Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Gekaufte Solaranlage – geminderte Leistung: Ein Gerichtsurteil beleuchtet die Rechte von Käufern
- Der Ärger mit dem Stromspeicher: Was war passiert?
- Vor Gericht: Streit um Mängel und Vertragsart
- Kauf oder Werk? Die erste wichtige Weichestellung des Gerichts
- Der Kern des Problems: War der Speicher mangelhaft?
- Die Entscheidung: Geld zurück, aber mit Abzügen
- Weitere Folgen: Annahmeverzug und Anwaltskosten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welchen Vertrag habe ich, wenn ich eine Photovoltaikanlage kaufen und installieren lasse?
- Wann gilt meine Photovoltaikanlage rechtlich als mangelhaft?
- Was muss ich tun, wenn ich einen Mangel an meiner Photovoltaikanlage feststelle?
- Kann ich mein Geld zurückverlangen, wenn die Photovoltaikanlage mangelhaft ist?
- Muss ich für die Nutzung der Photovoltaikanlage bezahlen, wenn ich sie wegen Mängeln zurückgebe?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 9 O 212/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bielefeld
- Datum: 05.12.2024
- Aktenzeichen: 9 O 212/24
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Rücktrittsrecht (BGB)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Käuferin einer Photovoltaikanlage, die die teilweise Rückabwicklung des Vertrags begehrte. Sie argumentierte, der Solarstromspeicher sei mangelhaft wegen Kapazitätsbeschränkung und Brandgefahr.
- Beklagte: Ein Anbieter von Photovoltaikanlagen, der die Klageabweisung beantragte. Die Beklagte sah den Teilerücktritt als unwirksam an und behauptete, der Speicher sei mangelfrei.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin begehrte von einem Photovoltaikanlagen-Anbieter die teilweise Rückabwicklung eines Vertrags über eine Photovoltaikanlage. Der verbaute Solarstromspeicher wurde vom Hersteller aufgrund von Brandvorfällen dauerhaft in seiner Kapazität und Leistung gedrosselt. Daraufhin erklärte die Klägerin den teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die dauerhafte Drosselung des Solarstromspeichers einen Sachmangel darstellt und die Klägerin zum teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Auch die rechtliche Einordnung des Vertrags als Werk- oder Kaufvertrag war streitig.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 19.161,62 € nebst Zinsen an die Klägerin. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Herausgabe des Stromspeichers, der Wallbox und eines Erweiterungsmoduls. Zudem wurde der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht qualifizierte den Vertrag als Werkvertrag und bejahte einen Sachmangel des Solarstromspeichers. Dieser Mangel lag in der bauartbedingten Notwendigkeit einer dauerhaften Kapazitäts- und Leistungsdrosselung durch den Hersteller. Der Mangel war bereits bei Übergabe angelegt und die Pflichtverletzung als erheblich einzustufen, wodurch der Teilrücktritt der Klägerin wirksam war.
- Folgen: Die Beklagte muss einen Großteil des Preises für die mangelhaften Anlagenteile an die Klägerin zurückzahlen und diese im Gegenzug annehmen. Das Urteil klärt die rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rückabwicklung des Vertrags.
Der Fall vor Gericht
Gekaufte Solaranlage – geminderte Leistung: Ein Gerichtsurteil beleuchtet die Rechte von Käufern
Viele Menschen investieren in eine eigene Photovoltaikanlage, um unabhängiger von steigenden Strompreisen zu werden und umweltfreundlichen Strom zu erzeugen. Doch was passiert, wenn die teure Anlage nicht die versprochene Leistung bringt? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Bielefeld in einem Urteil vom 05. Dezember 2024 (Az.: 9 O 212/24) auseinandersetzen. Eine Käuferin hatte eine Photovoltaikanlage erworben, deren Stromspeicher jedoch nicht die volle Kapazität lieferte.
Der Ärger mit dem Stromspeicher: Was war passiert?

Die Klägerin (hier: die Käuferin der Photovoltaikanlage) schloss mit der Beklagten (hier: dem Unternehmen, das Photovoltaikanlagen anbietet und installiert) einen Vertrag über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer kompletten Photovoltaikanlage. Der Gesamtpreis betrug beachtliche 39.257,74 Euro. Ein wichtiger Bestandteil dieser Anlage war ein Solarstromspeicher des Typs A..Home V3 hybrid duo, der allein schon mit 12.928,16 Euro zu Buche schlug. Hinzu kamen ein Erweiterungsmodul für den Speicher, eine Wallbox zum Laden eines Elektroautos und ein Wartungspaket. Die Anlage wurde Ende November 2022 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Im Sommer 2023 erweiterte die Käuferin den Speicher nochmals, sodass er eine Gesamtkapazität von 10 Kilowattstunden (kWh) erreichen sollte.
