Skip to content

Lohnabrechnung und Ausschlussfrist

Bundesarbeitsgericht

Az.: 5 AZR 110/82

Urteil vom 20.10.1982

Vorinstanzen:

Arbeitsgericht Berlin, Az.: 6 Ca 255/81, Urteil vom 01.09.1981

Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 8 Sa 81/81, Urteil vom 26.01.1982


Leitsätze:

Durch eine schriftliche Lohnabrechnung, die der Arbeitgeber innerhalb einer im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erteilt, werden die abgerechneten Lohnforderungen des Arbeitnehmers streitlos gestellt. Der Arbeitnehmer braucht diese Lohnforderungen nicht noch einmal mündlich oder schriftlich geltend zu machen (im Anschluss an BAG AP Nr. 67 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).


In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1982 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 1982 – 8 Sa 81/81 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten Lohn für die Zeit vom 1. bis 23. Januar 1981 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 1.016,80 DM. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Forderung sei verfallen.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 4. September 1980 bei der Beklagten, einem Betrieb des Elektrohandwerks, vom 15. September 1980 bis zum 23. Januar 1981 als Elektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das metallverarbeitende Handwerk Berlin vom 25. Juli 1980 Anwendung, der mit Wirkung ab 1. September 1980 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dieser Tarifvertrag enthält folgende Bestimmungen:

㤠13

Beendigung des Arbeitsverhältnisses …

II. Aushändigung der Arbeitspapiere und des Restlohnes

Am letzten Arbeitstage hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere und auf Auszahlung des Restlohnes.

§ 16

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach ihrer Fälligkeit, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen.

2. Sind die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, ist ihre Erfüllung jedoch abgelehnt worden, oder ist eine Erklärung hierzu innerhalb von 2 Wochen nicht erfolgt, so ist innerhalb weiterer 6 Wochen Klage beim Arbeitsgericht zu erheben oder die tarifliche Gütestelle anzurufen.“

Auch im Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Ausschlussklausel vereinbart; dort finden sich auch Abreden über die Fälligkeit der Lohnforderungen:

„Am 30. Abschlagszahlung für die Zeit vom 1. – 15., Restauszahlung des Monats zwischen dem 15. und 20. des nachfolgenden Monats.“

Nach dem 17. Februar 1981 erhielt der Kläger eine Lohnabrechnung, die einen Nettobetrag zu seinen Gunsten in Höhe von 1.016,80 DM auswies. Mit Schreiben vom 11. März 1981 forderte der Kläger durch einen Rechtsanwalt erstmals Auszahlung dieses Betrages. Die Beklagte lehnte eine Lohnzahlung mit Schreiben vom 17. März 1981 ohne Begründung ab. Der Kläger, der zunächst der Auffassung war, die Beklagte habe den Betrag zwar überwiesen, er sei irrtümlich seinem Konto jedoch nicht gutgeschrieben worden, forderte noch einmal mit Schreiben vom 20. März 1981 Nachweis oder Zahlung. Als die Beklagte nicht antwortete, leitete er im Mai 1981 das Mahnverfahren ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnanspruch sei weder nach der tariflichen Regelung noch nach den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages verfallen. In der Lohnabrechnung vom 17. Februar 1981 habe die Beklagte die offenen Lohnforderungen in einer Weise anerkannt, die eine weitere schriftliche Geltendmachung überflüssig gemacht habe. Außerdem habe er nach der vertraglichen Abrede mit dem Januarlohn nicht vor dem 20. Februar 1981 rechnen können. Erst von diesem Tage an beginne die Ausschlussfrist zu laufen. Seine schriftliche Geltendmachung vom 11. März 1981 sei deshalb in jedem Falle rechtzeitig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.016,80 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1981 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Lohnforderung des Klägers sei verfallen. Der Kläger habe seine Forderung nicht innerhalb von vier Wochen nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage mit Recht

stattgegeben. Die Lohnansprüche des Klägers sind nicht verfallen.

1.

Nach § 16 Nr. 1 MTV verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist brauchte der Kläger nicht mehr zu wahren, nachdem die Beklagte ihm vor Ablauf dieser Ausschlussfrist eine Lohnabrechnung erteilt hatte, in der sie über alle Lohnansprüche, Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, die im Monat Januar 1981 entstanden waren, abrechnete. Diese Abrechnung weist alle Lohnforderungen aus, die der Kläger in diesem Rechtsstreit geltend macht.

a) Die Lohnforderungen, über die die Beklagte abrechnete, hat sie durch Zusendung dieser Abrechnung an den Kläger streitlos gestellt. Eine weitere schriftliche Geltendmachung durch den Kläger war danach nicht mehr erforderlich. Das folgt aus dem Zweck der tariflichen Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll durch diese Ausschlussfristen angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der vereinbarten Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr weiter in Anspruch genommen zu werden. Ein Nichtschuldner soll nach Ablauf der Fristen vor einem Beweisnotstand bewahrt werden (vgl. BAG AP Nr. 67 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, zu II 3 a der Gründe; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 367). Mit der Zusendung einer Lohnabrechnung, die keinen Vorbehalt enthält, ist der Zweck der Ausschlussfrist erreicht. Es besteht nunmehr Klarheit darüber, welche Lohnansprüche dem Arbeitnehmer für den jeweils abgerechneten Lohnzahlungszeitraum zustehen.

Auch im vorliegenden Fall brauchte der Kläger nach Erhalt dieser Abrechnung den Lohn nicht erneut schriftlich geltend zu machen. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, dass die Beklagte, die über die Lohnansprüche abrechnete, diese Lohnansprüche auch erfüllen werde. Die in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Löhne waren nicht streitig. Die Beklagte hatte auch sonst keinen Vorbehalt erklärt. Sie hatte vielmehr die Überweisung des errechneten Lohnes angekündigt. Der Kläger ging daher zunächst mit Recht davon aus, dass die angekündigte Zahlung ihn aus unerklärlichen Gründen nicht erreicht habe.

Daraus folgt: Sowohl schriftliche Geltendmachung als auch Klageerhebung (vgl. § 16 Nr. 2 MTV) waren nach der schriftlichen Lohnabrechnung überflüssig, sie wären nur unnütze Förmelei gewesen.

b) Diese Lohnabrechnung ist dem Kläger schon innerhalb von vier Wochen nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugegangen. Der Senat braucht deshalb in diesem Rechtsstreit nicht auf die Frage einzugehen, ob die Ausschlussfrist auch zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann oder erst mit Eintritt der Fälligkeit der hier streitigen Forderungen (vgl. dazu BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, zu 3 der Gründe; BAG AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, zu 2 a der Gründe).

2.

Für die im Arbeitsvertrag vorgesehene schriftliche Geltendmachung von Lohnforderungen gilt nichts anderes. Doch kann der Senat hierüber nicht abschließend entscheiden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die ein Erlöschen des Anspruchs zur Folge hätten, wären nämlich nicht wirksam. Von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag (vgl. § 5 Abs. 4 TVG) können die Parteien im Arbeitsvertrag nur abweichen, soweit dies im Tarifvertrag gestattet wird oder solche Bedingungen vereinbart werden, die für den Arbeitnehmer günstiger sind (§ 4 Abs. 3 TVG). Das ist hier nicht der Fall. Der Tarifvertrag gestattet keine abweichenden Abmachungen. Ist der Lohnanspruch schon nach den tariflichen Regelungen nicht verfallen, kann der Arbeitsvertrag auch keine günstigere Regelung enthalten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos