Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Beamter scheitert mit Antrag auf umfassende Löschung von Dokumenten aus Personalakte
- Hintergrund des Falls: Streit um Dokumente in der Personalakte eines Bundespolizisten
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg in der ersten Instanz
- Anträge auf Berufungszulassung von Beamten und Bundespolizei abgelehnt
- Keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz
- Rechtsschutzbedürfnis für Löschung von Disziplinarunterlagen fehlt
- Anspruch auf Entfernung weiterer Dokumente aus Personalakte abgelehnt
- Grundsatz der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalakte überwiegt
- Kein Entfernungsanspruch ohne Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Eingeschränkte Rechte auf Löschung von Personalaktendaten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Unter welchen Voraussetzungen habe ich als Beamter einen Anspruch auf Löschung von Dokumenten aus meiner Personalakte?
- Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Löschung von Personalakten-Dokumenten?
- Was sind typische Beispiele für Dokumente, die aus einer Personalakte entfernt werden können, und welche bleiben in der Regel bestehen?
- Wie gehe ich vor, wenn mein Antrag auf Löschung von Dokumenten aus der Personalakte abgelehnt wird?
- Welche Rolle spielen Fristen bei der Löschung von Dokumenten in Personalakten und wie wirken sie sich auf meine Rechte aus?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 29.06.2023
- Aktenzeichen: 6 ZB 23.530
- Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung im Verwaltungsrecht
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Personalrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Verfolgte den Antrag auf Löschung von Dokumenten aus seiner Personalakte sowie aus den bei der Bundespolizeidirektion geführten Sachakten. Er wollte insbesondere die Entfernung einer Stellungnahme vom 4. Juli 2018 im Rahmen einer Reaktivierungsprüfung erreichen.
- Beklagte: Wendet sich gegen die Verpflichtung zur Löschung der in der Akte „Reaktivierungsprüfung“ enthaltenen Stellungnahme und beantragt im gleichen Verfahren deren Beibehaltung.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Löschung bestimmter Unterlagen aus seinen Akten, nachdem ein früheres Urteil (des Verwaltungsgerichts Regensburg) in fast allen Anträgen keinen Erfolg brachte – ausgenommen die Entfernung der Stellungnahme des damaligen Dienstgruppenleiters. Die Beklagte richtet sich hingegen gegen die Löschpflicht dieser Stellungnahme.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Löschung der strittigen Dokumente, insbesondere der Stellungnahme vom 4. Juli 2018 aus der Reaktivierungsprüfung, durchzusetzen ist und ob die jeweiligen Anträge zur Zulassung der Berufung in der Sache Erfolg haben können.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Beide Parteien erhielten keine Zulassung der Berufung; die jeweils eingereichten Anträge wurden in der Sache abgelehnt. Zudem tragen die Rechtsmittelführer jeweils ihre Kosten im Zulassungsverfahren, und der Streitwert wurde mit 5.000 € festgesetzt.
- Begründung: Die wechselseitigen Anträge waren zwar formal zulässig, jedoch in der Sache unbegründet, da der Kläger seine Löschungsforderungen nicht durchsetzen konnte und die Beklagte mit ihrer Ablehnung der Löschpflicht Erfolg hatte.
- Folgen: Das Urteil bestätigt das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg; die Löschpflicht in Bezug auf die umstrittene Stellungnahme bleibt bestehen. Beide Parteien müssen die Kosten ihres Zulassungsverfahrens tragen, während der Streitwert abschließend auf 5.000 € festgesetzt wurde.
Der Fall vor Gericht
Beamter scheitert mit Antrag auf umfassende Löschung von Dokumenten aus Personalakte

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 6 ZB 23.530) die Anträge eines Beamten und der Bundespolizeidirektion M. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg abgewiesen. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanz weitgehend bestehen und der Beamte scheitert vorerst mit seinem Versuch, zahlreiche Dokumente aus seiner Personalakte und den zugehörigen Sachakten entfernen zu lassen.
Hintergrund des Falls: Streit um Dokumente in der Personalakte eines Bundespolizisten
Im Kern des Rechtsstreits steht der Antrag eines Beamten der Bundespolizei auf Löschung verschiedener Dokumente aus seiner Personalakte. Der Beamte wollte sowohl Unterlagen aus einem Disziplinarverfahren als auch weitere, von ihm beanstandete Schriftstücke aus seiner Personalakte entfernen lassen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte dem Antrag teilweise stattgegeben und die Löschung einer bestimmten Stellungnahme angeordnet, den weitergehenden Antrag des Beamten jedoch abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Rechtsmittel ein.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg in der ersten Instanz
Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte in erster Instanz entschieden, dass eine Stellungnahme eines Dienstgruppenleiters aus der Personalakte des Beamten zu entfernen sei. Hinsichtlich der weitergehenden Anträge des Beamten, die die Löschung des gesamten Disziplinarvorgangs und zahlreicher weiterer Dokumente betrafen, wies das Verwaltungsgericht die Klage jedoch ab. Das Gericht argumentierte, dass für die Entfernung des Disziplinarvorgangs bereits kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da diese Unterlagen sich ohnehin nicht mehr in der Personalakte befänden bzw. deren Entfernung zugesagt worden sei.
Anträge auf Berufungszulassung von Beamten und Bundespolizei abgelehnt
Sowohl der Beamte als auch die Bundespolizeidirektion M. stellten Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg. Der Beamte wollte die vollständige Löschung aller beanstandeten Dokumente erreichen, während die Bundespolizei die in erster Instanz angeordnete Löschung der Stellungnahme des Dienstgruppenleiters nicht akzeptieren wollte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun jedoch beide Anträge auf Zulassung der Berufung als unbegründet ab.
Keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz
Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Ablehnung der Berufungszulassung des Beamten damit, dass keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg bestünden. Er betonte, dass solche Zweifel nur dann begründet wären, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Rechtsschutzbedürfnis für Löschung von Disziplinarunterlagen fehlt
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg, dass für den Antrag auf Löschung des gesamten Disziplinarvorgangs das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Gericht argumentierte, dass der Beamte durch die Entfernung dieser Unterlagen aus der Personalakte keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile erlangen könne, da sich diese Dokumente bereits nicht mehr in der Personalakte befänden oder ihre Entfernung zugesagt worden sei.
Anspruch auf Entfernung weiterer Dokumente aus Personalakte abgelehnt
Auch hinsichtlich der weiteren, vom Beamten beanstandeten Dokumente bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Entfernung dieser Unterlagen aus der Personalakte bestehe weder nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) noch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder anderen Rechtsgrundlagen. Das Gericht stellte klar, dass das BBG einen Entfernungsanspruch erst dann einräume, wenn sich eine Bewertung in einem Dokument in einem dafür vorgesehenen Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen habe.
Grundsatz der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalakte überwiegt
Der Verwaltungsgerichtshof betonte den Grundsatz, dass die Personalakte ein möglichst zutreffendes und objektives Bild der Persönlichkeit des Beamten sowie der Entwicklung des Dienstverhältnisses vermitteln soll. Die Entfernung von Personalaktendaten stelle eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Das Gericht führte aus, dass die §§ 112 und 113 BBG lediglich Ausnahmen von den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalakte regelten.
Kein Entfernungsanspruch ohne Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass ein Entfernungsanspruch nur dann in Betracht komme, wenn die beanstandete Beschwerde, Behauptung oder Bewertung den Vorwurf eines zumindest objektiv pflichtwidrigen Verhaltens enthalte. Nur in solchen Fällen sei es notwendig, dem Beamten durch die Entfernung die Chance auf eine weitere berufliche Entwicklung ohne Belastung durch zeitlich überholte Vorwürfe zu geben.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Eingeschränkte Rechte auf Löschung von Personalaktendaten
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verdeutlicht die hohen Hürden für Beamte, die die Löschung von Dokumenten aus ihrer Personalakte erreichen wollen. Es zeigt, dass ein umfassender Anspruch auf Entfernung von unliebsamen oder als belastend empfundenen Unterlagen nicht besteht. Beamte können die Löschung von Dokumenten aus ihrer Personalakte grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgreich durchsetzen.
Konkret bedeutet dies für Beamte:
- Kein automatischer Anspruch auf Löschung: Es gibt keinen generellen Anspruch auf Entfernung von Dokumenten, die ein Beamter als ungerechtfertigt oder überholt ansieht.
- Rechtsschutzbedürfnis erforderlich: Für die Löschung von Dokumenten, die sich bereits nicht mehr in der Akte befinden oder deren Entfernung zugesagt wurde, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.
- Strenge Voraussetzungen für Entfernungsansprüche nach BBG: Ein Entfernungsanspruch nach dem Bundesbeamtengesetz besteht nur unter sehr spezifischen Bedingungen, insbesondere wenn sich eine Bewertung als unbegründet oder falsch erwiesen hat oder ein Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens im Raum steht.
- Grundsatz der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalakte: Dieser Grundsatz hat Vorrang. Die Personalakte soll ein umfassendes und wahrheitsgetreues Bild des Beamten und seines Dienstverhältnisses vermitteln.
- Einzelfallprüfung notwendig: Jeder Antrag auf Löschung von Personalaktendaten wird im Einzelfall geprüft. Die Erfolgsaussichten sind jedoch eher gering, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die einen Entfernungsanspruch rechtfertigen.
Dieses Urteil bekräftigt somit die Rechtsposition des Dienstherrn in Bezug auf die Führung und Aufbewahrung von Personalakten und begrenzt die Möglichkeiten der Beamten, aktiv in den Bestandteil der Personalakte einzugreifen. Beamte sollten sich daher bewusst sein, dass die Personalakte ein umfassendes und dauerhaftes Dokument ihres Berufslebens darstellt und Änderungen daran nur in Ausnahmefällen zu erreichen sind.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil macht deutlich, dass ein Anspruch auf Entfernung von Dokumenten aus einer Personalakte nur unter eng definierten Voraussetzungen besteht. Laut Gericht müssen Dokumente nachweislich falsche Vorwürfe enthalten oder einen Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens beinhalten, um einen Löschungsanspruch zu begründen. Die Personalakte soll grundsätzlich ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Bild des Dienstverhältnisses vermitteln, weshalb das Entfernen von Dokumenten die Ausnahme darstellt. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie vor einem Antrag auf Löschung prüfen sollten, ob ihre Dokumente tatsächlich unter die gesetzlichen Ausnahmetatbestände fallen.
Benötigen Sie Hilfe?
Herausforderungen bei der Löschung von Personalaktendokumenten?
Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob Daten aus einer Personalakte entfernt werden können, wirft oft komplexe Unsicherheiten auf. Besonders wenn es um die Abwägung zwischen dem Prinzip der Vollständigkeit und möglichen Einzelfallberechtigungen geht, ist eine sorgfältige Betrachtung der individuellen Sachlage unerlässlich.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre rechtliche Situation fundiert zu analysieren und Ihnen einen umfassenden Überblick über die bestehenden Optionen zu verschaffen. In einem persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall Sinn ergeben und wie Sie Ihre Rechte bestmöglich wahren können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Voraussetzungen habe ich als Beamter einen Anspruch auf Löschung von Dokumenten aus meiner Personalakte?
Als Beamter haben Sie unter bestimmten Umständen das Recht, die Entfernung und Vernichtung von Dokumenten aus Ihrer Personalakte zu verlangen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Bundesbeamtengesetz (BBG) und in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen.
Unbegründete oder falsche Unterlagen
Wenn sich Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen als unbegründet oder falsch erwiesen haben, können Sie deren unverzügliche Entfernung und Vernichtung verlangen. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Bürger Sie in einer Dienstaufsichtsbeschwerde offenkundig mit einer anderen Person verwechselt hat. In solchen Fällen ist Ihre Zustimmung zur Entfernung erforderlich.
Ungünstige oder nachteilige Unterlagen
Für Unterlagen, die für Sie ungünstig sind oder Ihnen nachteilig werden können, besteht ein Anspruch auf Entfernung und Vernichtung nach Ablauf von zwei Jahren. Dies betrifft etwa negative Äußerungen des Dienstvorgesetzten, Hinweise auf fehlerhafte Leistungen oder Pflichtwidrigkeiten. Auch hier müssen Sie einen Antrag stellen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen zu beachten:
- Dienstliche Beurteilungen sind von dieser Regelung ausgenommen und können nicht auf Antrag entfernt werden.
- Unterlagen über gesundheitliche Beeinträchtigungen fallen nicht unter den Resozialisierungsgedanken des Gesetzes und können daher in der Regel nicht entfernt werden.
- Bei schwerwiegenden Verfehlungen können vorrangig die Vorschriften des Disziplinarrechts gelten, die längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
Disziplinarrechtliche Eintragungen
Für Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen gelten besondere Regeln. Nach Eintritt des Verwertungsverbots sind diese von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Die Fristen für das Verwertungsverbot sind im Bundesdisziplinargesetz geregelt und variieren je nach Schwere der Maßnahme.
Praktische Umsetzung
Wenn Sie die Entfernung von Dokumenten beantragen möchten, sollten Sie einen schriftlichen Antrag an Ihre personalaktenführende Behörde richten. Begründen Sie darin, warum die betreffenden Unterlagen aus Ihrer Sicht zu entfernen sind. Die Behörde muss dann prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entfernung vorliegen.
Beachten Sie, dass die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen bedeutet, dass diese physisch beseitigt werden müssen. Eine Aufbewahrung in einer anderen Akte ist nicht zulässig.
Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Löschung von Personalakten-Dokumenten?
Der Datenschutz spielt eine zentrale Rolle bei der Löschung von Personalakten-Dokumenten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legen strenge Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten fest, die auch für Personalakten gelten.
Recht auf Löschung
Arbeitnehmer haben ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn der Zweck der Datenverarbeitung entfallen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Stellen Sie sich vor, Sie verlassen ein Unternehmen – dann können Sie grundsätzlich die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Aufbewahrungsfristen
Trotz des Rechts auf Löschung müssen Unternehmen bestimmte Dokumente für gesetzlich vorgeschriebene Zeiträume aufbewahren. Beispielsweise sind steuerrelevante Unterlagen 6 Jahre und Buchhaltungsunterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Arbeitszeugnisse müssen sogar 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Fristen schieben die Löschung nach hinten.
Schutz sensibler Daten
Personalakten enthalten oft besonders schützenswerte Daten wie Gesundheitsinformationen oder religiöse Zugehörigkeit. Diese sensiblen Daten unterliegen einem erhöhten Schutz und müssen besonders sorgfältig behandelt werden. Wenn Sie als Arbeitgeber solche Daten verarbeiten, müssen Sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Betroffenenrechte
Die DSGVO gewährt Arbeitnehmern umfangreiche Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten:
- Auskunftsrecht: Sie können als Arbeitnehmer Auskunft darüber verlangen, welche Daten über Sie gespeichert sind.
- Berichtigungsrecht: Falsche Daten müssen auf Ihr Verlangen hin korrigiert werden.
- Widerspruchsrecht: In bestimmten Fällen können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.
Löschkonzept und Dokumentation
Unternehmen sind verpflichtet, ein Löschkonzept zu entwickeln und die Löschung von Daten zu dokumentieren. Dies hilft, den Überblick über die zu löschenden Daten zu behalten und Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Wenn Sie als Arbeitgeber kein solches Konzept haben, riskieren Sie Bußgelder.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Datenschutz erfordert auch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten. Dazu gehören Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und regelmäßige Audits. Stellen Sie sich vor, Ihre Personalakte wäre für jeden im Unternehmen zugänglich – genau das soll durch diese Maßnahmen verhindert werden.
Der Datenschutz bei der Löschung von Personalakten-Dokumenten stellt sicher, dass die Privatsphäre der Arbeitnehmer gewahrt bleibt und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Er schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers sowie gesetzlichen Verpflichtungen.
Was sind typische Beispiele für Dokumente, die aus einer Personalakte entfernt werden können, und welche bleiben in der Regel bestehen?
Aus einer Personalakte können verschiedene Dokumente entfernt werden, während andere dauerhaft bestehen bleiben. Hier sind einige typische Beispiele:
Entfernbare Dokumente
Unbegründete oder falsche Unterlagen können mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte entfernt und vernichtet werden. Stellen Sie sich vor, ein Bürger hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie erhoben, aber Sie offensichtlich mit einem anderen Beamten verwechselt. In diesem Fall würde die Beschwerde aus Ihrer Akte entfernt werden.
Ungünstige oder nachteilige Unterlagen können auf Ihren Antrag hin nach zwei Jahren entfernt und vernichtet werden. Dies gilt beispielsweise für:
- Veraltete Abmahnungen, die für das weitere Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr spielen
- Beschwerden oder Behauptungen, die sich als unbegründet erwiesen haben
- Negative Bewertungen, die nicht mehr relevant sind
Disziplinarvorgänge unterliegen speziellen Tilgungsvorschriften. Nach Ablauf bestimmter Fristen können diese Vorgänge aus der Personalakte entfernt werden.
Dokumente, die in der Regel bestehen bleiben
Einige Dokumente bleiben typischerweise dauerhaft in Ihrer Personalakte:
- Personalbogen
- Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Beschäftigungsnachweise)
- Dienstliche Beurteilungen, auch wenn sie für Sie ungünstig sind
- Beförderungsdokumente
- Versetzungsschreiben
- Besoldungsunterlagen
Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunden oder Scheidungsurteile werden in der Regel nur in dem Umfang aufbewahrt, wie sie für besoldungs- oder versorgungsrechtliche Zwecke relevant sind.
Wenn Sie der Meinung sind, dass bestimmte Dokumente in Ihrer Personalakte nicht mehr relevant sind oder Ihnen schaden könnten, haben Sie das Recht, einen Antrag auf Entfernung zu stellen. Die personalaktenführende Behörde wird dann prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entfernung erfüllt sind.
Wie gehe ich vor, wenn mein Antrag auf Löschung von Dokumenten aus der Personalakte abgelehnt wird?
Wenn Ihr Antrag auf Löschung von Dokumenten aus der Personalakte abgelehnt wurde, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um dagegen vorzugehen. Es ist wichtig, dass Sie die folgenden Schritte sorgfältig prüfen und innerhalb der gesetzlichen Fristen handeln.
Widerspruch einlegen
Der erste Schritt besteht darin, einen formellen Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Richten Sie diesen schriftlich an Ihren Arbeitgeber oder die zuständige Personalabteilung. Begründen Sie Ihren Widerspruch unter Bezugnahme auf die relevanten Datenschutzbestimmungen, insbesondere Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Setzen Sie eine angemessene Frist für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs, in der Regel zwei bis vier Wochen.
Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Sollte Ihr Widerspruch erfolglos bleiben, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. In Deutschland ist dies je nach Bundesland der Landesdatenschutzbeauftragte oder für bundesweite Unternehmen der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Reichen Sie Ihre Beschwerde innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Ablehnung ein. Die Aufsichtsbehörde wird Ihren Fall prüfen und gegebenenfalls den Arbeitgeber zur Löschung der Dokumente auffordern.
Klage vor dem Arbeitsgericht
Wenn alle vorherigen Schritte nicht zum gewünschten Ergebnis führen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu klagen. Beachten Sie hierbei die Klagefrist von drei Monaten ab Zugang der ablehnenden Entscheidung. Eine solche Klage kann sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen, wie etwa das Recht auf Löschung nach der DSGVO oder arbeitsrechtliche Bestimmungen.
Erfolgsaussichten und Fristen
Die Erfolgsaussichten Ihres Vorgehens hängen von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob die Dokumente in Ihrer Personalakte noch für den Zweck erforderlich sind, für den sie ursprünglich erhoben wurden. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2023 haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, die Löschung von Abmahnungen aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Dies stärkt Ihre Position erheblich.
Beachten Sie, dass die Fristen für die einzelnen Schritte unterschiedlich sind:
- Für den Widerspruch gibt es keine gesetzliche Frist, aber handeln Sie zeitnah.
- Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde sollte innerhalb eines Jahres erfolgen.
- Die Klagefrist vor dem Arbeitsgericht beträgt drei Monate.
Dokumentation und Beweissicherung
Während des gesamten Prozesses ist es wichtig, dass Sie alle Kommunikation und Entscheidungen sorgfältig dokumentieren. Bewahren Sie Kopien aller relevanten Dokumente auf und notieren Sie Daten und Inhalte von Gesprächen. Diese Informationen können in späteren Verfahren von großer Bedeutung sein.
Wenn Sie diese Schritte befolgen, erhöhen Sie Ihre Chancen, eine Löschung der betreffenden Dokumente aus Ihrer Personalakte zu erreichen. Bleiben Sie hartnäckig, aber stets sachlich und professionell in Ihrer Kommunikation mit dem Arbeitgeber und den Behörden.
Welche Rolle spielen Fristen bei der Löschung von Dokumenten in Personalakten und wie wirken sie sich auf meine Rechte aus?
Fristen spielen eine zentrale Rolle bei der Löschung von Dokumenten in Personalakten und haben direkten Einfluss auf Ihre Rechte als Beamter. Sie bestimmen, wann bestimmte Unterlagen aus Ihrer Akte entfernt werden müssen oder können.
Aufbewahrungsfristen
Grundsätzlich müssen Personalakten nach ihrem Abschluss fünf Jahre aufbewahrt werden. Der Abschluss einer Personalakte tritt ein, wenn Sie ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden oder versterben. Für bestimmte Unterlagen gelten jedoch spezielle Fristen:
- Beihilfeunterlagen: 5 Jahre nach Abschluss des Vorgangs
- Versorgungsakten: 10 Jahre nach der letzten Versorgungszahlung
Diese Fristen dienen dazu, Ihre Rechte zu schützen und gleichzeitig dem Dienstherrn die notwendige Zeit für eventuelle Nachprüfungen zu geben.
Löschungsfristen
Für Sie besonders relevant sind die Fristen, nach denen Sie die Entfernung bestimmter Dokumente aus Ihrer Personalakte verlangen können:
- Unbegründete oder falsche Unterlagen: Diese müssen mit Ihrer Zustimmung unverzüglich entfernt und vernichtet werden.
- Ungünstige oder nachteilige Unterlagen: Auf Ihren Antrag hin müssen diese nach zwei Jahren entfernt und vernichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für dienstliche Beurteilungen.
- Abmahnungen: Hier gibt es keine starren Fristen. In der Praxis wird oft von zwei bis drei Jahren ausgegangen, nach denen Sie die Entfernung beantragen können, wenn sich Ihr Verhalten gebessert hat.
Auswirkungen auf Ihre Rechte
Die Fristen wirken sich direkt auf Ihre Rechte aus:
- Schutz vor ungerechtfertigten Einträgen: Sie haben das Recht, falsche oder unbegründete Einträge unverzüglich entfernen zu lassen.
- Recht auf Vergessenwerden: Nach Ablauf bestimmter Fristen können Sie die Löschung von Einträgen beantragen, die Ihnen nachteilig sein könnten.
- Begrenzung der Nachwirkungen: Durch die Löschungsfristen wird verhindert, dass vergangene Vorfälle unbegrenzt lange Einfluss auf Ihre Laufbahn haben.
- Aktives Handeln erforderlich: Bei vielen Löschungsansprüchen müssen Sie selbst aktiv werden und einen Antrag stellen. Versäumen Sie dies, bleiben die Einträge bestehen.
Wenn Sie die Fristen im Blick behalten und Ihre Rechte aktiv wahrnehmen, können Sie maßgeblich dazu beitragen, dass Ihre Personalakte ein aktuelles und faires Bild Ihrer dienstlichen Laufbahn wiedergibt. Beachten Sie, dass einige Dokumente, wie dienstliche Beurteilungen, von diesen Löschungsansprüchen ausgenommen sind und länger in Ihrer Akte verbleiben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht erreichen kann. Sie ermöglicht eine erneute vollständige Prüfung sowohl der Sachverhalts- als auch der Rechtsfragen durch das nächsthöhere Gericht. Gemäß §§ 124 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss eine Berufung innerhalb bestimmter Fristen eingelegt und – wie im vorliegenden Fall – oft erst vom Gericht zugelassen werden. Die Berufung unterscheidet sich von der Revision, bei der nur Rechtsfragen, nicht aber der Sachverhalt neu geprüft werden.
Beispiel: Ein Beamter, der mit seinem Antrag auf Beförderung vor dem Verwaltungsgericht scheitert, kann durch Berufung erreichen, dass das Oberverwaltungsgericht den Fall vollständig neu verhandelt.
Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung
Das Zulassungsverfahren ist ein dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschaltetes Prüfverfahren. Nach § 124 VwGO muss die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Urteile zunächst zugelassen werden. Ein Gericht lässt die Berufung nur zu, wenn bestimmte Zulassungsgründe vorliegen, etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Erst nach positiver Entscheidung im Zulassungsverfahren kann die eigentliche Berufung durchgeführt werden.
Beispiel: Im beschriebenen Fall haben sowohl der Beamte als auch die Bundespolizeidirektion Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt, die jedoch beide abgewiesen wurden, sodass es nicht zur Berufungsverhandlung kam.
Personalakte
Die Personalakte ist eine umfassende Dokumentensammlung über das Dienstverhältnis eines Beamten oder öffentlich Beschäftigten. Sie enthält gemäß § 106 Bundesbeamtengesetz (BBG) alle wesentlichen Informationen zum beruflichen Werdegang, wie Einstellung, Beförderungen, dienstliche Beurteilungen, Abmahnungen und Disziplinarmaßnahmen. Der Inhalt unterliegt dem Grundsatz der Vollständigkeit und Wahrheit sowie besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Beamte haben ein gesetzlich verankertes Recht auf Einsicht in ihre Personalakte und können unter bestimmten Bedingungen die Entfernung von Dokumenten beantragen.
Beispiel: In der Personalakte eines Bundespolizisten finden sich seine Ernennungsurkunde, Beurteilungen, absolvierte Fortbildungen sowie Vermerke über dienstliche Vorkommnisse.
Löschungsanspruch
Der Löschungsanspruch bezeichnet das Recht eines Beamten, die Entfernung bestimmter Dokumente aus seiner Personalakte zu verlangen. Nach § 108 BBG und vergleichbaren Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen können Beamte die Entfernung von Dokumenten beantragen, die nachweislich falsche Angaben enthalten oder unbegründete Vorwürfe beinhalten. Der Anspruch ist jedoch begrenzt, da die Personalakte grundsätzlich ein vollständiges Bild vermitteln soll. Entfernt werden können in der Regel nur Dokumente, die den Beamten zu Unrecht belasten oder deren Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wollte der Beamte eine Stellungnahme im Rahmen seiner Reaktivierungsprüfung entfernen lassen, was das Verwaltungsgericht bei diesem speziellen Dokument auch zugestanden hatte.