Doch dann kam es zu Problemen. Im März 2023 versetzte die Streithelferin (hier: die Herstellerin des Stromspeichers), die in diesem Rechtsstreit die Verkäuferin unterstützte, bestimmte Baureihen ihrer Speicher über eine Software in einen sogenannten Konditionierungsbetrieb. Was bedeutet das? Aufgrund vereinzelter Brandvorfälle bei diesen Speichertypen reduzierte die Herstellerin vorsorglich deren Speicherkapazität – zunächst auf 50 Prozent, später auf 70 Prozent. Auch die Leistung, mit der die Speicher Strom aufnehmen und abgeben konnten (die Be- und Entladeleistung), wurde gedrosselt. Obwohl die Speicher ab Mai 2023 teilweise wieder normal liefen, gab es im August 2023 zwei weitere Brandvorfälle. Daraufhin versetzte die Herstellerin am 09. August 2023 erneut alle betroffenen Speicher, darunter auch potenziell den der Käuferin, in diesen eingeschränkten Betrieb mit nur 70 Prozent der Kapazität.
Die Käuferin war verständlicherweise nicht erfreut. Sie hatte für eine bestimmte Speicherleistung bezahlt, die ihr nun nicht zur Verfügung stand. Mit einer E-Mail vom 08. März 2024 forderte sie die Verkäuferin auf, die volle Funktionsfähigkeit des Speichers bis zum 25. März 2024 wiederherzustellen. Doch die Verkäuferin reagierte nicht. Daraufhin erklärte die Käuferin am 15. April 2024 über ihre Anwälte den teilweisen Rücktritt vom Vertrag (eine rechtliche Möglichkeit, einen Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig zu machen). Dieser Rücktritt bezog sich auf den Batteriespeicher, die Wallbox und das Erweiterungsmodul. Sie forderte die Verkäuferin auf, diese Teile zurückzunehmen und ihr den anteiligen Kaufpreis zu erstatten.
Vor Gericht: Streit um Mängel und Vertragsart
Die Käuferin zog vor Gericht. Sie war der Ansicht, der Vertrag sei ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (ein Vertrag, bei dem der Schwerpunkt auf dem Kauf einer Sache liegt, die zusätzlich montiert wird). Der Stromspeicher sei mangelhaft, da er nicht die volle Leistung bringe und möglicherweise eine erhöhte Brandgefahr bestehe. Sie forderte die Rückzahlung von 20.827,85 Euro – allerdings nur Zug um Zug (ein juristischer Begriff, der bedeutet, dass eine Leistung nur erbracht werden muss, wenn gleichzeitig die Gegenleistung erfolgt) gegen Rückgabe der betroffenen Anlagenteile. Außerdem wollte sie feststellen lassen, dass sich die Verkäuferin im Annahmeverzug (eine Situation, in der der Schuldner die ihm angebotene Leistung nicht annimmt) befinde, und die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Verkäuferin sah das naturgemäß anders und beantragte die Abweisung der Klage. Ihrer Meinung nach bestand kein Recht zum Rücktritt. Der Speicher sei nicht mangelhaft und habe keine über das normale Technologierisiko hinausgehende Brandgefahr. Die Reduzierung der Kapazität sei eine freiwillige Vorsichtsmaßnahme der Herstellerin gewesen, um Gefahren abzuwehren, und sei erst nach dem Gefahrübergang (dem Zeitpunkt, an dem das Risiko für die gekaufte Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, meist bei Übergabe) erfolgt. Dies begründe keinen Sachmangel (einen Fehler oder eine Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit einer Sache von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit). Zudem sei die von der Käuferin gesetzte Frist zur Nacherfüllung (die Pflicht des Verkäufers, einen Mangel zu beseitigen, entweder durch Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache) viel zu kurz gewesen.
Kauf oder Werk? Die erste wichtige Weichestellung des Gerichts
Bevor das Gericht sich mit dem eigentlichen Problem des Speichers befassen konnte, musste es eine grundlegende Frage klären: Handelte es sich bei dem Vertrag über die Photovoltaikanlage um einen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag (ein Vertrag, bei dem nicht nur die Lieferung einer Sache, sondern vor allem die Herstellung eines bestimmten Werkes oder Erfolges geschuldet wird, § 631 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)? Das klingt vielleicht spitzfindig, hat aber rechtliche Konsequenzen.
