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Löschungsantrag gegenüber Google aufgrund Unterlassungspflicht

LG Hannover – Az.: 21 O 4/12 – Beschluss vom 20.08.2018

Gründe

Die Entscheidung folgt aus § 890 ZPO.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Darüber hinaus ist die Androhung der Verurteilung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfolgt.

Der Schuldner hat gegen seine Unterlassungspflichten zu Ziffer 2., 3., 4. und 5. des Tenors des Urteils vom 22. Februar 2012 schuldhaft verstoßen. Denn die entsprechenden Werbeaussagen waren in der Folgezeit über eine Google-Suchanfrage im Internet abrufbar.

Dabei handelte der Schuldner auch schuldhaft. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass die von ihm beauftragte Werbeagentur alles getan habe, um die Merkblätter vollständig aus dem Internet zu entfernen, entlastet ihn nicht. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von der Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernen Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschinen aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache beziehungsweise auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen (OLG Celle WRP 2015, 475 Rn. 20). Gegen diese Pflicht hat der Schuldner fahrlässig verstoßen.

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ist der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, der Dauer des Verstoßes sowie den Folgen für den Gläubiger und dem Grad des Verschuldens des Schuldners ebenso Rechnung zu tragen wie dem Umstand, dass diesem erkennbar werden soll, dass die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend ist (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 890 Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verstoß über einen langen Zeitraum erfolgt ist. Darüber hinaus ist auch von Bedeutung, dass die Äußerungen nicht direkt auf der Internetseite des Beklagten, sondern nur bei einer entsprechenden Internetsuche auffindbar waren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass lediglich ein Fall von einfacher Fahrlässigkeit vorliegt und dass der Schuldner nunmehr auch für die erforderliche Löschung gesorgt hat, mithin weitere Zuwiderhandlungen nicht zu erwarten sind. Unter Abwägung der Gesamtumstände erscheint daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 € erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Sinn und Zweck des § 890 ZPO hier gerecht zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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