Skip to content

Maklerprovision: Firma nach Immobilienverkauf zur Zahlung verurteilt

Immobilienmaklerin gewinnt vor Gericht: Objektgesellschaft muss stolze Maklerprovision zahlen! Ein millionenschwerer Immobiliendeal führt zu einem erbitterten Rechtsstreit um die Maklerprovision. Das Gericht bestätigt: Die Maklerin hat Anspruch auf ihre Provision, auch wenn die Objektgesellschaft sich weigert zu zahlen. Ein ehemaliger Geschäftsführer wird zum Schlüsselzeugen und bringt die entscheidende Wendung im Fall.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Im Streitfall geht es um die Forderung einer Maklerprovision für die Vermittlung von Immobilien zwischen einer Maklerin und einer Objektgesellschaft.
  • Die Klägerin ließ sich durch den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten, der im Namen einer anderen Gesellschaft agierte, kontaktieren und übermittelte Informationen sowie ein Kaufangebot.
  • Schwierigkeiten traten auf, weil die Beklagte die Zahlung der Provision nicht sofort leistete und es mehrere Mahnungen bedurfte, um die Angelegenheit vor Gericht zu bringen.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Zahlung der geforderten Maklerprovision verpflichtet ist.
  • Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Nachweis eines gültigen Maklervertrags sowie die475 Beweise für die Erbringung der Maklerleistungen.
  • Diese Entscheidung zeigt, dass auch bei Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Parteien eine Provisionsforderung durchsetzbar sein kann.
  • Die Auswirkungen des Urteils könnten Präzedenzcharakter für ähnliche Fälle im Immobilienbereich haben, insbesondere bezüglich der Verpflichtungen aus Maklerverträgen.
  • Betroffene sollten sich bewusst sein, dass das Gericht Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen zugunsten des Maklers werten kann.
  • Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer klaren und rechtzeitigen Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien.
  • Zahlungsaufforderungen sollten stets ernst genommen werden, da die rechtlichen Folgen erheblich sein können.

Gerichtsurteil zur Maklerprovision: Klärung der Zahlungspflichten im Immobilienhandel

Die Maklerprovision spielt eine zentrale Rolle im Immobiliengeschäft und ist oft Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Bei der Vermittlung von Immobilien sind Immobilienmakler an die Zahlung von Provisionen gebunden, die auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Die Höhe der Provision sowie die Bedingungen für deren Zahlung sind häufig im Maklervertrag festgelegt. Für Käufer und Verkäufer ist es von entscheidender Bedeutung, die Regelungen zur Provisionstransparenz zu verstehen, um möglichen Streitigkeiten vorzubeugen. Dennoch kommt es immer wieder zu Unklarheiten über die Zahlungspflicht nach einem erfolgreichen Immobilienverkauf.

In vielen Fällen klären gerichtliche Entscheidungen, wie es um die Leistungspflicht des Maklers steht und welche Ansprüche Käufer gegen diese geltend machen können. Ein häufiges Thema sind Schadensersatzansprüche, die resultieren, wenn ein Käufer der Ansicht ist, die vereinbarten provisionsrechtlichen Bedingungen wurden nicht eingehalten. Solche Urteile zu Maklerprovisionen verdeutlichen die komplexen Aspekte des Immobilienrechts, die selbst für juristisch weniger versierte Personen schwer zu durchschauen sind.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Rahmenbedingungen und die gerichtliche Entscheidung zur Zahlungspflicht einer Firma nach einem Immobilienverkauf beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Maklerprovision: Gericht entscheidet zugunsten des Maklers

Maklerprovision im Immobiliengeschäft
Das Landgericht Cottbus verurteilte eine Objektgesellschaft zur Zahlung einer Maklerprovision von 231.157,50 Euro, da sie trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung für die Vermittlung des Kaufs von Mehrfamilienhäusern haftbar ist. (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Rechtsstreit zwischen einer Immobilienmaklerin und einer Objektgesellschaft über die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 231.157,50 Euro wurde vor dem Landgericht Cottbus verhandelt. Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, forderte die Provision von der Beklagten, einer Objektgesellschaft, die zur …-Gruppe gehört, für die Vermittlung eines Immobiliengeschäfts.

