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Mahnung eines in Deutschland ansässigen Luftfahrtunternehmens auf Englisch

AG Hannover – Az.: 410 C 14994/19 – Urteil vom 24.04.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 84,- zu zahlen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 40,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2020 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die als spezialisierter Rechtsdienstleister geschäftsmäßig Fluggastansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, nimmt das beklagte ausführende Luftfahrtunternehmen – nach Klagerücknahme im Übrigen – zuletzt noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Verfolgung von Ausgleichsansprüchen aufgrund einer großen Ankunftsverspätung in Anspruch; die Beklagte begehrt widerklagend Rückgewähr für rechtsgrundlos geleisteten Geldersatz wegen unterlassener Betreuungsleistungen.

Die Beklagte beförderte die Passagiere L. H. und S. H. (fortan: Passagiere) am 28. Juli 2019 mit dem Flug Nr. XXX von Hannover, Bundesrepublik Deutschland, nach Hurghada, Arabische Republik Ägypten. Die Flugstrecke betrug ca. 3.454 km. Die Beklagte führte den Flug gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit mit einer Ankunftsverspätung von 3:16 Stunden aus.

Die Passagiere traten ihre Ausgleichsansprüche wegen der großen Ankunftsverspätung an die Klägerin ab. Im schriftlichen Abtretungsvertrag heißt es u.a.: „Die Abtretung erfasst alle im Zusammenhang mit dem / den o.g. Flug / Flüge entstandenen Schadensersatz-, Ersatz-, Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche einschließlich Nebenforderungen.“

Mit in englischer Sprache verfassten E-Mails vom 27. August 2019 und 10. September 2019 forderte die Klägerin die Beklagte zunächst erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von zwei Mal € 400,- sowie zwei Mal € 20,- für Verpflegungs- und Telekommunikationskosten der Passagiere auf.

Mahnung eines in Deutschland ansässigen Luftfahrtunternehmens auf Englisch
(Symbolfoto: Von somemeans/Shutterstock.com)

Die Klägerin beauftragte sodann ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrer außergerichtlichen Rechtsvertretung, der mit auf Deutsch verfasstem Schreiben vom 17. Oktober 2019 die Beklagte – abermals fruchtlos – zur Zahlung bis zum 31. Oktober 2019 aufforderte. Für diese anwaltliche Tätigkeit entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von € 124,- (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von € 800,- nebst Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Anwaltsmandatierung im Schuldnerverzug befunden habe. Die Beklagte sei durch die beiden vorab versandten E-Mails wirksam gemahnt worden. Als international tätiges Luftfahrtunternehmen dürfe sie sich Erklärungen in englischer Sprache nicht verschließen. Da – insoweit unstreitig – über die Internetseite ihrer Vertriebsschwestergesellschaft T. V. GmbH eine Flugbuchung auf Englisch möglich sei, müsse auch sie selbst Englisch als Korrespondenzsprache hinnehmen.

Zur Widerklage trägt die Klägerin vor, dass sie regelmäßig eine Pauschale in Höhe von € 20,- für entgangene Betreuungsleistungen einfordere, wie auch der Beklagten aus einer Vielzahl früherer Anspruchsstellungen bekannt sei.

Die Klägerin hat ursprünglich Ausgleichsansprüche in Höhe von € 800,- nebst Zinsen (Klagantrag zu 1.) sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 124,- (Klagantrag zu 2.) eingeklagt. Die Klageschrift vom 28. November 2019, bei Gericht am 2. Dezember 2019 eingegangen, ist der Beklagten am 30. Dezember 2019 zugestellt worden. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte € 840,- überwiesen, die der Klägerin am 16. Dezember 2019 gutgeschrieben wurden. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 hat die Klägerin im Hinblick auf diese Zahlung unter Kostenprotest den ursprünglichen Klagantrag zu 1. voll und den Klagantrag zu 2. in Teilhöhe von € 40,- zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 84,- zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie – die Beklagte – € 40,- nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu schulden, weil sie sich zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht im Schuldnerverzug befunden habe. Auf Englisch verfasste Zahlungsaufforderungen würden sie als deutsche Schuldnerin generell nicht wirksam in Verzug versetzen. Anderes ergebe sich auch nicht aus den konkreten Begebenheiten, da – insoweit unstreitig – die deutschen Passagiere den Flug in Deutschland gebucht und eine Buchungsbestätigung auf Deutsch erhalten hätten. Überdies sei die Mandatierung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin als spezialisierter Rechtsdienstleister sich besonderer Rechtskenntnisse zur Durchsetzung von Fluggastrechten berühme.

