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Maklerprovision bei maßgeblicher Verflechtung zwischen Maklerin und Verkäuferin

Ein Doppelhauskauf entpuppt sich als teurer Fehlgriff: Das Landgericht Itzehoe zwingt eine Maklerin zur Rückzahlung einer saftigen Provision, weil sie ihre Kundin nicht über ihre enge Verbindung zum Verkäufer informierte. Damit wird deutlich, dass Transparenz im Immobiliengeschäft nicht verhandelbar ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer gezahlten Maklerprovision von der Beklagten.
  • Die Beklagte ist eine Immobilienmaklerin mit Gesellschaftern, die auch in einem Bauträgerunternehmen aktiv sind.
  • Es besteht eine Verflechtung zwischen der Beklagten und der Bauträgergesellschaft durch gemeinsame Gesellschafter.
  • Streitpunkt ist die Kenntnis der Klägerin über die Verflechtungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der Provision.
  • Die Entscheidung basierte auf der Annahme, dass die Klägerin nicht ausreichend über die Verflechtungen informiert wurde.
  • Das Urteil hebt die Bedeutung der Transparenz in Maklerverträgen hervor.
  • Die Folgen des Urteils könnten das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit von Maklerprovisionen beeinflussen.
  • Es wird deutlicher, dass potenzielle Interessenkonflikte zwischen Maklern und Bauträgern eingehender geprüft werden müssen.
  • Betroffene könnten ähnliche Rückforderungen bei erkannten Verflechtungen in ihren Maklerverhältnissen in Erwägung ziehen.

Gerichtsurteil zu Maklerprovision: Klärung von Interessen und Transparenz

Die Maklerprovision spielt eine zentrale Rolle im Immobilienverkauf und betrifft sowohl Käufer als auch Verkäufer. Diese Provision ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für seine Dienstleistungen erhält, und wird häufig als Prozentsatz des Verkaufspreises festgelegt. Eine transparente und faire Vereinbarung über die Maklergebühren ist entscheidend, um Interessenskonflikte zu vermeiden, insbesondere wenn eine Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer besteht. In solchen Fällen kann die Objektivität des Maklers in Frage gestellt werden, was möglicherweise die Preisverhandlung und somit den gesamten Verkaufsprozess negativ beeinflusst.

Bei der Immobilienvermittlung ist es essenziell, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer über die Provisionserklärung und die damit verbundenen Bedingungen informiert sind. Insbesondere im Verkäufermarkt, wo die Nachfrage hoch ist, kann die Art der vertraglichen Vereinbarung zwischen Makler und Verkäufer entscheidend für den Erfolg eines Immobilienverkaufs sein. Die unterschiedlichen Provisionssätze, die in der Branche üblich sind, müssen klar kommuniziert werden, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet die rechtlichen Fragestellungen rund um die Maklerprovision und die potenziellen Verflechtungen zwischen Maklern und Verkäufern, die für alle Beteiligten von großer Bedeutung sind.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Makler-Provision von 50.242,50 Euro zurück

Maklerprovision und Verflechtung
Das Landgericht Itzehoe entschied, dass eine Maklerin ihre Provision zurückzahlen muss, da eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihr und dem Verkäufer die Objektivität und Transparenz des Immobiliengeschäfts beeinträchtigte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Itzehoe hat in einem Urteil vom 16. Januar 2024 entschieden, dass eine Immobilienmaklerin eine Provision in Höhe von 50.242,50 Euro an ihre Kundin zurückzahlen muss. Der Grund: Eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Maklerin und dem Verkäufer des vermittelten Objekts.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine Gesellschaft, hatte sich für den Neubau eines Doppelhauses interessiert, das von der Beklagten, einer Immobilienmaklerin, beworben wurde. Nach einem Beratungsgespräch erwarb die Klägerin das Objekt und zahlte die vereinbarte Maklerprovision. Später stellte sich heraus, dass zwischen der Maklerin und der Verkäuferin enge wirtschaftliche Verbindungen bestanden.

