegt regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dokumentieren Sie daher Wortlaut, Platzierung und visuelle Hervorhebung per Screenshot, damit sich prüfen lässt, ob der Hinweis vielleicht doch unzulässig zugespitzt ist.
Muss ich den Warnhinweis auch dann dulden, wenn die Begründung juristisch ungenau ist?
Ja, Sie müssen den Warnhinweis grundsätzlich dulden, wenn der verwendete Begriff aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers als zutreffender Sammelbegriff verstanden wird, auch wenn er juristisch ungenau ist. Entscheidend ist nicht die semantische Perfektion, sondern der Aussagekern, den der Leser tatsächlich erfasst.
Bei solchen Portalhinweisen prüfen Gerichte die Richtigkeit nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten und nicht nach einem juristischen Spezialbegriff. Wenn das Portal mit „Diffamierung“ oder einer ähnlichen Formulierung mehrere Beschwerdearten zusammenfasst, ist das zulässig, solange damit keine falsche Tatsachenbehauptung über Sie aufgestellt wird. Der Hinweis darf also zuspitzen, aber er darf den Sinn nicht verfälschen oder Sie in einem unzutreffenden Licht erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob der Leser erkennt, dass es um Beschwerden, Löschgründe oder beanstandete Inhalte geht, nicht um eine exakte rechtliche Subsumtion.
Grenzen gibt es dort, wo der Begriff für den Durchschnittsnutzer gerade nicht mehr als Sammelbegriff verständlich ist oder der Hinweis eine deutlich ehrverletzende oder irreführende Botschaft transportiert. Dann kann die Darstellung unzulässig werden, obwohl einzelne Wörter für sich genommen noch vertretbar wären.
Gilt das Urteil zur Anzeige von Löschungen auch für meine rein private Sphäre?
Nein, das Urteil betrifft primär die berufliche Sphäre und lässt Ihre rein private Sphäre deutlich stärker durch das Datenschutzrecht geschützt. Private Fehltritte oder private Bewertungen dürfen deshalb nicht ohne Weiteres mit denselben Transparenzhinweisen öffentlich markiert werden.
Der Grund liegt in der datenschutzrechtlichen Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht. Bei beruflich genutzten Profilen, etwa von Ärzten, Anwälten oder Händlern, kann ein berechtigtes Interesse Dritter an Transparenz überwiegen, weil die Öffentlichkeit die Tätigkeit bewerten darf. Im rein privaten Bereich fehlt dieses gesteigerte Informationsinteresse regelmäßig, sodass intime oder bloß persönliche Umstände stärker geschützt sind. Maßgeblich ist dabei der Kontext des betroffenen Accounts, also ob er tatsächlich nur privat oder zumindest teilweise auch beruflich genutzt wird.
Sobald ein Profil mit der Außenwirkung eines Geschäfts-, Praxis- oder Tätigkeitsauftritts verbunden ist, kann die strengere Transparenzlogik wieder greifen. Bei gemischten Accounts ist deshalb besondere Vorsicht geboten, weil die Einordnung nicht nach der Bezeichnung, sondern nach der tatsächlichen Nutzung erfolgt.
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Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 15 W 55/26 – Urteil vom 12.06.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




