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Mäharbeiten – Verkehrssicherungspflicht durch Gemeinde – Aufwirbelung eines Steins

Oberlandesgericht Celle – Az.: 8 U 23/06 – Urteil vom 20.07.2006

Vorinstanz: Landgericht Hildesheim – Az.: 5 O 211/05


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Januar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Zusammenfassung

Die Revision wird zugelassen, da das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist und der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt die Entscheidung nicht trägt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB, Art. 34 GG hinsichtlich der Schäden an ihrem Pkw, die durch das Mähen und den daraus resultierenden Steinschlag der Beklagten am 21. Juli 2005 entstanden sind. Die Beklagte hat bei der Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen durch das Mähen keine Rechtspflicht verletzt und die getroffenen Maßnahmen waren unter Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes und der technischen Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahmen ausreichend und zumutbar. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte keine zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, wie z.B. die Verwendung eines Gras- und Steinfängers oder eines Seitenschutzes, welche die einzigen Maßnahmen sind, die von der Beklagten unter diesen Umständen erwartet werden können.

G r ü n d e

Mäharbeiten - Verkehrssicherungspflicht
Bei Mäharbeiten auf Bundesstraßen besteht eine Verkehrssicherungspflicht, die auch das Mähen der Grünstreifen beinhaltet. Diese Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, dass man bei der Durchführung der Mäharbeiten die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss, um zu verhindern, dass Steine oder andere Gegenstände auf die Straße geworfen werden. (Symbolfoto: Lutsenko_Oleksandr/Shutterstock.com)

Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen auch nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 839 BGB, Art. 34 GG kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der an ihrem Pkw am 21. Juli 2005 entstandenen Beschädigungen infolge der durch die Beklagte veranlassten Mäharbeiten und des Steinschlags zu.

1. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede stellt, kann sie hiermit allerdings nicht durchdringen. In erster Instanz war unstreitig, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen … , ist. Der bloße Umstand, dass der Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fahrzeugs nicht auf den Namen der Klägerin, sondern ihres Ehemannes lautet, ist unerheblich, da der Auftraggeber für eine Reparatur nicht identisch mit dem Eigentümer der geschädigten Sache sein muss. Mit ihrem allgemeinen Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin ist die Beklagte nach § 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz jedenfalls ausgeschlossen.

2. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich indessen nicht ergeben, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr als hoheitliche Aufgabe der Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 NStrG) vorgenommenen Mäharbeiten eine drittbezogene Amtspflicht gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB schuldhaft verletzt hat. In Betracht kommt hier eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, bei den Mäharbeiten hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass durch aufgewirbelte Steine keine vorbeifahrenden Pkw im Bereich der Umgehungsstraße der Stadt L. beschädigt werden können.

a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJWRR 2002, 233).

Soweit es insbesondere um die Durchführung von Mäharbeiten an Seitenstreifen von Straßen oder im Bereich von Grünflächen geht, kommt es zunächst darauf an, ob diese mit einem Mähfahrzeug oder lediglich mit einem Rasenmäher bzw. einer Sense vorgenommen wurden. Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005, 566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim Einsatz von Rasenmähern oder sensen lediglich die verschuldensabhängige Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003, 1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).
Auf dieser Grundlage war die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, der Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung von vorbeifahrenden Pkw eintreten kann, möglichst weitgehend zu vermeiden. Insoweit handelt es sich um keine ganz fernliegende und nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte. Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Zumutbarkeit nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die verkehrssicherungspflichtigen Gemeinden oder sonstigen Straßenbaulastträger keine Arbeiten durchführen, die in ihrem eigenen Interesse liegen und mit wirtschaftlichem Vorteil für sie verbunden sind. Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenverkehr durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden.

Im Bereich von Arbeiten an längeren Straßenabschnitten, insbesondere wenn es sich um Autobahnen, Bundes oder Landstraßen oder – wie hier – um Umgehungsstraßen handelt, können deshalb nicht dieselbe Anforderungen gestellt werden, wie sie etwa für das Mähen innerstädtischer Grünflächen auf engem Raum und in unmittelbarem Abstand zu geparkten Fahrzeugen oder Passanten zu stellen sind. Zu weit führt es deshalb, wenn das Landgericht meint, die Beklagte müsse Maßnahmen treffen, durch die eine Gefährdung Dritter jedenfalls nahezu ausgeschlossen werde. Insbesondere werden die Anforderungen überspannt werden, wenn verlangt würde, die Beklagte habe Planen zum Schutz der vorbeifahrenden Fahrzeuge aufspannen bzw. handbetriebene Rasenmäher benutzen müssen. So hat der BGH bereit für Mäharbeiten entlang einer Autobahn entschieden, hier könnten nur solche zusätzlichen technischen Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen seien (VersR 2005, 566). Es handele sich nicht um eine überschaubare Fläche, sondern um umfangreiche Arbeiten im Außenbereich, der nur schwer kontrollierbar sei. Auf dieser Grundlage könne ein unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG a. F. bei dem dort eingesetzten Mähfahrzeug nicht bereits mit dem Argument verneint werden, bei diesem müssten bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter angebracht werden.

Ausdrücklich abgegrenzt hat der BGH dies zu einer früheren Entscheidung, bei dem im Innenstadtbereich im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Mäharbeiten durchgeführt wurden und durch einen motorgetriebenen Rasenmäher Steine gegen ein geparktes Auto geschleudert wurden (VersR 2003, 1274). Hier hat es der BGH als zumutbar erachtet, dass eine Absicherung durch aufzuspannende Planen oder durch den Verzicht auf motorbetriebene Rasenmäher und Ausweichen auf handbetriebene Rasenmäher erfolgt, jedenfalls in einem bestimmten Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen oder vorbeigehenden Passanten.