Hintergrund des Falls

Die Maklerin hatte der Objektgesellschaft den Kauf von 7 Mehrfamilienhäusern mit 60 Wohnungen in … angeboten. Nach Besichtigung und Verhandlungen wurde am 24.08.2021 ein Kaufvertrag über 5.550.000 Euro notariell beurkundet. Die Maklerin berechnete daraufhin eine Provision von 3,5% zuzüglich Mehrwertsteuer.

Kernpunkte der Auseinandersetzung

Die Beklagte bestritt ihre Zahlungspflicht mit der Begründung, nicht Vertragspartner der Maklerin gewesen zu sein. Sie argumentierte, lediglich den Immobilienkaufvertrag, nicht aber den Maklervertrag abgeschlossen zu haben. Zudem wurde die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage gestellt und eine mögliche Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654 BGB ins Feld geführt.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Cottbus gab der Klage in vollem Umfang statt. Es urteilte, dass die Beklagte zur Zahlung der geforderten 231.157,50 Euro nebst Zinsen verpflichtet sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf folgende Kernpunkte:

  1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde bestätigt, da es sich lediglich um eine irrtümliche Fehlbezeichnung in der Klageschrift handelte.
  2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB waren erfüllt, da unstreitig eine Provision von 3,5% für den Nachweis und die Vermittlung des Immobiliengeschäfts vereinbart worden war.
  3. Die Beklagte wurde als Schuldnerin der Maklerprovision identifiziert. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagte durch ihren damaligen Geschäftsführer einen Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme erklärt hatte.
  4. Eine Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654 BGB wurde vom Gericht verneint, da kein schlüssiger Vortrag zu einer vertragswidrigen Interessenkollision oder arglistigen Täuschung vorlag.

Bedeutung der Zeugenaussage

Die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten spielte eine entscheidende Rolle. Er bestätigte, dass nach dem Geschäftsmodell der …-Gruppe entweder die Managementgesellschaft oder die jeweilige Objektgesellschaft die Maklergebühren zahlte. Seine Erklärungen und E-Mails wurden vom Gericht als Bestätigung der Zahlungspflicht der Beklagten gewertet.

Fazit des Gerichts

Das Landgericht Cottbus kam zu dem Schluss, dass die Beklagte als Käuferin der Immobilie und aufgrund der Erklärungen ihres Geschäftsführers für die Maklerprovision haftet. Die fehlende Unterzeichnung einer formellen Provisionsbestätigung wurde als unerheblich erachtet, da Provisionsvereinbarungen auch mündlich getroffen werden können.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die rechtliche Bindungswirkung von Handlungen und Erklärungen eines GmbH-Geschäftsführers im Außenverhältnis. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, da ihr Geschäftsführer durch sein Verhalten einen Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme erklärt hatte. Dies verdeutlicht, dass Unternehmen für die Handlungen ihrer Vertreter haften, selbst wenn diese intern nicht autorisiert waren. Für die Praxis bedeutet dies, dass klare interne Kommunikations- und Entscheidungsstrukturen essentiell sind, um ungewollte Verpflichtungen zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Immobilienkäufer und Unternehmen, die mit Maklern zusammenarbeiten. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie besonders vorsichtig sein: Selbst ohne schriftlichen Vertrag können Sie zur Zahlung einer Provision verpflichtet werden, wenn Ihr Verhalten oder das Ihrer Geschäftsführer als Zustimmung gedeutet werden kann. Achten Sie genau darauf, wie Sie mit Maklern kommunizieren und welche Informationen Sie austauschen. Bedenken Sie, dass auch mündliche Vereinbarungen oder E-Mails bindend sein können. Im Zweifel sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um unerwartete finanzielle Verpflichtungen zu vermeiden.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Maklerprovision im Immobiliengeschäft. Wir beleuchten wichtige Aspekte, klären gängige Missverständnisse und bieten wertvolle Einblicke, um Ihnen eine informierte Entscheidung zu erleichtern. Tauchen Sie ein in die Essenz einer erfolgreichen Immobilientransaktion.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann entsteht der Anspruch auf Maklerprovision bei Immobiliengeschäften?

Der Anspruch auf Maklerprovision bei Immobiliengeschäften entsteht grundsätzlich, wenn der Makler die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat und ein wirksamer Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zustande gekommen ist. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:

Arten von Maklerverträgen

Je nach Art des Maklervertrags ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für den Provisionsanspruch:

Bei einem Nachweismaklervertrag entsteht der Anspruch, wenn Sie als Auftraggeber durch den Nachweis des Maklers die Gelegenheit zum Vertragsabschluss erhalten und den Hauptvertrag tatsächlich abschließen. Der Makler muss Ihnen lediglich die Kontaktdaten des potenziellen Vertragspartners mitteilen.

Im Falle eines Vermittlungsmaklervertrags muss der Makler aktiv am Zustandekommen des Hauptvertrags mitwirken, z.B. durch Verhandlungsführung oder Organisation von Besichtigungsterminen. Der Provisionsanspruch entsteht hier, wenn der Hauptvertrag aufgrund der Bemühungen des Maklers abgeschlossen wird.

Kausalität und Mitursächlichkeit

Entscheidend ist, dass die Maklertätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags ursächlich war. Wenn Sie die Immobilie bereits kannten oder den Vertragspartner auf anderem Wege gefunden haben, entfällt in der Regel der Provisionsanspruch. Es reicht jedoch aus, wenn die Tätigkeit des Maklers mitursächlich für den Vertragsabschluss war.

Wirksamkeit des Hauptvertrags

Der Provisionsanspruch setzt voraus, dass der vermittelte Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist. Wenn Sie beispielsweise einen Kaufvertrag für eine Immobilie abschließen, der später aufgrund eines Formfehlers nichtig ist, entfällt auch der Anspruch des Maklers auf Provision.

Textformerfordernis

Seit Dezember 2020 gilt für Maklerverträge beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher das Textformerfordernis. Das bedeutet, der Maklervertrag muss mindestens per E-Mail oder Fax geschlossen werden, um wirksam zu sein. Ein mündlicher Vertrag reicht nicht aus, um einen Provisionsanspruch zu begründen.

Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten, achten Sie darauf, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, bevor Sie eine Maklerprovision zahlen. Im Zweifelsfall kann die genaue Prüfung des Maklervertrags und der erbrachten Leistungen helfen, Klarheit über den Provisionsanspruch zu schaffen.


zurück

Wie kann ein Maklervertrag wirksam zustande kommen?

Ein Maklervertrag kann auf verschiedene Arten wirksam zustande kommen:

Schriftlicher Vertragsschluss

Die schriftliche Form ist die sicherste Variante für beide Parteien. Hierbei unterzeichnen Sie und der Makler einen Vertrag, in dem alle wichtigen Punkte wie Leistungsumfang, Provisionshöhe und Laufzeit festgehalten sind. Ein schriftlicher Maklervertrag bietet Ihnen die größte Rechtssicherheit, da alle Vereinbarungen klar dokumentiert sind.

Mündlicher Vertragsschluss

Ein Maklervertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Wenn Sie beispielsweise telefonisch mit einem Makler vereinbaren, dass er für Sie eine Immobilie suchen oder verkaufen soll, und Sie sich über die Provision einig sind, ist der Vertrag gültig. Allerdings kann es bei mündlichen Vereinbarungen zu Beweisschwierigkeiten kommen, falls später Unstimmigkeiten auftreten.

Konkludenter Vertragsschluss

Besonders bei Immobiliengeschäften ist der konkludente (stillschweigende) Vertragsschluss relevant. Er kommt durch schlüssiges Verhalten zustande. Wenn Sie als Interessent auf ein Immobilieninserat reagieren, in dem die Provisionspflicht klar erkennbar ist, und Sie den Makler um weitere Informationen oder einen Besichtigungstermin bitten, kann dies als konkludenter Vertragsschluss gewertet werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Fällen ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im Sinne eines Vertragsangebots oder einer Vertragsannahme vorliegt.

Besonderheiten bei Immobiliengeschäften

Bei Immobiliengeschäften gelten einige Besonderheiten:

  1. Provisionspflicht muss eindeutig kommuniziert werden: Der Makler muss klar machen, dass er eine Provision erwartet. Ein bloßer Hinweis auf die Maklertätigkeit reicht nicht aus.
  2. Nachweisbare Einigung über die Provision: Der Makler muss nachweisen können, dass eine Einigung über die Provisionszahlung besteht.
  3. Fernabsatzverträge: Wenn Sie ein Exposé per E-Mail erhalten und telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbaren, kann bereits ein Maklervertrag zustande gekommen sein.
  4. Widerrufsrecht: Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, haben Sie als Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Wenn Sie auf ein Immobilieninserat reagieren, sollten Sie stets vorsichtig sein und genau prüfen, ob Sie durch Ihr Handeln möglicherweise einen Maklervertrag eingehen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Bedingungen vor einer Besichtigung oder Anfrage nach weiteren Informationen schriftlich zu klären.


zurück

Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen eine Maklerprovisionsforderung zu wehren?

Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, um eine Maklerprovisionsforderung anzufechten:

Fehlende Kausalität

Die Maklertätigkeit muss für den Vertragsabschluss ursächlich gewesen sein. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Immobilie bereits kannten oder den Verkäufer auf anderem Wege gefunden haben, entfällt der Provisionsanspruch. Auch bei einem sehr langen Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss kann die Kausalität in Frage gestellt werden.

Formfehler im Maklervertrag

Prüfen Sie den Maklervertrag auf Formfehler. Fehlt beispielsweise eine klare Provisionsvereinbarung oder wurde der Vertrag nicht ordnungsgemäß geschlossen, kann dies den Anspruch des Maklers gefährden. Besonders bei Fernabsatzverträgen gelten strenge Formvorschriften.

Mangelhafte Leistung des Maklers

Der Makler muss eine wesentliche Leistung erbracht haben. Hat er lediglich unvollständige oder fehlerhafte Informationen geliefert, kann dies ein Grund sein, die Provision zu verweigern. Gleiches gilt, wenn der Makler wichtige Mängel der Immobilie verschwiegen hat.

Anfechtung des Hauptvertrags

Wenn Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können, entfällt in der Regel auch der Provisionsanspruch des Maklers. Dies gilt selbst dann, wenn Sie stattdessen vom Vertrag zurücktreten.

Verjährung

Provisionsansprüche verjähren nach drei Jahren. Prüfen Sie, ob der Anspruch des Maklers möglicherweise schon verjährt ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Verwirkung

In seltenen Fällen kann der Makler seinen Anspruch verwirkt haben, wenn er ihn über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht hat und Sie sich darauf eingerichtet haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Bedenken Sie, dass die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände in der Regel bei Ihnen als Auftraggeber liegt. Eine sorgfältige Dokumentation aller Vorgänge und Kommunikation mit dem Makler kann Ihnen im Streitfall helfen, Ihre Position zu stärken.


zurück

Welche Bedeutung haben Handlungen und Erklärungen von Geschäftsführern für die Provisionspflicht eines Unternehmens?

Handlungen und Erklärungen von Geschäftsführern können weitreichende Folgen für die Provisionspflicht eines Unternehmens haben. Grundsätzlich sind Geschäftsführer befugt, das Unternehmen im Außenverhältnis umfassend zu vertreten und zu verpflichten. Dies gilt auch für den Abschluss von Maklerverträgen und die damit verbundene Provisionspflicht.

Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem GmbH-Gesetz. Im Außenverhältnis ist diese Vertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Das bedeutet, dass selbst wenn intern Beschränkungen vorgesehen sind, diese gegenüber Dritten keine Wirkung entfalten. Wenn Sie also als Geschäftspartner mit einem Geschäftsführer verhandeln, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass dieser das Unternehmen wirksam verpflichten kann.

Grenzen der Vertretungsmacht

Trotz der weitreichenden Befugnisse gibt es Grenzen der Vertretungsmacht:

  1. Missbrauch der Vertretungsmacht: Wenn der Geschäftsführer offensichtlich zum Nachteil des Unternehmens handelt und dies für den Vertragspartner erkennbar ist, kann die Wirksamkeit des Geschäfts angefochten werden.
  2. Insichgeschäfte: Verträge, die der Geschäftsführer mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt, sind ohne Zustimmung der Gesellschafter grundsätzlich unwirksam.
  3. Formvorschriften: Bestimmte Rechtsgeschäfte, wie der Verkauf von Grundstücken, erfordern eine notarielle Beurkundung und können nicht allein durch die Erklärung des Geschäftsführers wirksam werden.

Auswirkungen auf die Provisionspflicht

Für die Provisionspflicht bedeutet dies konkret: Wenn ein Geschäftsführer einen Maklervertrag abschließt oder eine Provisionsvereinbarung trifft, ist das Unternehmen in der Regel daran gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer intern nicht befugt war, solche Vereinbarungen zu treffen.

Stellen Sie sich vor, der Geschäftsführer Ihres Unternehmens beauftragt einen Makler mit der Suche nach einer neuen Gewerbeimmobilie und sagt eine Provision von 5% des Kaufpreises zu. Selbst wenn die Gesellschafter dies nicht genehmigt haben, wäre das Unternehmen im Erfolgsfall zur Zahlung der Provision verpflichtet, sofern der Makler von den internen Beschränkungen nichts wusste.

Schutzmaßnahmen für Unternehmen

Um sich vor ungewollten Verpflichtungen zu schützen, können Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Klare interne Richtlinien für Geschäftsführer bezüglich des Abschlusses von Maklerverträgen und Provisionsvereinbarungen festlegen.
  • Einführung eines Vier-Augen-Prinzips für bestimmte Geschäfte.
  • Regelmäßige Schulungen der Geschäftsführer zu ihren Befugnissen und Verantwortlichkeiten.

Beachten Sie, dass diese internen Regelungen die Wirksamkeit der Handlungen des Geschäftsführers im Außenverhältnis nicht einschränken. Sie dienen lediglich dazu, im Innenverhältnis Klarheit zu schaffen und mögliche Regressansprüche gegen den Geschäftsführer zu begründen.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Aktivlegitimation: Aktivlegitimation ist das Recht, in einem bestimmten Rechtsstreit als Kläger aufzutreten. Es bedeutet, dass die Person, die klagt, auch tatsächlich diejenige ist, die das betreffende Recht geltend machen kann. Im Fall der Immobilienmaklerin wurde ihre Aktivlegitimation in Frage gestellt, das heißt, es war umstritten, ob sie überhaupt berechtigt war, die Provision zu fordern. Das Gericht entschied jedoch, dass eine irrtümliche Fehlbezeichnung in der Klageschrift ihre Aktivlegitimation nicht beeinträchtigte.
  • Schuldbeitritt: Ein Schuldbeitritt ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem eine zusätzliche Person neben dem ursprünglichen Schuldner die Verpflichtung übernimmt, eine bestimmte Schuld zu begleichen. In dem Fall entschied das Gericht, dass der ehemalige Geschäftsführer der Objektgesellschaft durch sein Verhalten einen Schuldbeitritt erklärt hatte. Das bedeutet, er übernahm die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision, obwohl kein formeller Vertrag bestand.
  • Schuldübernahme: Schuldübernahme ist ein juristischer Prozess, bei dem eine dritte Person die bestehende Schuld eines Schuldners übernimmt. Dies kann interner oder externer Natur sein. Im Fall wurde argumentiert, dass durch die Erklärungen des Geschäftsführers eine Schuldübernahme stattgefunden hat. Das bedeutet, dass die Objektgesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision übernommen hat, obwohl sie ursprünglich nicht als Vertragspartner vorgesehen war.
  • Verwirkung: Verwirkung ist ein Rechtsprinzip, nach dem ein Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht und besondere Umstände hinzukommen, die es für den Verpflichteten unzumutbar machen, den Anspruch noch zu erfüllen. Im Fall wurde die Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654 BGB verneint, weil keine vertragswidrigen Handlungen oder arglistigen Täuschungen seitens der Maklerin vorlagen.
  • Tatbestandliche Voraussetzungen: Dies sind die gesetzlichen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein bestimmter Rechtsanspruch entsteht. Im Fall der Maklerprovision bedeutete das, dass die vertraglich vereinbarte Leistung (Nachweis und Vermittlung des Immobiliengeschäfts) tatsächlich erbracht wurde. Das Gericht bestätigte, dass diese Voraussetzungen nach § 652 Abs. 1 BGB erfüllt waren, und die Maklerin somit Anspruch auf die Provision hatte.
  • Zeugenaussage: Eine Zeugenaussage ist die Aussage einer Person, die Informationen über Tatsachen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit liefert. Im vorliegenden Fall spielte die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der Objektgesellschaft eine entscheidende Rolle, weil sie bestätigte, wie die Provisionsverpflichtung innerhalb der Gruppe gehandhabt wurde. Er erläuterte, dass entweder die Managementgesellschaft oder die jeweilige Objektgesellschaft die Maklergebühren zahlte, was zur Bestätigung der Zahlungspflicht der Beklagten führte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 652 BGB (Maklervertrag): Der § 652 BGB regelt die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss und die Erfüllung eines Maklervertrages. Dieser Vertrag kommt zustande, wenn der Makler den Auftrag erhält, ein Geschäft zu vermitteln, und er den Erfolg herbeiführt. Das heißt, der Makler muss eine vermittelnde Tätigkeit ausüben, die zum Zustandekommen des Kaufvertrages führt.
  • § 653 BGB (Provisionsanspruch): Der § 653 BGB regelt die Bezahlung des Maklers für seine vermittelnde Tätigkeit. Der Makler erhält eine Provision, wenn er den Erfolg erzielt hat, also den Kaufvertrag vermittelt hat.
  • § 654 BGB (Besitzesverschaffung): Der § 654 BGB behandelt die Frage, ob der Makler noch eine Provision erhält, wenn der Kaufvertrag zwar vermittelt wurde, aber durch eigene Bemühungen des Auftraggebers oder durch ein unverschuldetes Ereignis nicht zustande kam. In diesem Fall erhält der Makler die Provision, wenn er den Auftraggeber in den Besitz des Kaufobjekts versetzt hat.
  • § 656 BGB (Provisionshöhe): Dieser Paragraph regelt die Höhe der Maklerprovision. Die Höhe der Provision wird entweder im Maklervertrag vereinbart. Wenn das nicht der Fall ist, richtet sie sich nach dem Verkehrsüblichen im jeweiligen Markt.
  • § 677 BGB (Vertragsstrafe): Der § 677 BGB regelt die Vertragsstrafe. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Provision als Vertragsstrafe gilt. Ist dies der Fall, muss der Makler beweisen, dass es zu einem Schaden gekommen ist, um die Zahlung der Provision fordern zu können.

Das vorliegende Urteil

LG Cottbus – Az.: 11 O 64/22 – Urteil vom 28.06.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos