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Luftbeförderungsvertrag – Haftung für verdorbene Schönheitsampullen im Reisegepäck

LG Berlin  – Az.: 33 O 467/12 – Urteil vom 27.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Institut das u.a. Schönheitsbehandlungen durchführt. Der Geschäftsführer der Klägerin buchte für sich und seiner Ehefrau Flüge bei der Beklagten von Düsseldorf nach Ibiza. Der Flug vom 07.06.2012 um 6:35 Uhr kam planmäßig um 9:05 Uhr in Ibiza an. Die Koffer des Geschäftsführers der Klägerin und seiner Ehefrau kamen jedoch nicht an.

Der Geschäftsführer der Klägerin trägt vor, am 07.06.2012 waren 25 bis 30 Patientinnen auf Ibiza zu einer Faltenbehandlung angemeldet. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass am Nachmittag die Koffer ankämen, habe er die Patientinnen umbestellt, jedoch endgültig abgesagt, nachdem das Gepäck nicht mehr an diesem Tage auf Ibiza ankäme. Am nächsten Tag sei er dann nach Mallorca geflogen, wo 36 Stunden zu spät das Gepäck angekommen sei.

Luftbeförderungsvertrag - Haftung für verdorbene Schönheitsampullen im Reisegepäck
Symbolfoto: Von Alpha_7D /Shutterstock.com

Die Klägerin trägt vor, in dem Gepäck haben Ampullen für Schönheitsbehandlungen gefunden, die aufgrund der Unterbrechung der Kühlkette nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien.

Die Klägerin trägt vor, die Ampullen seien zu einem Preis von insgesamt 6.463,80 € netto erworben worden, woraus sich aufgrund der Angaben ihrer Steuerberatung ein Schaden wegen des Aufschlages von 390 % die kalkuliert worden seien, bei 25.208,82 € netto ein Rohgewinn von 18.745,02 € verloren gegangen sei.

Die Klägerin trägt zur Aktivlegitimation vor, dass nur der Geschäftsführer von den in Anspruch genommenen Bonusmeilen der Beklagten hätte profitieren können. Das rechtsanwaltliche Vorgehen blieb für die Klägerin vorgerichtlich erfolglos.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.745,02 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Ferner die Beklagte zu verurteilen, im Wege des Vorzugsschadens, ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nicht die Klägerin sondern der Geschäftsführer die Reise gebucht hat und es daher Zweifel an der Aktivlegitimation gebe. In jedem Falle sei aber ein Luftverkehrswerkvertrag mit den Bedingungen des Montrealer Abkommens getroffen worden, der nur bei rechtzeitiger Anmeldung, was hier nicht der Fall gewesen sei – die Beklagte führt dies näher aus – in Ansatz käme. Ferner seien die Haftungsbeschränkungen dieses Abkommens zu beachten.

Im Übrigen sei aber das Mitbringen von so empfindlichen Transportgütern im Gepäck ein Verhalten, das ein Mitverschulden so schwer erscheinen lasse, dass eine Haftung der Beklagten dahinter zurückstehen lasse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht aus keinem Gesichtspunkt ein Anspruch aus Schadensersatz gemäß §§ 631, 634 Abs. 3, 280 BGB zu. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen des § 286 BGB bei verzögerter Leistung des Werkvertrages zu beachten seien, denn die Beklagte räumt die zu späte Auslieferung der Koffer ein.

Es mag ferner dahinstehen, ob es einen Werkvertrag sondern ein Luftbeförderungswerkvertrages vorliegt, der die Bedingungen des Montrealer Abkommens beinhaltet. Denn in jedem Falle handelt es sich um ein Werkvertrag.

Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Den Flug, der allein ein Anknüpfungsmerkmal für eine Schadensersatzpflicht wegen der Mitführung des Materials in dem Koffer des Geschäftsführers der Klägerin beinhaltet, ist allein mit dem Geschäftsführer der Klägerin geschlossen worden, nicht mit der Klägerin. Somit können Inhaber der von eventuellen Schadensersatzansprüchen nur der Geschäftsführer der Klägerin sein, der jedoch andererseits weder die Ampullen gekauft hätte noch den in ihrem Steuerberaterbüro dargestellten Gewinn hätte einziehen können.

Aber auch wenn man sich über diese Bedenken hinwegsetzt und eine grundsätzliche Aktivlegitimation der Klägerin bejaht, steht kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten, denn die Anspruchsberechtigte hätte den Einwand des überwiegenden Mitverschuldens gemäß § 254 BGB gegen sich.

Die Klägerin trägt selbst vor, dass die in den Koffern enthaltenen Ampullen gekühlt über einen längeren Zeitraum hätten werden müssen. Die Klägerin trägt bereits nicht vor, wie diese Art der Kühlung bei den Ampullen in den Koffern ausgesehen hat und wie gewährleistet worden ist, dass auch bei normalem Flug bei Verschaffen der Ampullen vom Geschäftssitz der Klägerin mit den Anfahrtszeiten vom Flughafen und den üblichen Wartezeiten bei einem Flug um 6:35 Uhr bei einer Ankunft von 9:05 Uhr in Ibiza mit den üblichen Ausladezeiten und dann folgenden Transport zu einer Kühlmöglichkeit eine dauerhafte Kühlkette hätte erreicht werden können.

Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sei, trifft die Beklagte ein weitaus geringeres Verschulden an der Nichteinhaltung der pünktlichen Lieferung der Koffer bei dem Flug .

Gefährdete Gegenstände dieser Art müssen in einem gesonderten Transport versandt werden, um dem Luftfrachtführer die Möglichkeit zu geben, entsprechend den Gefährdungen des Guts das Gut zu befördern. Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin unter Ausnutzung der privaten Bonuspunkte Gefährdungsgut der Klägerin transportiert in seinem normalen Gepäck, ohne die Beklagte in irgendeiner Weise in den Stand zu setzen, dafür geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Er hat dies entgegen den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns, der für die Transporte der Gefährdungsgüter der Klägerin nötige Vorsorge zu treffen hat, nicht mit einem Spezialversand, sondern kostengünstig bei einem Privatflug vorgenommen.

Dies zeigt bereits, dass es sich um ein überwiegendes Mitverschulden des Geschäftsführers der Klägerin handelt, das sich die Klägerin zuzurechnen hat. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass in dem normalen Gepäck der Koffer, bei dem sich in der Regel nicht verderbliche Ware befindet, verderbliche Ware befindet. Selbst wenn sie die verspätete Auslieferung der Koffer zugibt, trifft sie damit nicht ein Schadensersatzanspruch, der sie zum Ersatz der hier eingetretenen Schäden verpflichtete. Hätten in dem Koffer nur normale Kleidungsstücke und andere Reiseutensilien, wie sie von einem Flug nach Ibiza zu erwarten konnte, wären keine Schäden eingetreten.

Der Klägerin stehen daher mangels Verschulden der Beklagten auch keine Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

Die Kostenfolge der abgewiesenen Klage folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 209 ZPO.

 

 

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