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Leistungen (nettolohnbezogene) und eingetragene Lohnsteuermerkmale 

BAG

Az: 9 AZR 423/05

Urteil vom 13.06.2006


In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2006 für Recht erkannt:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2005 – 7 Sa 21/05 – wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Urteilsspruch des Arbeitsgerichts neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Aufstockungsbetrag für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der Lohnsteuerklasse IV zu berechnen und zu bezahlen, solange auf der Lohnsteuerkarte diese Lohnsteuerklasse eingetragen ist.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Aufstockungsbetrags.

Die im Jahr 1947 geborene Klägerin war in den Jahren 1963 bis 1971 und so- dann ab 1. Juli 1975 beim Finanzamt S als Bürofachkraft beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit in der VergGr. VIb BAT. Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann ist als Regierungsdirektor bei dem Rechnungshof des beklagten Landes beschäftigt. Die Ehegatten hatten von der Möglichkeit der Lohnsteuerklassenwahl Gebrauch gemacht. Die Klägerin wurde nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, der Ehemann nach Lohnsteuerklasse III. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wählten beide Ehegatten die Lohnsteuerklasse IV. Das führte im Ergebnis zu einer insgesamt höheren monatlichen Lohnsteuerlast beider Erwerbseinkommen.

Im Januar 2002 beantragte die Klägerin Altersteilzeit im Blockmodell. Die Parteien schlossen daraufhin unter dem 22. Januar 2002 auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung einen Änderungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt. Arbeitsphase war vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2004. Die Freistellungsphase sollte vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2007 dauern.

Das beklagte Land zahlte ab Februar 2002 bis einschließlich Dezember 2003 die Altersteilzeitvergütung unter Berücksichtigung des nach Lohnsteuerklasse IV berechneten Aufstockungsbetrags. Auf Grund eines Prüfungshinweises des Rechnungshofes bat das beklagte Land die Klägerin um Erläuterung der Gründe für den Lohnsteuerklassenwechsel, um zu klären, ob die Steuerklasse rechtsmissbräuchlich gewählt worden sei. In diesem Fall wäre der Aufstockungsbetrag unter Zugrundelegung der Steuerklasse V zu berechnen. Die Klägerin teilte mit, sie und ihr Ehegatte führten seit vielen Jahren getrennte Girokonten und seit Anfang 2001 auch getrennte Kassen. Aus Gründen der Gleichberechtigung habe sie auf einer Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse IV bestanden. Das beklagte Land ließ diese Begründung nicht gelten und behielt unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist (§ 70 BAT) von der Altersteilzeitvergütung der Klägerin insgesamt 331,08 Euro ein. Seit Januar 2004 erhält die Klägerin den auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse V errechneten Aufstockungsbetrag. Bei einer Bemessung nach Lohnsteuerklasse IV ergibt sich derzeit monatlich ein etwa 110,00 Euro höherer Auszahlungsbetrag.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Aufstockungsbetrag sei weiter- hin nach der Lohnsteuerklasse IV zu bemessen. Der Wechsel in die Lohnsteuerkombination IV/IV sei nicht rechtsmissbräuchlich. Es habe seinerzeit in ihrer Ehe gekriselt und sie habe beabsichtigt, sich von ihrem Ehemann zu trennen.

1. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, den zu Unrecht einbehaltenen Aufstockungsbetrag für die Monate Juli bis Dezember 2003 in Höhe von 331,08 Euro ihr zu erstatten,

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den ab Januar 2004 zu niedrig festgesetzten Aufstockungsbetrag abzuändern auf einen unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV jeweils noch festzusetzenden monatlichen Aufstockungsbetrag und diesen jeweils festzusetzenden Aufstockungsbetrag bis zum Ende der Altersteilzeit (31. Januar 2007) an sie auszuzahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 331,08 Euro zu zahlen und des Weiteren festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab Januar 2004 die Auszahlung des Aufstockungsbetrags auf der Grundlage der jeweiligen Steuerklasse der Klägerin, derzeit der Steuerklasse IV bezogen auf das Jahr 2004, vorzunehmen und die sich hiernach ergebenden Aufstockungsbeträge monatlich an die Klägerin bis zum Ende der Altersteilzeit (31. Januar 2007) auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin teilweise die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das beklagte Land mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt sowohl für den Leistungsantrag 1 als auch für den unter 2 gestellten Feststellungsantrag. Die Parteien streiten über den Inhalt eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich über die Bemessung des Aufstockungsbetrags. An der Klärung dieser streitigen Berechnungsgrundlage besteht das erforderliche rechtliche Interesse. Das gilt auch für das von der Klägerin ursprünglich verfolgte Begehren der Bemessung nach der „Lohnsteuerklasse IV“. Das Arbeitsgericht hat allerdings, vom Landesarbeitsgericht nicht beanstandet, einen (neuerlichen) Wechsel der Lohnsteuerklasse in den Jahren 2005 bis 2007 als denkbar bezeichnet und sich deshalb gehindert gesehen, nach dem Klageantrag zu entscheiden. Wie seine Kostenentscheidung zeigt, ist es davon ausgegangen, der Klägerin sei damit ein Weniger als beantragt zugesprochen. Das trifft nicht zu. Mit der Feststellung, das beklagte Land habe bei der Bemessung des Aufstockungsbetrags die jeweilig auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen, ist es über den Klageantrag unter Verstoß gegen § 308 ZPO hinausgegangen. Denn die „jeweilige“ Lohnsteuerklasse erfasst auch die Lohnsteuerklasse III mit dem sich daraus ergebenden gegenüber den Lohnsteuerklassen IV und V höheren Nettobetrag. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, dass die Klägerin allein die Rechtsfolgen des im Streit stehenden Lohnsteuerklassenwechsels von der Lohnsteuerklasse V zur Lohnsteuerklasse IV zum 1. Januar 2002 geklärt wissen wollte. Der Senat hat dies mit der Neufassung der Entscheidungsformel klargestellt.

II. Die Klage ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, für die Berechnung und Bezahlung des Aufstockungsbetrags den Mindestnettobetrag der Lohnsteuerklasse IV zugrunde zu legen. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.

Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit den tariflichen Entgeltbestimmungen.

1. Nach § 4 TV ATZ hat der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit Anspruch auf die anteiligen Bezüge eines entsprechenden Vollbeschäftigten. Ihm stehen außerdem die in § 5 TV ATZ geregelten Aufstockungsleistungen zu. Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ schuldet der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag von „83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts“ (Mindestnettobetrag). Für dessen Berechnung ist nach § 5 Abs. 3 TV ATZ die vom zuständigen Ministerium jährlich erlassene Rechtsverordnung zugrunde zu legen. In ihr sind die dem Bruttogehalt bei Anwendung der jeweiligen Lohnsteuerklasse entsprechenden Nettobeträge ausgewiesen. Für die Berechnung des Mindestnettobetrags hat der Arbeitgeber daher grundsätzlich von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse auszugehen.

2. Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, jede steuerrechtlich zulässige Steuerklassenwahl bei der Berechnung einer sich nach dem Nettoentgelt zu bemessenden Leistung zu berücksichtigen. Er kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten (Senat 9. September 2003 – 9 AZR 605/02 – BAGE 107, 264 mwN; 9. September 2003 – 9 AZR 554/02 – BAGE 107, 248; 9. Dezember 2003 – 9 AZR 328/02 – AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 29 = EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 2). Ein Lohnsteuerklassenwechsel, der zielgerichtet die Bemessungsgrundlage „Nettoentgelt“ zu Gunsten des Arbeitnehmers und damit zwangsläufig zu Lasten des Arbeitgebers verschiebt, gibt regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob der Arbeitnehmer seinen höheren Anspruch in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise erworben hat. Das setzt über die finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers das Vorliegen weiterer Umstände voraus, die eine Rechtsausübung als unredlich kennzeichnen.

Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Rechtsausübung des Arbeitnehmers muss als solche zu missbilligen sein, weil sie der Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Arbeitgebers dient. Allerdings ist es noch kein Missbrauch, wenn ein Berechtigter die ihm erkennbaren Interessen des anderen unberücksichtigt lässt. Rechtsmissbrauch kann erst angenommen werden, wenn für die Änderung der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht. Die Umstände, die treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers begründen sollen, sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senat 9. September 2003 – 9 AZR 605/02 – BAGE 107, 264).

3. Gemessen daran ist die von der Klägerin in Abkehr der früheren Handhabung ab 1. Januar 2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann gewählte Steuerklassenkombination IV/IV nicht rechtsmissbräuchlich gewählt. Der vom Senat verlangte Sachgrund ist im Steuerrecht selbst angelegt.

a) Die unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nach § 38b EStG eröffnete Wahl von Steuerklassen beruht auf der ihnen möglichen gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer. Für diesen Fall lässt ihnen das Steuerrecht Raum, die Höhe der monatlichen Lohnsteuerabzüge zu beeinflussen und damit – auf die Jahressteuerschuld bezogen – Nachzahlungen oder gegenläufig Erstattungsleistungen des Finanzamts zu vermeiden. Das Bundesministerium für Finanzen informiert deshalb jährlich über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Lohnsteuerkombination. Die Kombination IV/IV ist angezeigt, wenn die Ehegatten über ein etwa gleich hohes Erwerbseinkommen verfügen. Dagegen bietet sich die Steuerklassenkombination III und V an, wenn sich das Erwerbseinkommen der Ehegatten aus abhängiger Arbeit in der Höhe deutlich unterscheidet (60:40). Die Splittingtabelle ist in die Steuersätze der Klasse III eingearbeitet, während die Steuerklasse V einem höheren Steuersatz unterworfen ist (vgl. im Einzelnen § 39b Abs. 2 EStG). Die durchschnittliche Steuerbelastung des sog. Zweitverdieners ist im Verhältnis zum Einkommen proportional höher; im Ergebnis wird die Besteuerung des „Erstverdieners“ zu Lasten der Besteuerung des „Zweitverdieners“ verschoben (vgl. Wrede BB 1996, 566). Ein Ausgleich erfolgt erst bei der gemeinsamen Veranlagung. Bis dahin verfügt der Zweitverdiener monatlich über ein ihm auszuzahlendes Nettoentgelt, das hinter seinem prozentualen Anteil am monatlichen Bruttoeinkommen zurückbleibt.

Diesem Ungleichgewicht trägt das Steuerrecht Rechnung. Ohne ausdrücklichen Antrag auf Einreihung in die Steuerklasse V ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 4 und 5 EStG). Die Ehegatten werden dabei wie Alleinstehende behandelt, die in die Lohnsteuerklasse I eingereiht werden (vgl. Eisgruber in Kirchhof EStG 6. Aufl. § 38b Nr. 3). Die Vorteile der Splittingtabelle wirken sich erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer aus.

b) Für den Arbeitgeber besteht ein Anlass zur Prüfung einer Steuerklassenwahl mit Blick auf diese steuerrechtlichen Vorgaben nur, wenn ein Arbeitnehmer die ausschließlich Ehegatten vorbehaltenen steuerrechtlichen Möglichkeiten ausschöpft und abweichend von der regelmäßig für alle Arbeitnehmer geltenden Lohnsteuerklasse IV die Lohnsteuerklasse III oder die Lohnsteuerklasse V wählt. Ein Wechsel des Arbeitnehmers von der bisherigen Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse IV steigert zwar die vom Nettoentgelt abhängigen Arbeitgeberleistungen. Die Entscheidung eines Arbeitnehmers, wenigstens über ein seinem Bruttoeinkommen entsprechendes anteiliges Entgelt zu verfügen, ist indes im Verhältnis zum dadurch belasteten Arbeitgeber nicht missbräuchlich, auch wenn sie bezogen auf das Gesamteinkommen der Ehegatten steuerlich nicht optimal ist. Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei der Wahl der Lohnsteuerklasse für den ihn günstigeren Grund- und Regeltatbestand zu entscheiden.

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Für diese Lösung sprechen auch praktische Erwägungen. Andernfalls wäre der Arbeitnehmer gehalten, dem Arbeitgeber Umstände aus seiner Privatsphäre zu offenbaren. Beabsichtigt zB ein Ehegatte, auf dessen Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, die Trennung vom Ehepartner, so liegt es nahe, wenn er sich mit Hilfe des Wechsels in die Steuerklasse IV monatlich das Nettoentgelt zur eigenen Verfügung verschafft, das dem Verhältnis seines Einkommens am Gesamteinkommen entspricht. Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass er bestrebt ist, den monatlichen Unterhalt durch eigenen Verdienst zu sichern, um wenigstens insoweit nicht auf Unterhaltsleistungen angewiesen zu sein. Dass das Steuerrecht Ehegatten ermöglicht, im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung zu wählen und eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung abzugeben, ist deshalb entgegen der Auffassung des beklagten Landes ohne Bedeutung. Zwar hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über alle persönlichen Umstände zu unterrichten, die für die Bemessung seines Entgelts maßgeblich sind. Dazu kann auch die Mitteilung über die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehören. Eine Obliegenheit zur Offenbarung von Trennungsabsichten kann nicht angenommen werden. Sie besteht erst, sobald sich wegen einer vollzogenen Trennung die Höhe des Ortszuschlags ändert.

c) Der Arbeitgeber ist nicht schutzlos. Es steht ihm frei, für die Bemessung von nettolohnbezogenen Leistungen die Steuerklasse vertraglich festzulegen, nach der sich die Forderung des Arbeitnehmers berechnet. Diese Möglichkeit haben auch Tarifvertragsparteien. Sie können vereinbaren, dass die zu einem bestimmten Stichtag auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse für die gesamte Bezugsdauer der nettolohnbezogenen Leistung maßgeblich sein soll (vgl. Senat 10. Februar 2004 – 9 AZR 183/03 – AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 31 zum Vorruhe TV der DB AG).

d) Das Argument des beklagten Landes, die Klägerin hätte ihre Altersteilzeitvergütung „zielgerichtet“ erhöht, wie ihre vorherige Anfrage bei den Rentenversicherungsträgern über die Auswirkungen eines Wechsels in Altersteilzeit auf ihre Rentenansprüche zeige, hat mit der Rechtsfrage, ob die Wahl der Lohnsteuerklasse rechtsmissbräuchlich ist, nichts zu tun. Für die Höhe des Rentenanspruchs ist die Bemessung des Mindestnettobetrags ohne Bedeutung. Im Übrigen würde ein Arbeitnehmer, der sich mit dem Gedanken trägt, über Altersteilzeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, seinen eigenen Interessen gröblich zuwiderhandeln, wenn er sich nicht vorher erkundigt, mit welchen Ruhestandsleistungen er bei einem Ausscheiden nach der Altersteilzeit rechnen kann. Nichts anderes gilt für die Erwägung des beklagten Landes, die Klägerin und ihr Ehemann seien steuerrechtlich erfahren. Das kann unterstellt werden. Fachkundige Bedienstete sind nicht verpflichtet, ihr Wissen um die Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels im Interesse des Dienstherrn zu unterdrücken.

4. Auf den von der Klägerin erstmals in der Revisionserwiderung geltend gemachten Gleichbehandlungsgrundsatz kommt es nicht an. Ob das beklagte Land tatsächlich ausschließlich bei Angestellten und nicht auch bei Beamten in Altersteilzeit die Lohnsteuerklassen unter dem Aspekt „Rechtsmissbrauch“ überprüft und ob es insoweit Angestellte gegenüber Beamten gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) benachteiligt, kann offen bleiben.

III. Das beklagte Land hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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