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Maklerhaftung –  Unterlassener Hinweis auf Wochenend- und Ferienhaus

AG Altenkirchen, Az.: 71 C 104/14, Urteil vom 14.08.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.034,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage.

Maklerhaftung -  Unterlassener Hinweis auf Wochenend- und Ferienhaus
Symbolfoto: Von Dragon Images /Shutterstock.com

Sie wurde von den Beklagten beauftragt, diesen für den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie … in … eine Vertragsgelegenheit nachzuweisen. Entsprechend wurde am 17. Juli 2012 ein Maklervertrag geschlossen und in diesem eine Maklerprovision von 3,57 %, mindestens 2.095,00 €, vereinbart, verdient und fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie in der Akte befindlichen Maklervertrag Bezug genommen.

Die Klägerin erstellte ein Exposé, bewarb die Immobilie im Internet und auf einschlägigen Immobilienportalen und schaltete Inserate in örtlichen Tageszeitungen. Herr B S wurde durch die Tätigkeit der Klägerin auf das Objekt aufmerksam, wandte sich an die Klägerin und erhielt mit eMail vom 13. September 2012 weitere Unterlagen. Es erfolgte ein Besichtigungstermin vor Ort und sodann am 04.12.2012 der notarielle Kaufvertrag, mit dem Herr … von den Beklagten das Objekt zu einem Kaufpreis von 85.000,00 € kaufte.

In § 13 des Maklervertrages schlossen die Parteien eine Maklerklausel, mit dem Provisionspflicht der Verkäufer in Höhe von 3.334,50 € festgehalten wurde. Weiter heißt es hier in Ziffer 5: „Bei Rücktritt vom Vertrag durch einen Beteiligten aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen…… Rücktrittsrechtes oder Aufhebung des Vertrages bleibt der Provisionsanspruch der Maklerin gleichwohl bestehen. Der Notar hat über diese Klausel eingehend belehrt.“

Auf den Notarvertrag, der sich in Kopie in der Akte befindet, wird Bezug genommen.

Die Klägerin forderte die Maklercourtage sodann mit Rechnung vom 12.12.2012 von den Beklagten an. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 23. April 2013 und 16. April 2013 sowie 06. September 2013. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, sämtliche Angaben im Exposé der Klägerin stammten aus den Informationen, die die Beklagten dem Zeugen … mitgeteilt hätten. Dabei hätten die Beklagten Herrn  ausdrücklich mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Immobilie für dauerhaftes Wohnen geeignet sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.034,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Zeuge  habe während der Verkaufsverhandlungen, die ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Zeugen … geführt worden seien, dem Käufer mitgeteilt, dass es sich bei dem Objekt um ein Einfamilienhaus handele, welches zum dauerhaften Wohnen geeignet sei. In dem Exposé sei bereits ausdrücklich ausgeführt, dass das Objekt „auch als Wochenendhaus“ geeignet sei. Tatsächlich handele es sich bei dem Objekt um ein reines Wochenendhaus. Dieses sei von den Beklagten auch so genutzt worden. Bei gewissenhafter Ausführung des Maklervertrages habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass das in Rede stehende Objekt nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sei. Der Zeuge   habe sich über die baurechtlichen Beschränkungen des Grundstücks gewissenhaft informieren müssen. Seine fehlerhaften Darstellungen gegenüber dem Käufer stellten eine Schlechtleistung des Maklervertrages dar, die die Klägerin zu vertreten habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Landgerichts Koblenz – 1 O 218/13 – wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Klageforderung aus § 652 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag in Verbindung mit der Regelung in § 13 Ziffer 2 und 5 des Maklervertrages. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen den Beklagten und dem Käufer ändert hieran nichts, wie § 13 Ziffer 5 des Maklervertrages ausdrücklich regelt. Insofern kann diese Rückabwicklung dem Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage nicht entgegengehalten werden. Weiter steht den Beklagten auch keine Einrede gegen den geltend gemachten Anspruch zu, insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin eine von ihr zu vertretende Schlechtleistung des Maklervertrages zu verantworten hätte, welche einen Schadensersatzanspruch zumindest in Höhe der Maklercourtage auslösen könnte. Eine entsprechende Schlechtleistung wäre durch die Beklagten darzulegen und zu beweisen. Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung und erst recht an einem entsprechenden Beweisantritt. Darzulegen und zu beweisen wäre, dass die Bezeichnung des streitgegenständlichen Objektes in dem Exposé und weiteren Werbemaßnahmen als ein Familienhaus, bzw. der fehlende Hinweis, dass es sich ausschließlich um ein Wochenend- und Ferienhaus handelt, von der Klägerin zu vertreten wäre. Die Klägerin hat hierzu jedoch unbestritten vorgetragen, dass entsprechende Angaben von den Beklagten stammen und von ihr so in das Exposé übernommen wurden. Beklagtenseits wäre darzulegen, dass es sich hierbei um eigenmächtige Darstellungen der Klägerin entgegen den Informationen der Beklagten handelt, was eine Schlechtleistung darstellen würde. Hierzu fehlt der Sachvortrag und Beweisantritt. Die Klägerin war in diesem Rahmen auch nicht verpflichtet, sich über etwaige Baubeschränkungen zu informieren, da sie nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag die Angaben der Beklagten in dem Exposé und weiteren Werbemaßnahmen übernommen hat. Hier wäre es Sache der Beklagten gewesen, explizit auf entsprechende baurechtliche Einschränkungen hinzuweisen oder zumindest deutlich zu machen, dass das Objekt ausschließlich als Ferien- und Wochenendhaus nutzbar ist.

Der Sachvortrag im Termin vom 03.07.2014 war insoweit einerseits als verspätet zurückzuweisen, andererseits unerheblich, da das dargelegte Beweisthema als wahr unterstellt werden kann.

Die Entscheidung über die zuerkannten Zinsen folgt aus Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

Streitwert: 3.034,00 €.

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