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Love-Parade – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch – psychische Schädigung

OLG Düsseldorf, Az.: I-18 U 1/16, Beschluss vom 07.06.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (8 O 361/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages ab- zuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Love-Parade - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch - psychische Schädigung
Symbolfoto: glazok90/Bigstock

Der Kläger begehrt von den Beklagten in der Hauptsache Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht aufgrund einer psychischen Erkrankung, die er infolge der Ereignisse der ….. 2010 in Stadt 1 erlitten haben will. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. als Veranstalterin der ….., den Beklagten zu 2. als deren Geschäftsführer und das beklagte Land als Dienstherrn der Landespolizeibeamten in Anspruch. Er fordert im Wege der Leistungsklage ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 EUR, Ersatz eines Haushaltsführungs- und Erwerbsschadens von insgesamt 39.144,10 EUR und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 3.736,60 EUR.

Der Kläger war am 24.07.2010, am Tag der ….., als Hauptbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Stadt 1 beschäftigt und als Helfer für den Einsatzabschnitt 2 eingesetzt. Er begann seinen Dienst um 8.00 Uhr auf der Feuerwache 1, wo er sich bis zum späten Nachmittag des Tages aufhielt. Nach 17.00 Uhr wurde er zur Lageerkundung an den Tunnel A-Straße beordert und vom Fahrdienst an der B-Straße abgesetzt. Von dort ging der Kläger zu Fuß in Richtung des Tunnels, von wo ihm zahlreiche Menschen entgegenkamen, die den Tunnel fluchtartig, hysterisch und in Panik verließen und ihn teilweise bedrängten. Dem Kläger war ein weiteres Erkunden der Örtlichkeit in Richtung des Rampenaufgangs zum Veranstaltungsgelände nicht möglich. Nach Versuchen, die Fernmeldebetriebsstelle telefonisch zu erreichen, zog er sich aus der ihn umgebenden und bedrängenden Menschenmenge zum Fahrdienst zurück. Nach Rückkehr zur Feuerwache erstattete der Kläger einen Lagebericht und erfuhr, dass zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände der ….. bereits Tote und Verletzte zu verzeichnen waren. Danach wurde der Kläger zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt vom Fahrdienst der Feuerwehr wieder zum Veranstaltungsgelände der ….. gefahren, um zusätzliche Behandlungsplätze zu erkunden. Auf dem Gelände wurde der Kläger abermals von verletzten, verstörten und traumatisierten Menschen um Hilfe gebeten und bedrängt. Nach seiner Rückkehr zur Feuerwache endete sein Dienst am 25.07.2010 gegen 3.00 Uhr.

Der Kläger, der am 13.12.2010 dienstunfähig erkrankte, begab sich noch im Dezember 2010 in ambulante psychotherapeutische Behandlung. Mit Bescheid vom 12.04.2013 erkannte der Oberbürgermeister der Stadt Stadt 1 die dem Kläger gestellte Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ als Folge der Ereignisse vom 24.07.2010 und damit als Dienstunfall an. Seit dem 01.11.2013 ist der Kläger im Vorruhestand. Nach Eintritt in denselben wurde bei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert.

Der Kläger hat behauptet, dass es zu der Katastrophe auf der ….., bei der 21 Menschen starben und viele verletzt wurden, durch Pflichtverstöße der Beklagten zu 1. bei der Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der Veranstaltung gekommen sei. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. nicht nur aufgrund von Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang, sondern auch aufgrund eines in einem Interview erklärten Schuldbeitritts hafte. Das beklagte Land hafte, weil es die Gefahrenabwehr in verfassungswidriger Weise vollständig auf einen Privaten, die Beklagte zu 1., übertragen habe. Zudem habe es vor der Veranstaltung keine adäquaten organisatorischen Vorkehrungen getroffen. Der Kläger hat behauptet, infolge seiner Erlebnisse am 24.07.2010 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben. Wegen dieser Erkrankung sei er nur noch in eingeschränktem Umfang zur Haushaltsführung in der Lage. Somatische Folge der Belastungsstörung sei die zwischenzeitlich bei ihm diagnostizierte Krebserkrankung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 39.144,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der noch anlässlich des Ereignisses am 24.07.2010 im Rahmen der ….. entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.736,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben sich darüber hinaus unter anderem darauf berufen, dass sich für den Kläger ein allgemeines Lebensrisiko sowie ein spezifisches Berufsrisiko verwirklicht habe, wofür eine Haftung ausgeschlossen sei.

Mit Urteil vom 28.09.2015, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten jedenfalls deshalb ausscheide, weil eine vom Kläger ggf. erlittene posttraumatische Belastungsstörung einem unterstellten Fehlverhalten der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Vom Schutzzweck der Norm seien solche Gefahren nicht erfasst, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen seien. Hierunter falle das Risiko eines Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt werde. Vom Schutzzweck der Norm seien auch Gefahren nicht erfasst, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufs typischerweise konfrontiert werde. Könnten professionelle Rettungskräfte das Erlebte nicht mehr verarbeiten und erkrankten psychisch, so habe sich gerade eine Gefahr aus ihrem beruflichen Risikobereich verwirklicht. Die vom Kläger behauptete Belastungsstörung beruhe bei der gebotenen wertenden Betrachtung nach diesen Grundsätzen nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Beklagten, sondern auf einer nicht ersatzfähigen psychisch vermittelten Schädigung, die dadurch entstanden sei, dass der Kläger im Rahmen eines Rettungseinsatzes das von ihm beschriebene Verhalten von Flüchtenden und Verletzten miterleben musste und überdies erfuhr, dass auf der ….. Menschen ihr Leben verloren haben. Die von den Beklagten bei der Planung, Organisation, Überwachung und Durchführung der ….. zu beachtenden Verkehrssicherungs- und Amtspflichten bezweckten den Schutz der Besucher vor Schäden, nicht aber den Schutz von Rettungskräften davor, dass sie Erlebnisse im Rahmen eines Rettungseinsatzes psychisch nicht würden verarbeiten können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 838-847 GA) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.10.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 21.10.2015 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Berufung, die er mit einem am 30.11.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger rügt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft. Das Landgericht habe den Sachverhalt wie auch die Rechtslage in vollem Umfang verkannt. Es habe übersehen, dass die fliehenden, verstörten und verletzten Menschen, zu denen er, der Kläger, sich habe begeben müssen, einen Angriff auf seine körperliche Integrität dargestellt hätten. Im Übrigen sei es den Beklagten zuzurechnen, dass die Stadt Stadt 1 im Genehmigungsverfahren gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen habe.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 28.09.2015 – Aktenzeichen 8 O 361/14 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 39.144,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, ihm jeglichen weiteren materiellen und im-materiellen Schaden zu ersetzen, der noch anlässlich des Ereignisses vom 24.07.2010 im Rahmen der ….. entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vor- gerichtliche Kosten in Höhe von 3.736,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 17.03.2016 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Berufungsgerichts bedürfen und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat hat den Kläger zur Begründung unter anderem darauf hingewiesen, dass die von ihm angeblich erlittene posttraumatische Belastungsstörung den Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Zu diesem sowie den weiteren erteilten Hinweisen, wegen derer auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen wird, hat der Senat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2016 hat der Kläger zu den Hinweisen des Senats Stellung genommen. Darin führt er – wie nachfolgend wiedergegeben – aus, dass der Senat von falschen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1. und der Stadt Stadt 1 als ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auszulegen sei, in dessen Schutzbereich auch er als Feuerwehrmann einbezogen sei. Die Beklagte zu 1. hafte daneben aber auch deliktisch. Der Senat berücksichtige nicht, dass die eigentliche Ursache für das Gesamtgeschehen die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung sowie die Durchführung der Veranstaltung unter Verstoß gegen sämtliche Verkehrssicherungspflichten sei. Soweit der Senat annehme, er, der Kläger, sei von den die Veranstaltung verlassenden Personen als Retter und nicht als Angriffsobjekt für eine vorsätzliche Körperverletzung angesehen worden, sei dies spekulativ. Die Fliehenden hätten ihn als Mitverantwortlichen angesehen und ihn auch bedroht. Die fliehenden Menschen seien in ihrer Hilfesuche aggressiv gewesen und hätten auf ihn bedrohlich gewirkt. Er sei sowohl verbal als auch durch Zerren an der Uniform drangsaliert worden. Die Menschen hätten ihn angeschrien. Diese Erfahrungen seien es – dies stellt der Kläger unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens -, die für die spätere posttraumatische Belastungsstörung ursächlich geworden seien.

Falsch sei die Annahme des Senats, dass ein Fehlverhalten der Polizei nicht erkennbar sei. Wie die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg in ihrem Nichteröffnungsbeschluss vom 30.03.2016 im Strafverfahren 35 KLs – 112 Js 23/11 – 5/14 dargelegt habe, seien konkrete Fehler der Polizei mitursächlich für die Ereignisse auf der …… Im Einzelnen zu nennen seien ein vorübergehendes Schließen der Vereinzelungsanlagen, ein Umleiten von Besucherströmen, eine Sperrung der Tunnel West und Ost durch Polizeiketten, eine polizeiliche Anordnung zum Zufluss auf das Gelände auch über die westliche Rampe, die Errichtung einer Polizeikette auf der Rampe Ost, die Ermöglichung der Durchfahrt eines Rettungswagens durch die Vereinzelungsanlage West sowie Intervallöffnungen der Schleuse Ost. Die Polizei habe im Ergebnis nicht sachgerecht, sondern fehlerhaft und mit katastrophalen Folgen gehandelt.

Seine Ansprüche seien schließlich nicht verjährt. Soweit der Senat annehme, er, der Kläger, habe sich aufgrund der öffentlichen Berichterstattung nach den Ereignissen der ….. ausreichend sicher informieren können, wer als Verantwortlicher der Katastrophe in Betracht komme, sei dies spekulativ. Zum einen sei die Berichterstattung im Jahr 2010 unvollständig, fehlerhaft, widersprüchlich und daher keineswegs mit sicheren Erkenntnissen verbunden gewesen. Zum anderen verkenne der Senat das Krankheitsbild und die Symptomatik, die mit der posttraumatischen Belastungsstörung einhergehe. Aufgrund seines Krankheitsbildes, unter anderem eines so genannten Vermeidungsverhaltens, sei er – dies stellt er unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – gar nicht in der Lage gewesen, sich mit der öffentlichen Berichterstattung sachgerecht auseinanderzusetzen. Frühestens mit Einblick in die Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2013 habe er gesicherte Erkenntnisse über die Verantwortlichkeit für die Ereignisse am 24.07.2010 gehabt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags auf die Hinweise des Senats wird auf seinen Schriftsatz vom 18.04.2016 (Bl. 1053-1056 GA) verwiesen.

II.

Die gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28.09.2015 form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat aber im Ergebnis offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. An der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung des Klägers ändert sich nichts durch sein ergänzendes und zum Teil klarstellendes Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 18.04.2016.

Da zudem die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist – die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.04.2016 nicht in Zweifel gezogen -, sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels im Beschlusswege gegeben, § 522 Abs. 2 ZPO.

1.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1. keine Ansprüche zu.

a)

Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1. bestehen nicht. Bei der vom Kläger für einen vertraglichen Anspruch angeführten Rahmenvereinbarung zwischen fünf Ruhrgebietsstädten, der Wirtschaftsförderung C-GmbH und der Beklagten zu 1. aus dem Jahr 2007 (Bl. 416-429 GA) handelt es sich nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, in dessen Schutzbereich auch der Kläger einbezogen ist. Aus der Rahmenvereinbarung ergibt sich nicht, dass die Parteien den Kläger in den Schutzbereich des Vertrages einbeziehen wollten. Unter § 4 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung ist zwar vorgesehen, dass die Beklagte zu 1. die Sicherheit der Besucher während der Veranstaltung auf ihre Kosten gewährleistet und hierbei von den Partnern – das sind insbesondere die Städte – in größtmöglichem Umfang unterstützt wird. Der Kläger ist aber schon kein Besucher im Sinne dieser Regelung. Er wollte nicht an der ….. als – so die Rahmenvereinbarung – „kultureller Veranstaltung für eine jugendliche Zielgruppe“ teilnehmen, sondern war als Mitglied der Berufsfeuerwehr der Stadt Stadt 1 bei Gewährleistung der Sicherheit der Besucher unterstützend tätig. Selbst wenn der Kläger ein Teilnehmer der ….. gewesen wäre, könnte er aus der Rahmenvereinbarung nichts für sich herleiten. Wie die ergänzende Auslegung derselben ergibt, bestand kein Interesse der Vertragsbeteiligten, einer ihnen nicht bekannten Zahl nicht näher bekannter Versammlungsteilnehmer vertragliche Ansprüche einzuräumen. Keiner der anerkannten Fälle eines solchen Einbeziehungsinteresses von Vertragsbeteiligten liegt im Streitfall vor. Die Kommunen als Anspruchsgläubiger waren weder aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit personenrechtlichem Einschlag für das „Wohl und Wehe“ der Veranstaltungsbesucher verantwortlich, noch hatten sie mit Blick auf diese ein der Beklagten zu 1. erkennbares besonderes Interesses an einer Ausdehnung vertraglichen Schutzes. § 4 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung dient allein der Klärung von Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien untereinander und sieht eine Hauptverantwortung der Beklagten zu 1. und eine Unterstützungsverantwortung der Städte im Rahmen größtmöglichen Umfangs vor. Weiter geht sein Regelungsgehalt nicht.

b)

Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1. bestehen ebenfalls nicht.

Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.03.2016 näher ausgeführt hat, ist die vom Kläger angeblich erlittene posttraumatische Belastungsstörung mit ihren behaupteten weiteren Folgen der Beklagten zu 1. nach dem Schutzzweck der von dieser angeblich verletzten Norm nicht zurechenbar. Die Kriterien der Zurechenbarkeit und des Schutzzwecks der verletzten Norm beschränken die ansonsten uferlose deliktische Haftung normativ. Im Streitfall schließen sie eine Haftung der Beklagten zu 1. aus. Die Verkehrssicherungspflichten, gegen die die Beklagte zu 1. verstoßen haben soll, dienten dem Schutz der Veranstaltungsbesucher vor den unmittelbaren Folgen einer Nichtbeachtung dieser Pflichten. Sie sollten vor unmittelbaren Beeinträchtigungen von Leib und Leben, sowohl der physischen als auch der psychischen Gesundheit, schützen. Der Beklagten zu 1. deliktisch zuzurechnen sind daher die physischen und psychischen Verletzungen, welche Besucher aufgrund der Panik und des Gedränges im Bereich der östlichen Rampe und des Tunnels erlitten haben, wenn es zu diesen Ereignissen aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. gekommen ist. Nicht zurechenbar ist demgegenüber eine psychisch vermittelte Schädigung, die darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger miterleben musste, wie und mit welchen Begleiterscheinungen sich das Großereignis ….. in Panik und Chaos auflöste.

Der Hinweis des Klägers auf die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung sowie die Durchführung einer Veranstaltung unter Verstoß gegen sämtliche Verkehrssicherungspflichten als Ursache für das Gesamtgeschehen führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass nach dem mit der – ggf. rechtswidrigen – Genehmigung beginnenden Ursachenzusammenhang das ganze folgende Geschehen auf die Genehmigung zurückzuführen ist, ist haftungsrechtlich gerade nicht relevant. Die ansonsten uferlose zivilrechtliche Haftung unterliegt vielmehr den Beschränkungen durch die normativen Kriterien der Zurechenbarkeit und des Schutzzwecks der Norm.

Für die Zurechenbarkeit entscheidend ist die unmittelbare Beteiligung an dem Unfallgeschehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06, zitiert nach juris). Der Geschädigte muss direkt am Unfall beteiligt sein und sei es dadurch, dass ihm die Rolle eines Unfallbeteiligten aufgezwungen wird (BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06; Urteil vom 12.11.1985 – VI ZR 103/84, jeweils zitiert nach juris). Auf den Kläger trifft dies nicht zu. Er war in das Verletzungsgeschehen auf der östlichen Rampe und im angrenzenden Tunnelbereich, das zu 21 Toten und vielen Verletzten führte, nicht involviert.

Psychische Beeinträchtigungen, die daraus folgen, dass jemand Zeuge eines Unfallgeschehens wird, an dem er nicht selbst beteiligt ist, sind demgegenüber im Grundsatz nicht zurechenbar (BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06, zitiert nach juris, dort Tz. 13; Urteil vom 12.11.1985 – VI ZR 103/84, zitiert nach juris, dort Tz. 15). Sie unterfallen selbst in dem grausamen Fall des Anblicks von in ihrem Auto verbrennenden Menschen dem allgemeinen Lebensrisiko (BGH, Urt. v. 22.05.2007 – VI ZR 17/06, zitiert nach juris, dort Tz. 13; Quaisser, NZV 2015, 465).

Auch eine der Konstellationen, für die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt sind, nämlich insbesondere Fälle schwerer Schockschäden infolge des Miterlebens der Tötung oder schwerer Verletzungen von Angehörigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12; Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14, jeweils zitiert nach juris), liegt im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat das unmittelbare Verletzungsgeschehen weder selbst wahrgenommen, noch kannte er die Menschen, die ihm anlässlich seiner Erkundungsgänge außerhalb des engeren Unglücksbereichs begegneten.

Soweit der Kläger seinen Vortrag auf die Hinweise des Senats dahingehend klargestellt hat, dass Auslöser seiner posttraumatischen Belastungsstörung die aggressive Hilfesuche, die bedrohliche Wirkung, das Drangsalieren und das Anschreien durch fliehende Menschen gewesen sei (Bl. 1054 GA), vermag der Senat daraus keine andere Bewertung herzuleiten. Es ist nicht zu erkennen, warum die Konfrontation mit desorientierten, hilflosen und verwirrten, ggf. auch bedrohlich wirkenden und aggressiv auftretenden Hilfesuchenden als Folge eines Unglücks unter Zurechnungsgesichtspunkten anders zu bewerten sein sollte als der grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Anblick von Menschen, die als Folge eines Unfalls in ihrem Auto verbrennen. In dem einen wie dem anderen Fall handelt es sich bei einer daraus folgenden psychischen Erkrankung, der keine physische Verletzung vorausgegangen ist, allein um eine psychisch vermittelte Schädigung eines nicht selbst direkt am Unglücksgeschehen Beteiligten.

Es kommt hinzu, dass sich nicht einmal feststellen lässt, in welcher Beziehung die Fliehenden und Hilfesuchenden, denen der Kläger begegnet ist und deren Verhalten er zum Teil als bedrohlich und aggressiv empfunden hat, zu dem eigentlichen Unglücksgeschehen im Bereich der östlichen Rampe und im angrenzenden Tunnelbereich standen. So hat der Kläger vorgetragen, dass einige dieser Menschen stark alkoholisiert waren. Auch Alkoholkonsum kann zu Aggressivität führen. Die vom Kläger erlebte Aggressivität muss ihre Ursache daher nicht in einer unmittelbaren Beteiligung am Unglücksgeschehen haben. Hiervon abgesehen, sind die Vorgänge, die für die Frage nach der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, auch stets einer wertenden Betrachtung zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 16.02.1972 -VI ZR 128/70, zitiert nach juris, dort Tz. 15). Soweit bedrohliches und aggressives Verhalten von Personen, denen der Kläger begegnet ist, in Zusammenhang mit dem Unglücksgeschehen stand, lässt sich doch nicht feststellen, dass dieses Geschehen mehr als ein äußerer Umstand war, der zu dem immer noch selbstbestimmten Verhalten der Fliehenden und Hilfesuchenden geführt hat. Ein bedrohliches und aggressives Auftreten war keine nahe liegende oder denklogische Folge des Unglücks. Diese zufällige Verbindung kann aber bei wertender Betrachtung nicht als ausreichend angesehen werden, um einen zurechenbaren Zusammenhang zu begründen, insbesondere war für die Flüchtenden durch das Unglück keine Lage entstanden, die die Flüchtenden dazu drängte beziehungsweise herausforderte, gegenüber Rettungspersonal bedrohlich und aggressiv aufzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1972 -VI ZR 128/70, zitiert nach juris, dort Tz. 15).

Eine Zurechnung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung nach allgemein geltenden rechtlichen Wertungen darauf an, ob sich in dem Geschehen eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt hat, für die der Schädiger einzustehen hat (BGH, Urteil vom 04.05.1993 – VI ZR 283/92, zitiert nach juris, dort Tz. 12 f.). Der Bundesgerichtshof hat solches in einem Fall verneint, in dem ein Feuerwehrmann beim Aufrollen eines zur Brandbekämpfung benutzten Schlauches mit dem Fuß umgeknickt ist und sich eine Distorsion des Sprunggelenks zugezogen hat (BGH, Urteil vom 04.05.1993 – VI ZR 283/92, zitiert nach juris, dort Tz. 13.), das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatzort mit dem Fuß umgeknickt ist und sich einen Bänderriss zugezogen hat (OLG Saarbrücken, ZfS 1991, 150, 151). Nicht in tatsächlicher, aber in rechtlicher Hinsicht ist der Streitfall mit diesen Fällen vergleichbar. Auch die Begegnung mit – ggf. bedrohlich und aggressiv auftretenden – Hilfesuchenden führt noch nicht zu einer einsatzbedingten Gefahrsteigerung. Eine solche Begegnung unterfällt nicht dem tätigkeitsspezifischen Risikobereich, der durch die erhöhte Verletzungsgefahr bei oder infolge von Rettungshandlungen im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Unfallgeschehen gekennzeichnet ist. Das Unglück im Bereich der östlichen Rampe und im angrenzenden Tunnelbereich hat der Kläger weder selbst miterlebt, noch hat er dort Hilfe geleistet. Sein Fall ist daher nicht mit dem des Feuerwehrmanns vergleichbar, dessen linker Unterschenkel zerschmettert wurde und der schwere Brandverletzungen erlitt, weil er sich bei der Brandbekämpfung im Schlagschatten einer infolge des Brandes einstürzenden Wand befand. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof eine haftungsrechtliche Zurechnung der Verletzungen an denjenigen, der eine Mitursache für den Brand gesetzt hat, bejaht (BGH, Urteil vom 04.06.1996 – VI ZR 75/95, zitiert nach juris). Demgegenüber hat sich beim Kläger bei wertender Betrachtung nicht ein solches tätigkeitsspezifisches gesteigertes Risiko realisiert, sondern ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, vergleichbar dem Fall des Feuerwehrmanns, der auf dem Weg zum Unfallort mit seinem Einsatzfahrzeug verunglückt (vgl. LG Trier, Urteil vom 14.04.2014 – 4 O 208/13, zitiert nach juris).

An seinem schriftsätzlichen Vortrag, er habe sich in akuter Lebensgefahr befunden, hat der Kläger jedenfalls auf den Hinweisbeschluss des Senats nicht mehr festgehalten. Das entsprechende Vorbringen war mangels Nachvollziehbarkeit auch unsubstantiiert. Schon das Landgericht hat entsprechende Umstände in seinem Urteil nicht festgestellt. Im Schriftsatz vom 18.04.2016 hat der Kläger folgerichtig klargestellt, dass Auslöser seiner posttraumatischen Belastungsstörung die aggressive Hilfesuche, die bedrohliche Wirkung, das Drangsalieren durch Anfassen und Zerren an der Uniform sowie das Anschreien durch fliehende Menschen gewesen sei.

c)

Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 17.03.2016 ausgeführt hat, wären etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auch gemäß §§ 199, 195 BGB verjährt. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.04.2016 rechtfertigen keine andere Bewertung.

Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Dezember 2010 an der posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, als deren Ursache er die Erlebnisse vom 24.07.2010 ansieht. Erstinstanzlich hat er gegen die von der Beklagten zu 1. erhobene Einrede der Verjährung nur eingewandt, Kenntnis von der Person der Ersatzberechtigten erst mit Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten im Frühjahr 2013 erhalten zu haben. Insoweit bleibt der Senat jedoch auch auf den weiteren Vortrag des Klägers bei seiner rechtlichen Bewertung, dass es aufgrund der allgemein bekannten medialen Behandlung der Katastrophe vom 24.07.2010 auszuschließen ist, dass dem Kläger die Beklagte zu 1. bis Ende des Jahres 2010 als mögliche Verantwortliche unbekannt geblieben sein könnte. Für den unwahrscheinlichen Fall der Unkenntnis müsste sich der Kläger vorhalten lassen, dass diese auf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beruhte, so dass ebenfalls von einem Verjährungsbeginn noch im Jahr 2010 auszugehen wäre. Dass die mediale Berichterstattung im Jahr 2010 noch nicht mit gesicherten Erkenntnissen verbunden war, wie der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats vorträgt, ist zutreffend. Dies gilt aber gleichermaßen für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Frühjahr 2013. Aufgrund der schon im Jahr 2010 in den Medien öffentlich diskutierten Ursachenzusammenhänge konnte gegen die Beklagte zu 1. bereits damals eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erhoben werden. Dies ist für den Verjährungsbeginn genügend.

Soweit der diesbezüglich darlegungsbelastete Kläger im Schriftsatz vom 18.04.2016 erstmals geltend macht, er sei infolge seiner posttraumatischen Belastungsstörung und eines „Vermeidungsverhaltens“ nicht in der Lage gewesen, sich mit der Berichterstattung auseinanderzusetzen, ist dieses Vorbringen zu pauschal und in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend, um daraus schlüssig entnehmen zu können, er sei psychisch außer Stande gewesen, die in der Medienberichterstattung vielfach genannte Beklagte zu 1. als Verantwortliche zu erkennen und sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1. zu entscheiden. Das Vorbringen steht in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch dazu, dass er nach eigenem Vortrag und den von ihm vorgelegten Unterlagen in unverjährter Zeit in der Lage war, seine Angelegenheiten gegenüber seinem Dienstherrn wahrzunehmen und die Anerkennung gesundheitlicher Folgen der Ereignisse vom 24.07.2010 als Dienstunfall zu erreichen. Aus dem von ihm selbst vorgelegten Bescheid der Stadt Stadt 1 vom 12.04.2013 (Bl. 762-763 GA) ergibt sich sogar, dass insoweit zeitweilig eine Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig war. Ein laufendes Gerichtsverfahren des Klägers erwähnt auch der Entlassungsbericht der D Stadt 2 vom 27.12.2012 (Bl. 498-500 GA). Dort wird zu seinem psychischen Befund darüber hinaus unter anderem Folgendes ausgeführt: „Kein Anhalt für inhaltliche oder formale Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störung. Kein Anhalt für kognitive oder mnestische Defizite. Gute Introspektions- und Reflexionsfähigkeit.“ Ein „Vermeidungsverhalten“ des Klägers erwähnt der Entlassungsbericht nicht. Wie das nunmehrige Vorbringen des Klägers mit dem im Entlassungsbericht festgehaltenen Befund vereinbar sein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt.

2.

Dem Kläger stehen auch gegen den Beklagten zu 2. keine Ansprüche zu. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 17.03.2016. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. bestehen weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der vom Kläger angenommene Schuldbeitritt des Beklagten zu 2. bereits daran scheitert, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger gegenüber nicht haftet. Im Übrigen hat der Kläger keine Äußerungen des Beklagten zu 2. vorgetragen, die die Annahme eines Schuldbeitritts zu tragen vermöchten. Die vom Kläger wiedergegebene Äußerung des Beklagten zu 2., dieser sei auch bereit, mit seinem Privatvermögen zu helfen, gibt für einen derart weit reichenden Rechtsbindungswillen nichts her. Die Ankündigung von Hilfsbereitschaft enthält objektiv keine Erklärung einer Einstandspflicht.

3.

Dem Kläger stehen schließlich keine Ansprüche gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.

Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers bis zum Hinweisbeschluss des Senats vom 17.03.2016 war nicht nachvollziehbar, worin unter Berücksichtigung der notwendigen persönlichen Drittbezogenheit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen sollte, wegen der das Land, ohne dass vorrangig andere Ersatzverpflichtete in Anspruch zu nehmen wären, ihm gegenüber haften sollte. Dem vom Kläger bis dahin primär erhobenen Vorwurf, das Land habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin übertragen, steht schon rein tatsächlich entgegen, dass die für die Gefahrenabwehr zuständige Landespolizei am 24.07.2010 nach dem eigenen Vortrag des Klägers mit einer Vielzahl von Polizeikräften vor Ort war und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen hat, die Polizei im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet war und sie an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen hat. Wann und wo eine diesem tatsächlichen Handeln widersprechende Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1. und dem beklagten Land geschlossen worden sein soll, ließ sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Hiervon abgesehen, ist die Polizei auch nicht die Alleinverantwortliche für Großveranstaltungen, die von Privaten organisiert werden. Das ergibt sich schon aus § 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht infolge der Eröffnung eines Verkehrs bzw. der Schaffung einer Gefahrenlage (siehe auch Siegel, NJW 2013, 1035, 1036).

Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 18.04.2016 nun erstmals konkrete Fehler der Polizei benennt, die für das …..unglück mitursächlich geworden sein sollen, ist dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen. Zwar bezieht sich der Kläger insoweit auf den Nichteröffnungsbeschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 30.03.2016 im Strafverfahren 35 KLs – 112 Js 23/11 – 5/14, aus dem sich diese Fehler ergeben sollen. Die Aktualität dieses Beschlusses bedeutet aber nicht, dass sich das darin Niedergelegte nicht bereits zuvor aus der Ermittlungsakte ergeben hat, in welche die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens Einsicht nehmen konnte und deren Abschlussverfügung Grundlage der Klageschrift geworden ist. Vortrag des Klägers dazu, dass und warum es sich anders verhalten und die bisherige Nichtgeltendmachung der konkreten Fehler nicht auf einer Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO beruhen sollte, fehlt jedenfalls völlig. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien unstreitig, dass der staatsanwaltschaftliche Abschlussvermerk die Handlungen und Unterlassungen der bis zum Schadenseintritt eingesetzten Polizeibeamten einer eingehenden Prüfung unterzogen hat.

Schließlich greifen die oben unter 1. a) niedergelegten Ausführungen zur Zurechnung eines Schadens des Klägers sinngemäß auch für die nunmehr von ihm vorgetragenen konkreten Fehler von Polizeibeamten. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden unterfällt nicht dem Schutzzweck etwaiger von Polizeibeamten verletzter Amtspflichten.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 126.644,10 EUR

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