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Das gerichtliche Mahnverfahren und das Klageverfahren

Einführung in das Mahnverfahren und das Klageverfahren

„Die Zeiten werden immer härter“. Solche oder ähnliche Äußerungen hört man seit einiger Zeit immer häufiger. Auffallend ist, dass die Zahlungsmoral in den letzten Jahren immer schlechter geworden ist und Inkassounternehmen regen „Zulauf“ haben. Hat man als Selbstständiger, Gewerbetreibender oder als Privatperson eine Forderung gegen „Jemanden“, so kann man diese auch mit einfachen Mitteln in Form eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides selbst eintreiben (bzw. es zumindestens selbst versuchen; gegen einen „Profischuldner“ ist in der Regel häufig kein „Kraut“ gewachsen). Man kann natürlich auch auf der anderen Seite stehen, man hält Geld z.B. wegen der Mangelhaftigkeit der Ware oder der erbrachten Dienstleistung zurück und der vermeintliche Gläubiger macht die Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens gelten. Auch in dieser Situation ist es besser zu wissen, was auf einen zukommt.

Anmerkung: Bedenken Sie auch, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nur 3 Jahre beträgt. Lediglich rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Ansprüche aus Insolvenzverfahren verjähren gem. § 197 BGB erst in 30 Jahren!

Für viele ist das gerichtliche Mahnverfahren jedoch „ein Buch mit sieben Siegeln“. Daher möchte ich Ihnen den Ablauf desselben und seine Möglichkeiten darstellen. Zur Veranschaulichung wird auch das Klageverfahren dargestellt, so dass Sie auch hierin einen Einblick erhalten.

1. Übersicht über das Mahnverfahren und das Klageverfahren

mahnverfahren durch inkassobüro
Mahnverfahren werden häufig auch durch Inkassobüros betrieben.

Im außergerichtlichen Verfahren und im Zwangsvollstreckungsverfahren nennt man den/diejenigen, der/die eine Forderung geltend macht Gläubiger/in; der/diejenige, der/die die Forderung zu begleichen hat, Schuldner/in.

Im Mahnverfahren wird dann der/die Gläubiger/in zum/zur Antragsteller/in, der/die Schuldner/in zum/zur Antragsgegner/in. Sofern der/die Gläubiger/in Klage beim zuständigen Gericht einreicht, ist diese/r nun Kläger/in; der/die Schuldner/in Beklagte/r.

Unterschiede zwischen dem Mahnverfahren und dem Klageverfahren

Das Mahnverfahren und das Klageverfahren sind zwei verschiedene Möglichkeiten, um eine Forderung gerichtlich geltend zu machen. Im Folgenden werden die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Verfahren aufgezeigt:

  • Anwendungsbereich: Das Mahnverfahren kommt nur für unbestrittene oder einfach zu beweisende Forderungen in Betracht. Das Klageverfahren hingegen kann für alle Arten von Forderungen genutzt werden.
  • Zuständigkeit: Das Mahnverfahren wird bei den Mahngerichten durchgeführt, während das Klageverfahren bei den ordentlichen Gerichten stattfindet.
  • Ablauf: Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragt und dieser dem Schuldner zugestellt wird. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Wenn kein Widerspruch erfolgt, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Im Klageverfahren hingegen muss der Gläubiger eine Klageschrift einreichen, auf die der Schuldner eine Klageerwiderung verfassen kann. Es folgen mündliche Verhandlungen und ein Urteil.
  • Kosten: Das Mahnverfahren ist in der Regel günstiger als das Klageverfahren, da es weniger aufwendig ist.
  • Beweislast: Im Mahnverfahren muss der Gläubiger die Forderung nicht ausführlich begründen oder beweisen, sondern es genügt eine kurze Darstellung. Im Klageverfahren hingegen muss der Gläubiger die Forderung ausführlich begründen und gegebenenfalls beweisen.
  • Rechtsmittel: Gegen einen Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch einlegen, gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch. Im Klageverfahren gibt es die Möglichkeit der Berufung und Revision.

Insgesamt ist das Mahnverfahren schneller und einfacher, aber nur für bestimmte Forderungen geeignet. Das Klageverfahren hingegen ist umfassender und bietet mehr Möglichkeiten, ist aber auch aufwendiger und teurer.

Kosten des Mahnverfahrens und des Klageverfahrens

Die Kosten für ein Mahnverfahren und ein Klageverfahren in Deutschland variieren je nach Streitwert und Verfahrensart. Im Vergleich zu einer Klage ist das Mahnverfahren kostengünstiger und ermöglicht es Gläubigern, schneller an ihr Geld zu kommen. Die genauen Kosten hängen vom Gebührenstreitwert ab, der sich aus dem Streitwert des jeweiligen Streitgegenstandes ergibt. Für das Mahnverfahren wird eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, während im Klageverfahren eine Gerichtsgebühr fällig wird, die das Dreifache des Gebührenstreitwertes beträgt. Die Mindestgebühr beim gerichtlichen Mahnverfahren beträgt 36,00 EUR (bis zu einem Streitwert von 1.000 EUR). Bei einem höhren Streitwert, steigen die Gebühren entsprechend (siehe Tabelle).  Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn ein Rechtsanwalt für die Vertretung herangezogen wird. Darüber hinaus können weitere Kosten anfallen, wenn nach einem Widerspruch des Gegners ein streitiges Verfahren beantragt wird.

Gebühren für gerichtliches Mahnverfahren

StreitwertGerichtskosten [1] RA-Gebühren Mahnbescheid [2] Auslagenpauschale Mahnbescheid [3] RA-Gebühren Vollstreckungsbescheid [4] Aulagenpauschale Vollstreckungsbescheid [3] Weitere Gebühren Streitverfahren [5]
500,0036,0049,009,8024,504,9078,00
1000,0036,0088,0017,6044,002,40138,00
1500,0039,00127,0020,0063,500,00195,00
2000,0049,00166.0020,0083,000,00245,00
3000,0059,50222,0020,00111,000,00297,50
4000,0070,00278,0020,00139,000,00350,00
5000,0080,50334,0020,00167,000,00402,50
6000,0091,00390,0020,00195,000,00455,00
7000,00101,50446,0020,00223,000,00507,50
8000,00112,00502,0020,00251,000,00560,00
9000,00122,50558,0020,00279,000,00612,50
10000,00133,00614,0020,00307,000,00665,00
13000,00147,50666,0020,00333,000,00737,50
16000,00162,00718,0020,00359,000,00810,00
19000,00176,50770,0020,00385,000,00882,50
22000,00191,00822,0020,00411,000,00955,00
25000,00205,50874,0020,00437,000,001027,50

[1] Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren KV 1110
[2] Gebühr des Anwalts für das Mahnverfahren § 13, KV 3305 RVG (1 Mandant)
[3] anwaltliche Auslagenpauschale KV 7002 RVG
[4] Gebühr des Anwalts für VB-Antrag § 13, KV 3308 RVG
[5] Gerichtsgebühr 3fach KV 1210 – abzüglich gezahlter Kosten des Mahnverfahrens (Gerichtsgebühr KV 1110)

Alle Beträge in Euro – Stand 31.12.2021

Wenn es nach dem Mahnverfahren zu einem Klageverfahren kommt, zum Beispiel bei einem Widerspruch des Schuldners, erhöhen sich die Kosten. Die außergerichtlichen Kosten umfassen unter anderem die Anwaltskosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Gerichtskosten für das Klageverfahren hängen vom Streitwert und dem Verlauf des Verfahrens ab. Grundsätzlich sind die Gerichtskosten in Zivilsachen mit dem 3-fachen Gebührensatz festgesetzt, wenn das Verfahren durch ein Urteil beendet wird. Die einfache Wertgebühr hängt vom Streitwert ab und ist im Gerichtskostengesetz (GKG) festgelegt. Zum Beispiel beträgt die einfache Wertgebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro 1.129 Euro.

Zusätzlich zu den Gerichtskosten können auch Anwaltskosten anfallen. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und umfassen unter anderem eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr und eine Pauschale.

2. Beauftragung eines Anwalts zur Eintreibung der Außenstände

a. Allgemeines

Der/Die Gläubiger/in kann einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung seiner Außenstände beauftragen. Die Kosten für eine solche Beauftragung muss der/die säumige Schuldner/in im Falle des Verzuges auch tragen (dies setzt natürlich voraus, dass der/die Schuldner/in noch Geld hat). Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellen einen Verzugsschaden dar. Zahlt der Schuldner, hat der Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch das Mahnverfahren oder Klageverfahren folglich keine zusätzlichen Kosten.

b. Vorgehen des Anwalts zur Eintreibung von Außenständen

Wenn der/die Gläubiger/in einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen beauftragt, wird dieser in der Regel telefonisch bei dem zuständigen Amtsgericht (Amtsgericht, welches für den Wohnort des/der Schuldners/in zuständig ist) anfragen, ob der/die Schuldner/in bereits in der Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung (= Offenbarungseid oder im Volksmund: „Die Finger gehoben“) abgegeben hat. Zur Überprüfung der Daten ist es hilfreich, wenn der/die Gläubiger/in ein Geburtsdatum des/der Schuldners/in bekannt geben kann. Sofern diese Auskunft ergeben hat, dass keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt ist, fordert der Rechtsanwalt in der Regel dann den/die Schuldner/in unter Fristsetzung schriftlich auf, die dem/der Gläubiger/in geschuldete Summe zzgl. Zinsen und evtl. Mahnkosten pp. sowie der für dieses Schreiben anfallenden Rechtsanwaltskosten binnen der gesetzten Frist auf das Konto des Rechtsanwaltes zu überweisen. Gleichzeitig erlaubt sich der Rechtsanwalt den Hinweis, dass bei einer nicht fristgerechten Zahlung er seinem/seiner Mandanten/in raten wird, den berechtigten Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und dass die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des/der Schuldners/Schuldnerin gehen.

Aufgrund des evtl. in der Zukunft zu erbringenden Nachweises versendet der Rechtsanwalt dieses Schreiben in der Regel als Einschreiben gegen Rückschein bzw. als Einwurf-Einschreiben.

Was das Einschreiben gegen Rückschein betrifft, so kommt es auch schon mal vor, dass ein/e Schuldner/in diese Schreiben nicht immer bei der Post abholt. Sollte eine Abholung des Schreibens nicht erfolgen, wird dieses an Sie oder den Rechtsanwalt zurückgesandt. Aus diesem Grunde müsste/n dann Sie oder der Rechtsanwalt den/die Schuldner/in erneut anschreiben, jetzt aber in Form eines Einwurfeinschreibens. Das Problem ist hierbei, dass man in einem späteren Verfahren evtl. den Postboten als Zeugen benennen muss, dass dieser den Brief auch zugestellt hat.

Sollte die oben erwähnte Anfrage bei dem Amtsgericht ergeben, dass der/die Schuldner/in die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat, kommt es auf den Einzelfall (z.B. Höhe der Hauptforderung) darauf an, ob es sich überhaupt – aus Kostengründen – lohnt, weitere Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen.

In jedem Fall besteht für den/die Gläubiger/in die Möglichkeit, dieses Vermögensprotokoll beim zuständigen Amtsgericht anzufordern. Hierfür muss der/die Gläubiger/in Gerichtskosten einzahlen. Es ist jedoch ebenso zu bedenken, dass sich die Einkommensverhältnisse des/der Schuldners/in ändern können, und der/die Gläubiger/in aus dem vollstreckbaren Titel dreißig Jahre lang die Vollstreckung betreiben kann.

Auf dieses außergerichtliche Aufforderungsschreiben wird der/die Schuldner/in evtl. reagieren. Entweder er/sie  zahlt die geforderte Summe binnen der gesetzten Frist oder er/sie schaltet einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen ein, bzw. versendet selbst ein Schreiben an den Rechtsanwalt des/der Gläubigers/in.

3. Das gerichtliche Mahnverfahren oder Klageverfahren

Sollte sich der/die Schuldner/in in keinster Weise bei Ihnen oder dem Rechtsanwalt des/r Gläubigers/in auf eine Mahnung (eine solche ist auch nach § 286 BGB entbehrlich, falls die Rechnung direkt mit Zugang fällig ist, sie muss dann binnen 30 Tagen ausgeglichen werden. Nach 30 Tagen ist der/die Schuldner/in dann im Verzug.) melden, so bleibt es dann dem/r Gläubiger/in überlassen, entweder selbst oder durch den Rechtsanwalt einen Mahnbescheid zu beantragen oder aber direkt Klage bei dem zuständigen Amts-/Landgericht zu erheben.

Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der/die Gläubiger/in bei einem Gegenstandswert unter € 600,00 nicht direkt klagen kann. Er/Sie muss dann zunächst einen „Schlichtungsversuch“ starten oder einen Mahnbescheid beantragen. Das Schlichtungsverfahren kann man jedoch umgehen, in dem man das gerichtliche Mahnverfahren beantragt.

a. Der Mahnbescheid

Sofern sich der/die Gläubiger/in dafür entscheidet, einen Mahnbescheid gegen den/die Schuldner/in zu beantragen, so wird hier neben der genauen Bezeichnung des/r Antragstellers/in (vorher Gläubiger/in) und des/r Antragsgegners/in (vorher Schuldner/in)  sowohl die reine Hauptforderung (offener Rechnungsbetrag) als auch evtl. Nebenkosten (Mahnkosten, Kosten für Auskünfte usw.) aufgelistet und somit geltend gemacht.

Ferner muss angegeben werden, welches Amts- oder Landgericht für ein evtl. später durchzuführendes streitiges Verfahren zuständig ist. Dieses richtet sich in der Regel nach dem Wohnort des/r Antragsgegners/in, evtl. Ausnahme wäre hier ein besonders vereinbarter Gerichtsstandort (z.B in einem Vertrag).

Der Mahnbescheid wird dann an das zuständige Amtsgericht versandt. Von dort aus wird der Mahnbescheid dann überprüft und es wird eine Gerichtskostenrechnung an Sie oder an den Rechtsanwalt des/r Antragstellers/in versandt, mit der Bitte die angefallenen Gerichtskosten einzuzahlen.

Nachdem diese Gerichtskosten beim Amtsgericht eingezahlt wurden, wird dieses den Mahnbescheid an den/die Antragsgegner/in zustellen.

Mit dieser Zustellung enthält der/die Antragsgegner/in gleichzeitig eine Rechtsmittelbelehrung, die darauf hinweist, dass der/die Antragsgegner/in binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die Möglichkeit hat, gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch entweder in voller Höhe oder nur wegen eines Teils einzulegen.

b. Der Vollstreckungsbescheid

Sofern der/die Antragsgegner/in auf den Mahnbescheid nicht reagiert, bekommen Sie oder der Rechtsanwalt des/der Antragstellers/in einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides durch das Amtsgericht zugesandt, welchen Sie bzw. der Rechtsanwalt des/der Antragstellers/in oder er jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den/die Antragsgegner/in  beantragen darf.

Auch dieser Vollstreckungsbescheid wird dem/der Antragsgegner/in zugestellt, mit der Rechtsmittelbelehrung, dass er/sie binnen einer Frist von zwei Wochen gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen kann. Dieser Einspruch kann auch entweder in vollem Umfang oder nur wegen eines Teils eingelegt werden.

Sollte ein Einspruch von Seiten des/r Antragsgegners/in nicht erfolgen, so bekommen Sie oder der Rechtsanwalt des/r Antragstellers/in den Vollstreckungsbescheid zugesandt, aus dem dann die Vollstreckung bis zu dreißig Jahre erfolgen kann.

Für den Fall, dass der/die Antragsgegner/in Widerspruch gegen Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, so erhalten Sie oder der Rechtsanwalt des/der Antragstellers/in durch das Amtsgericht, an welches die Anträge gesandt wurden, eine weitere Gerichtskostenrechnung, mit der Bitte weitere Gerichtskosten einzuzahlen.

c. Das Klageverfahren

Diese Zahlung der Gerichtskosten ist notwendig, damit das Verfahren nach Eingang dieser Gerichtskosten beim Amtsgericht von dort aus an das dann zuständige Amts- oder Landgericht (vor dem Landgericht herrscht jedoch Anwaltszwang, spätestens jetzt müssen Sie zur Wahrung Ihrer Interessen einen Anwalt beauftragen) abgegeben wird, welches für das dann durchzuführende streitige Verfahren zuständig ist.

Sofern dann der Vorgang dort angelegt wurde und ein Aktenzeichen erhalten hat, bekommen Sie oder der Rechtsanwalt des/r Antragstellers/in (jetzt Kläger/in) eine Aufforderung unter Fristsetzung – in der Regel binnen zwei Wochen ab Zustellung – den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch näher zu begründen (= Klagebegründung).

Hat man selbst oder der Rechtsanwalt dies erledigt, bekommt der/die Beklagte (früher Antragsgegner/in) bzw. dessen/deren Rechtsanwalt, der den Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt hat, diese Anspruchsbegründung durch das Amts- oder Landgericht zugesandt, mit der Aufforderung binnen einer durch das Gericht gesetzten Frist – in der Regel zwei Wochen – anzuzeigen, ob er/sie sich gegen die Klage verteidigen will.

Das Klageverfahren

Richter bei der ArbeitHat der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt und kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, dann muss er sich gegen die erhobene Klage verteidigen (dies nennt man juristisch Klageerwiderung). Er wird hierzu vom Gericht aufgefordert. Sollte er/sie jedoch keine Reaktion gegenüber dem Amts- oder Landgericht zeigen, so wird durch das Amts- oder Landgericht ein Versäumnisurteil ergehen, wenn dies bereits in der Klagebegründung durch den Rechtsanwalt des/r Klägers/in (früher Antragsteller/in) beantragt wurde.

Dieses Versäumnisurteil wird dann ebenfalls an die/den Beklagte/n zugestellt, mit der Rechtsmittelbelehrung, dass er/sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils Einspruch hiergegen einlegen kann (dieser Einspruch müsste jedoch auch begründet werden). Sollte der Einspruch eingelegt werden, so wird durch das Amts- oder Landgericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Beachte: Beim Arbeitsgericht beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche!!

Sollte der/die Beklagte bzw. dessen/deren Rechtsanwalt auch zu diesem Termin nicht erscheinen, so kann in diesem Termin ebenso ein 2. Versäumnisurteil ergehen, welches dann an den/die Beklagte zugestellt wird. Aus diesem Urteil kann dann gegen den Schuldner vollstreckt bzw. die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung

  1. Gerichtsvollzieherbeauftragung / Zwangsvollstreckungsauftrag
  2. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Zwangsvoll-streckungsauftrag (in)
  3. Verbindung mit Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  4. Antrag auf ein vorläufiges Zahlungsverbot
  5. Pfändung durch Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses
    a.   des Arbeitseinkommen
    b.   des Bankguthabens

zu 1: Gerichtsvollzieherbeauftragung / Zwangsvollstreckungsauftrag:

Sofern der/die Gläubiger/in keinerlei Angaben über die persönlichen Verhältnisse, sprich Einkommen, Arbeitgeber usw. dem Rechtsanwalt bekannt geben kann, wird der Rechtsanwalt in der Regel einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der Gerichtsvollzieher wird dann den/die Schuldner/in zu Hause aufsuchen und sämtliche Fragen zu dessen/deren persönlichen Verhältnisse stellen. Sofern der/die Schuldner/in pfändbare Sachen hat, wird dieses in dem Pfändungsprotokoll festgehalten (nur mit gerichtlichem Durchsuchungsbeschluss!). Durch den 1. Besuch ohne gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss wird der Schuldner vorgewarnt!

Während des Besuchs des Gerichtsvollziehers bei dem/der Schuldner/in besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Hierbei muss der/die Schuldner/in angeben, welchen Betrag er monatlich zahlen will und kann. In der Regel ist es dann so, dass der/die Schuldner/in sofort einen Ratenbetrag an den Gerichtsvollzieher anweist, welcher dann an den Rechtsanwalt weitergeleitet wird.

In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt des/der Gläubigers/in in dem Zwangsvollstreckungsauftrag angeben muss, ob er überhaupt mit einer monatlichen Ratenzahlung durch den/die Schuldner/in einverstanden ist. Nachdem durch den Gerichtsvollzieher der Zwangsvollstreckungsauftrag vollständig erledigt wurde, sendet dieser die Zwangsvollstreckungsunterlagen nebst Pfändungsprotokoll an den Rechtsanwalt zurück. Die für diesen Auftrag bei dem Gerichtsvollzieher entstandenen Kosten werden durch diesen gleichzeitig in Rechnung gestellt. Sofern der/die Schuldner/in eine Rate geleistet hat, behält der Gerichtsvollzieher in der Regel die bei ihm entstandenen Kosten direkt ein.

zu 2 und 3: Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Zwangsvollstreckungsauftrag in Verbindung mit Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung:

Der Rechtsanwalt kann einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen, sofern der/die Schuldner/in diese bislang noch nicht abgegeben hat. Um hiervon Kenntnis zu erlangen, ist die oben erwähnte Anfrage bei dem zuständigen Amtsgericht immer ratsam.

Sollte noch keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt sein, und der Rechtsanwalt bzw. dessen/deren Mandant/in keinerlei persönliche Verhältnisses des/der Schuldners/in kennen, so wird in der Regel ein Zwangsvollstreckungsauftrag in Verbindung der sofortigen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Rechtsanwalt gestellt. D.h. der Gerichtsvollzieher wird, wie bereits unter 1.) erläutert, den/die Schuldner/in aufsuchen und zu den persönlichen Verhältnissen befragen. Sofern der/die Schuldner/in hierzu keinerlei Angaben machen will, ist dann durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des o.g. Antrages sofort die eidesstattliche Versicherung von dem/der Schuldner/in abzunehmen. Hierbei muss der/die Schuldner Angaben über seine momentane persönliche Situation machen, sprich Einkommen, Arbeitgeber, Bankverbindung. Auch nach dieser Erledigung übersendet der Gerichtsvollzieher die vollständigen Zwangsvollstreckungsunterlagen nebst Protokoll und seiner Kostenrechnung an den Rechtsanwalt. Dieser wird dann in der Regel mit dem/der Gläubiger/in Rücksprache nehmen um abzuklären, ob weitere Zwangsvollstreckungsmöglichen – auch aufgrund des evtl. bestehenden Kostenrisikos – durchgeführt werden sollen.

zu 4: Antrag auf ein vorläufiges Zahlungsverbot:

Sofern dem/der Gläubiger/in bzw. dessen/deren Rechtsanwalt – entweder direkt bei Mandatserteilung oder aber nun durch die Vorlage des Vermögensprotokolls – bekannt ist, in welcher Höhe sich das Arbeitseinkommen des/der Schuldners/in beläuft, bzw. bei welcher Bank der/die Schuldner/in sein/ihr Bankkonto führt, wird der Rechtsanwalt in der  Regel vor dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. unten zu 5.) ein vorläufiges Zahlungsverbot an den zuständigen Gerichtsvollzieher, bzw. an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht versenden. Dieses vorläufige Zahlungsverbot wird dann durch den Gerichtsvollzieher sowohl an den/die Drittschuldner/in als auch an den/die Schuldner/in selbst zugestellt. In diesem vorläufigen Zahlungsverbot wird der/die Drittschuldner/in u.a. davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Pfändung ansteht und daher gleichzeitig aufgefordert, an den/die Schuldner/in nicht mehr zu zahlen.

Über die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes an den/die Drittschuldner/in und an den/die Schuldner/in erhält der Rechtsanwalt eine Nachricht. Desweiteren wird der Gerichtsvollzieher auch hier die bei ihm anfallenden Kosten in Rechnung stellen.

zu 5.: Pfändung durch Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:

Hierzu fertigt der Rechtsanwalt des/der Gläubigers/in einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welcher an das Vollstreckungsgericht (= Amtsgericht) versandt wird, in welchem der/die Schuldner/in seinen/ihren Wohnsitz hat.

Bei Fertigung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Einzahlung von Gerichtskosten in Höhe von derzeit € 15,00 notwendig. Diese Gerichtskosten werden in der Regel per Gerichtskostenmarken eingezahlt.

Sofern der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht eingegangen ist, wird dieser dem zuständigen Rechtspfleger zur Überprüfung vorgelegt. Nach dieser Überprüfung und der Voraussetzung, dass der Rechtspfleger keine Mängel vorzubringen hat, wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet, welcher diesen Beschluss sowohl an den/die Schuldner/in als auch an den/die Drittschuldner/in zustellt.

Hierin wird der/die Drittschuldner/in – wie bereits unter 3.) erwähnt – aufgefordert, vorläufig nicht an den/die Schuldner/in zu zahlen. Desweiteren wird der/die Drittschuldner/in aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Rechtsanwalt anzugeben,

  • ob und inwieweit er/sie der Forderung als begründet anerkennt und ob er/sie bereit ist, Zahlung(en) zu leisten,
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen,
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist, (vgl. insoweit § 840 ZPO).

zu 5 a: des Arbeitseinkommen

Sofern der/die Gläubiger/in den Arbeitgeber des/der Schuldners/in kennt, kann der Rechtsanwalt aufgrund des vorliegenden Vollstreckungsbescheides das Arbeitseinkommen des/der Schuldners/in mit Hilfe des oben näher erläuterten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfänden. Sollte der/die Schuldner/in mehrere Einkommen beziehen, besteht evtl. die Möglichkeit, des Zusammenrechnens der Arbeitseinkommen.

Beachte: Pfändungsfreigrenze – Ohne eine Unterhaltsverpflichtung liegt die Pfändungsgrenze bei einem Nettolohn bis 939,99 €. Bei einer Unterhaltspflicht für eine Person schon bei 1.289,99 €, bei einer Unterhaltspflicht für zwei Personen bei 1.479,99 €, bei einer Unterhaltspflicht für 3 Personen sogar bei 1.679,99 € usw..

zu 5 b: des Bankguthabens:

In der Regel verfügt jeder über ein Bankkonto. Sollte der Rechtsanwalt bzw. der/die Gläubiger/in dieses kennen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich einer Kontopfändung durchzuführen. Sollte der/die Schuldner/in über mehrere Bankverbindungen verfügen, kann der Rechtsanwalt einen Antrag auf Pfändung aller Bankverbindungen stellen.

Ebenso ist es jedoch auch möglich in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mehrere Drittschuldner anzugeben, wie z.B. eine Bank hinsichtlich einer Kontopfändung und einen Arbeitgeber wegen des Arbeitseinkommens.

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