Zentrale Rechtsfrage: Wirtschaftliche Verflechtung

Das Gericht musste klären, ob eine provisionsschädliche Verflechtung zwischen der Maklerin und der Verkäuferin vorlag. Eine solche Verflechtung wird angenommen, wenn zwischen Makler und Vertragspartner eine so enge Verbindung besteht, dass der Wille des einen vom anderen bestimmt wird oder beide von einem Dritten gesteuert werden.

Gerichtliche Feststellungen

Das Gericht stellte fest, dass Herr E., ein Gesellschafter der Maklerfirma, gleichzeitig maßgeblich an der Verkäuferin beteiligt war. Mit einem Anteil von 50% an beiden Unternehmen konnte er deren Geschäfte erheblich beeinflussen. Diese erhebliche wirtschaftliche Beteiligung führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die gesetzlich vorausgesetzte wirtschaftliche Neutralität der Maklerin nicht gewährleistet war.

Treuhandvereinbarung ohne Auswirkung

Eine von der Beklagten angeführte Treuhandvereinbarung zwischen Herrn E. und einem weiteren Gesellschafter wurde vom Gericht als nicht ausreichend erachtet, um die Verflechtung zu beseitigen. Das Gericht argumentierte, dass entweder die Vereinbarung aufgrund fehlender notarieller Beurkundung nichtig sei oder sie die wirtschaftliche Verflechtung nicht beseitige.

Keine ausreichende Information der Käuferin

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss nicht ausreichend über die Verflechtung informiert wurde. Weder im Beratungsgespräch noch durch ein übergebenes Organigramm sei die Verflechtung für einen juristischen Laien erkennbar gewesen.

Urteil und Konsequenzen

Das Landgericht Itzehoe entschied, dass die Maklerin keinen Anspruch auf die Provision hatte und zur Rückzahlung von 50.242,50 Euro nebst Zinsen verpflichtet ist. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Beklagte tragen. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Maklern und die Notwendigkeit transparenter Informationen über mögliche Verflechtungen im Immobiliengeschäft.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die fundamentale Bedeutung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Maklern im Immobiliengeschäft. Eine erhebliche Beteiligung des Maklers am Verkäufer führt zur Annahme einer provisionsschädlichen Verflechtung, selbst wenn diese nicht explizit offengelegt wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht zur Transparenz und den Schutz der Käuferinteressen, indem sie die Rückzahlung der Provision bei nachgewiesener Verflechtung anordnet.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Maklervertrag abgeschlossen und eine Provision gezahlt haben, könnte dieses Urteil für Sie relevant sein. Es unterstreicht, dass Makler verpflichtet sind, enge wirtschaftliche Verflechtungen mit Verkäufern offenzulegen. Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Makler und der Verkäufer der Immobilie eng verbunden waren, ohne dass Sie darüber informiert wurden, könnten Sie Anspruch auf Rückzahlung der Provision haben. Achten Sie künftig besonders auf Transparenz bezüglich der Unternehmensstrukturen. Bei Zweifeln an der Unabhängigkeit des Maklers sollten Sie gezielt nachfragen und sich die Verhältnisse schriftlich erläutern lassen, um Ihre Rechte zu wahren.


Weiterführende Informationen

Sie möchten sich über Maklerprovision und deren Verhandlung informieren? Wir helfen Ihnen mit einem umfassenden Überblick zu diesem komplexen Thema. In unseren FAQs finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Zusammenarbeit mit Maklern, die rechtliche Grundlage der Provision und die Frage nach möglichen Interessenkonflikten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Was sind Anzeichen für eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer?

Eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer liegt vor, wenn der Makler nicht mehr als unabhängiger Vermittler agiert. Folgende Anzeichen können auf eine solche Verflechtung hindeuten:

Gesellschaftsrechtliche Verbindungen

Jede Form der Beteiligung des Maklers am Unternehmen des Verkäufers kann problematisch sein. Besonders kritisch wird es, wenn der Makler eine bedeutende Beteiligung hält. Ab einer Beteiligung von mehr als 2% am Stammkapital oder Gewinn des Verkäuferunternehmens sollten Sie aufmerksam werden.

