Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 7 U 119/14 – Urteil vom 05.02.2019
Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Streitverkündeten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juli 2014, Az. 419 HKO 06/14, werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat – mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten – die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streitverkündete hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2014 sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Zahlung entstandener Reparaturkosten zur Behebung eines Motorenschadens in einem Blockheizkraftwerk. Inhaber und Betreiber des Kraftwerks sind die Stadtwerke B. GmbH. Der Schaden beruhte auf einem Sachmangel des Motors, den die Beklagte den Stadtwerken geliefert hat. Die Beklagte hatte den Motor von der Streitverkündeten, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, erhalten. Die Stadtwerke haben die ihr gegen die Beklagte aus Gewährleistungsrecht etwa zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten darüber, ob in dem Vertrag zwischen den Stadtwerken und der Beklagten Absprachen getroffen worden sind, wonach Gewährleistungsansprüche wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit des gelieferten Motors ausgeschlossen sind.
Die Stadtwerke beauftragten mit Schreiben vom 4. November 2009 (Anlage K 1) die Beklagte mit der Errichtung und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerks, das in den vorhandenen Gebäuden errichtet werden sollte. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag für die Anlage (Anlage K 2), in dem u.a. geregelt ist, dass durch den Abschluss dieses Vertrages der Gewährleistungszeitraum aus dem Hauptvertrag sich auf fünf Jahre verlängert (S. 1 der Anlage K 2) und dass die Stadtwerke für das Blockheizkraftwerk auf eigene Rechnung eine Maschinenversicherung abzuschließen haben (S. 3 der Anlage 2, dort Ziff. 3.5). Mit Lieferung und Einbau des Motors des Blockheizkraftwerks beauftragte die Beklagte die Streitverkündete, die damals noch als … GmbH firmierte. Die Abnahme des Blockheizkraftwerks erfolgte am 7. Dezember 2009. Am 23. März 2013 erlitt der Motor des Kraftwerkes einen Schaden, einen Motorbruch. Der Motor wurde ausgebaut und am 5. April 2013 in das Servicecenter der Streitverkündeten in Berlin geschafft. Dort wurde der Motor am 10. April 2013 geöffnet, und es fand eine Besprechung statt, an der Mitarbeiter der Stadtwerke, der Klägerin, der Beklagten und der Streitverkündeten teilnahmen (Anlage B 12). Es wurde vereinbart, dass die Streitverkündete ein Angebot für die Reparatur erstellen und die Beklagte es an die Stadtwerke weiterreichen sollte. Der Kostenvoranschlag der Streitverkündeten vom 11. April 2013 (Anlage B 12) belief sich auf € 163.149,05. Die Beklagte übermittelte ihn an die Stadtwerke mit Schreiben vom 12. April 2013 (Anlage B 13), indem sie gleichzeitig mitteilte, sie werde die Instandsetzung zu diesem Preis anbieten. In der Folgezeit kommunizierten die Stadtwerke und die Beklagte über die Frage, wer die Kosten der Reparatur zu tragen habe. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. April 2013 (Anlage K 4), sie schließe sich der Auffassung der Streitverkündeten an, dass die Klägerin gehalten sei, Leistungen aus der von ihr abgeschlossenen Maschinenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Stadtwerke beauftragten sodann die Streitverkündete mit der Ausführung der Reparatur, wofür Kosten in Höhe von € 166.487,68 (netto) entstanden (Anlage K 3a). Die Stadtwerke haben mit Schreiben vom 26. März 2014 (Anlage K 8) ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Schadensfalls an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin behauptet, sie sei als Maschinenversicherer der Stadtwerke für den Schaden aufgekommen. Neben der Abtretung greife daher auch der gesetzliche Forderungsübergang. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte für die Reparaturkosten aufkommen müsse, da der Schaden vier Jahre nach Abschluss des Hauptvertrages und Einbau des Motors entstand. Die Verlängerung der Gewährleistungszeit auf fünf Jahre sei die Gegenleistung der Beklagten für den Abschluss des Wartungs- und Instandhaltungsvertrags (Anlage K 2) gewesen. Sie behauptet, dass sowohl bei dem Termin am 10. April 2013 die Beklagte sehr deutlich gemacht habe, dass sie nicht für den Schaden einstehe werde. Das ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 23. April 2013 (Anlage K 4).
Die Beklagte und die Streitverkündete tragen vor, die Verlängerung der Gewährleistungszeit sei nur erfolgt unter der Bedingung des Abschlusses einer Maschinenversicherung durch die Stadtwerke, welche die Kosten für die Beseitigung von Mängeln innerhalb der verlängerten Gewährleistungszeit umfasse. Bei Eintritt eines Schadens innerhalb der verlängerten Gewährleistungszeit sei die Beklagte lediglich verpflichtet, in ihrer Eigenschaft als Industrieanlagenbauer die Reparaturarbeiten durchzuführen, die Kosten habe sie aber nicht zu tragen. Nachdem die Klägerin eine solche Maschinenversicherung mit diesem Inhalt nicht abgeschlossen habe, stünden ihr auch die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, darüber hinaus sei der Anspruch verjährt, da es insoweit bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bleibe. Zudem fehle es an einer für solch einen Anspruch notwendigen Fristsetzung. Die Beklagte habe die Reparatur nicht endgültig verweigert.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil (berichtigt durch Beschluss vom 4. September 2014) die Beklagte dem Klagantrag gemäß verurteilt, an die Klägerin € 166.487,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. April 2013 zu zahlen und sie von Honoraransprüchen ihrer Rechtsanwälte in Höhe von € 2.874,92 brutto freizuhalten.
Hiergegen wenden sich die Beklagte und die Streitverkündete mit ihren Berufungen.
Die Beklagte und die Streitverkündete wiederholen und vertiefen in der Berufung ihren bisherigen Vortrag. Der tatsächliche Parteienwille sei dahingehend zu verstehen, dass der Instandhaltungs- und Wartungsvertrag nur Bedingung für die Vereinbarung eines längeren Gewährleistungszeitraums sei. Mit der Vereinbarung einer Verpflichtung der Stadtwerke, eine Maschinenversicherung abzuschließen, sei nichts anderes gewollt und bezweckt gewesen, als der Abschluss einer solchen Versicherung, die einerseits die vollständige Freistellung von Reparaturkosten für einen in diesem Zeitraum ergehenden Schaden vorsehe und andererseits gleichzeitig sicherstelle, dass keine „Gewerksfremden“ die physische Ausführung der Reparatur als solche vornehmen würden. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass zumindest die Gewährleistungsfristverlängerung nicht durch den Abschluss des Wartungsvertrages erkauft worden sei, da ein solcher Wartungsvertrag unter denselben Bedingungen für ein anderes Blockheizkraftwerk (Anlage Bf B 1) geschlossen worden sei.
Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen jeweils, unter Abänderung des am 30. Juli 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 419 HKO 6/14, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei der von den Stadtwerken abgeschlossenen Maschinenversicherung mit der Klägerin um einen branchenüblichen Standardvertrag handele, dessen Inhalt und Umfang durch Ziff. 3.5. des Wartungsvertrages nicht weiter oder anders konkret ausgestaltet worden sei. In dem Wartungsvertrag bestehe unter dem Abschnitt Ziff. 5. und dort vor allem unter Ziff. 5.2. keinerlei Verknüpfung zwischen dem Abschluss einer Maschinenversicherung und der Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten. Sie behauptet, dass die Beklagte durch deren Mitarbeiter S. E. anlässlich des Treffens am 10. April 2013 die vollumfängliche, kostenfreie Behebung des Schadens mit Hinweis auf die Maschinenversicherung verweigert habe. Spätestens liege aber eine solche Weigerung mit dem Schreiben seitens der Beklagten vom 23. April 2013 (Anlage K 4) vor, sowie im daran anschließenden anwaltlichen Schriftverkehr (Anlagen K 5 und K 6).
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die angefochtene Entscheidung sowie die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen.
II.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt. In der Sache sind sie indessen nicht begründet und daher zurückzuweisen.
1. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin aus jedenfalls abgetretenem Recht (§ 398 BGB) ein Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB gegen die Beklagte zusteht.
a) Der von den Stadtwerken mit der Beklagten geschlossene Vertrag (Anlage K 1) ist ein Werkvertrag, weil das neu zu errichtende Blockheizkraftwerk in ein vorhandenes Gebäude integriert werden musste (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 651, Rdnr. 4). Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag sind spätestens mit der Abtretung vom 23. April 2014 (Anlage K 8) von den Stadtwerken als Bestellerin auf die Klägerin übertragen worden und damit auf sie übergegangen, § 398 Satz 1 und 2 BGB. Auf die Frage, ob zwischen den Stadtwerken und der Klägerin tatsächlich ein Versicherungsvertrag besteht mit der Folge, dass die Ansprüche kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 VVG) auf die Klägerin übergegangen sind, kommt es demnach nicht an.
b) Der Eintritt des Schadens an dem Blockheizkraftwerk ist 4 Jahre nach Abschluss und Abnahme des Werkes entstanden, mithin innerhalb der unstreitig vereinbarten verlängerten Gewährleistungszeit von 5 Jahren.
c) Gewährleistungsrechte bestehen.
aa) Ein – dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht unterfallender – Mangel des gelieferten Motors ist unstreitig gegeben.
bb) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind nicht ausgeschlossen worden. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht gegeben. Ein Gewährleistungsausschluss ergibt sich aber auch nicht aus dem Gesamtinhalt der zwischen den Stadtwerken und der Beklagten getroffenen Abreden.
Unstreitig war vereinbart, dass allein die Beklagte (bzw. für sie die Streitverkündete) berechtigt sein sollte, Reparaturen an dem Motor durchzuführen. Außerdem haben sich die Stadtwerke in Ziff. 3..5 des Wartungsvertrages verpflichtet, einen Vertrag über eine Maschinenversicherung abzuschließen. Sofern die Beklagte und die Streitverkündete aus diesen Abreden nun schließen, der Sinn der Abrede, den Abnehmer – also die Stadtwerke – in einem Wartungsvertrag mit dem Lieferanten – der Beklagten – zu verpflichten, einen Vertrag über eine Maschinenversicherung abzuschließen, könne nur darin bestehen, dass wegen einer etwaigen Störung infolge eines Mangels allein der Versicherer für die Kosten aufkomme, in der Vereinbarung also konkludent eine Vereinbarung dahingehend liege, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten ausgeschlossen sein sollten, kann dem nicht gefolgt werden. Diesen Schluss lässt eine Auslegung der vertraglichen Abreden anhand der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht zu. Abzustellen ist für die Auslegung auf die Abreden zwischen den Parteien in den hier im Streit stehenden Verträgen. Auf den Inhalt anderer Verträge über andere Objekte kann nicht zurückgegriffen werden.
aaa) Schon der Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen ist eindeutig. Ein Gewährleistungsausschluss ist darin schlicht nicht vereinbart. Die Verwendung des Ausdrucks „Maschinenversicherung“ sagt, dass die Stadtwerke eine übliche Versicherung gegen einen Betriebsausfall der Maschine nach den allgemein üblichen Regeln abzuschließen haben. Die üblichen Regeln enthalten nach dem Gesetz den Regressanspruch des Versicherers aus § 86 VVG gegen denjenigen, der dafür verantwortlich ist, dass die Maschine defekt ist. Der Lieferant mag sich darauf verlassen können, dass er dann, wenn der Versicherer eintritt, im Gewährleistungsfall frei von Ansprüchen des Abnehmers wird, der sein Geld vom Versicherer erhält; er kann sich aber nicht darauf verlassen, frei von dem Regressanspruch des Versicherers zu sein.
bbb) Auch eine systematische Auslegung des Vertrags ergibt nichts anderes; sie spricht im Gegenteil für die Auffassung der Klägerin.
Die Beklagte und die Streitverkündete knüpfen in ihrer Argumentation an die Frage an, weshalb die Beklagte die Stadtwerke verpflichtet haben sollte, eine Versicherung abzuschließen, wenn sie, die Beklagte, im Fall eines Defekt des gelieferten Motors dann doch die Kosten zu tragen haben sollte. Dieser Gedanke wäre indessen nur dann tragfähig, wenn davon ausgegangen würde, dass eine Mangelhaftigkeit des Motors der einzige Grund sei, der zu einem Defekt des gelieferten Motors führen könne. Das ist nicht so; dieser Aspekt ist bei Abschluss eines Lieferungs- und Wartungsvertrages sogar eher fernliegend, denn natürlich hoffen die Parteien bei Vertragsschluss, dass die zu liefernde Maschine in Ordnung – im Sinne von: frei von Mängeln – sein wird. Bei Abschluss einer Schadensversicherung wird vielmehr in erster Linie an den Fall gedacht, dass die Maschine aus sonstigen Gründen in ihrer Funktion beeinträchtigt wird, etwa deshalb, weil der Kraftstoff mangelhaft ist und die Maschine zum Erliegen bringt, ein Bedienungsfehler den Motor beschädigt oder ein Unfallereignis oder gar ein Sabotageakt zu einem Schaden an der Maschine führt. Die üblicherweise mit dem Begriff einer Maschinenversicherung assoziierten (vgl. Prölss / Martin, VVG. 28. Aufl., Nr. 610) Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung (ABMG) zählen in § 2 Nr. 1 auf: „Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; f) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung …; g) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung“. Davon betrifft nur Bstb. b) Ansprüche, die typischerweise einer Mangelgewährleistung für die Maschine unterfallen. Ein Grund dafür, dass die Stadtwerke und die Beklagte bei Abschluss des Wartungsvertrages davon ausgegangen sein sollten, dass in einem der übrigen Fälle der Versicherer dann bei demjenigen, der für das zum Ausfall der Maschine führende Ereignis haftungsrechtlich verantwortlich ist, nicht sollte Regress nehmen können, ist nicht ersichtlich; einen solchen Regress ausschließen zu wollen, ist geradezu fernliegend. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadtwerke verpflichtet sein sollten, einen Maschinenversicherungsvertrag abzuschließen, der nur eine der potentiellen Fallgruppen von einem Regress des Versicherers ausnehmen sollte, enthält das Vertragswerk nicht.
Der Vortrag der Berufungsführer, ein solcher Anhaltspunkt ergebe sich aus dem Interesse der Beklagten als Lieferantin des Motors, ist nicht überzeugend. Zum einen berücksichtigt er nicht, dass dem ein Interesse der Stadtwerke als der anderen Vertragspartei entgegenstünde, da sie für einen Versicherungsvertrag, der den Regress des Versicherers für bestimmte Fälle ausschlösse, höhere Prämien zahlen müsste als für einen Standard-Versicherungsvertrag, zum anderen ist durchaus ein Interesse der Beklagten an der Übernahme einer Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gerade in der Wartungsvereinbarung erkennbar; denn ein Interesse der Beklagten daran, dass eine Maschinenversicherung für den Fall eines Defekts der Anlage besteht, liegt darin, dass so sichergestellt wird, dass die Stadtwerke eine Reparatur auch tatsächlich vornehmen lassen. Wenn ein haftungsrechtlich verantwortlicher Schädiger nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber nicht greifbar oder nicht solvent ist, besteht aus Sicht der Beklagten die Gefahr, dass den Stadtwerken eine Reparatur zu aufwendig wird mit der Folge, dass sie das Werk stilllegen, was weiter zur Folge hätte, dass die Wartungsvereinbarung gegenstandslos würde.
ccc) Auch aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) ergibt sich nicht, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein sollten.
Die Konstellation ist hier eine andere als in dem Fall, dass in einem Mietvertrag über Wohnraum vereinbart wird, dass der Mieter als Betriebskosten auch die Prämien für eine Gebäudeversicherung, die eine Feuerversicherung umfasst, zu tragen hat, und es zu einem Brand in dem Mietobjekt kommt, den der Mieter leicht fahrlässig verursacht. Nach Gesetzeslage könnte nun der Versicherer, der dem Vermieter den an seinem Eigentum entstandenen Schaden ersetzt hat, aus § 86 VVG bei dem Wohnungsmieter Regress nehmen. Diese Folge zieht die Rechtsprechung indessen nicht; denn da der Mieter es ist, der über die Betriebskosten die Kosten der Versicherung trägt, soll er so behandelt werden, als sei er selbst Versicherungsnehmer, und diesem gegenüber bestünde bei dieser Konstellation kein Ersatzanspruch des Versicherers. Deshalb wird im Wege der ergänzenden Auslegung des Mietvertrages angenommen, dass eine Haftung des Mieters für leicht fahrlässig angerichtete Feuerschäden ausgeschlossen ist mit der Folge, dass eine Haftung des Mieters dem Vermieter gegenüber nicht gegeben ist und diesem kein Schadensersatzanspruch entsteht, der auf den Versicherer übergehen könnte (BGH, Urt. v. 13. 9. 2006, Az. IV ZR 116/05, NJW 2006, S. 3711 f.). Aus dieser Rechtsprechung lassen sich hier Argumente für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass Gewährleistungsansprüche der Stadtwerke gegen die Beklagte ausgeschlossen sein sollten, schon deshalb nicht herleiten, weil nach dem Wartungsvertrag nicht die Beklagte die Kosten der Versicherung tragen soll, sondern – so die ausdrückliche Vereinbarung – die Stadtwerke die Kosten selbst tragen sollen. Bei einer solchen vertraglichen Regelung befand und befindet die Beklagte sich nicht in der Lage einer Vertragspartei, die deswegen, weil sie es ist, die die Kosten der Versicherung trägt, auch so zu behandeln ist, als sei sie selbst der Versicherungsnehmer.
Weshalb dieses Ergebnis interessenwidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Denn ein Grund dafür, weshalb die Beklagte hier von der sie nach Gesetz, Vertrag und allgemeinem Rechtsverständnis treffenden Gewährleistungspflicht freigestellt sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit die Beklagte hierzu auf den Umstand abstellt, dass in dem Wartungsvertrag die Gewährleistungsfrist verlängert worden ist, ist dies kein schlüssiges Argument; denn der Umstand, dass eine Gewährleistungsfrist verlängert wird, widerspricht ersichtlich der Absicht, einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Das weitere Argument, eine Vereinbarung dahingehend, dass die Beklagte keine Gewährleistung schulde, sei in ihre Preiskalkulation eingeflossen, bleibt unbestimmt, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt in den Verhandlungen der Parteien eine Rolle gespielt hätte.
cc) Der Anspruch der Stadtwerke auf Leistung von Schadensersatz in Geld ist entstanden, ohne dass es der Setzung einer Frist bedurfte. Auf das Verhalten des Mitarbeiters E. der Beklagten in dem Gespräch am 10. April 2013 kommt es nicht entscheidend an. Die Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung war entbehrlich, weil die Beklagte deren Durchführung ernsthaft und endgültig spätestens mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Anlage K 4) verweigert hat. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Beklagte definitiv nicht bereit war, auf Basis des Gewährleistungsrechts die Reparatur vorzunehmen; denn der Gewährleistungsanspruch umfasst – natürlich – die Verpflichtung des Schuldners, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen (Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 635 Rdnrn. 4 bis 6). Das Schreiben vom 23. April 2013 konnte in Hinblick auf die vorangegangen gescheiterten Gespräche zwischen den Stadtwerken und der Beklagten vom 10. April 2013 nur als das letzte Wort der Beklagten verstanden werden.
d) Die Schadenshöhe ist unstreitig.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Dieser ist von der Abtretung vom 26. März 2014 (Anlage K 8) umfasst.
2. Der Klägerin steht wegen der Nebenforderungen ein Schadensersatzanspruch aus Verzug gemäß §§ 280, 286 BGB zu. Der Verzug ergibt sich aus der endgültigen Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 23. April 2013 (Anlage K 4); denn wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO, der auch zum Tragen kommt, wenn der Streitverkündete neben der Hauptpartei Rechtsmittel einlegt (Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 101 Rdnr. 4). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.