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Löschungsbewilligungen nach Widerruf von Darlehensverträgen

OLG Celle, Az.: 3 U 321/16, Urteil vom 15.03.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. September 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger begehren nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages die Erteilung von Löschungsbewilligungen bezüglich der auf ihrem Grundstück in … lastenden Grundschulden.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 226 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem am 29. September 2016 verkündeten Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehe. Die Klage hätte vielmehr vor dem Landgericht Bonn, wo die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand habe, erhoben werden müssen. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover nach § 24 ZPO sei nicht gegeben. Denn bei der Verfolgung von Ansprüchen nach dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen handele es sich, wenn das Darlehen durch Grundschulden gesichert sei, nicht um eine Klage, für die der dingliche Gerichtsstand eröffnet sei. Die Kläger begehrten nicht primär die Freiheit von einer dinglichen Belastung, sondern nähmen die Beklagte wegen des angeblichen Wegfalls des Sicherungszwecks in Anspruch. Dafür gelte der dingliche Gerichtsstand indes nicht, weil es nicht um die Geltendmachung des Grundpfandrechtes selbst gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 228 f. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 29. September 2016 verkündete Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2016, vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 25. November 2016, vorab per Fax am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, begründet haben.

Die Kläger machen geltend, dass sich das Landgericht zu Unrecht für örtlich unzuständig erklärt habe. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit sei § 24 ZPO einschlägig, da die Kläger als Eigentümer die Befreiung ihres Grundstückes von einer Belastung (Grundschuld) verlangten. Die Kläger hätten den Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug- um- Zug gegen Zahlung des Restsaldos gestellt. Ob der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung schuldrechtlicher oder dinglicher Natur sei, sei für die Voraussetzungen des § 24 ZPO nicht relevant. Entscheidend sei, dass die Befreiung der dinglichen Belastung verlangt werde und die Beklagte Inhaberin jener Belastung sei.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. September 2016 zum Az. 3 O 141/15 aufzuheben und zur Sachentscheidung zurückzuverweisen oder ein eigenes Urteil zu fällen und die Beklagte zu verurteilen,

1. den Klägern eine Löschungsbewilligung zu den Grundschulden über 225.000,00 DM in Nr. 1 (115.040,67 €) davon den letztrangigen Teilbetrag von 106.040,67 € über 60.000,00 DM (30.677,51 €) Nr. 2, über 155.000,00 DM (79.250,24 €) Nr. 3, eingetragen zum Grundstück, … (Grundbuch von … Amtsgerichts … zu erteilen – Zug um Zug gegen Zahlung der Kläger aus den Darlehen mit den Nrn. … und … von 51.275,24 € an die Beklagte,

2. den Klägern vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.341,03 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, das angerufene Landgericht Hannover sei örtlich unzuständig. Überdies habe den Klägern kein Widerrufsrecht zugestanden, da die Widerrufsbelehrung materiell nicht zu beanstanden und das Widerrufsrecht im Übrigen verwirkt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat vorläufigen Erfolg.

Auf ihren Antrag ist das angefochtene Urteil einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und diese zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit verneint (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Mit dieser Begründung kann der Klage nicht der Erfolg versagt werden; es bedarf daher einer erneuten Entscheidung durch das Landgericht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Hannover ergibt sich seine örtliche Zuständigkeit aus § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO. Die von den Klägern erhobene Klage, mit der sie einen Anspruch auf Erteilung von Löschungsbewilligungen bezüglich der Grundschulden geltend machen, mit denen ihr Grundstück belastet ist, stellt eine Klage i. S. v. § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO dar, für die aufgrund der Belegenheit des Grundstücks eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover gegeben ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.Aufl., § 24 Rn. 10, 13).

Wesentlich ist dabei, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und die Beklagte Inhaberin der dinglichen Belastung ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 25 April 2016 – 31 W 88/15, zit. nach juris Rz. 12). Der Sichtweise des Landgerichts, der dingliche Gerichtsstand sei deshalb nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht primär um das Grundpfandrecht selbst, sondern vielmehr um den Wegfall des Sicherungszweckes gehe, kann nicht gefolgt werden. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4, März 2016 (- XI ZR 39/15, zit. nach juris) entschieden, dass sich der Streitwert für eine auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld gerichtete Klage nach Widerruf eines Darlehensvertrages ausschließlich nach dem Nennwert der Grundschuld und nicht nach der Höhe der Valutierung der gesicherten Forderung richtet. Hieraus lässt sich ableiten, dass – sofern der Klageantrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung über eine Grundschuld gerichtet ist – eine Einschränkung nicht deshalb geboten ist, weil der zugrunde liegende schuldrechtliche Anspruch ggf. geringer ist. Dementsprechend ist auch vorliegend jedenfalls nicht deshalb eine Einschränkung geboten, weil die Kläger den Löschungsanspruch ausschließlich daraus herleiten, zum Widerruf der Darlehensverträge, deren Besicherung die Grundschulden dienten, berechtigt gewesen zu sein.

Zu einer anderweitigen Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht mit Blick auf die durch das Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1970 (- V ZR 168/67, zit. nach juris) veranlasst. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klage auf Übertragung einer Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungsgrundes gerichtet und nicht, wie vorliegend, auf die Löschung einer dinglichen Belastung. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass bei der Anwendung des § 24 ZPO die Klage auf Übertragung eines Grundpfandrechtes nicht ohne weiteres einer solchen auf Löschung der dinglichen Belastung gleichgesetzt werden kann. Entscheidend sei vielmehr, dass der dort anhängige Streit über den obligatorischen Übertragungsanspruch von der Frage nach dem Bestand der dinglichen Belastung nicht berührt werde (BGH a. a. O., zit. nach juris Rz. 9).

Vorliegend zielt die Klage aber darauf ab, dass die Kläger als im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer von der Beklagten verlangen, Zug- um- Zug gegen Zahlung der nach Aufrechnung zugunsten der Beklagten verbleibenden Forderung die zur Löschung der Sicherungsgrundschulden erforderlichen Urkunden auszuhändigen, was nach Wahl der Kläger auch durch Erteilung löschungsfähiger Quittungen über den Verzicht der Beklagten auf die eingetragenen Grundschulden (§ 1168 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) erfolgen kann. Aus den § 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschulden erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert – insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung – die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen. Die Befriedigung des Gläubigers ist dabei nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gem. § 274 BGB zur Zug-um- Zug-Verurteilung führt. Der Löschungsanspruch ist dabei schon als dinglicher Anspruch zweifelsfrei im dinglichen Gerichtsstand zu erheben.

Die Argumentation des Landgerichts findet damit weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck des § 24 ZPO eine ausreichende Stütze, weshalb die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist.

III.

Für das weitere Verfahren wird das Landgericht sodann Folgendes zu beachten haben:

1. Die in der Widerrufsbelehrung (Anlage K 9, Bl. 30 d. A.) verwendete Formulierung:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“,

dürfte nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung entsprochen haben. Denn die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubes des Wortes „frühestens“ dürfte unzureichend deutlich über dem Beginn der Widerrufsfrist informiert haben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, Umdr. Tz. 31 ff.).

2.. Ob der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. zugute kommt, insbesondere ob die Beklagte das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, wird das Landgericht anhand der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 2016 (- XI ZR 564/15) aufgestellten Parameter zu beurteilen haben, wobei der Senat vorsorglich darauf hinweist, dass die Eingriffe der Beklagten in die Musterbelehrung vorliegend über eine sprachliche Redaktion hinausgegangen sein dürften, So ist insbesondere bei der verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene – und durch Fettdruck hervorgehobene – Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos entfallen.

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3. Was die Frage der Verwirkung anbelangt, weist der Senat auf Folgendes hin:

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH WM 2004, 2491, 2494). Allein der bloße Zeitablauf kann unter keinen Umständen den Einwand der Verwirkung rechtfertigen (BGH NJW 1959, 1629; NJW 2002, 669, 670). Zum Zeitmoment müssen vielmehr besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die (bei objektiver Beurteilung) das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011, Az.: XI ZR 306/10 = WM 2011, 2088 ff., zit. nach juris Rz. 42). Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, der Verbraucher werde nicht widerrufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15). Die Verwirkung des Widerrufsrechts kann auch nicht unabhängig von einer Kenntnis des Darlehensnehmers eintreten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Mai 2003 = NJW 2003, 2529 ff., zit. nach juris Rz. 14) betont, dass das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, keinen Schluss darauf zulasse, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.

Auch der Hinweis, dass die Kläger im Kern zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien, dürfte vorliegend nicht verfangen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2016 ebenfalls klargestellt, dass es für das Umstandsmoment auch nicht darauf ankomme, wie gewichtig der Fehler der Widerrufsbelehrung sei (Az.: XI ZR 564/15 Rz. 40).

4. Die zutreffende Belehrung über ein zustehendes Widerrufsrecht ist ein Kernelement des Verbraucherschutzrechtes, welches nicht zur Disposition der Beklagten steht. Die Ausübung des Widerrufsrechts knüpft mithin nicht an einen unbedeutenden und belanglosen Pflichtenverstoß an, sodass gerade nicht der Vorwurf erhoben werden kann, die Kläger seien bei Ausübung des Widerrufsrechts in ihrem Interesse nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt gewesen. Die Ausübung eines gesetzlich eingeräumten und bestehenden Rechts ist demzufolge nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Ausübung am Ende positive Auswirkungen auf das Vermögen des Widerrufenden hat und dessen Vermögensinteressen entspricht. Denn es ist der Ausübung eines Widerrufsrechts immanent, dass bestehende vertragliche Pflichten entfallen. Eine solche Vorgehensweise ist durch die Einräumung des Widerrufsrechts gedeckt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2016 (Az.: VIII ZR 146/15) klargestellt, dass die Ausübung eines Widerrufsrechts nur in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wozu beispielsweise der Fall zählt, dass der Verbraucher arglistig handelt, indem er eine Schädigung des Vertragspartners beabsichtigt oder aber schikanös handelt. Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend zitierten Entscheidung ferner darauf hingewiesen, dass es auch nicht schade, wenn der Verbraucher vor Ausübung des Widerrufs angeboten habe, den Widerruf nicht auszuüben, wenn ihm eine Preisdifferenz gezahlt werde. Dies sei vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen dürfe. Gleiches findet sich im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 564/15). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Widerruf nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil er nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert sei (BGH, a. a. O., zit. nach juris Rz. 46).

5. Die Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses nach Widerruf richtet sich schließlich nach folgenden Parametern:

Nach Widerruf eines Darlehensvertrages schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins-, und Tilgungsleistungen und gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglichen) Vermutung, dass die Bank bis zum Wirksamwerden des Widerrufs Nutzungen aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15, zit. nach juris 7), allerdings lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Senat legt hinsichtlich der Höhe des Nutzungswert-ersatzes den üblichen Verzugszins für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge zugrunde und folgt insoweit dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 2015 (Az. 14 U 2439/14, zit. nach juris Rz. 47).

Die Bank hat Anspruch auf sofortige Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung. Die Darlehensnehmer schulden also Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dabei ist bei der Ermittlung der gezogenen Nutzungen grundsätzlich der Vertragszins zugrunde zu legen, wobei der Verbraucher nachweisen kann, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Soweit sich Darlehensnehmer darauf berufen, dass ausweislich der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank die marktübliche Verzinsung im maßgeblichen Zeitpunkt niedriger als der vertraglich vereinbarte Nominalzinssatz gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Bundesbankstatistiken um Durchschnittszinsen handelt und allein deshalb die Maßgeblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auch dann angenommen werden kann, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu einem Prozent darüber liegt (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 U 79/15, zit. nach juris Rz. 57). Eine zeitabschnittsweise Berechnung ist nicht zulässig. Entscheidend ist, ob der Vertragszins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblich war.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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