LG Magdeburg
Az: 9 O 683/11 (159)
Urteil vom 14.06.2011
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.556,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 279,25 € vom 21.11.2010 bis 01.12.2010, aus 1.014,85 € vom 02.12.2010 bis 12.12.2010, aus 2.412,98 € vom 13.12.2010 bis 20.01.2011, aus 3.789,71 € seit dem 21.01.2011 bis 31.01.2011, aus 6.556,18 € seit dem 01.02.2011 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Mit Verfügung vom 16.5.2011 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass gegen Nebenforderungen Bedenken bestehen.
Die Forderung der Klägerin nach vorgerichtlichen Mahnkosten ist nur in Höhe von 3,- € begründet. Als Kosten für fünf Mahnungen sind jeweils nur € 0,60 in Ansatz zu bringen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aufgrund der mit Mahnungen verbundenen Arbeitszeit müsse ihr ein höherer Betrag erstattet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, dass für die Zeit, die der Geschädigte zur Abwicklung eines Schadensfalles aufwendet, keine Ersatzpflicht besteht (Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, § 249 Rz. 68 mit weiteren Nachweisen)
Die Forderung nach Erstattung von Inkassokosten ist unbegründet. Die Klägerin hatte mehrfach selbst gemahnt. Eine weitere Mahnung war im Sinne des Schadensrechts nicht erforderlich. Auch wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, wären gesonderte Kosten für ein vorgerichtliches Verfahren nicht zu erstatten. Zwar mag es sein, dass sich zum Teil Schuldner durch eine anwaltliche Mahnung zur Zahlung bewegen lassen, dieses macht die Beauftragung eines Rechtsanwalts zunächst allein für das vorgerichtliche Verfahren indes noch nicht erforderlich. Ein höherer Druck auf den Schuldner ergibt sich nur insofern, dass nun das gerichtliche Verfahren näher rückt. Dieser Druck kann indes auch dadurch erzeugt werden, dass der Kläger sogleich seinem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt. In diesem Fall dient eine Mahnung nämlich lediglich der Vorbereitung der Klage, so dass diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr abgegolten wird. Angesichts dieser Möglichkeit würde ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter, müsste er von vorneherein davon ausgehen, den Anwalt selber zahlen zu müssen, auch diese Möglichkeit des unbedingten Klageauftrags wählen, so dass darüber hinausgehende Kosten im Sinne des Schadensrechts nicht erstattungspflichtig sind (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.09.2009 – 514 C 7041/09-, zit.nach beck-online). Die vorgerichtliche Mahnung durch ein Inkassobüro war erst recht nicht im Sinne des Schadensrechts erforderlich.
Die Geltendmachung der Vergütung des Inkassodienstleisters für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren als Nebenforderung ist nicht gerechtfertigt. Ist ein Inkassounternehmen vorgerichtlich im Mahnverfahren tätig geworden, so kann es im Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG die Festsetzung von 25 € nebst USt. als Kosten seiner vorgerichtlichen Tätigkeit im Mahnverfahren verlangen; diese Kosten sind erforderlich im Sinne der §§ 91, 104 ZPO (AG Donaueschingen, Beschluss v. 12.08.2009 -11 C 65/09-, zit.nach juris). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Geltendmachung dieser Kosten als Nebenforderung ist zu verneinen, denn die Berücksichtigung als Teil der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits ist die gegenüber einer selbständigen Geltendmachung prozessual einfachere Vorgehensweise (vgl. OLG Frankfurt, Beschl.v.25.05.2009 – 1 W 43/09-, zit.nach juris).
Im Übrigen wird von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen.