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Lösegeldzahlung für ein gestohlenes Auto (in Polen)

Landgericht Freiburg 3. Zivilkammer

Az.: 3 S 168/00

Verkündet am 18.01.2001

Vorinstanz: AG Freiburg – Az.: 5 C 591/00


In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2000 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 03.07.2000 – 5 C 591/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I .

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger gemäß §§ 62, 63 VVG die für die Wiederbeschaffung seines am 17.06.1999 in Polen entwendeten, bei der Beklagten versicherten PKW Audi 80 quattro aufgewandten DM 3.500,00 zu ersetzen. Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils und schließt sich diesem gemäß § 543 Abs. 1 ZPO an.

Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:

1. Bei der Lösegeldzahlung handelt es sich um Rettungskosten im Sinne der §§ 62, 63 VVG. Nach dem unstreitigen Versicherungsfall, der Entwendung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, war der Kläger gemäß § 62 VVG verpflichtet, nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen des Versicherers zu befolgen. Für eine Minderung des Schadens hat er durch die Zahlung eines „Lösegeldes“ von DM 3.500,00 gesorgt, denn dies hat sich objektiv in der Zurückerlangung des Fahrzeuges und damit zum Vorteil der Beklagten ausgewirkt. Hätte der Kläger das Fahrzeug nämlich nicht auf diese Weise wiederbeschafft, hätte die Beklagte ihm den wesentlich höheren Fahrzeugwert von größenordnungsmäßig DM 20.000,– ersetzen müssen. Derartige Aufwendungen sind Rettungskosten im Sinne des § 62VVG (vgl. für einen gleichgelagerten Fall Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.11.1997, Az: 5 U 501/97 – 50 -; für die Bezahlung einer Belohnung an einen V-Mann zur Wiederbeschaffung von Diebesgut BGH VersR 1967, 1168; allgemein Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 26. Aufl., Rdnr. 13 zu § 62 VVG und Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. XII 184). Für eine Differenzierung bei der begrifflichen Einordnung als Rettungskosten im Sinne des § 62 VVG zwischen Belohnungen und Lösegeld bei Kunst- und Schmuckdiebstählen auf der einen Seite und bei Kraftfahrzeugdiebstählen auf der anderen Seite sieht die Kammer keinen Anlass.

Allerdings hat der Kläger entgegen § 62 VVG keine Weisungen der Beklagten als seines Versicherers eingeholt, obwohl es die Umstände zeitlich gestattet hätten und er deshalb hierzu verpflichtet gewesen wäre. Dieser Obliegenheitsverstoß erfolgte aber, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht grob fahrlässig. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst bei einem grob fahrlässigen, aber nicht vorsätzlichen Obliegenheitsverstoß die Beklagte gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 VVG insoweit nicht von der Leistungsverpflichtung frei wäre, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Bei Befolgung einer von der Beklagten als sicher in den Raum gestellten Weisung, kein Lösegeld an die Diebe zu zahlen, hätte sie indessen mangels Rückerlangung des Fahrzeuges den wesentlich höheren Fahrzeugwert ersetzen müssen.

Zu erstatten sind die Rettungskosten dem Kläger gemäß § 63 VVG insoweit, als er sie den Umständen nach für erforderlich, das heißt ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte. Hierbei müssen die Aufwendungen objektiv und exante betrachtet zweckdienlich gewesen sein (vgl. Prölls/Martin a.a.O., Rdnr. 20 zu § 63 VVG u. a. unter Hinweis auf Belohnungen für die Rückschaffung gestohlener Sachen). Exante betrachtet bestehen hiergegen im Hinblick auf die risikobehaftete Vorgehensweise beim Austausch von Lösegeld und PKW indessen erhebliche Zweifel, zumal die Beklagte als Versicherer bei Bejahung dieser Frage auch im Misserfolgsfalle ersatzpflichtig wäre. Der Kläger, der sich vor der Durchführung des Austausches von Geld und gestohlenem Fahrzeug bei seinem Versicherungsmakler Manfred Müller, über den er auch den Vertrag abgeschlossen hatte, wegen der Vorgehensweise rückversichert hatte, handelte bei der Annahme, seine Vorgehensweise sei zweckdienlich und geboten, allerdings nicht prob fahrlässig. Zwar trifft es zu, dass der Versicherungsmakler Müller weder Agent noch Vertreter der Beklagten war und diese sich daher sein Verhalten nicht zurechnen lassen muss. Bei der Frage der Vorgehensweise geht es indessen darum, ob der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen konnte, die Auskunft Müllers, bei einem angemessenen Betrag könne man auf das Angebot der Diebe eingehen, entspreche der Rechtslage. Diese Frage bejaht die Kammer in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil. Etwaige generalpräventive Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

 

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