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Mäharbeiten – Fahrzeugschaden – Haftung

Oberlandesgericht Koblenz

Az.: 12 U 1207/06

Hinweis vom 17.01.2008


In Sachen … weise ich Sie darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Parteien streiten darum, ob ein durch einen Stein verursachter Schaden am Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin vom beklagten Land zu ersetzen ist. Unstreitig kam es zu dem Schaden, als ein Mähfahrzeug am 18. November 2005 auf der L … zwischen S… und A… Mäharbeiten durchführte. Der Ehemann der Klägerin befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung und hielt am Straßenrand an, als er das Mähfahrzeug sah. Das Mähfahrzeug setzte seine Arbeiten fort und es kam zu dem Schadensfall. Der eigentliche Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat in erster Instanz von dem beklagten Land Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 2.075,04 € sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 € nebst Zinsen verlangt (Bl. 77 GA).

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, dass auch bei absolut ordnungsgemäßer Durchführung der Mäharbeiten nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könne, dass kleine Steinchen hoch geschleudert würden. Dabei handele es sich um ein unabwendbares Ereignis. Das Mähfahrzeug sei vorschriftsmäßig ausgerüstet gewesen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006 der Klage stattgegeben. Der Vorderrichter führt zur Begründung aus, ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG sei nicht gegeben, da der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Das für die Mäharbeiten eingesetzte Gerät hätte mit einem Fangkorb ausgerüstet werden müssen. Außerdem hätte der Mähbalken höher eingestellt werden können. Das beklagte Land habe sich daher nicht hinreichend entlastet.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen.

Es trägt vor:

Das erstinstanzliche Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da sich der Vorderrichter lediglich mit dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG, nicht hingegen mit dem hier einschlägigen § 17 Abs. 3 StVG auseinandergesetzt habe. Das Mähfahrzeug sei entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung ausgerüstet gewesen. Es habe entsprechende Prallschutzeinrichtungen aufgewiesen. Die bei der Durchführung der Mäharbeiten eingesetzten Mitarbeiter hätten vor Beginn der Arbeiten das Bankett auf Steine hin untersucht, solche jedoch nicht festgestellt. Es sei nicht zumutbar, die Mäharbeiten jeweils zu unterbrechen, wenn sich Fahrzeuge aus der Gegenrichtung näherten.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist sie der Auffassung, es handele sich um eine untergeordnete Straße mit wenig Verkehr. Den Mitarbeitern des beklagten Landes sei es deshalb zuzumuten gewesen, die Arbeiten kurz zu unterbrechen, um ihren Ehemann zunächst passieren zu lassen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat der Vorderrichter der Klägerin Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 398 ff. BGB zugesprochen. Auch wenn er auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StVG nicht eingegangen ist, so ist der Anspruch der Klägerin im Ergebnis doch gegeben.

Grundsätzlich haftet das beklagte Land nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden am Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin, da dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des beklagten Landes entstanden ist. Dieser Anspruch steht selbständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. BGH in VersR 2005, 566, 567). Anzuwenden ist, da der Unfall sich am 18. November 2005 ereignete, das Straßenverkehrsgesetz in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung.

Dass es sich bei dem Unfall nicht um höhere Gewalt handelte, folgt schon daraus, dass die Schäden nicht aufgrund eines von Außen wirkenden betriebsfremden Ereignisses verursacht wurden.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist daher nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein für das beklagte Land unabwendbares Ereignis verursacht wurde (§ 17 Abs. 3 StVG). Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dies bedeutet, dass der Schädiger, hier das beklagte Land, nach dem Zweck des § 17 Abs. 3 StVG von Schäden freizustellen ist, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. BGH, aaO). Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter des beklagten Landes das Bankett vor Beginn der Mäharbeiten auf Steine untersucht hatten und das Fahrzeug hinreichend gesichert war, wäre es den Mitarbeitern des beklagten Landes zumutbar gewesen, ihre Arbeiten kurz zu unterbrechen, um den Ehemann der Klägerin passieren zu lassen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (ebenso OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275; OLG Celle, VersR 2007, 1006) gab es auf der L … zwischen S… und A… kein hohes Verkehrsaufkommen. Diese Straße verbindet 2 kleine Ortschaften und ist nicht im Entferntesten mit einer Bundesstraße oder einer Bundesautobahn zu vergleichen. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, dass außer dem Ehemann der Klägerin noch weitere Fahrzeuge während der Mäharbeiten entgegengekommen wären. Ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu entscheiden. Aufgrund der in der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 120 GA) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass von einem Verkehrsaufkommen, das ein Passierenlassen entgegenkommender Fahrzeuge und ein kurzes Anhalten nicht zumutbar erscheinen lässt, nicht auszugehen ist. So wie der Ehemann der Klägerin angehalten hat, um das Mähfahrzeug passieren zu lassen, so hätten die Mitarbeiter des beklagten Landes ebenso den Pkw vorbeifahren lassen können, um danach die Arbeiten fortzusetzen. Dann wäre der eingetretene Schaden mit Sicherheit vermieden worden. Ein unabwendbares Ereignis liegt somit nicht vor.

Darauf, ob das Mähfahrzeug hinreichend gesichert war, kommt es somit nicht mehr an.

Da, wenn auch mit anderer Begründung, der Klage zu Recht stattgegeben worden ist, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Um weitere Kosten zu vermeiden, sollte eine Berufungsrücknahme in Erwägung gezogen werden.

Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Februar 2008.

 

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