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Meldepflicht von Urlaubstagen an Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

LAG Hamm

Az.: 18 Sa 1208/03

Urteil vom 18.02.2004

Vorinstanz: Arbeitsgerichts Arnsberg, Az.: 1 (3) Ca 279/02


Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 17.06.2003 – 1 (3) Ca 279/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 03.07.1995 bis zum 31.10.2001 ein Arbeitverhältnis. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestand maßgeblich darin, das Betriebsgrundstück der Beklagten gärtnerisch zu pflegen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.

Mit der vorliegenden, am 21.02.2002 erhobenen Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01.03.2000 bis zum 31.10.2001, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2000 verfolgt. Durch Teilurteil vom 27.08.2002 hat das Arbeitsgericht Arnsberg die Beklagte zur Zahlung des Annahmeverzugslohnes und des Weihnachtsgeldes verurteilt. Das Berufungsverfahren (LAG Hamm – 12 Sa 1677/02 -) ist durch Vergleich vom 06.12.2002 in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien LAG Hamm – 15 Sa 1467/02 – erledigt worden.

Der Kläger hat den vorliegenden Rechtsstreit fortgeführt zuletzt mit den nunmehrigen Klageanträgen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses gehöre die Meldung der ihm für die Jahre 2000 und 2001 zustehenden 67 Urlaubstage an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sowie die Zahlung von 18,27 % des Bruttolohnes, den er in der Zeit vom 01.03.2000 bis zum 31.10.2001 verdient habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für ihn 32 Urlaubstage des Jahres 2000 und 35 Urlaubstage des Jahres 2001 nachzumelden und 9.195,22 EUR an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für ihn abzuführen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch Schluss-Urteil vom 17.06.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit nicht bereits über sie durch Teilurteil vom 27.08.2002 entschieden wurde. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt worden. Der Streitwert ist unter Einbeziehung des Streitwerts des Teilurteils vom 27.08.2002 auf 34.392,60 EUR festgesetzt worden.

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Urlaubsansprüche des Klägers nach den tariflichen Vorschriften verfallen sind.

Gegen dieses ihm am 04.07.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 31.07.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2003 am 06.10.2003 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich weiterhin maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt, das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 17.06.2003 – 1 (3) Ca 279/02 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für ihn 32 Urlaubstage des Jahres 2000 und 35 Urlaubstage des Jahres 2001

nachzumelden und 9.195,22 EUR an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für ihn abzuführen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 17.06.2003 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Akten der Rechtsstreitigkeiten der Parteien Arbeitsgericht Arnsberg 1 Ca 412/00, 1 (2) Ca 1043/01 und 1 Ca 1557/01 waren zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Vortrag des Klägers ist eine Aktivlegitimation für die begehrten Melde- und Abführungsansprüche nicht zu entnehmen.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den tariflichen Vorschriften.

Nach § 18 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20.12.1999 in der Fassung vom 15.05.2001 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den in dieser Vorschrift geregelten Sozialkassenbeitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer an die Kasse abzuführen. Nach § 8 Ziffer 15.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 03.02.1981 in der Fassung vom 15.05.2001 (BRTV) hat die zuständige Urlaubskasse auf die Beiträge einen unmittelbaren Anspruch gegen die Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer.

Nach den tariflichen Vorschriften sind die Ansprüche des Arbeitnehmers beschränkt auf den Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 8 Ziffer 1 BRTV), den Anspruch auf Urlaubsvergütung gegen den Arbeitgeber nach § 8 Ziffer 4 BRTV, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber bzw. gegen die Kasse nach § 8 Ziffer 6 BRTV und den Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gegen die Kasse nach § 8 Ziffer 8 BRTV.

Solche Ansprüche macht der Kläger gegen die Beklagten nicht geltend.

2. Auf den Vergleich vom 06.12.2002 in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien LAG Hamm – 15 Sa 1467/02 – kann der Kläger ebenfalls die Klage nicht stützen. Melde- und Abführungsansprüche an die Urlaubskasse sind nicht Gegenstand des Vergleiches und werden von dem Vergleich auch nicht berührt.

3. Soweit sich aus dem Arbeitsvertrag und aus § 108 Abs. 1 GewO eine Abrechnungsverpflichtung ergibt, beschränkt sich diese auf die Erteilung einer Lohnabrechnung.

Diese muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Diese Abrechnungsverpflichtung verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht dem Arbeitnehmer gegenüber, Leistungen an Dritte – wie im vorliegenden Fall an eine Sozialkasse – zu erbringen.

II.

Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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