Zu ihrer Widerklage behauptet die Beklagte, dass Ersatzansprüche wegen unterbliebener Betreuungsleistungen von den Passagieren an die Klägerin nicht abgetreten worden seien und solche Kosten den Passagieren auch gar nicht entstanden seien. Ihre Zahlung sei daher rechtsgrundlos erfolgt und zurückzugewähren.

Die Widerklageschrift ist der Klägerin am 9. März 2020 zugestellt worden. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 20. März 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verbliebene Klage und Widerklage haben jeweils Erfolg.

I. Die zulässige Klage ist, soweit sie nach wirksamer Teilrücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO) noch rechtshängig ist, begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe ihrer restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu € 84,-. Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 2 BGB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung eines Verzugseintritts nach § 286 BGB verlangen, regelhaft durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Entsprechend verhält es sich hier.

1. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin aus wirksam abgetretenem Recht der Passagiere H. und H. entsprechend Artt. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b) FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 zwei Ausgleichsleistungen in Höhe von je € 400,- wegen der großen Ankunftsverspätung des Fluges Nr. XXX vom 28. Juli 2019 geschuldet. Die Ansprüche auf Ausgleichsleistung waren auch fällig (§ 271 BGB) und einredefrei.

2. Wegen dieser Ansprüche ist die Beklagte auf Grundlage der Zahlungsaufforderungen mit E-Mails der Klägerin vom 27. August und 10. September 2019 wirksam gemäß § 286 Abs. 1 BGB gemahnt und spätestens zum 25. September 2019, also nach unstreitig fruchtlosem Ablauf der in der E-Mail vom 10. September 2019 bis zum 24. September 2019 gesetzten Zahlungsfrist, in Schuldnerverzug versetzt worden. Dagegen spricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die E-Mails der Klägerin in englischer Sprache verfasst waren. Dies steht der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen. Der von der Beklagten zitierten gegenläufigen Rechtsprechung der Amtsgerichte Frankfurt a. M. (Urt. v. 12.07.2019, 31 C 1307/19, n.v.) und anderer Abteilungen des hiesigen Gerichts (AG Hannover, Urt. v. 17.07.2019, 446 C 5761/19, n.v.) schließt sich der erkennende Abteilungsrichter nicht an.

a) Der von der Beklagten unter Verweis auf § 184 GVG (Deutsch als Gerichtssprache) und § 23 VwVfG (Deutsch als Amtssprache) aufgestellte Grundsatz, ein in Deutschland ansässiger Schuldner müsse eine auf Englisch verfasste Mahnung nicht gegen sich gelten lassen, existiert rechtlich nicht.

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aa) Auf die Mahnung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung finden die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechende Anwendung (vgl. nur Dornis in: BeckOGK BGB, 01.03.2020, § 286 BGB Rn. 128 ff.). Für Willenserklärungen ist unter dem geläufigen Schlagwort „Sprachrisiko“ unabhängig von der dogmatischen Frage, ob die Verwendung einer Fremdsprache ein Zugangs- (§§ 130 ff. BGB) oder ein Auslegungsproblem (§§ 133, 157 BGB) darstellt, anerkannt, dass bei Kaufleuten, die im internationalen Handel tätig sind, mit Fremdsprachenkenntnissen grundsätzlich gerechnet werden darf (vgl. nur Einsele in: Münchener Kommentar z. BGB, 8. Aufl. 2018, § 130 Rn. 32). Dies ist auf ein internationales Luftfahrtunternehmen zumindest für Englisch als Weltsprache übertragbar. Im speziellen Kontext von Fluggastrechten ergibt sich dies zudem aus den gesetzlichen Informationspflichten, die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen. So muss es nach Art. 14 Abs. 1 FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 bei Abfertigung auf das Bestehen von Fluggastrechten klar lesbar hinweisen und bei Flugstörungen nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 schriftliche Hinweise zu den Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen aushändigen. Um diesen Informationspflichten genügend nachzukommen und alle Fluggäste sprachlich potentiell zu erreichen, wird es die erforderlichen Hinweise auch auf Englisch geben müssen (vgl. Ziff. 4.a.i. der Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [LL-Fluggastrechte-VO], C(2016) 3502 final; Steinrötter in: BeckOGK, 01.01.2020, Art. 14 Fluggastrechte-VO Rn. 9). Spiegelbildlich hat es dann aber auch Anspruchsstellungen in englischer Sprache als Ausfluss der nach Art. 14 FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 erteilten Hinweise hinzunehmen.

bb) Nichts Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten, wenn man den Blick über die Mahnung hinaus weitet. Für Vertragsverhältnisse ist ebenfalls anerkannt, dass selbst dann, wenn deutsches Recht Vertragsstatut ist, der Vertragsschluss die Parteien mangels gesetzlicher Grundlage nicht ohne Weiteres dazu verpflichtet, auch zukünftige Erklärungen wie Mahnungen in der Sprache abzugeben und anzunehmen, in der der Vertrag gehalten ist (vgl. Spellenberg in: Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2018, Art. 10 Rom-I-VO Rn. 115). Anders liegt es nur, wenn die Parteien sich einer Vertragssprache bedient (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1983, VII ZR 302/82, Rn. 9 – juris) oder sie gar verbindlich festgelegt haben (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.04.2013, I-16 U 106/12, Rn. 25 – juris). Eine entsprechende Ausnahmekonstellation ist weder dargetan noch ersichtlich oder im Hinblick auf Ansprüche aus der FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 vorstellbar. Zum passivlegitimierten ausführenden Luftfahrtunternehmen entsteht auf Grundlage der FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 ein gesetzliches Schuldverhältnis, nicht eines durch Rechtsgeschäft im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB. Daran ändert nichts, dass das gesetzliche Schuldverhältnis seinen Ursprung in einem Luftbeförderungsvertrag hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011, X ZR 71/10, Rn. 26 – juris). Dieser muss nicht zwingend mit einem mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmer identischen Vertragspartner geschlossen worden sein sein. Ohnehin würde sich aber auch dann, wenn man das Verhältnis zum vertraglichen Luftfahrtunternehmer hinsichtlich der Vertragssprache als maßgeblich für das Verhältnis zum ausführenden Luftfahrtunternehmer ansehe wollen würde, für die Beklagte nichts Günstiges ergeben. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass über die Internetseite der T. V. GmbH als der vertraglichen Luftfahrtunternehmerin eine Buchung auf Englisch möglich ist, mithin auch spätere Erklärungen der Passagiere oder eines Zessionars ebenfalls in dieser Sprache gestattet wären.

b) Doch selbst dann, wenn man im vorliegenden Fall die Nutzung der deutschen Sprache als Voraussetzung einer wirksamen Mahnung ansähe, würden die E-Mails gleichwohl den zu stellenden Anforderungen noch gerecht werden. Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen; sie ist formfrei, kann also auch konkludent erklärt werden, muss aber stets eindeutig und bestimmt sein (vgl. zu allem nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 286 Rn. 16 ff. m.w.N.). Dem genügen die E-Mails aufgrund ihrer konkreten Gestaltung ungeachtet der verwendeten Sprache. In den eingebauten, vom englischen Fließtext separierten verwendeten Tabellen wurden alle Flugdaten aufgeführt. Ebenfalls in Tabellenform wurde die Forderung aufgelistet. Zusammen mit der in der Betreffzeile genannten Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der im Fließtext genannten Passagiernamen, der in einem eigenen Absatz aufgeführten Bankverbindung und der Nennung eines Zahlungsdatums musste der Beklagten klar sein, dass es sich um die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen aus dem Recht der genannten Passagiere handelt. Nimmt man noch hinzu, dass die Klägerin, wie schon ihre Firma zeigt, sich um einen nicht unbekannten, auf die Verfolgung von Fluggastrechten spezialisierten Rechtsdienstleister handelt und weiter den gerichts- wie allgemeinbekannten Umstand in Betracht zieht, dass unzählige andere Rechtsdienstleister gegenüber der Beklagten in ähnlicher Weise auftreten, war der Erklärungsgehalt der E-Mails der Beklagten offenbar. Das Gericht schließt sich damit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des AG Nürtingen (Urt. v. 12.02.2020, 45 C 4896/19, n.v.) an, wonach selbst einer der englischen Sprache nicht mächtigen Person bei einer Mahnungsgestaltung wie der hier vorliegenden die Zahlungsaufforderung nicht verschlossen bleiben kann.

3. Vortrag zu einem entschuldigten Ausbleiben der Zahlung (§ 286 Abs. 4 BGB) hat die Beklagte nicht gehalten.

4. Als Rechtsfolge kann die Klägerin Ersatz der ihr durch den Schuldnerverzug entstandenen Schäden verlangen, mithin hier den Ausgleich ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Resthöhe von € 84,-.

a) Nach § 249 Abs. 1 BGB können auch Rechtsverfolgungskosten einen vom Schuldner zu ersetzende Verzugsschäden darstellen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger zwar nicht alle, aber diejenigen durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung – wie im Streitfall – in Zahlungsverzug gerät. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2015, IX ZR 280/14, Rn. 11 – juris).

Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sind folglich zu verneinen, wenn vonseiten des Schuldners eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt. Anders kann es liegen, wenn der Schuldner weitere Verhandlungsbereitschaft signalisiert oder bislang gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2015, IX ZR 280/14, Rn. 8 u. 11 – juris). Im zuletzt genannten Fall können Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit selbst dann vorliegen, wenn der Gläubiger zuvor einen auf die Beitreibung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung spezialisierten Rechtsdienstleister beauftragt hatte und die Tätigkeit seines mandatierten Rechtsanwaltes sich in der Wiederholung der bereits ausgebrachten Zahlungsaufforderung erschöpft (vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2017, X ZR 102/16, Rn. 34 – juris).

Nach diesem Rechtsmaßstab sind Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit im Streitfall gegeben. Die Beklagte hatte auf die Zahlungsaufforderungen der Klägerin unstreitig gar nicht reagiert. Erst hiernach hat sich die Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um weitere vorgerichtliche Interessenvertretung gewandt. Dass die Klägerin ein auf die Beitreibung von Ausgleichsansprüchen spezialisierter Rechtsdienstleister ist, bedeutet – anders als die Beklagte meint – nicht, dass sie die Mandatierung eines Rechtsanwalts in der konkreten Situation der hier in Rede stehenden Forderungsbeitreibung nicht als erforderlich hat ansehen dürfen. Ebenso wie der Fluggast, der nach erfolgloser Einschaltung eines spezialisierten Inkassounternehmens seiner Forderungsstellung durch Anwaltsmandatierung Nachdruck verleihen darf (so im Fall des BGH, Urt. v. 12.09.2017, X ZR 102/16), darf im Falle der Forderungsabtretung an den spezialisierten Rechtsdienstleister auch dieser in entsprechender Weise nach erfolglosen Eigenmahnungen, also nach Ausschöpfung seines Beitreibungsrepertoires, vorgehen. Der von der Beklagten zitierten gegenläufigen Rechtsprechung insbesondere des Landgerichts Frankfurt a. M. (Beschl. v. 11.06.2019, 2-24 S 64/19, n.v.) folgt das Gericht nicht. Anders liegt es, wenn dem Rechtsdienstleister – etwa aus einer Vielzahl früherer Anspruchsstellungen – bekannt ist, dass der Schuldner auf außergerichtliche Zahlungsaufforderung generell nicht reagiert; solche Sachlagen sind nicht abwegig, sondern dem Gericht aufgrund zahlreicher Fluggastrechtesachen in Bezug auf andere (ausländische) ausführende Luftfahrtunternehmen bekannt. Dass es sich hier ausnahmsweise so verhalten hat, ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

b) Die Anwaltskosten gehen auch kausal auf den Verzug der Beklagten zurück; die Anwaltsmandatierung zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung erfolgte – wie oben ausgeführt – unstreitig erst nach Verzugseintritt.

c) Der Höhe nach hat die Beklagte die auf Grundlage der Nrn. 2300 und 7002 VV RVG berechneten Anwaltskosten nicht beanstandet; auch vom Gericht ist insofern nichts zu erinnern.

II. Die zulässige Widerklage ist ebenfalls begründet. Dabei ist der Widerklageantrag gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Seitens der Beklagten ist nach ihrem Vortrag davon auszugehen, dass Abweisung der Widerklage beantragt wird.

1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 u. 2 BGB in Höhe von € 40,-. Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem Anderen zur Herausgabe verpflichtet. So verhält es sich hier.

a) Die Beklagte hat durch unstreitige Banküberweisung an die Klägerin eine Leistung, also die bewusste und gewollte Vermögensmehrung (Verschaffung eines Auszahlungsanspruchs gegen das Bankinstitut der Klägerin) in Höhe von € 840,- erbracht. Da der Zahlbetrag identisch ist mit dem vorgerichtlich verlangten Hauptforderungsbetrag, ist darin eine schlüssige Tilgungsbestimmung der Beklagten zu sehen (vgl. Fetzer in: Münchener Kommentar z. BGB, 8. Aufl. 2019, § 366 Rn. 12). Der Teilbetrag von € 800,- wurde offensichtlich auf die verfolgten Ausgleichsansprüche und der weitere Teilbetrag von € 40,- auf die verlangten Kosten für Verpflegung und Telekommunikationskosten geleistet.

b) Die Leistung des letzteren Teilbetrags erfolgte ohne Rechtsgrund. Es handelt sich nicht um eine berechtigte Schadensersatzzahlung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Pflicht zur Erbringung von Betreuungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 (vgl. dazu Steinrötter in: BeckOGK, 01.01.2020, Art. 9 Fluggastrechte-VO Rn. 33 ff.). Allerdings folgt dies – anders als die Beklagte meint – nicht bereits daraus, dass ein entsprechender Anspruch der Passagiere an die Klägerin gar nicht abgetreten worden ist, wie sich aus der als Anlage A 1 eingereichten umfassenden Abtretungserklärung ohne Weiteres ergibt. Die Beklagte hat aber behauptet, dass den Passagieren überhaupt keine ersatzfähigen Verpflegungs- und Telekommunikationskosten entstanden seien. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat zu einem entsprechenden Schadenseintritt und damit zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs als Rechtsgrund nichts vorgetragen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sie bezüglich der Betreuungsleistungen generell eine Pauschale ansetze. Weder ist eine Pauschalierung noch überhaupt der Ansatz einer Pauschale aber möglich, wenn dem Fluggast tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Nach ganz herrschender Ansicht, der hier gefolgt wird, ist eine fiktive Schadensabrechnung im Rahmen von Art. 9 FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 nicht angängig (vgl. Ziff. 4.c.ii. LL-Fluggastrechte-VO; AG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2013, 53 C 6463/13, Rn. 23; AG Erding, Urt. v. 15.11.2006, 4 C 661/06, Rn. 5 ff. – juris; Hopperdietzel in: BeckOK Fluggastrechte-VO, 14 Ed. 01.04.2020, Art. 9 Rn. 23; Steinrötter in: BeckOGK, 01.01.2020, Art. 9 Fluggastrechte-VO Rn. 31).

c) Der Bereicherungsanspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Kondiktionsausschluss gemäß § 814 BGB greift nur bei positiver Kenntnis vom Fehlen der Leistungsverpflichtung ein, was nicht nur die Kenntnis der entsprechenden Tatsachen, sondern zumindest auch eine juristische Parallelwertung in der Laiensphäre erfordert, wobei die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Kondiktionsschuldner liegt (vgl. nur Schwab in: Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2017, § 814 Rn. 16 f. u. 23). Entsprechender erheblicher Vortrag der Klägerin fehlt. Aus ihrem Vorbringen, die Beklagte wisse aufgrund zahlreicher früherer Anspruchsstellungen, dass die Klägerin pauschal € 20,- ansetze, ergibt sich nicht, dass die Beklagte positiv im Zeitpunkt der Banküberweisungen wusste, dass den jeweiligen und auch hiesigen Flugpassagieren keinerlei Kosten entstanden sind, mit anderen Worten die Klägerin also nicht nur pauschal, sondern auch stets nur fiktiv abrechnet.

d) Als Rechtsfolge kann die Beklagte Wertersatz in Höhe von € 40,- verlangen (§ 818 Abs. 1 u. 2 BGB).

2. Der Anspruch der Beklagten auf Prozesszinsen folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenmischentscheidung beruht nach dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf den §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, insbesondere sind die auf den zurückgenommenen Klageteil entfallenden Kosten von der Beklagten zu tragen. Insoweit bestimmt sich die Kostentragungspflicht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Entsprechend verhält es sich hier. Die Beklagte hat nach Anhängigkeit, aber noch vor Rechtshängigkeit der Klage die Klaghauptforderung beglichen. Die Klägerin hat daraufhin die Teilklagerücknahme erklärt. Ihr gereicht unter den Umständen des Streitfalles nicht zum Nachteil, dass sie trotz Eingangs der Zahlung der Beklagten am 16. Dezember 2019 den Gerichtskostenvorschuss am 17. Dezember 2019 eingezahlt und damit die Zustellung der Klageschrift am 30. Dezember 2019 bewirkt hat, anstatt umgehend die Teilklagerücknahme zu erklären und so den Streitwert im Hinblick auf die Anwaltskosten der Beklagten zu reduzieren. Zwar können bei verzögerter Klagerücknahme etwaige zusätzlich entstandene Kosten im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung dem Kläger auferlegt werden (vgl. KG, Beschl. v. 13.04.2015, 8 U 212/14, Rn. 9, juris; siehe auch BT-Drs. 15/1508, S. 18). Doch erschiene dies hier unbillig mit Blick darauf, dass sich die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Zahlungseingang bei der Klägerin offensichtlich gekreuzt hat und alles Weitere zur Klagezustellung in die Vorweihnachtszeit gefallen ist. Die Zustellung wurde am Freitag, den 20. Dezember 2019 verfügt. Der Klägerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie nicht bereits am 18. oder 19. Dezember 2019 umgehend auf den Zahlungseingang prozessual reagiert hat.

IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.

V. Die Berufungszulassung findet mit Blick auf die in der Instanzrechtsprechung umstrittenen Fragen, ob sich ein Luftfahrtunternehmen Mahnschreiben in englischer Sprache gefallen lassen muss und ob ein auf Fluggastrechte spezialisierter Rechtsdienstleister eine Anwaltsmandatierung zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung als erforderlich ansehen darf, ihre Grundlage in § 511 Abs. 4 ZPO.

 

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