Das Gericht entschied: Es handelt sich um einen Werkvertrag. Aber warum? Die Richter argumentierten, dass der Schwerpunkt des Vertrages nicht nur auf der Lieferung der Einzelteile lag, sondern vor allem auf deren fachgerechter Montage und Inbetriebnahme. Die Käuferin hätte die Solarmodule, den Speicher und die anderen Komponenten ohne die professionelle Installation gar nicht sinnvoll nutzen können, um Strom zu erzeugen. Stellen Sie sich vor, Sie bestellen eine maßgefertigte Einbauküche. Sie kaufen nicht nur die Schränke und Geräte, sondern beauftragen auch deren passgenauen Einbau. Ähnlich sah das Gericht die Situation hier: Das geschuldete Ergebnis war eine funktionierende Anlage, und dafür war die handwerkliche Leistung der Montage entscheidend. Diese Einordnung stützt sich auch auf frühere Urteile anderer Gerichte (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2004, VIII ZR 76/03).
Der Kern des Problems: War der Speicher mangelhaft?
Nachdem geklärt war, dass Werkvertragsrecht gilt, ging es um die zentrale Frage: Lag ein Sachmangel am Solarstromspeicher vor, wie ihn § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB definiert? Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Die versprochene Leistung fehlte
Das Gericht bejahte hier einen Sachmangel. Der Speicher war so konstruiert, dass sich die Herstellerin gezwungen sah, die Speicherkapazität und die Be- und Entladeleistung dauerhaft zu reduzieren. Der Käuferin standen somit nicht die vertraglich zugesicherten 10 kWh Speicherleistung zur Verfügung. Für das Gericht war klar: Wenn die tatsächliche Beschaffenheit („Ist-Beschaffenheit“) von der vereinbarten Beschaffenheit („Soll-Beschaffenheit“) abweicht, ist das ein Mangel.
Die Verkäuferin hatte eingewandt, die Reduzierung sei eine eigenständige Entscheidung der Herstellerin gewesen und kein Fehler des Speichers selbst. Dem folgte das Gericht nicht. Der Sachmangel bestehe gerade darin, so die Richter, dass der Speicher zu einer Baureihe gehöre, die die Herstellerin aus Sicherheitsgründen drosseln musste. Anders gesagt: Der Speicher war technisch (ohne einen Austausch der Batteriemodule) nicht dafür ausgelegt, die versprochene Maximalleistung sicher zu erbringen. Die Behauptung, es handle sich nur um eine vorübergehende Maßnahme, überzeugte das Gericht ebenfalls nicht, da die Einschränkung bereits über ein Jahr andauerte.
Der Mangel war von Anfang an „angelegt“
Ein wichtiger Punkt war auch, wann der Mangel vorlag. Die Verkäuferin argumentierte, die Einschränkung sei erst nach dem Gefahrübergang erfolgt. Das Gericht sah das anders: Obwohl der Speicher anfangs ohne Einschränkungen funktionierte, beruhte die spätere Drosselung nicht auf einer nachträglichen Veränderung. Vielmehr war die Problematik aufgrund der verbauten Bauteile von Anfang an im Speicher „angelegt“. Die Notwendigkeit der Drosselung war also schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – also als die Käuferin die Anlage übernahm – latent vorhanden.
Fristsetzung und Erheblichkeit des Mangels
Die Käuferin hatte der Verkäuferin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, also zur Behebung des Mangels. Diese Frist war nach Ansicht des Gerichts zwar möglicherweise etwas kurz, aber eine zu kurz bemessene Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang. Da die Verkäuferin gar nicht reagierte, war die Fristsetzung erfolgreich.
Aber war der Mangel auch erheblich genug (§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB), um einen Rücktritt zu rechtfertigen? Man kann nicht wegen jeder Kleinigkeit gleich vom ganzen Vertrag zurücktreten. Das Gericht musste hier die Interessen abwägen. Es kam zu dem Schluss: Ja, der Mangel war erheblich. Die maximale Speicherkapazität bestimmt nicht nur den Wert, sondern vor allem den Nutzen des Speichers. Durch die Reduzierung konnte die Käuferin weniger eigenen Solarstrom speichern und musste stattdessen teureren Strom aus dem Netz beziehen, während die Einspeisevergütung für überschüssigen Strom deutlich niedriger ist. Daran änderten auch die Kulanzzahlungen der Herstellerin nichts Wesentliches.
Die Entscheidung: Geld zurück, aber mit Abzügen
Das Gericht verurteilte die Verkäuferin, an die Käuferin 19.161,62 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dies geschah jedoch nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Stromspeichers, der Wallbox und des zusätzlich erworbenen Erweiterungsmoduls. Die ursprüngliche Forderung der Käuferin lag bei 20.827,85 Euro. Warum gab es weniger Geld zurück?
Das Gericht rechnete der Käuferin den Wert der von ihr gezogenen Nutzungen an. Das ist in § 346 Absatz 1 und 2 BGB so vorgesehen. Man kann nicht eine Sache eine Zeit lang nutzen und dann den vollen Kaufpreis zurückverlangen. Das Gericht schätzte diesen Nutzungswert anhand einer zeitanteiligen linearen Wertminderung. Es ging von einer Gesamtnutzungsdauer der Anlagenteile von 25 Jahren aus und einer tatsächlichen Nutzung durch die Käuferin von zwei Jahren. Bei einem Gesamtpreis der betroffenen Komponenten von 20.827,85 Euro ergab das einen Nutzungswert von 1.666,23 Euro, der von der Rückzahlungssumme abgezogen wurde. So kam der Betrag von 19.161,62 Euro zustande.
Weitere Folgen: Annahmeverzug und Anwaltskosten
Das Gericht stellte außerdem fest, dass sich die Verkäuferin im Annahmeverzug befindet. Das bedeutet, sie ist offiziell im Verzug mit der Rücknahme der mangelhaften Anlagenteile. Dies ist wichtig für die Käuferin, beispielsweise wenn es um Lagerkosten oder das weitere Risiko für die Geräte geht.
Schließlich musste die Verkäuferin auch einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Käuferin erstatten, nämlich 1.295,43 Euro. Das Gericht hielt die Einschaltung eines Anwalts aufgrund der Komplexität des Falles für notwendig. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem zugrunde liegenden Streitwert. Eine höhere Gebühr, als vom Gericht zugesprochen, sah es nicht als gerechtfertigt an, da die Anwälte der Käuferin mehrere ähnlich gelagerte Fälle betreuten und dadurch Synergieeffekte entstanden.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits muss die Verkäuferin tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, die Käuferin könnte die Zahlung bereits durchsetzen, allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Landgericht Bielefeld entschied, dass Käufer einer Solaranlage berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wichtige Komponenten dauerhaft nicht die versprochene Leistung erbringen – auch wenn die Reduzierung aus Sicherheitsgründen erfolgte. Konkret konnte die Käuferin ihre Wallbox, den Stromspeicher und das Erweiterungsmodul zurückgeben und erhielt dafür über 19.000 Euro erstattet, weil der Speicher nur noch 70 Prozent statt der versprochenen Kapazität lieferte. Das Gericht bewertete diese erhebliche Leistungsminderung als Sachmangel, da sie den praktischen Nutzen der Anlage stark einschränkte und zu höheren Stromkosten führte. Die Entscheidung macht deutlich, dass Verbraucher nicht hinnehmen müssen, wenn teure Anlagentechnik deutlich weniger leistet als vereinbart, selbst wenn Sicherheitsaspekte der Grund für die Einschränkung sind.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welchen Vertrag habe ich, wenn ich eine Photovoltaikanlage kaufen und installieren lasse?
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage nicht nur kaufen, sondern auch direkt vom Verkäufer montieren und in Betrieb nehmen lassen, handelt es sich rechtlich in der Regel um einen Werkvertrag. Dies ist eine wichtige Unterscheidung, da unterschiedliche gesetzliche Regelungen greifen, insbesondere wenn es um Mängel am installierten System geht.
Warum ist es ein Werkvertrag?
Bei einem Werkvertrag steht das Ergebnis der Leistung im Vordergrund. Stellen Sie sich vor, Sie lassen ein Haus bauen: Hier geht es nicht nur um den Kauf von Steinen oder Ziegeln, sondern um das fertige, bewohnbare Haus als Ergebnis. Ähnlich ist es bei einer Photovoltaikanlage. Der Vertrag zielt nicht nur auf die Lieferung der einzelnen Komponenten (Solarmodule, Wechselrichter etc.) ab, sondern auf die Erstellung einer funktionsfähigen und fest installierten Anlage, die Strom erzeugt. Die Montage, die Installation und die Inbetriebnahme sind hierbei entscheidende Leistungen, die den Charakter eines Werkvertrags prägen.
Ein Kaufvertrag hingegen würde vor allem den Erwerb der einzelnen Bestandteile einer Photovoltaikanlage betreffen, ohne dass der Verkäufer auch die Installation schuldet. Hier geht es um die Übereignung einer Sache.
Was bedeutet diese Unterscheidung für Sie?
Für Sie als Auftraggeber hat diese Einordnung praktische Auswirkungen, besonders im Hinblick auf Ihre Mängelrechte:
- Der Fokus liegt auf der Funktion: Bei einem Werkvertrag schuldet der Anbieter ein „Werk“, das frei von Mängeln ist. Das bedeutet, die Photovoltaikanlage muss nach der Installation wie vereinbart funktionieren und Strom produzieren. Treten Mängel auf, die die Funktion oder die vereinbarten Eigenschaften beeinträchtigen, können Sie die Nacherfüllung verlangen.
- Recht auf Nacherfüllung: Wenn die Anlage Mängel aufweist, haben Sie in der Regel zunächst das Recht, vom Anbieter zu verlangen, dass er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Anlage herstellt. Dies kann die Reparatur, den Austausch von Komponenten oder auch die Korrektur der Installation umfassen.
- Abnahme des Werkes: Ein weiterer wichtiger Aspekt des Werkvertrags ist die Abnahme. Das ist der Zeitpunkt, an dem Sie das fertiggestellte Werk – also die installierte und funktionierende Photovoltaikanlage – als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. Mit der Abnahme beginnt oft die Frist für Mängelansprüche (Verjährung) und das Risiko für zufällige Schäden an der Anlage geht in der Regel auf Sie über.
Die klare Einordnung als Werkvertrag berücksichtigt, dass bei einer Photovoltaikanlage die fachgerechte Installation und die Gewährleistung der Funktion als integriertes System im Vordergrund stehen.
Wann gilt meine Photovoltaikanlage rechtlich als mangelhaft?
Eine Photovoltaikanlage gilt juristisch dann als mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte oder die übliche Beschaffenheit aufweist. Dies ist ein entscheidender Punkt, um mögliche Ansprüche geltend machen zu können. Der juristische Begriff hierfür ist der „Sachmangel“.
Was bedeutet „mangelhaft“ im juristischen Sinne?
Eine Photovoltaikanlage ist mangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme an Sie nicht dem entspricht, was vertraglich vereinbart wurde oder was man üblicherweise von einer solchen Anlage erwarten kann. Dies ist in den Gesetzen zum Kaufrecht und Werkvertragsrecht geregelt (insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB).
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine PV-Anlage gekauft oder installieren lassen. Sie ist dann mangelhaft, wenn:
- Die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wird: Dies ist der wichtigste Punkt. Haben Sie beispielsweise eine bestimmte Leistung der Anlage (z.B. eine bestimmte Kilowattpeak-Zahl), eine bestimmte Marke oder die Verwendung spezieller Komponenten vertraglich festgehalten, und diese Zusagen werden nicht eingehalten, liegt ein Mangel vor. Wenn die Anlage zum Beispiel weniger Strom produziert, als im Vertrag zugesichert wurde, ist dies ein Mangel. Mündliche Zusagen können ebenfalls relevant sein, sind aber oft schwerer zu beweisen.
- Die übliche Beschaffenheit nicht gegeben ist: Selbst wenn nichts Spezielles vereinbart wurde, muss die Anlage für die gewöhnliche Nutzung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei vergleichbaren Anlagen üblich ist und die Sie als Käufer oder Besteller erwarten können. Wenn beispielsweise die Anlage zwar grundsätzlich funktioniert, aber erhebliche Geräusche von sich gibt, die bei anderen Anlagen nicht auftreten, oder die Leistung deutlich unter dem branchenüblichen Durchschnitt liegt, kann dies ein Mangel sein.
- Fehler bei der Montage vorliegen: Wenn die Anlage zwar aus einwandfreien Komponenten besteht, aber durch fehlerhafte Installation nicht richtig funktioniert, zählt dies ebenfalls als Mangel. Dies kann zum Beispiel bei unsachgemäßer Verkabelung oder mangelhafter Befestigung der Module der Fall sein.
- Ein „versteckter“ oder „latenter“ Mangel vorliegt: Ein Mangel muss nicht sofort sichtbar sein. Es kann auch sein, dass ein Problem bereits zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme der Anlage vorhanden war, sich aber erst viel später bemerkbar macht. Wenn zum Beispiel eine bestimmte Komponente von Anfang an einen Fehler hatte, der erst nach Monaten oder Jahren zu einem Ausfall führt, ist dies ein Mangel, der bereits bei der Übergabe „angelegt“ war. Hierbei ist entscheidend, dass die Ursache des Problems bereits von Beginn an in der Anlage lag.
Kurz gesagt: Ein Mangel ist nicht nur der komplette Ausfall einer Anlage. Auch geringere Leistung als zugesagt oder erwartet, versteckte Probleme, die sich erst später zeigen, oder Fehler bei der Installation können dazu führen, dass Ihre Photovoltaikanlage rechtlich als mangelhaft gilt. Die genaue Definition hängt dabei immer vom Einzelfall und den getroffenen Vereinbarungen ab.
Was muss ich tun, wenn ich einen Mangel an meiner Photovoltaikanlage feststelle?
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Photovoltaikanlage nicht wie erwartet funktioniert oder bestimmte Eigenschaften fehlen, spricht man von einem Mangel. Das Gesetz sieht vor, dass Sie in solchen Fällen grundsätzlich ein Recht auf Nacherfüllung haben. Das bedeutet, der Verkäufer oder Installateur muss die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beheben.
Mangel feststellen und dokumentieren
Der erste und entscheidende Schritt ist die genaue Dokumentation des Mangels. Dies dient als Nachweis, falls es später zu Unstimmigkeiten kommt.
- Was ist ein Mangel? Ein Mangel liegt vor, wenn die Anlage nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die öffentlich beworbenen Eigenschaften aufweist. Zum Beispiel, wenn die Stromproduktion deutlich unter den zugesicherten Werten liegt, Komponenten sichtbar beschädigt sind oder die Anlage Fehlermeldungen zeigt.
- Wie dokumentieren Sie?
- Halten Sie den Mangel schriftlich fest: Beschreiben Sie präzise, wann, wo und wie sich der Mangel äußert.
- Machen Sie Fotos oder Videos, die den Mangel klar zeigen.
- Notieren Sie relevante Daten wie Datum der Feststellung, Temperatur, Uhrzeit, aktuelle Leistungswerte der Anlage (falls messbar).
- Sammeln Sie alle Unterlagen, die den Kauf und die Installation betreffen (Vertrag, Rechnungen, Installationsprotokolle, Leistungsdaten).
Den Verkäufer oder Installateur kontaktieren und zur Mangelbehebung auffordern
Nachdem Sie den Mangel dokumentiert haben, müssen Sie den Verkäufer oder Installateur, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben, über den Mangel informieren und ihn zur Behebung auffordern.
- Die Aufforderung zur Nacherfüllung: Informieren Sie den Verkäufer schriftlich über den Mangel. Das ist wichtig, um einen Nachweis über Ihre Mitteilung zu haben. Beschreiben Sie den Mangel möglichst genau und fordern Sie ihn auf, diesen zu beheben.
- Setzen Sie eine angemessene Frist: Geben Sie dem Verkäufer oder Installateur eine klare und angemessene Frist, innerhalb derer der Mangel behoben werden soll. Was angemessen ist, hängt von der Art und Schwere des Mangels ab. Bei einem kleineren Defekt können wenige Tage ausreichen, bei komplexeren Reparaturen, die Ersatzteile erfordern, können auch mehrere Wochen angemessen sein. Eine Frist von 10 bis 14 Werktagen ist oft ein guter Ausgangspunkt, kann aber je nach Situation variieren.
- Wie verschicken Sie die Aufforderung? Senden Sie das Schreiben mit Nachweis, beispielsweise per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. So können Sie belegen, dass und wann das Schreiben zugestellt wurde.
Was geschieht, wenn der Mangel nicht behoben wird?
Erst wenn der Verkäufer oder Installateur den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behebt oder die Nacherfüllung verweigert, entstehen weitere Rechte. Dazu gehören beispielsweise das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und sein Geld zurückzuverlangen, den Kaufpreis zu mindern oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern. Diese weitergehenden Schritte sind jedoch erst relevant, nachdem die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder verweigert wurde. Die rechtliche Reihenfolge der Schritte ist hierbei von großer Bedeutung.
Kann ich mein Geld zurückverlangen, wenn die Photovoltaikanlage mangelhaft ist?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, das Geld für eine mangelhafte Photovoltaikanlage zurückzuerhalten. Der rechtliche Weg dafür ist der Rücktritt vom Vertrag. Dieser Schritt ist jedoch an bestimmte und wichtige Voraussetzungen gebunden und stellt in der Regel das letzte Mittel dar.
Die Bedeutung der Nacherfüllung
Bevor Sie vom Vertrag zurücktreten können, muss dem Verkäufer oder dem Installateur zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beheben. Dies nennt man rechtlich die Nacherfüllung. Der Käufer muss dem Verkäufer in der Regel eine angemessene Frist setzen, um den Mangel entweder durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Anlage (Nachlieferung) zu beheben.
Stellen Sie sich vor, Ihre Photovoltaikanlage produziert deutlich weniger Strom als vertraglich zugesichert oder es gibt einen Fehler in der Installation, der die Sicherheit beeinträchtigt. Sie müssen dem Unternehmen, das die Anlage geliefert und installiert hat, zunächst die Chance geben, diese Probleme zu lösen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht oder die Nacherfüllung fehlschlägt (z.B. der Mangel trotz Reparaturversuchen bestehen bleibt), kann der Rücktritt in Betracht gezogen werden.
Wann ein Mangel erheblich ist
Eine weitere wichtige Voraussetzung für den Rücktritt ist, dass der Mangel erheblich sein muss. Nicht jeder kleine Fehler berechtigt zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. Ein geringfügiger oder unerheblicher Mangel reicht dafür in der Regel nicht aus.
Was „erheblich“ bedeutet, hängt immer vom Einzelfall ab. Es wird beurteilt, ob der Mangel die Nutzung der Photovoltaikanlage so stark beeinträchtigt, dass die vereinbarte Leistung oder der Nutzen für Sie als Käufer nicht mehr gegeben ist.
- Beispiele für möglicherweise erhebliche Mängel: Die Anlage produziert einen Großteil der zugesicherten Leistung nicht, wichtige Komponenten funktionieren nicht, oder es besteht ein erhebliches Sicherheitsrisiko durch die Installation.
- Beispiele für möglicherweise unerhebliche Mängel: Ein kleiner Kratzer an einem Modul, der die Funktion nicht beeinträchtigt, oder ein fehlendes, leicht zu ersetzendes Kleinteil, das keinen Einfluss auf die Gesamtleistung hat.
Wenn Sie erfolgreich vom Vertrag zurücktreten, bedeutet das, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Das heißt, Sie erhalten Ihr gezahltes Geld zurück, und Sie müssen im Gegenzug die Photovoltaikanlage zurückgeben. Falls Sie die Anlage bereits genutzt haben, kann es sein, dass Sie für diese Nutzung einen Wertersatz leisten müssen.
Muss ich für die Nutzung der Photovoltaikanlage bezahlen, wenn ich sie wegen Mängeln zurückgebe?
Ja, in der Regel müssen Sie für die Vorteile, die Sie durch die Nutzung einer Photovoltaikanlage hatten, einen sogenannten Wertersatz leisten, auch wenn Sie den Vertrag wegen Mängeln rückgängig machen (vom Vertrag zurücktreten). Dies ist ein zentraler Aspekt im deutschen Kaufrecht, wenn Verträge rückabgewickelt werden.
Das Prinzip des Wertersatzes bei Vertragsrücktritt
Wenn Sie von einem Kaufvertrag zurücktreten, weil die gekaufte Sache mangelhaft ist, soll der Zustand hergestellt werden, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Das bedeutet, Sie geben die Photovoltaikanlage zurück, und der Verkäufer gibt Ihnen den Kaufpreis zurück. Allerdings haben Sie die Anlage in der Zwischenzeit genutzt und daraus einen Vorteil gezogen, zum Beispiel durch die Produktion von Strom oder die Einsparung von Energiekosten.
Für diesen Vorteil müssen Sie einen Ausgleich zahlen. Dies wird als Wertersatz für gezogene Nutzungen bezeichnet. Das Gesetz (§ 346 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) sieht vor, dass bei einer Rückabwicklung des Vertrages beide Seiten so gestellt werden sollen, als hätte der Vertrag nie bestanden. Dazu gehört, dass nicht nur die Sache zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet wird, sondern auch der Wert der Nutzung ausgeglichen wird. Wenn Sie zum Beispiel eine PV-Anlage über längere Zeit genutzt und damit Strom erzeugt haben, wäre es nicht gerecht, den vollen Kaufpreis zurückzuerhalten, ohne den Wert dieser Nutzung zu berücksichtigen.
Wie wird der Wert der Nutzung berechnet?
Für Photovoltaikanlagen wird der Wert der Nutzung oft auf Grundlage der erwarteten Gesamtlebensdauer der Anlage und des Kaufpreises berechnet. Man geht davon aus, dass der Wert der Nutzung sich über die gesamte Lebensdauer verteilt.
Eine gängige Methode zur Berechnung des Wertersatzes ist die folgende:
Nutzungswert = Kaufpreis × (Anzahl der Nutzungsmonate ÷ voraussichtliche Gesamtlebensdauer der Anlage in Monaten)
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Photovoltaikanlage für 20.000 Euro gekauft, deren voraussichtliche Lebensdauer 20 Jahre (also 240 Monate) beträgt. Wenn Sie die Anlage 24 Monate lang genutzt haben, bevor Sie zurücktreten, berechnet sich der Nutzungswert beispielhaft so:
Nutzungswert = 20.000 Euro × (24 Monate ÷ 240 Monate) Nutzungswert = 20.000 Euro × 0,1 Nutzungswert = 2.000 Euro
In diesem Fall würde der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis abzüglich dieser 2.000 Euro für die Nutzung erstatten. Dieser Abzug stellt keine Strafe dar, sondern gleicht den Wert aus, den Sie bereits aus der Anlage gewonnen haben. Er soll sicherstellen, dass die Rückabwicklung des Vertrages fair für beide Seiten ist und der Käufer nicht unangemessen bevorzugt wird, indem er die Anlage über längere Zeit kostenlos nutzt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Rücktritt vom Vertrag
Der Rücktritt vom Vertrag ist ein gesetzlich verankertes Recht (§ 346 BGB), das es dem Käufer ermöglicht, einen Vertrag rückgängig zu machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies tritt in der Regel ein, wenn eine mangelhafte Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgebessert oder ausgetauscht wird und der Mangel erheblich ist. Beim Rücktritt müssen beide Seiten die erhaltenen Leistungen zurückgeben, also der Käufer die Ware zurückgeben und der Verkäufer das Geld erstatten. Beispiel: Wenn eine Photovoltaikanlage dauerhaft weniger Leistung bringt, als versprochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer verpflichtet ist, ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg herzustellen. Anders als beim Kaufvertrag, bei dem nur die Übereignung einer Sache geschuldet wird, steht beim Werkvertrag das fertige Ergebnis im Mittelpunkt – zum Beispiel die fachgerechte Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage. Die Abnahme des Werks durch den Besteller beendet oft die Herstellungspflicht und begründet bestimmte Rechte und Pflichten. Beispiel: Wenn Sie eine maßgeschneiderte Küche kaufen und einbauen lassen, schließen Sie einen Werkvertrag, weil das Ergebnis (die eingebaute Küche) geschuldet ist.
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine gekaufte oder hergestellte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB im Kaufrecht, § 633 BGB im Werkvertragsrecht). Das bedeutet, dass die Sache Fehler, Einschränkungen oder Abweichungen aufweist, die ihren Wert oder Gebrauch beeinträchtigen. Bei einer Photovoltaikanlage könnte das beispielsweise eine dauerhafte Reduzierung der Stromspeicherkapazität sein, obwohl im Vertrag eine höhere Leistung zugesichert wurde. Ein Sachmangel berechtigt den Käufer zu Gewährleistungsrechten wie Nacherfüllung oder Rücktritt.
Nacherfüllung
Die Nacherfüllung ist das Recht und die Pflicht des Verkäufers oder Werkunternehmers, einen vorhandenen Mangel einer Sache zu beseitigen (§ 439 BGB Kaufrecht, § 635 BGB Werkvertragsrecht). Dies kann durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) erfolgen. Der Käufer muss dem Verkäufer in der Regel eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Mangel behoben werden soll. Erst wenn diese Frist fehlschlägt, kann der Käufer weitere Rechte wie Rücktritt geltend machen. Beispiel: Wenn der Stromspeicher einer Photovoltaikanlage nicht die vereinbarte Leistung bringt, kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, den Speicher zu reparieren oder auszutauschen.
Gefahrübergang
Der Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt, an dem das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht (§ 446 BGB). Bei beweglichen Sachen ist dies gewöhnlich die Übergabe der Sache. Danach trägt der Käufer das Risiko etwaiger Schäden, auch wenn sie nicht vom Verkäufer verursacht wurden. Im vorliegenden Fall war entscheidend, ob die geminderte Leistung des Stromspeichers vor oder nach dem Gefahrübergang entstanden ist, um zu beurteilen, ob ein Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Beispiel: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage geliefert bekommen, geht ab dem Moment der Übergabe die Gefahr für Schäden auf Sie über – auch wenn die Anlage später Probleme zeigt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB (Werkvertrag): Regelt den Vertragstyp, bei dem ein Werk geschuldet wird, also ein herzustellender oder herbeizuführender Erfolg, nicht nur die Lieferung einer Sache. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs gegen Entgelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht qualifizierte den Vertrag als Werkvertrag, da der Schwerpunkt auf der Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage lag, was entscheidend für die Nutzung war.
- § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB (Sachmangel beim Werkvertrag): Definiert den Sachmangel, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Stromspeicher war mangelhaft, weil seine tatsächliche Leistung dauerhaft hinter der zugesicherten Kapazität zurückblieb, was eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt.
- § 434 BGB (Sachmangel beim Kaufvertrag): Stellt klar, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn die Sache nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Gericht den Vertrag als Werkvertrag einordnete, war die Frage der Mangelhaftigkeit des gelieferten Speichers von zentraler Bedeutung und würde bei einem Kaufvertrag analog gelten.
- § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Regelt die Voraussetzungen für den Rücktritt bei wesentlichen Pflichtverletzungen, insbesondere die Erheblichkeit des Mangels und Fristsetzung zur Nacherfüllung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Käuferin setzte eine Frist zur Nacherfüllung, die zwar kurz war, aber wirksam eine angemessene Frist auslöste; der erhebliche Mangel berechtigte sie zum Rücktritt.
- § 346 BGB (Rücktritt – Rückgewähr der Leistung): Regelt die Rückabwicklung bei Rücktritt, einschließlich der Anrechnung eines Nutzungsvorteils auf den Rückzahlungsbetrag. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht zog den Wert der bereits erfolgten Nutzung der Anlage vom Rückzahlungsbetrag ab, sodass die Käuferin keine vollständige Kaufpreiserstattung erhielt.
- Gefahrübergang (§ 446 BGB beim Kaufvertrag analog beim Werkvertrag): Bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache trägt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Mangel latent bereits beim Gefahrübergang vorhanden war, sodass spätere Leistungseinschränkungen als mangelbehaftet anzusehen sind.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Bielefeld – Az.: 9 O 212/24 – Urteil vom 05.12.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz