AG Hagen
Az.: 10-2010363-16-N, 10-2010363-24-N
Beschluss vom 03.06.2011
In der Mahnsache hier: Berichtigung der Bezeichnung der Antragstellerin hat das Amtsgericht Hagen am 03.06.2011 beschlossen:
Der Erinnerung der Antragsteller wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Bezeichnung der Antragsteller im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.05.2010 wird dahin berichtigt, dass die Antragstellerin richtig
Wohnungseigentümergemeinschaft …
heißt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Mahn- und Vollstreckungsbescheid wurden antragsgemäß erlassen und auf Antragstellerseite die o.g. Antragsteller aufgeführt.
Die Antragsteller beantragten die aus dem Tenor ersichtliche Berichtigung, die der Rechtspfleger mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.04.2011 zurückgewiesen hat.
Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und dem Berichtigungsantrag stattzugeben, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheides gemäß § 319 ZPO zumindest in entsprechender Anwendung (vgl. Beschluss des Landgerichts Hagen vom 08.03.2005, 3 T 60/05) gegeben sind.
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Bezeichnung der Antragsteller vor.
Es handelt sich bei der geltend gemachten Forderung ausweislich der Bezeichnung der Hauptforderung im Aktenausdruck um „Wohn-/ Hausgeld für Wohnungseigentümergemeinschaft, für die Wohnung in …“.
Bereits mit Urteil vom 14.09.2005 hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – VIII ZR 117/04 – in ähnlichem Zusammenhang zur Frage der Aktivlegitimation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überzeugend dargelegt, dass aktivlegitimiert, d.h. „richtige“ Partei ist, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist und daraus für eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter angenommen, dass danach die Gesellschaft selbst Rechtsinhaberin und damit „richtige“ Partei ist, nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen.
Er hat infolgedessen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, da sich aus der Klageschrift und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergebe, dass mit ihr zum Gesellschaftsvermögen gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen und daher das Klagerubrum dahin zu berichtigen sei, dass die Klägerin die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
Vorliegend verhält es sich ähnlich, da aus der Bezeichnung der Hauptforderung in einer für das Mahnverfahren ausreichenden Weise hervorgeht, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um einen der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Anspruch handelt.
Dass es an der für solche Klagen nach altem Recht typischen Aufzählung mehrerer Eigentümer umfassender Antragsteller fehlt, ist vorliegend, wie die Antragsteller durch die in Ablichtung vorgelegte notarielle Kaufvertragsurkunde glaubhaft gemacht haben, dem Umstand geschuldet, dass die Gemeinschaft nur aus den genannten vier Beteiligten besteht.
Der von der Rechtspflegerin befürchtete „Austausch der Rechtspersönlichkeit“ steht, wie der oben dargelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist, einer Berichtigung nicht entgegen, da sich die materielle Berechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft und auch der Wille, eine Forderung der Gemeinschaft in ihrem Namen geltend zu machen, aus der Antragstellung hinreichend ergibt.
In ähnlichem Sinne hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen (S.o, 3 T 60/05) in seinem Beschluss vom 08.03.2005 unter Darlegung der näheren Voraussetzungen ausgeführt, dass auch bei Antragstellung nicht genannte Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO ergänzt werden können, wenn somit, wie es vorliegend ebenso der Fall ist, bei Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides keinerlei fehlerhafte Ausführung des Antrages, vielmehr ein fehlerhaft formulierter Antrag vorliegt.
Die Antragsgegner sind unter Übermittlung der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen angehört worden
Eine Stellungnahme der Antragsgegner ging hierauf nicht ein.
Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berichtigungsantrag stattzugeben.