Personelle Überschneidungen

Wenn der Makler gleichzeitig eine Führungsposition im Unternehmen des Verkäufers innehat, liegt in der Regel eine Verflechtung vor. Dies gilt beispielsweise, wenn der Makler Geschäftsführer der Verkäufer-GmbH ist.

Familiäre Beziehungen

Enge verwandtschaftliche Verhältnisse zwischen Makler und Verkäufer können auf eine Verflechtung hindeuten. Wenn Sie bemerken, dass der Makler und der Verkäufer denselben Nachnamen tragen oder sich während einer Besichtigung duzen, sollten Sie nachfragen.

Räumliche Nähe

Teilen sich Makler und Verkäufer dieselben Geschäftsräume, kann dies ein Indiz für eine wirtschaftliche Verflechtung sein. Achten Sie darauf, ob die Adresse des Maklers mit der des Verkäufers übereinstimmt.

Eigengeschäfte des Maklers

Besonders offensichtlich ist eine Verflechtung, wenn der Makler selbst Eigentümer der Immobilie ist oder als Miteigentümer auftritt. In solchen Fällen darf er keine Provision verlangen.

Bevollmächtigung des Maklers

Wenn der Makler vom Verkäufer umfassend bevollmächtigt wurde, über Verkaufsbedingungen und Käuferauswahl zu entscheiden, kann dies auf eine zu enge Verbindung hindeuten.

Beachten Sie, dass nicht jede Verbindung zwischen Makler und Verkäufer automatisch problematisch ist. Entscheidend ist, ob der Makler noch in der Lage ist, unabhängig und im Interesse beider Parteien zu handeln. Wenn Sie den Verdacht einer wirtschaftlichen Verflechtung haben, sollten Sie den Makler direkt darauf ansprechen. Ein seriöser Makler wird Ihnen die Situation transparent erläutern.


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Welche Informationspflichten hat ein Makler bezüglich möglicher Verflechtungen?

Ein Immobilienmakler hat umfassende Informationspflichten bezüglich möglicher Verflechtungen mit dem Verkäufer oder anderen Parteien. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie aus der besonderen Vertrauensstellung des Maklers.

Offenlegung von Verflechtungen

Der Makler muss seinen Auftraggeber unaufgefordert über jede Art von Verflechtung mit dem potenziellen Vertragspartner informieren. Dies gilt sowohl für echte als auch für unechte Verflechtungen. Wenn Sie als Käufer einen Makler beauftragen, müssen Sie über folgende Punkte in Kenntnis gesetzt werden:

  • Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zum Verkäufer
  • Familiäre Beziehungen
  • Gleichzeitige Tätigkeit als Verwalter der Immobilie
  • Sonstige wirtschaftliche Interessen am Verkauf

Form und Zeitpunkt der Information

Die Information über Verflechtungen muss in Textform erfolgen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus. Stellen Sie sich vor, Sie interessieren sich für eine Immobilie: Der Makler muss Sie spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme über eventuelle Verflechtungen in Kenntnis setzen. Ein Organigramm kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Umfang der Informationspflicht

Der Makler muss alle Informationen offenlegen, die für Ihre Entscheidung relevant sein könnten. Wenn Sie eine Immobilie kaufen möchten, sollten Sie über folgende Details informiert werden:

  • Art und Umfang der Verflechtung
  • Mögliche Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Maklers
  • Potenzielle Interessenkonflikte

Konsequenzen bei Verletzung der Informationspflicht

Verstößt der Makler gegen seine Informationspflicht, kann dies weitreichende Folgen haben. In einem solchen Fall haben Sie als Auftraggeber das Recht, den Maklervertrag anzufechten. Zudem kann der Provisionsanspruch des Maklers entfallen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen können Sie sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.


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Wie kann ich als Käufer eine mögliche Verflechtung prüfen?

Als Käufer haben Sie mehrere Möglichkeiten, eine potenzielle Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer zu überprüfen:

Einsicht in Handelsregisterauszüge

Fordern Sie Handelsregisterauszüge an. Diese öffentlichen Dokumente geben Aufschluss über Gesellschaftsstrukturen und Beteiligungsverhältnisse. Sie können diese online über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) oder direkt beim zuständigen Amtsgericht einsehen. Achten Sie dabei auf gemeinsame Geschäftsführer, Gesellschafter oder Anteilseigner zwischen Maklerunternehmen und Verkäufergesellschaft.

Direkte Befragung des Maklers

Stellen Sie dem Makler gezielte Fragen zur Unabhängigkeit. Erkundigen Sie sich nach möglichen geschäftlichen oder persönlichen Verbindungen zum Verkäufer. Ein seriöser Makler wird diese Fragen offen und transparent beantworten. Beispielfragen könnten sein:

  • Gibt es geschäftliche Beziehungen zwischen Ihnen und dem Verkäufer?
  • Bestehen familiäre Verbindungen zum Verkäufer?
  • Wie lange arbeiten Sie schon mit diesem Verkäufer zusammen?

Prüfung der Maklervollmacht

Lassen Sie sich die Maklervollmacht zeigen. Dieses Dokument sollte die Beziehung zwischen Makler und Verkäufer klar definieren. Achten Sie auf ungewöhnliche Klauseln oder Bedingungen, die auf eine engere Verbindung hindeuten könnten.

Analyse der Immobilienunterlagen

Untersuchen Sie die vom Makler bereitgestellten Unterlagen genau. Achten Sie auf Übereinstimmungen in Adressen, Kontaktdaten oder Firmenbezeichnungen zwischen Makler und Verkäufer. Solche Details können auf eine Verflechtung hinweisen.

Nutzung öffentlicher Informationsquellen

Recherchieren Sie online nach Verbindungen. Unternehmenswebseiten, soziale Medien und Branchenportale können wertvolle Hinweise liefern. Suchen Sie nach gemeinsamen Projekten, Kooperationen oder Netzwerken zwischen Makler und Verkäufer.

Beobachtung des Maklerverhaltens

Achten Sie auf das Verhalten des Maklers während des Verkaufsprozesses. Ein Makler, der auffällig parteiisch agiert oder ungewöhnlich enge Absprachen mit dem Verkäufer trifft, könnte in einer Verflechtung stehen.

Wenn Sie eine Verflechtung vermuten, haben Sie das Recht, vom Makler eine schriftliche Erklärung über seine Unabhängigkeit zu verlangen. Diese Erklärung kann im Streitfall als Beweismittel dienen.


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Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine nicht offengelegte Verflechtung für den Maklervertrag?

Eine nicht offengelegte Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer kann weitreichende rechtliche Folgen für den Maklervertrag haben.

Nichtigkeit des Maklervertrags

Bei einer sogenannten „echten Verflechtung“ ist der Maklervertrag in der Regel nichtig. Eine echte Verflechtung liegt vor, wenn der Makler mit dem Verkäufer wirtschaftlich oder persönlich so eng verbunden ist, dass er nicht mehr zu einer unabhängigen Willensbildung in der Lage ist. Wenn Sie als Käufer eine solche Verflechtung nachweisen können, ist der Maklervertrag von Anfang an unwirksam.

Rückforderung der Maklerprovision

Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages haben Sie als Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Provision. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt in der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Verflechtung Kenntnis erlangt haben.

Schadensersatzansprüche

Neben der Rückforderung der Provision können Ihnen unter Umständen auch Schadensersatzansprüche zustehen. Wenn Sie aufgrund der falschen oder unvollständigen Informationen des Maklers einen Schaden erlitten haben, können Sie diesen geltend machen. Beispiele für solche Schäden sind:

  • Renovierungskosten für Mängel, die der Makler hätte offenlegen müssen
  • Notar- und Grundbuchkosten, wenn Sie aufgrund der Täuschung vom Kauf zurücktreten

Beweislast und Fristen

Die Beweislast für die Verflechtung liegt bei Ihnen als Käufer. Sie müssen nachweisen, dass eine echte Verflechtung vorlag und diese nicht offengelegt wurde. Für die Geltendmachung von Ansprüchen gelten die allgemeinen Verjährungsfristen, in der Regel drei Jahre ab Kenntnis der Umstände.

Ausnahmen bei Offenlegung

In seltenen Fällen kann eine Verflechtung für den Provisionsanspruch unschädlich sein, wenn sie Ihnen als Käufer bekannt war und ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt jedoch nicht für die Wohnungsvermittlung, wo strengere Regeln gelten.

Wenn Sie eine nicht offengelegte Verflechtung vermuten, sollten Sie alle Unterlagen und Kommunikation mit dem Makler sorgfältig prüfen. Eine genaue Dokumentation kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.


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Welche Bedeutung haben Treuhandvereinbarungen bei der Beurteilung von Verflechtungen?

Treuhandvereinbarungen können die Beurteilung von Verflechtungen zwischen Unternehmen oder Personen erheblich beeinflussen. Bei einer Treuhandvereinbarung hält der Treuhänder formal Vermögenswerte oder Rechte, handelt aber im Interesse des Treugebers. Dies kann die tatsächlichen Machtverhältnisse verschleiern und die Einschätzung von Verflechtungen erschweren.

Formvorschriften für Treuhandvereinbarungen

Grundsätzlich unterliegen Treuhandvereinbarungen keiner besonderen Formvorschrift. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Bei bestimmten Vermögenswerten, wie Immobilien oder GmbH-Anteilen, kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein. Wenn Sie eine Treuhandvereinbarung abschließen möchten, sollten Sie die spezifischen Formvorschriften für den jeweiligen Vermögenswert beachten.

Auswirkungen auf die Beurteilung von Verflechtungen

Treuhandvereinbarungen können bestehende Verflechtungen verschleiern oder auflösen:

  • Verschleierung: Der Treuhänder erscheint nach außen als Eigentümer oder Anteilsinhaber, obwohl der Treugeber die wirtschaftliche Kontrolle ausübt. Dies kann dazu führen, dass Verflechtungen zwischen Unternehmen oder Personen auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.
  • Auflösung: In manchen Fällen kann eine Treuhandvereinbarung auch dazu dienen, eine bestehende Verflechtung aufzulösen. Wenn beispielsweise ein Unternehmer seine Anteile an einem verbundenen Unternehmen treuhänderisch auf einen unabhängigen Dritten überträgt, könnte dies die Verflechtung beenden.

Bewertung durch Gerichte

Gerichte betrachten Treuhandvereinbarungen kritisch und prüfen deren tatsächliche Auswirkungen. Entscheidend ist nicht die formale Gestaltung, sondern die wirtschaftliche Realität. Wenn Sie in einem Rechtsstreit mit einer Treuhandvereinbarung konfrontiert sind, sollten Sie beachten:

  • Gerichte untersuchen, wer tatsächlich die Kontrolle ausübt und Entscheidungen trifft.
  • Die Weisungsgebundenheit des Treuhänders wird genau geprüft.
  • Scheintreuhandverhältnisse, die nur zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften dienen, werden nicht anerkannt.

Bei der Beurteilung von Verflechtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensgruppen oder bei der Frage der Unabhängigkeit von Geschäftspartnern, spielen Treuhandvereinbarungen eine wichtige Rolle. Stellen Sie sich vor, Sie möchten die Unabhängigkeit eines Geschäftspartners prüfen. In diesem Fall müssen Sie auch mögliche Treuhandverhältnisse berücksichtigen, um ein vollständiges Bild der tatsächlichen Verflechtungen zu erhalten.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Maklerprovision: Die Maklerprovision ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für seine Dienstleistungen erhält. Diese Vergütung wird oft als Prozentsatz des Verkaufspreises einer Immobilie festgelegt und kann sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer gezahlt werden. In diesem Fall musste die Maklerin eine bereits gezahlte Provision zurückzahlen, weil sie wichtige Informationen über ihre wirtschaftlichen Verbindungen zum Verkäufer nicht offengelegt hatte.
  • Wirtschaftliche Verflechtung: Eine wirtschaftliche Verflechtung liegt vor, wenn enge Geschäftsbeziehungen zwischen dem Makler und einer der Vertragsparteien bestehen, die die Neutralität des Maklers in Frage stellen könnten. In diesem Fall konnte ein Gesellschafter sowohl die Maklerfirma als auch die Verkäuferfirma erheblich beeinflussen. Diese Verflechtung ist problematisch, weil sie zu Interessenkonflikten führen und die Transparenz im Immobiliengeschäft beeinträchtigen kann.
  • Provisionsschädliche Verflechtung: Damit bezeichnet man eine Situation, in der die enge wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Makler und einer der Vertragsparteien die Zahlung der Maklerprovision ausschließt. Hier entschied das Gericht, dass die Maklerin keinen Anspruch auf die Provision hatte, weil ihre wirtschaftlichen Verbindungen zum Verkäufer ihre Neutralität beeinträchtigten und somit eine provisionsschädliche Verflechtung darstellten.
  • Treuhandvereinbarung: Eine Treuhandvereinbarung ist ein Rechtsinstrument, bei dem eine Partei (Treuhänder) das Vermögen oder die Rechte einer anderen Partei (Treugeber) treuhänderisch verwaltet. Im Kontext des Falls argumentierte die Beklagte, dass eine solche Vereinbarung die Verflechtung zwischen den Gesellschaften aufheben würde, was das Gericht jedoch nicht akzeptierte, weil die Vereinbarung nicht notariell beurkundet und damit rechtlich nicht wirksam war.
  • Wirtschaftliche Neutralität: Das Prinzip der wirtschaftlichen Neutralität verlangt, dass ein Makler unabhängig und unparteiisch handelt. Der Makler darf keine finanziellen oder anderen wirtschaftlichen Verbindungen zu einer der Vertragsparteien haben, die seine Objektivität beeinträchtigen könnten. In diesem Fall führte die erhebliche Beteiligung eines Gesellschafters an beiden Unternehmen dazu, dass die wirtschaftliche Neutralität der Maklerin nicht gewährleistet war.
  • Arglistige Täuschung: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Partei durch vorsätzliche Falschangaben oder das Verschweigen wesentlicher Informationen einen Vertragspartner in die Irre führt. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass die Klägerin durch das Verschweigen der wirtschaftlichen Verflechtungen getäuscht wurde, was ihr das Recht geben könnte, den Maklervertrag anzufechten und die Rückzahlung der Provision zu verlangen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 656 BGB (Maklervertrag): Dieser Paragraf regelt die rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten des Maklervertrags im Allgemeinen. Wesentlich ist die Pflicht des Maklers, die Parteien des Kaufvertrags zusammenzuführen und so zu einem Vertragsabschluss zu verhelfen. Dafür steht dem Makler die Maklerprovision zu.
  • § 656 II BGB (Maklerprovision): Dieser Paragraf legt fest, dass die Maklerprovision erst dann fällig wird, wenn der Makler seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist und der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall ist der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Bauträger zustande gekommen.
  • § 656 III BGB (Maklerprovision): Dieser Paragraf macht klar, dass die Maklerprovision nur dann fällig wird, wenn der Makler die Vermittlung des Vertrags zu Stande gebracht hat. Im vorliegenden Fall ist der Maklervertrag zwischen dem Bauträger und der Klägerin zustande gekommen.
  • § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung): Dieser Paragraf ermöglicht es einem Vertragspartner, einen Vertrag anzufechten, wenn dieser durch arglistige Täuschung des anderen Partners zustande gekommen ist. In diesem Fall könnte die Klägerin argumentieren, dass sie von der Beklagten getäuscht wurde, weil die Beteiligungen von Herrn E. an der Beklagten und der Bauträgergesellschaft nicht vollständig offengelegt wurden.
  • § 311 BGB (Vertragliche Nebenpflichten): Dieser Paragraf befasst sich mit den Nebenpflichten, die sich aus einem Vertrag ergeben, auch wenn diese nicht direkt im Vertragstext stehen. Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin argumentieren, dass die Beklagte eine Nebenpflicht hatte, die Gesellschaftsstrukturen transparent darzustellen, da sich diese Informationen direkt auf das Vertragsverhältnis auswirken.

Das vorliegende Urteil

LG Itzehoe – Az.: 3 O 177/23 – Urteil vom 16.01.2024


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