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Lovemobile – Beseitigungsverfügung

Verwaltungsgericht Koblenz

Az.: 1 K 505/05.KO

Urteil vom 16.06.2005


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen baupolizeilicher Verfügung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005 für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Neuwied vom 24. Februar 2005 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Beseitigung des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen … auch von einem sonstigen, bauaufsichtlich nicht genehmigten Standort der Verbandsgemeinde A. aufgegeben wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung.

Der Kläger ist Halter des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen … Dieses Wohnmobil wird zumindest seit August 2003 regelmäßig in den Nachmittagsstunden auf – zunächst – wechselnden Wirtschaftswegeflächen in den Gemarkungen B. und W. im Randbereich der Landesstraße … (L …) außerhalb der Ortslage abgestellt und dort zum Zwecke der Ausübung der Prostitution genutzt.

Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 7. Oktober 2003 eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Kläger als Fahrzeughalter die Beseitigung des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen … im Straßenrandbereich der L … auf Grundstücken der Gemarkung W. und B. oder auch von einem sonstigen, bauaufsichtlich nicht genehmigten Standort der Verbandgemeinde A. innerhalb einer Monats nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass ihren Feststellungen nach das für gewerbliche Zwecke (Prostitution) genutzte Wohnmobil auf wechselnden Wirtschaftswegeflächen entlang der L … abgestellt werde, überwiegend auf der Wegeparzelle Nr. 61, Flur 38, Gemarkung B. Bei einem derart genutzten Wohnmobil handele es sich um eine überwiegend ortsfest benutzte Anlage, auf die Baurecht zur Anwendung komme. Das Abstellen sei unabhängig von dem im jeweiligen Einzelfall gewählten Standort formell baurechtswidrig, da eine solche Anlage im Außenbereich genehmigungsbedürftig, eine Genehmigung aber nicht erteilt worden sei. Das Wohnmobil dürfe außerdem ohne Baugenehmigung an keiner Stelle innerhalb des Verbandsgemeindegebietes zur Ausübung der Prostitution abgestellt werden. Auch materiell sei die ausgeübte gewerbliche Nutzung im Außenbereich unzulässig. Wegen der Vorbildwirkung und weil kein Substanzverlust drohe, entscheide man sich für den Erlass einer Beseitigungsverfügung. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege hierin nicht, weil sich der Kläger auf die Duldung vergleichbarer Anlagen in benachbarten Gemeinden oder dem Land Nordrhein-Westfalen nicht berufen könne.

Zur Begründung des gegen diesen Bescheid fristgerecht eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die baurechtlichen Bestimmungen seien vorliegend nicht anwendbar, weil das Wohnmobil mit dem Erdboden nicht fest verbunden sei und auch nicht länger als sechs Monate an gleicher Stelle aufgestellt werde. Vielmehr stehe das Wohnmobil lediglich werktags zwischen 14.00 und 19.00 Uhr an der L …

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Wohnmobil werde seinem Verwendungszweck nach überwiegend ortsfest benutzt, auch wenn es lediglich werktäglich von neuem auf der Wegeparzelle abgestellt werde. Insoweit sei es anderen mobilen baulichen Anlagen wie Imbissständen oder Werbeanlagen vergleichbar. Die Beklagte habe wegen der formellen Rechtswidrigkeit zu Recht die Beseitigung des gewerblich genutzten Wohnmobils von den üblichen Standorten und ein präventives Nutzungsverbot für andere Standorte ausgesprochen. Dem Bestimmtheitserfordernis sei angesichts der Mobilität und der Vielzahl der in Betracht kommenden Standorte durch die Bezeichnung des Wohnmobils anhand des amtlichen Kennzeichens genüge getan.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er weiterhin vorträgt, es handele sich bei dem Wohnmobil nicht um eine bauliche Anlage. Auch sei die Verfügung unbestimmt, weil ein amtliches Kennzeichen oder auch das Wohnmobil ausgetauscht werden könnten. Letztlich komme die Beseitigungsanordnung einem Berufverbot gleich, obwohl die Prostitution inzwischen gesetzlich legalisiert sei.

Der Kläger beantragt, die bauaufsichtliche Verfügung der Beklagten vom 7. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Neuwied vom 24. Februar 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus Bescheid und Widerspruchsbescheid und trägt zudem vor, seit November 2003 werde das Wohnmobil ausnahmslos auf der Parzelle Nr. 61, Flur 38 in der Gemarkung B. abgestellt; zuvor habe es im Wechsel auch in der Wegeeinmündung zum Flugplatz E. in der Gemarkung W. gestanden. Ein Berufsverbot enthalte die Verfügung nicht; die Frage, welches Gewerbe in der mobilen baulichen Anlage ausgeübt werde und ob dieses als solches legal sei, spiele für die baurechtliche Beurteilung nämlich keine Rolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die baurechtliche Verfügung der Beklagten vom 7. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), als ihm die Beseitigung seines Wohnmobils im Straßenrandbereich der L … auf Grundstücken der Gemarkungen W. und B. aufgegeben wurde. Im Übrigen, also hinsichtlich der Beseitigung des Wohnmobils auch von sonstigen, bauaufsichtlich nicht genehmigten Standorten innerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten, ist die Verfügung dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2003 beinhaltet nach der vom Kreisrechtsausschuss zutreffend vorgenommenen Auslegung des Tenors sowohl die Verpflichtung des Klägers, das zum Zweck der Ausübung der Prostitution genutzte Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen … von seinem jeweiligen Standort zu beseitigen, als auch präventiv das Verbot, das Wohnmobil auf den von der Verfügung bezeichneten Grundstücken zum Zwecke der Ausübung der Prostitution aufzustellen.

Zunächst ist die Verfügung inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Denn die getroffene Anordnung lässt ohne weiteres erkennen, was vom Kläger gefordert wird. Das gilt zum einen für die Bezeichnung des zu beseitigenden Wohnmobils anhand seines amtlichen Kennzeichens, da dieses nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine jeweils eindeutige Identifizierung des Kraftfahrzeugs ermöglicht, dem es zugeteilt wurde. Bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage, welche Folgen ein Wechsel des Kennzeichens oder des Wohnmobils hätte, handelt es sich dagegen nicht um einen Mangel der Bestimmtheit der Verfügung, sondern nur um das praktische Problem, dass die Bauaufsichtsbehörde gerade wegen des eindeutigen Bezugs auf das (derzeitige) amtliche Kennzeichen des Wohnmobils gegebenenfalls eine neue Beseitigungsverfügung erlassen müsste. Zum anderen ist die Verfügung auch hinsichtlich der Grundstücke hinreichend bestimmt, von denen das Wohnmobil zu beseitigen bzw. auf denen es nicht aufzustellen ist.

Die Beseitigungsverfügung findet – soweit sie sich auf die Grundstücke im Straßenrandbereich der L … in den Gemarkungen W. und B. bezieht – ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage oder anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung verstoßen. Das präventive Verbot, das Wohnmobil nicht erneut in diesem Bereich aufzustellen, beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO darüber zu wachen haben, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und sie zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.

Bei dem Wohnmobil des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … handelt es sich nämlich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 LBauO, bezüglich der die auf §§ 81 Satz 1 und 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO gestützten bauaufsichtlichen Anordnungen ergehen können. Nach Satz 1 des § 2 Abs. 1 LBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen und nach Satz 2 besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Letzteres ist hier der Fall.

Eine beweglichen Anlage wird nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest benutzt, wenn sie entweder langfristig oder fortgesetzt an einem Ort aufgestellt und dort – in Abgrenzung zu einem Parken im Sinne einer bloßen Unterbrechung der Nutzung als Fortbewegungsmittel – ihrem Nutzungszweck nach als Ersatz für ein Gebäude dient, so dass dadurch zwischen ihr und dem betroffenen Grundstück eine nach außen erkennbare verfestigte Beziehung besteht (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 2 Rn. 299 ff. m.w.N.). Entscheidend ist mit anderen Worten, ob bei einer wertenden Betrachtungsweise aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange wegen des konkreten Verwendungszwecks der Anlage und durch eine Art „Fortsetzungszusammenhang“ der regelmäßigen Wiederkehr eine derartige Verfestigung des Aufstellungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 27.11.2000 – 2 Q 12/00 –; Niedersächsisches OVG, BauR 1993, 454), dass von einer erkennbaren und beabsichtigten Grundstücksbezogenheit auszugehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.9.1999 – 8 A 11299/99.OVG –).

Bei Anwendung dieser Kriterien handelt es sich bei dem Wohnmobil des Klägers um eine seinem Verwendungszweck nach überwiegend ortsfest genutzte Anlage. Das Wohnmobil wird nach den Feststellungen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, seit dem Sommer 2003 werktäglich zwischen 14.00 und 19.00 Uhr auf Wirtschaftswegen im Randbereich der L …, seit November 2003 wohl ausnahmslos auf der Parzelle Nr. 61, Flur 38, Gemarkung B., aufgestellt und wird dort zur Ausübung der Prostitution genutzt. Durch diese Art der Nutzung zu gewerblichen Zwecken tritt sein Charakter als Fortbewegungsmittel in den Hintergrund; vielmehr dient es anstelle eines Gebäudes der Prostituierten bei der Ausübung ihres Gewerbes als „Obdach“. Zudem wird das Wohnmobil regelmäßig und für den interessierten Kunden berechenbar für eine nicht unerhebliche Zeit (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.: schon einmal wöchentlich zwischen 8.00 und 19.00 Uhr ausreichend; Niedersächsisches OVG, a.a.O.: einmal wöchentlich für ca. vier Stunden ausreichend) auf seinem Standort an der L … abgestellt, so dass der geforderte „Fortsetzungszusammenhang“ ebenfalls vorliegt. Daraus resultiert zugleich eine verfestigte und nach außen erkennbare Beziehung des Wohnmobils zu diesem Standort; denn das Wohnmobil steht nicht gewissermaßen nur zufällig dort.

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Handelt es sich bei dem gewerblich genutzten Wohnmobil demnach um eine bauliche Anlage, so wurde diese vom Kläger zumindest formell illegal errichtet. Denn gemäß § 61 LBauO bedarf der Kläger für die Errichtung dieser baulichen Anlage im Außenbereich einer Baugenehmigung, die er indes nicht besitzt.

Vorliegend genügt ausnahmsweise die formelle Illegalität des Vorhabens, das angesichts seiner Lage im Außenbereich wegen § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, um den Erlass der Beseitigungsverfügung nach § 81 Satz 1 LBauO zu rechtfertigen, weil sich das Wohnmobil des Klägers ohne Substanzverlust von seinem jeweiligen Standort entfernen lässt.

Soweit sich die Verfügung auf die Grundstücke im Straßenrandbereich der L … bezieht, ist auch die präventive Untersagung, das Wohnmobil dort zur gewerblichen Nutzung aufzustellen, nicht zu beanstanden. Insoweit besteht nämlich die konkrete Gefahr, dass der Kläger nach der Beseitigung der Anlage von ihrem aktuellen Standort dieselbe alsbald auf einer anderen Wegeparzelle entlang der L … aufstellt und somit dort ebenfalls baurechtswidrige Zustände entstehen. Schon in der Vergangenheit hat der Kläger die Standorte des Wohnmobils gelegentlich entlang der L … gewechselt und damit konkrete Anhaltspunkte dafür gesetzt, dass er dies in Zukunft erneut machen wird, zumal bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die möglichen anderen Standorte an den L … gleichermaßen attraktiv sein dürften.

Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2003 stellt nicht zugleich ein Berufsverbot und damit einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Anknüpfungspunkt der Anordnung ist nämlich nicht, dass in der baulichen Anlage gerade dem Gewerbe der Prostitution nachgegangen und dadurch der Sache nach dieses untersagt wird. Aufgegriffen wurde allein der baurechtswidrige Zustand, der in gleicher Weise durch jede andere überwiegend ortsfeste Nutzung des Wohnmobils hervorgerufen würde, sei sie ebenfalls gewerblich oder auch privat. Eine berufsregelnde Tendenz der Beseitigungsverfügung fehlt somit und ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG scheidet aus.

Da der Beklagten zudem keine Fehler bei der Ermessensausübung unterlaufen sind und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, ist der Bescheid vom 7. Oktober 2003 rechtmäßig, soweit er sich auf die Grundstücke im Straßenrandbereich der L … bezieht.

Rechtswidrig und damit aufzuheben ist die bauaufsichtliche Verfügung der Beklagten jedoch, soweit sie dem Kläger präventiv untersagt, das Wohnmobil auf einem sonstigen, bauaufsichtlich nicht genehmigten Standort der Verbandsgemeinde A. aufzustellen. Voraussetzung einer derartigen präventiven Anordnung ist nämlich die konkrete Gefahr, dass der Betroffene beabsichtigt, das ihm untersagte Verhalten an den Tag zu legen und dadurch erneut baurechtswidrige Zustände zu schaffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 1988 – 1 A 79/86 – m.w.N.). Anhaltspunkte dafür sind allerdings nicht ersichtlich. Das Wohnmobil ist bisher ausschließlich an der L … beobachtet worden und es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Kläger es an einem abseits dieser Straße gelegenen Standort aufzustellen beabsichtigt, zumal das auch wirtschaftlich wohl weniger ergiebig wäre. Hinzu kommt, dass die Verfügung dadurch, dass sie sämtliche bauaufsichtlich nicht genehmigte Standorte umfasst, unverhältnismäßig weit geht, weil es im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten durchaus Standorte etwa auf Gewerbeflächen geben mag, für die vor Erlass einer Beseitigungsverfügung in die Ermessensausübung andere Gesichtspunkte einzustellen wären als für die im Außenbereich gelegenen Flächen entlang der L …

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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