Derartige Maßnahmen, die das Landgericht auch für den vorliegenden Fall verlangt, kommen demgegenüber bei größeren außerörtlichen Straßenabschnitten nicht in Betracht. Insoweit ist es wirtschaftlich unzumutbar, von der Beklagten zu verlangen, sie müsse an derart langen Straßenabschnitten jeweils vorher Absperrplanen anbringen oder lediglich mit handgetriebenen Rasenmähern arbeiten (so auch OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; weitergehend bezüglich der Sicherheitsanforderungen dagegen LG Koblenz DAR 2003, 526). Genauso wenig kommt es in Betracht, dass hier etwa vor Beginn der Arbeiten der entsprechende Straßenabschnitt gesperrt wird oder die Mähmaschine jeweils angehalten werden muss, wenn ein Fahrzeug passiert (vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG München I, a. a. O.). Solche zusätzlichen Maßnahmen sind bei außerörtlichen Straßenabschnitten, bei denen über erhebliche Wegeabschnitte Mäharbeiten durchzuführen sind, nicht mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand durchzuführen. Namentlich der Verzicht auf motorbetriebene Rasenmäher unter Einsatz reiner Handrasenmäher kommt bei außerörtlichen längern Straßenabschnitten vernünftigerweise nicht in Betracht. Das würde entweder zur Folge haben, dass ein wesentlich höherer Personalaufwand erforderlich wäre oder dass die Beklagte mit dem vorhandenen Personal nicht mehr an allen erforderlichen Stellen die Arbeiten durchführen könnte. Hinzu kommt, dass hier mit dem Passieren von Fußgängern, die durch einen Stein verletzt werden können, regelmäßig nicht zu rechnen ist. Die Gefahr, dass ein aufgewirbelter Stein bei einem vorbeifahrenden Fahrzeug die Scheibe durchschlägt und eine Insassen verletzt oder ein Motorradfahrer getroffen wird, ist dagegen als gering einzustufen.

b) Das bedeutet umgekehrt zwar nicht, dass die Beklagte bei Mäharbeiten im außerörtlichen Bereich keinerlei Sicherheitsanforderungen zu beachten hätte. Eine wesentliche und zumutbare Gefahrverminderung kann hier zum einen dadurch erreicht werden, dass der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher mit einem Auffangkorb ausgestattet wird, der das geschnittene Gras sowie durch die Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Koblenz DAR 2003, 526). Wenn dann überdies vorher die Fläche nach Steinen abgesucht wird und der Rasenmäher über einen seitlichen Prallschutz verfügt, kann die Gefahr des Wegfliegens von Steinen auf die Straße deutlich minimiert werden. Mehr kann von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht verlangt werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die Beklagte diese ihr zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten hat. Vielmehr hat im Gegenteil der Zeuge A. … , der Mitarbeiter der Beklagten, der die Mäharbeiten am 21. Juli 2005 durchführte, ausgesagt, an dem von ihm benutzten Handrasenmäher habe sich ein Auffangkorb für Gras und Steine befunden. Dieser sei von ihm hier auch verwendet worden, schon um zu vermeiden, dass aufgewirbeltes Gras und Steine gegen seine Beine geschleudert werden. Er habe die zu mähende Fläche auch zuvor nach Müll sowie Steinen abgesucht, den hier aufgewirbelten Stein aber nicht gesehen. Das Gras sei bereits recht hoch gewesen. Es habe sich hierbei um den Rasenmäher gehandelt, der auf Bl. 85 d. A. abgebildet sei und der noch über ein seitlich heruntergezogenes Blech verfügt habe. Wie es hier dann zum Aufwirbeln dieses einen Steines gekommen sei, könne er nicht sagen. Das passiere auch eher selten.

Den Angaben dieses Zeugen steht auch nicht die Aussage des Zeugen B. … , des Ehemannes der Klägerin, entgegen. Dieser hat bekundet, beim Vorbeifahren an dem vom Zeugen A. … betriebenen Rasenmäher habe es einen Schlag gegen die rechte Autotür gegeben und er habe dort einen Einschlag festgestellt. Er habe dann den Zeugen A. … angesprochen und hierbei auch den Rasenmäher gesehen. Er habe sich diesen aber nicht genau angeschaut und könne deshalb nicht sagen, ob dieser über einen Auffangkorb verfügt habe. Er meine, das sei wegen der Staubwolke, die der Mäher zuvor vorher aufgewirbelt habe, nicht der Fall gewesen. Indessen kann es insbesondere bei trockenem Wetter im Sommer auch bei einem mit einem Auffangkorb betriebenen Rasenmäher durchaus dazu kommen, dass dieser reinen Staub aufwirbelt. Dieser Umstand muss nicht zwingend darauf hindeuten, dass hier geschnittenes Gras ohne einen Auffangkorb nach hinten weggeschleudert wurde. Soweit der Zeuge des weiteren bekundet hat, der in den Gerichtsakten Bl. 85 d. A. abgebildete Rasenmäher sei nicht der seinerzeit eingesetzte gewesen, kann hieraus ebenfalls nichts Entscheidendes im Hinblick auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hergeleitet werden. Immerhin hat der Zeuge selbst angegeben, der Rasenmäher sei zwar kleiner und älter gewesen, habe aber i. ü. ähnlich ausgesehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich mithin eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht feststellen, so dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden selbst tragen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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