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Löschung Zwangssicherungshypothek nach Restschuldbefreiung

OLG Koblenz – Az.: 1 U 1536/19 – Urteil vom 16.01.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.08.2019, Az. 4 O 215/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Zwangssicherungshypothek verpflichtet ist.

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von …[Z] auf Bl. 459 eingetragenen Grundstücks. Am 20.03.2003 wurde im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens wegen offener Gewerbesteuerforderungen gegen den Kläger in der Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nr. 1 eine Zwangssicherungshypothek über 50.122,27 EUR zugunsten der Beklagten eingetragen.

Am 15.09.2003, 23.01.2004 und zuletzt am 21.08.2006 wurde außerdem jeweils die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht …[X] in dem Verfahren 1 K 88/03 in das Grundbuch eingetragen; die entsprechenden Vermerke wurden jedoch am 16.08.2006 und am 26.01.2010 wieder gelöscht.

Durch Beschluss vom 13.06.2010 hat das Amtsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen … schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Eröffnungsvermerk wurde am 07.05.2010 in das Grundbuch eingetragen. Durch Beschluss vom 10.06.2016 hat das Amtsgericht Mainz dem Kläger gemäß § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt (Bl. 16 d.A.). Der Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 21.09.2017 im Grundbuch gelöscht.

Der Kläger ersuchte die Beklagte sodann außergerichtlich durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2018 (Bl. 17 d.A.) um die Erteilung der Löschungsbewilligung für die noch immer im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek. Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Zwangssicherungshypothek bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen worden und die gesicherte Forderung daher von der Restschuldbefreiung nicht betroffen sei (Bl. 21 d.A.).

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beklagte die Reichweite der Restschuldbefreiung verkenne. Eine Sicherungshypothek sei streng akzessorisch. Da er, der Kläger, durch die Erteilung der Restschuldbefreiung von der Haftung für die der Zwangssicherungshypothek zu Grunde liegenden Forderung befreit worden sei, folge aus der strengen Akzessorietät, dass auch eine Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek selbst nicht mehr möglich sei. Die Beklagte sei deshalb zur Erteilung der Löschungsbewilligung für die eingetragene Zwangssicherungshypothek verpflichtet.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von …[Z] (bei …[Y]), Blatt 459, in Abteilung III, lfd. Nr. 1, im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 50.122,27 EUR nebst 4 % Zinsen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat in erster Instanz vorgetragen, der Gesetzgeber habe zum Erhalt von Sicherheiten eine ausdrückliche Regelung getroffen. Von der Restschuldbefreiung seien die Absonderungsrechte ausgenommen. Hierzu zählten aber alle Grundpfandrechte und damit auch die Zwangssicherungshypothek. Die Verwertung einer solchen Sicherheit sei auch noch nach erteilter Restschuldbefreiung uneingeschränkt möglich.

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Zwangssicherungshypothek aus §§ 875 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 286, 301 Abs. 1 InsO verneint und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Grundsatz, dass der Insolvenzschuldner durch die Restschuldbefreiung von den Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern frei werde, hier durch die Ausnahmeregelung des § 301 Abs 2 S. 1 InsO durchbrochen werde. Nach dieser Vorschrift würden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, dass im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtige, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Zur abgesonderten Befriedigung seien nach § 49 InsO Gläubiger berechtigt, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zustehe, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterlägen. Derartige Rechte auf Befriedigung seien die dinglichen Sicherheiten und damit auch die hier streitgegenständliche Zwangssicherungshypothek. Bei § 301 Abs. 2 S. 1 InsO handele es sich um eine lex specialis, die den Grundsatz der Akzessorietät der Sicherungsrechte durchbreche und die den Einreden nach §§ 1169, 1137 BGB vorgehe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Dabei betont er, dass das Landgericht die Reichweite der Restschuldbefreiung verkannt habe. Das Landgericht habe § 301 InsO falsch ausgelegt, da es rechtsirrig keinen Unterschied zwischen einer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung eingetragenen Hypothek und einer Zwangssicherungshypothek gemacht habe. Dies sei jedoch nicht richtig, da eine auf vertraglicher Basis eingetragene Hypothek nach §§ 49, 51 InsO zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung berechtige; eine Zwangssicherungshypothek dem Gläubiger aber nur die Möglichkeit gebe, den Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch zu nehmen. Es handele sich deshalb auch um einen schuldrechtlichen Anspruch und nicht um ein Absonderungsrecht.

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung blieben die schuldrechtlichen Forderungen der Gläubiger nur als Naturalobligationen bestehen, die zwar erfüllt werden könnten, aber keine Zwangsvollstreckung mehr ermöglichten. Im Unterschied zu der Verkehrshypothek führe das Erlöschen der Forderung bei der Sicherungshypothek nicht auch zum Erlöschen der Hypothek, sondern nur zu deren Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld. Die Sicherungshypothek lehne sich eng an die gesicherte Forderung an, so dass das Recht des Gläubigers sich stets nur nach dieser Forderung richte und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen könne, § 1184 Abs. 1 BGB. Die hier im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragene Sicherungshypothek bleibe, auch wenn sie für eine öffentlich-rechtliche Forderung bestellt worden sei, ein dem Privatrecht unterworfenes Rechtsinstitut. Sie begründe kein Absonderungsrecht. Soweit es sich nicht um eine Zwangshypothek handele, bei der § 867 Abs. 3 ZPO einschlägig sei, bedürfe es zur Geltendmachung eines Vollstreckungstitels, der nur in einem Zivilverfahren zu erlangen sei. Die Hypothek stelle eine Belastung dar, die dahin gehe, dass eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen sei. Die Forderung auf Zahlung einer Geldsumme sei nach der Insolvenzordnung aber kein Absonderungsrecht.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von …[Z] (bei …[Y]), Blatt 459, in Abteilung III, lfd. Nr. 1, am 20.03.2003 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 50.122,27 EUR nebst 4 % Zinsen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass das Landgericht die Rechtsfolgen der Restschuldbefreiung sowie den Regelungsgehalt des § 301 Abs. 2 InsO zutreffend beurteilt habe. Die von dem Kläger dargelegten Unterschiede zwischen einer vertraglich bestellten Hypothek und einer Zwangssicherungshypothek führten nicht dazu, dass § 301 Abs. 2 InsO auf eine Zwangssicherungshypothek keine Anwendung fände. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich auch bei einer Zwangssicherungshypothek um eine dingliche Sicherheit handele, die zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtige. Die Beklagte müsse auch nicht zuvor auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen, da nach § 867 Abs. 3 ZPO bei einer Zwangshypothek die Zwangsversteigerung gerade ohne Duldungstitel erfolgen könne. Die Anwendung des § 301 Abs. 2 S. 1 InsO auf die Zwangssicherungshypothek entspreche auch der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Zwangssicherungshypothek aus §§ 875 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 286, 301 Abs. 1 InsO verneint und die Klage abgewiesen.

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Die Restschuldbefreiung, die dem Schuldner durch Beschluss vom 13.06.2016 (Bl. 16 d.A.) gemäß § 300 InsO nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erteilt worden ist, wirkt sich auf die streitgegenständliche Zwangssicherungshypothek nicht aus. Diese besteht fort, auch wenn die ihr zu Grunde liegende persönliche Forderung gegen den Schuldner nach erfolgter Restschuldbefreiung nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist in § 301 InsO geregelt.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie grundsätzlich gegen alle Insolvenzgläubiger; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, § 301 Abs. 1 InsO.

Gemäß § 301 Abs. 2 S. 1 InsO werden aber die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt; solche Rechte bestehen also fort.

Die Voraussetzungen des § 302 Abs. 2 S. 1 InsO sind im vorliegenden Fall gegeben.

1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Insolvenzgläubigerin.

Was unter einem Insolvenzgläubiger zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 38 InsO. Demnach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzgläubiger sind also nur die forderungsberechtigten Gläubiger, die an der gemeinschaftlichen Befriedigung aus der Insolvenzmasse teilhaben können (vgl. Andres in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, 39. EL Juli 2019, § 38 Rn. 2). Nur die persönlichen Gläubiger mit ihren Forderungen sind Insolvenzgläubiger. Eine Forderung gegen den Schuldner ist demnach dann keine Insolvenzforderung, wenn sie nicht nur das allgemeine, mit den Befriedigungsrechten der anderen Gläubiger konkurrierende Haftungsrecht am Gesamtvermögen des Schuldners betrifft, sondern ein diesen gegenüber vorrangiges Recht auf ausschließliche Befriedigung an einzelnen Massegegenständen, §§ 47 ff. InsO (vgl. Andres, a.a.O. § 38 Rn. 3).

Die Inhaber nur dinglicher Ansprüche gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern (vgl. Andres a.a.O. § 38 Rn. 3).

Nach § 52 InsO sind Gläubiger, die eine abgesonderte Befriedigung (z.B. gemäß § 49 InsO aus unbeweglichen Gegenständen) beanspruchen können, jedoch Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse sind sie berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Demnach ist die Beklagte hier nach §§ 38, 52 InsO als Insolvenzgläubigerin anzusehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (13.06.2010) hatte sie in den Jahren 2002 und 2003 fällig gewordene rückständige Gewerbesteuerforderungen gegen den Schuldner (vgl. Bl. 21 d.A.), mithin persönliche Forderungen. Aufgrund dieser rückständigen Gewerbesteuerforderungen hat die Beklagte dann mit der Zwangssicherungshypothek eine dingliche Sicherheit erwirkt, die schon am 20.03.2003, mithin einige Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in das Grundbuch eingetragen worden ist.

2. Die Beklagte hat auch ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO.

§ 49 InsO gewährt den Gläubigern, die ein Recht an einem Gegenstand haben, der der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, ein Absonderungsrecht.

Ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO begründen damit alle dinglichen Belastungen eines unbeweglichen Gegenstandes, die im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden (vgl. Andres a.a.O. § 49 Rn. 4).

Bei einem Grundstück handelt es sich um einen unbeweglichen Gegenstand. Den Regelfall der dinglichen Belastung an einem Grundstück bildet das Liegenschaftspfandrecht der Hypothek, § 1113 BGB, und der Grund- oder Rentenschuld, §§ 1113, 1191, 1199 BGB (Andres, a.a.O. § 49 Rn. 11). Zu den dinglichen Belastungen im Sinne des § 49 InsO gehört damit auch eine Zwangssicherungshypothek (vgl. Henning in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 301 Rn. 10). Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt gerade durch die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; nach der Eintragung ist die Sicherungshypothek eine Zwangssicherungshypothek (= Zwangshypothek). Die Rechtsstellung des Gläubigers entspricht dann derjenigen des Inhabers einer rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek (vgl. Kindl in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 867 Rn. 20).

Die von der Berufung vorgenommenen Differenzierungen zwischen einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek und einer Zwangssicherungshypothek sind vor diesem Hintergrund für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz.

Aus § 867 Abs. 3 ZPO folgt weiter, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel ist – entgegen der Ansicht der Berufung – gerade nicht erforderlich (vgl. Kindl, a.a.O., § 867 Rn. 24; Riedel in BeckOK ZPO, 32. Edition, § 867 Rn. 41; Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1.Aufl., VIII. Verwertung der Zwangssicherungshypothek, Rn. 115, 116).

3. Bei der Beklagten handelt es sich somit um eine Insolvenzgläubigerin, der ein Recht zusteht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Ein solches Recht wird gemäß § 301 Abs. 2 S. 1 InsO durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.

Alle Rechte, die den Gläubiger zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen, bleiben auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen, dies gilt insbesondere für dingliche Sicherheiten. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmeregel, die die Akzessorietät durchbricht. Die Sicherheiten sollen gerade trotz der Restschuldbefreiung erhalten bleiben (Henning in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 301 Rn. 8, 10; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier: Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 301 Rn. 12). So wird gerade auch bei Hypotheken die Forderungsakzessorietät durchbrochen (vgl. Streck in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 7. Aufl., § 301 Rn. 17).

Das Gesetz differenziert dabei nicht zwischen verschiedenen Arten von dinglichen Sicherheiten. Es gibt daher auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ausnahmeregel des § 301 Abs. 2 S. 1 InsO bei einzelnen dinglichen Sicherheiten (wie hier einer Zwangssicherungshypothek) nicht gelten könnte.

4. Da die Zwangssicherungshypothek also trotz Erteilung der Restschuldbefreiung fortbesteht, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die entsprechende Grundbucheintragung.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn das Grundstück im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse freigegeben worden sein sollte (vgl. Bl. 21 d.A., Stellungnahme der Beklagten vom 10.09.2018).

Die Beklagte behält auch in diesem Fall ihre Stellung als Insolvenzgläubigerin, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen der §§ 38, 52 InsO erfüllt waren.

Für das weitere Verfahren ergeben sich für die Anwendung des § 301 Abs. 2 InsO keine Besonderheiten.

Der Gläubiger, welchem sowohl ein Absonderungsrecht, als auch eine persönliche Forderung gegen den Insolvenzschuldner zukommt, kann frei wählen, welches Recht er geltend macht. Ungekürzt befriedigen kann sich der Absonderungsberechtigte jedoch nur aus der dinglichen Sicherheit. Aus der persönlichen Forderung kann er tatsächliche Befriedigung nur insoweit verlangen, wie er mit dem Absonderungsrecht ausgefallen ist bzw. auf dieses verzichtet hat; er erhält dann die Insolvenzquote auf den ausgefallenen Teil der Forderung. Dies gilt auch, wenn der Insolvenzverwalter den Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, aus der Insolvenzmasse freigibt, da hierdurch die Stellung des Absonderungsberechtigten nicht verbessert werden soll. (vgl. Andres a.a.O. § 52 Rn. 5, 6).

Neben dem Insolvenzverwalter sind auch die Absonderungsberechtigten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, das Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren zu betreiben. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens ist ein dinglicher, gegen den Insolvenzverwalter gerichteter Titel. Gibt dieser den Gegenstand frei, richtet sich das Verfahren gegen den Insolvenzschuldner (Andres a.a.O. § 49 Rn. 18).

III.

Die Revision wird zugelassen. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob § 302 Abs. 2 S. 1 InsO auf eine Zwangssicherungshypothek Anwendung findet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

V.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.123,00 EUR festgesetzt.

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