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Makler hat bei Preisfindung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum

Ein Maklerbüro aus Kappeln siegt vor Gericht: Zwei Grundstückseigentümer hatten dem Makler eine zu niedrige Preiseinschätzung für ihr Grundstück an der Schlei vorgeworfen und Schadensersatz gefordert. Doch ein Gutachten gab dem Makler Recht – und die Eigentümer müssen nun sogar die Maklerprovision zahlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Flensburg
  • Datum: 03.11.2023
  • Aktenzeichen: 12 O 6/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Maklerrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ehemalige Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Sie forderten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Wertermittlung ihres Grundstücks durch die Beklagte. Sie argumentierten, die Beklagte habe den Wert des Grundstücks falsch eingeschätzt, was zu einem finanziellen Schaden führte, weil der Verkaufspreis ihrer Meinung nach niedriger war, als er hätte sein können.
  • Beklagte: Maklerunternehmen, das mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt war. Die Beklagte forderte von den Klägern die Zahlung der vereinbarten Maklerprovision. Sie wiesen die Vorwürfe der Kläger zurück und behaupteten, der ermittelte Preis sei marktgerecht gewesen und dass sie ihrer vertraglichen Verpflichtung korrekt nachgekommen seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger beauftragten die Beklagte mit der Vermarktung ihres Grundstücks und vereinbarten einen Mindestverkaufspreis. Die Beklagte schlug einen ersten Verkaufspreis vor, auf den sich die Kläger letztlich einigten. Die Kläger verkauften das Grundstück für 244.200 Euro, jedoch unterstellten sie der Beklagten später, den Grundstückswert zu niedrig angesetzt zu haben, wodurch ihnen ein Schaden entstanden sei. Sie verweigerten die Zahlung der Maklercourtage, worauf die Beklagte klagte.
  • Kern des Rechtsstreits: Bestand eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Bewertung des Grundstücks, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger rechtfertigt? Und war der Provisionsanspruch der Beklagten gerechtfertigt?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Kläger wurde abgewiesen, die Widerklage der Beklagten wurde als begründet angesehen. Die Kläger wurden zur Zahlung der Maklerprovision von 8.175,30 Euro nebst Zinsen verurteilt.
  • Begründung: Es wurde festgestellt, dass die Beklagte ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten hat, da der ermittelte Preis nicht offensichtlich falsch war. Das gerichtlich eingeholte Gutachten bestätigte einen angemessenen Verkehrswert, der die Argumentation der Kläger widerlegte. Somit bestand kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung. Die Widerklage wurde bejaht, da der Provisionsanspruch der Beklagten nicht verwirkt war, und sie keine unerlaubte Doppeltätigkeit nachweislich ausgeübt hat.
  • Folgen: Die Kläger müssen die Maklerprovision sowie die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist zugunsten der Beklagten vorläufig vollstreckbar unter Beibringung einer Sicherheitsleistung. Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, dass Makler einen Ermessensspielraum haben, sofern dieser nicht offensichtlich überschritten wird, und dass gutachtenbasierte Werteinschätzungen von Gerichten anerkannt werden.

Urteil klärt rechtliche Konflikte bei Preisfindung im Immobilienmarkt

Immobilienmakler vermisst und dokumentiert Grundstück an der Schlei
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Preisfindung im Immobilienmarkt ist eine komplexe Angelegenheit, die von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird. Immobilienmakler verfügen über einen Beurteilungsfreiraum, um den Marktwert einer Immobilie zu bestimmen, was ihnen ermöglicht, eine geeignete Angebotsstrategie zu entwickeln. Bei der Verkaufspreisermittlung kommen unterschiedliche Methoden wie die Marktanalyse und das Vergleichswertverfahren zum Einsatz, um den bestmöglichen Transaktionspreis zu erzielen.

Jedoch kann dieser Ermessensspielraum auch zu Konflikten führen, insbesondere wenn Käufer und Verkäufer unterschiedliche Erwartungen an die Preisgestaltung haben. Ein aktuelles Urteil beleuchtet, wie diese Dynamiken im Immobiliengeschäft in der Praxis wirken und welche rechtlichen Rahmenbedingungen hierbei relevant sind.

Der Fall vor Gericht


Makler muss Schadensersatz für Grundstückswertermittlung nicht zahlen

Ein Maklerbüro aus Kappeln hat einen Rechtsstreit um die Wertermittlung eines Grundstücks in W. gewonnen. Das Landgericht Flensburg wies die Schadensersatzklage zweier Grundstückseigentümer ab, die dem Makler eine fehlerhafte Preiseinschätzung vorgeworfen hatten.

Streit um Grundstückswert an der Schlei

Die Eigentümer hatten das 814 Quadratmeter große unbebaute Grundstück in zweiter Reihe zur Schlei im Dezember 2020 zum Verkauf angeboten. Der beauftragte Makler schlug nach fachkundiger Einwertung einen Verkaufspreis von 229.000 Euro vor. Die Eigentümer stimmten diesem Preis zunächst zu und erteilten die Freigabe für ein entsprechendes Exposé.

Verkäufer forderten höheren Preis

Nachdem sich rasch mehrere Kaufinteressenten meldeten, zweifelten die Eigentümer die Preiseinschätzung des Maklers an. Sie verwiesen auf Grundstückspreise von über 500 Euro pro Quadratmeter im nahegelegenen Baugebiet Sch. und forderten eine Neubewertung. Der Makler lehnte dies ab und verwies auf die unterschiedliche Lage der Grundstücke. Die Eigentümer einigten sich daraufhin direkt mit einem der vermittelten Interessenten auf einen Kaufpreis von 244.200 Euro.

Gutachterin bestätigt Maklereinschätzung

Das Gericht ließ den Verkehrswert durch eine Sachverständige ermitteln. Diese kam zu dem Schluss, dass der Verkehrswert des Grundstücks bei 200.000 Euro lag. In ihre Bewertung flossen der gültige Bodenrichtwert von 85 Euro pro Quadratmeter sowie ein Zuschlag von 30 Prozent für Wassernähe und teilweisen Schleiblick ein. Die von den Klägern angeführten Vergleichsgrundstücke in den Sch. seien wegen der unterschiedlichen Lage und Infrastruktur nicht vergleichbar.

Gericht sieht keine Pflichtverletzung des Maklers

Das Landgericht stellte fest, dass dem Makler bei der Preisfindung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Eine Pflichtverletzung liege nur vor, wenn dieser Spielraum „offensichtlich und eklatant“ überschritten werde. Da der vom Makler vorgeschlagene Preis sogar über dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert lag, wies das Gericht die Schadensersatzklage ab. Die Eigentümer müssen nun die vereinbarte Maklerprovision von 8.175,30 Euro zahlen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Makler bei der Preisfindung einen erheblichen Ermessensspielraum haben und nur bei offensichtlich falschen Einschätzungen haften. Eine Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Preisempfehlung eklatant vom tatsächlichen Marktwert abweicht. Entscheidend für die Bewertung sind dabei die zum Zeitpunkt der Einschätzung verfügbaren Daten und die spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Objekts – nicht pauschale Vergleiche mit anderen Immobilien.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilienverkäufer können Sie die Wertermittlung Ihres Maklers nur dann erfolgreich anfechten, wenn dessen Preisempfehlung deutlich unter dem nachgewiesenen Marktwert liegt. Auch wenn sich später höhere Preise am Markt durchsetzen, haftet der Makler nicht für seine ursprüngliche Einschätzung, solange diese zum Bewertungszeitpunkt vertretbar war. Lassen Sie sich vom Makler die Faktoren seiner Preisfindung erklären und dokumentieren. Bei Zweifeln an der Bewertung sollten Sie vor einer Klage ein unabhängiges Gutachten einholen, da Sie die Beweislast für eine fehlerhafte Einschätzung tragen.


Benötigen Sie Hilfe?

Unsicherheiten bei der Wertermittlung Ihrer Immobilie oder Zweifel an der Preisempfehlung Ihres Maklers sind nachvollziehbar und können weitreichende Folgen haben. Unsere Experten analysieren die spezifischen Faktoren Ihres Falls und prüfen, ob die Bewertung den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht. Durch jahrelange Erfahrung im Immobilienrecht können wir Ihre Position bewerten und konkrete Handlungsoptionen aufzeigen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten hat ein Makler bei der Immobilienbewertung?

Ein Immobilienmakler muss bei der Wertermittlung einer Immobilie eine sorgfältige und nachvollziehbare Preiseinschätzung vornehmen. Die Bewertung erfolgt nach anerkannten Verfahren wie dem Sachwert-, Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren, basierend auf den individuellen Eigenschaften des Objekts.

Konkrete Bewertungspflichten

Der Makler ist verpflichtet, alle verfügbaren objektbezogenen Informationen in die Preisfindung einzubeziehen. Dazu gehören Faktoren wie Lage, Zustand, Ausstattung und marktübliche Preise vergleichbarer Objekte. Bei offensichtlichen Zweifeln an der Richtigkeit bestimmter Informationen muss der Makler aktiv nachforschen.

Grenzen der Bewertungspflicht

Eine gesetzliche Überprüfungspflicht für die vom Eigentümer erhaltenen Informationen besteht nicht. Der Makler darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben seines Auftraggebers vertrauen, solange keine offensichtlichen Unstimmigkeiten vorliegen. In speziellen Fällen, etwa bei besonders komplexen Objekten, sollte ein zusätzlicher Gutachter hinzugezogen werden.

Dokumentationspflichten

Bei der Immobilienbewertung muss der Makler seine Preisfindung transparent und nachvollziehbar dokumentieren. Dies umfasst die Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen und die Dokumentation der verwendeten Bewertungsmethode. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die sorgfältige Durchführung der Wertermittlung.


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Ab wann liegt eine fehlerhafte Preisermittlung durch den Makler vor?

Eine fehlerhafte Preisermittlung liegt vor, wenn der vom Makler ermittelte Preis erheblich vom tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie abweicht. Der Makler muss dabei seine gewachsene Fachkenntnis einsetzen und eine hohe Sorgfalt bei der Preisermittlung anwenden.

Konkrete Abweichungskriterien

Eine Preisermittlung ist als fehlerhaft anzusehen, wenn der Makler wider besseren Wissens einen deutlich überhöhten oder zu niedrigen Preis ansetzt. Wenn Sie beispielsweise Ihre Immobilie für 350.000 € verkaufen möchten und der Makler bestätigt Ihnen die Richtigkeit dieser Bewertung, tatsächlich lässt sich aber nur ein Verkaufspreis von 280.000 € realisieren, kann eine Haftung des Maklers vorliegen.

Beurteilungsspielraum des Maklers

Der Makler verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Preisfindung. Eine Haftung tritt erst ein, wenn die Preisermittlung offensichtlich unvertretbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Makler:

  • Die örtlichen Marktgegebenheiten nicht berücksichtigt
  • Wesentliche wertbildende Faktoren außer Acht lässt
  • Erkennbar fehlerhafte Vergleichsobjekte heranzieht

Nachweispflicht bei Fehlern

Werden dem Makler fehlerhafte Preisangaben vorgeworfen, müssen Sie als Auftraggeber beweisen, dass die Angaben pflichtwidrig falsch sind. Der Makler haftet dabei besonders für eigene Fehler bei der Preisermittlung, etwa wenn er selbst eine Schätzung des Verkehrswerts vornimmt, die sich als unzutreffend herausstellt.


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Welche Faktoren müssen bei der Immobilienwertermittlung berücksichtigt werden?

Die Immobilienwertermittlung basiert auf den rechtlichen Grundlagen des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Bei der Wertermittlung sind drei zentrale Bewertungsverfahren maßgeblich: das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren.

Objektbezogene Faktoren

Der bauliche Zustand der Immobilie spielt eine zentrale Rolle bei der Wertermittlung. Hierzu gehören die Bausubstanz, notwendige Renovierungen und der energetische Zustand des Gebäudes. Ab 2024 gewinnt insbesondere die energetische Bewertung durch das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusätzlich an Bedeutung.

Die Ausstattungsqualität beeinflusst den Immobilienwert maßgeblich. Moderne Heizungsanlagen, hochwertige Bodenbeläge oder eine zeitgemäße Elektroinstallation wirken sich positiv auf den Wert aus.

Standortbezogene Faktoren

Die Mikro- und Makrolage der Immobilie ist ein entscheidender Wertfaktor. Dabei werden die Infrastruktur, Verkehrsanbindung und das soziale Umfeld berücksichtigt.

Der Bodenrichtwert fließt als grundlegender Bewertungsfaktor in die Wertermittlung ein. Er wird von den Gutachterausschüssen ermittelt und spiegelt den durchschnittlichen Lagewert des Grundstücks wider.

Marktbezogene Faktoren

Die aktuelle Marktsituation muss bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Dazu gehören regionale Preisentwicklungen und die allgemeine Nachfragesituation.

Bei vermieteten Objekten sind die Mieteinnahmen und deren nachhaltige Erzielbarkeit zu bewerten. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die tatsächlich erzielbare Nettomiete maßgeblich ist, wenn diese von der ortsüblichen Marktmiete abweicht.

Rechtliche und wirtschaftliche Faktoren

Bauplanungsrechtliche Vorgaben und mögliche Nutzungsbeschränkungen müssen in die Bewertung einfließen. Auch bestehende Baulasten oder Denkmalschutzauflagen sind zu berücksichtigen.

Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der Immobilie ist ein wichtiger Bewertungsfaktor. Sie wird unter Berücksichtigung der Bauweise, der durchgeführten Modernisierungen und der allgemeinen Instandhaltung ermittelt.


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Wie bindend ist die Preisempfehlung eines Maklers?

Die Preisempfehlung eines Maklers ist rechtlich nicht bindend. Als Verkäufer können Sie jederzeit von der Preisempfehlung abweichen und einen anderen Verkaufspreis festlegen.

Bedeutung der Maklerempfehlung

Der Makler hat aufgrund seiner Marktkenntnis einen Ermessensspielraum bei der Preisfindung. Seine Empfehlung basiert auf einer professionellen Einschätzung des Marktwerts, die sich aus Faktoren wie Vergleichsobjekten, Marktdaten und seiner Expertise ergibt.

Abweichung von der Preisempfehlung

Wenn Sie als Verkäufer von der Preisempfehlung abweichen möchten, hat dies keine direkten rechtlichen Konsequenzen für den Maklervertrag. Der Maklervertrag bleibt bestehen, solange er die gesetzlich vorgeschriebene Textform erfüllt.

Auswirkungen auf den Verkaufsprozess

Eine zu starke Abweichung von der Preisempfehlung nach oben kann den Verkaufsprozess erheblich erschweren. Der Makler muss Sie wöchentlich über die Marktresonanz informieren und kann bei ausbleibenden Angeboten eine Preisanpassung vorschlagen. Wenn der Preis deutlich über dem Marktwert liegt, kann dies zu:

  • längeren Vermarktungszeiten
  • weniger Besichtigungen
  • geringeren Erfolgsaussichten

führen.


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Wann ist ein Sachverständigengutachten zur Immobilienbewertung sinnvoll?

Ein Sachverständigengutachten ist in bestimmten rechtlichen Situationen zwingend erforderlich und in anderen Fällen optional, aber empfehlenswert.

Rechtlich notwendige Fälle

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unerlässlich. Dies gilt insbesondere bei:

  • Scheidungsverfahren mit Vermögensaufteilung
  • Erbstreitigkeiten
  • Zwangsversteigerungen
  • Steuerlichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt

Empfehlenswerte Situationen

Ein Sachverständigengutachten ist besonders sinnvoll beim Kauf von Bestandsimmobilien. In solchen Fällen kann der Gutachter versteckte Mängel aufdecken und anstehende Sanierungsmaßnahmen identifizieren.

Unterschiedliche Gutachtenarten

Je nach Situation können Sie zwischen verschiedenen Gutachtenformen wählen:

Kurzgutachten kosten etwa 500 Euro und geben einen grundlegenden Überblick über den Immobilienwert. Diese Form ist ausreichend für eine erste Orientierung beim Immobilienverkauf.

Vollgutachten sind umfassender und kosten etwa 1,5% des Immobilienwertes. Bei einem Kaufpreis von 150.000 Euro liegt der Preis bei etwa 1.500 Euro. Diese detaillierte Form ist für gerichtliche Zwecke erforderlich.

Qualifikation des Gutachters

Die Wahl des richtigen Gutachters ist entscheidend. Nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben vor Gericht Bestand. Diese Experten sind von den Industrie- und Handelskammern geprüft und zertifiziert.

Bei der Auswahl eines Gutachters sollten Sie auf dessen regionale Marktkenntnisse achten. Ein Gutachter, der den lokalen Immobilienmarkt kennt, kann die Immobilie präziser bewerten und einschätzen, wie der Markt auf die Immobilie reagiert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrswert

Der Verkehrswert ist der geschätzte Preis, der für eine Immobilie zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Er wird nach § 194 Baugesetzbuch unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten, tatsächlichen Eigenschaften und der Lage der Immobilie ermittelt. Dabei fließen objektive Kriterien wie Grundstücksgröße, Bebaubarkeit und Lage sowie Vergleichswerte ähnlicher Objekte ein. Beispiel: Ein Grundstück kann aufgrund seiner Größe, Lage und Beschaffenheit einen Verkehrswert von 200.000 Euro haben, auch wenn der Eigentümer einen höheren Preis erzielen möchte.


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Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken mit vergleichbaren Nutzungs- und Wertverhältnissen. Er wird nach § 196 BauGB von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt und regelmäßig aktualisiert. Der Wert wird in Euro pro Quadratmeter angegeben und dient als wichtige Orientierungsgröße bei der Immobilienbewertung. Im Text beträgt er beispielsweise 85 Euro pro Quadratmeter und bildet die Grundlage für die Wertermittlung, die dann durch weitere Faktoren wie Wassernähe angepasst wird.


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Maklerprovision

Die Maklerprovision ist das Honorar, das ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält. Sie wird meist als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet und ist seit Dezember 2020 durch das Maklergesetz neu geregelt. Bei Verkauf an Privatpersonen müssen die Provisionskosten zwischen Käufer und Verkäufer gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Provision wird nur fällig, wenn durch die Tätigkeit des Maklers erfolgreich ein Kaufvertrag zustande kommt. Im konkreten Fall beträgt sie 8.175,30 Euro.


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Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren ist eine gesetzlich anerkannte Methode zur Immobilienbewertung nach § 15 ImmoWertV. Dabei wird der Wert einer Immobilie durch den Vergleich mit ähnlichen, bereits verkauften Objekten in vergleichbarer Lage ermittelt. Wesentliche Faktoren sind dabei Grundstücksgröße, Bebauung, Lage und Zeitpunkt der Verkäufe. Preisunterschiede aufgrund abweichender Eigenschaften werden durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Im Fall werden beispielsweise Zuschläge für Wassernähe und Schleiblick berechnet.


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Beurteilungsfreiraum

Der Beurteilungsfreiraum bezeichnet den rechtlich zugestandenen Ermessensspielraum bei der Immobilienbewertung. Nach ständiger Rechtsprechung wird Maklern dieser Spielraum bei der Preisfindung zugestanden, solange sie innerhalb nachvollziehbarer und marktüblicher Grenzen bleiben. Eine Haftung tritt nur ein, wenn dieser Rahmen „offensichtlich und eklatant“ überschritten wird. Beispiel: Ein Makler haftet nicht, wenn seine Preiseinschätzung innerhalb einer Bandbreite von 10-15% vom späteren Gutachterwert abweicht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 654 BGB (Maklervertrag): Diese Vorschrift regelt die Grundzüge des Maklervertrags und die Pflichten des Maklers. Der Makler ist verpflichtet, die gewünschte Leistung zu erbringen und dem Auftrag die notwendigen Informationen zu liefern, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Im vorliegenden Fall spielte die ordnungsgemäße Wertermittlung des Grundstücks eine entscheidende Rolle, da die Kläger Schadensersatz aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen aus dem Maklervertrag forderten.
  • § 278 BGB (Vertreterhaftung): Nach dieser Norm haftet der Unternehmer für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Makler handelt als Erfüllungsgehilf des Grundstückseigentümers bei der Vermarktung. Sollte der Makler seiner Pflicht zur korrekten Wertermittlung nicht nachkommen, könnte dies zu einem Schadensersatzanspruch führen, was im Fall der Kläger relevant ist, die Fehler bei der Preisfindung und -einschätzung geltend machen.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph fordert von den Vertragsparteien, ihre Pflichten nach Treu und Glauben zu erfüllen. Im Kontext des Maklerrechts erwartet der Auftraggeber, dass der Makler ihn ehrlich und vollständig über den Wert seines Grundstücks informiert. Die Kläger argumentieren, dass die Beklagte nicht Übereinstimmung mit Treu und Glauben gehandelt hat, als sie einen zu niedrigen Preis vorgeschlagen hat.
  • § 288 BGB (Verzugsschaden): Diese Vorschrift behandelt die Verzugszinsen, die ein Gläubiger verlangen kann, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug gerät. Die Beklagte forderte von den Klägern die Zahlung einer Maklerprovision und konnte Zinsen ab dem Datum fordern, an dem die Kläger mit der Zahlung in Verzug gerieten. Die rechtlichen Folgen des Verzuges sind für die finanzielle Situation der Kläger von Bedeutung- § 449 BGB (Besitzkonstitut): Dieser Paragraph regelt die Sicherungsübereignung und könnte betrachtet werden, wenn man die finanziellen Beziehungen zwischen Makler und Verkäufer sowie mögliche Sicherheiten der Maklerprovision hinterfragt. Im Kontext des Urteils könnte es relevant sein, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Stimmen nicht nur die Provision, sondern auch den rechtmäßigen Besitz des Grundbesitzes im Zusammenhang mit der Verkaufstransaktion behandelt hat.

Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 12 O 6/23 – Urteil vom 03.11.2023


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