Disziplinarverfahren
Ein Disziplinarverfahren ist ein formelles Verfahren zur Untersuchung und Ahndung von Dienstvergehen von Beamten. Es ist im Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. in den Landesdisziplinargesetzen geregelt und dient der Feststellung und Sanktionierung von Pflichtverletzungen. Die möglichen Disziplinarmaßnahmen reichen von einem Verweis über Geldbuße und Gehaltskürzung bis zur Entfernung aus dem Dienst. Das Verfahren gewährleistet rechtsstaatliche Prinzipien wie rechtliches Gehör und Verhältnismäßigkeit zum Schutz des betroffenen Beamten.
Beispiel: Gegen einen Polizeibeamten, der während der Dienstzeit unerlaubt private Tätigkeiten ausübt, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, das mit einer Geldbuße endet.
Reaktivierungsprüfung
Die Reaktivierungsprüfung ist ein behördliches Verfahren zur Beurteilung, ob ein vorübergehend aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Beamter (etwa wegen Krankheit oder Beurlaubung) wieder in den Dienst zurückkehren kann. Diese Prüfung umfasst die Bewertung der Dienstfähigkeit aus medizinischer, psychologischer und dienstlicher Perspektive. Rechtlich verankert ist dieses Verfahren in den Beamtengesetzen und ergänzenden Verwaltungsvorschriften. Im Rahmen dieser Prüfung erstellen Vorgesetzte oder medizinische Dienste Stellungnahmen, die in der Personalakte dokumentiert werden.
Beispiel: Im beschriebenen Fall war eine Stellungnahme im Rahmen einer solchen Reaktivierungsprüfung Gegenstand des Rechtsstreits, da der Beamte diese aus seiner Akte entfernt haben wollte.
Streitwert
Der Streitwert ist der vom Gericht festgesetzte Geldwert des Streitgegenstandes in einem gerichtlichen Verfahren. Er wird gemäß § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei nicht unmittelbar vermögenswerten Streitigkeiten – wie bei Personalaktenverfahren – wird der Streitwert nach der Bedeutung der Sache und dem Verfahrensaufwand vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Der Streitwert bestimmt somit maßgeblich die finanziellen Folgen eines Rechtsstreits für die Beteiligten.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt, was die Höhe der von den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten bestimmt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BBG (Bundesbeamtengesetz): Diese Vorschrift regelt die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte. Eine Entfernung ist grundsätzlich nur vorgesehen, wenn sich eine darin enthaltene Bewertung in einem dafür vorgesehenen Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen hat oder wenn es sich um bestimmte überholte oder irrelevante Dokumente handelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneint hier einen Anspruch auf Entfernung der meisten Dokumente, da keine Unbegründetheit der Bewertungen festgestellt wurde und die Dokumente grundsätzlich zur vollständigen und wahren Darstellung des Dienstverhältnisses gehören.
- Grundsatz der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalakte: Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz im Beamtenrecht besagt, dass die Personalakte ein möglichst umfassendes und zutreffendes Bild der dienstlichen Entwicklung und des Verhaltens eines Beamten geben soll. Dies dient sowohl dem Dienstherrn als auch dem Beamten selbst zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit dienstlicher Vorgänge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betont diesen Grundsatz, um zu begründen, warum die Entfernung von Dokumenten die Ausnahme bleiben muss und nicht der Regelfall ist, da die Akte die gesamte Historie abbilden soll.
- Art. 17 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Die DSGVO gewährt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft. Dieses Recht ist jedoch nicht uneingeschränkt und kann durch andere Gesetze eingeschränkt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erwähnt die DSGVO, lehnt ihre Anwendbarkeit hier aber ab, was impliziert, dass speziellere beamtenrechtliche Regelungen wie das BBG Vorrang haben und die Löschung von Personalaktendaten anders geregelt ist als im allgemeinen Datenschutzrecht.
Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 6 ZB 23.530 – Beschluss vom 29.06.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz