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Luft ablassen aus Autobereifung als Sachbeschädigung


BGH

Az: 1 StR 296/59

Beschluss vom 14.07.1959


Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs sein.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen § 303 StGB verurteilt, weil er des Nachts die Ventile aller vier Reifen eines parkenden Kraftfahrzeugs öffnete und die Luft entweichen ließ. Die Berufung des Angeklagten blieb erfolglos. Seine Revision möchte das Bayerische Oberste Landesgericht verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20. Dort ist ausgesprochen, daß das Ablassen der Luft aus dem Reifen eines Kraftfahrzeugs keine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 GVG).

Der Senat tritt dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.

Das Reichsgericht hat den Begriff der Beschädigung einer Sache im Sinne des § 303 StGB ursprünglich eng ausgelegt und darunter nur eine solche (körperliche) Einwirkung auf die Sache verstanden, die sie in ihrer „Substanz“ berührt und ihre Unversehrtheit aufhebt (RGSt 13, 27; 32, 165, 190). Später ließ es genügen, daß auch ohne stoffliche Änderung der Sache selbst eine „belangreiche“ Veränderung ihrer äußeren Erscheinung und Form eintritt, z.B. durch Verschmutzung (RGSt 43, 204 und HRR 1936, 853). Bei zusammengesetzten Sachen fand es das Wesen der Sachbeschädigung vor allem in der Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zu dem bestimmungsmäßigen Zweck (RGSt 20, 183 und 353; 31, 329; 55, 169; 64, 250, 251 f). Diesem Gedanken gab es schließlich allgemein Raum (vgl. schon RGSt 33, 177 und 178 und 66, 203, 205). In RGSt 74, 14 bestimmte es dann den Begriff der Sachbeschädigung als jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (RGSt 74, 14). Die Entwicklung der Rechtsprechung sind die gesetzgeberischen Vorarbeiten zur Reform des Strafrechts gefolgt. In die „Sachbeschädigung“ wird danach ausdrücklich der Fall einbezogen, daß jemand eine fremde Sache unbrauchbar macht (§ 294 Entw. 1925 und § 326 Entw. 1927 nebst Begründung dazu; § 477 Entw. 1936/37; § 255 Entw. nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission 1959).

Von dieser Rechtsauffassung aus, die sich der Senat schon für das geltende Recht zu eigen macht, kommt es bei der zu entscheidenden Frage nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20 angenommen hat, darauf an, ob das Ablassen der Luft den einzelnen Reifen stofflich verändert oder gebrauchsunfähig macht. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie das vorlegende Gericht mit Recht bemerkt, ob dann das Kraftfahrzeug, eine zusammengesetzte Sache, noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Das ist zweifelsfrei zu verneinen. Daher ist die Rechtsfrage, ob in dem Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs eine Sachbeschädigung gefunden werden kann, im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden.

Tatfrage ist, ob durch das Ablassen der Luft aus der Bereifung eine so erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Kraftfahrzeugs eintritt, daß diese nach § 303 StGB tatbestandsmäßig ist. Es mögen Fälle denkbar sein, wo das selbst dann nicht zutrifft, wenn der Täter die Luft aus allen Reifen entweichen läßt, z.B. wenn dies unmittelbar an einer Tankstelle geschieht, die die Reifen für den Besitzer mühelos und kostenfrei wieder aufpumpt. Andererseits kann unter Umständen schon das Ablassen der Luft aus einem einzigen Reifen unter § 303 StGB fallen, sofern das Wiederauffüllen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht (RGSt 39, 223, 224; 74, 14, 15; § 294 Entw. 1925; § 326 Entw. 1927), z.B. bei Nacht, an entlegenen Orten oder wenn der Fahrer kein Ersatzrad bei sich führt. Nach diesen Grundsätzen wäre auch zu beurteilen, ob es eine Sachbeschädigung ist, wenn jemand die Luft aus den Reifen eines Fahrrades abläßt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage wie folgt zu entscheiden:

„Das Ablassen der Luft aus mehr als einem Reifen eines PKW ist auch dann Sachbeschädigung, wenn die Ventile und die sonstige Substanz der Reifen nicht beschädigt werden.“

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