Eine Immobilienmaklerin forderte 5.355 Euro Maklerprovision, nachdem der Hausbesitzer seine Immobilie an von ihr gefundene Interessenten verkaufte. Doch ein einziges fehlendes Detail bei der Käuferidentifikation pulverisierte ihren gesamten Provisionsanspruch vor Gericht.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Kann ein fehlender Name Tausende Euro Maklerprovision kosten?
- Worum stritten sich Maklerin und Hausbesitzer?
- Wie beurteilte das Landgericht den Fall?
- Wie sah das Oberlandesgericht die Sache?
- Wann gilt ein Käufer als „nachgewiesen“ oder „vermittelt“?
- Was fehlte der Maklerin am Ende zum Erfolg?
- Spielte die Zeit eine Rolle?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was muss ein Makler tun, damit ich Provision zahlen muss?
- Kann ich die Maklerprovision verweigern, wenn der Makler keine vollständigen Kontaktdaten weitergab?
- Welche Beweise braucht ein Makler für seinen Provisionsanspruch?
- Was tun, wenn der Makler Provision verlangt, obwohl wichtige Angaben fehlen?
- Wie kann ich unberechtigte Maklerforderungen als Verkäufer vermeiden?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 120/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Hausbesitzer verkaufte sein Haus an Interessenten, die seine Maklerin bereits kannte. Die Maklerin forderte Provision, der Hausbesitzer wollte jedoch nicht zahlen.
- Die Rechtsfrage: Hatte die Maklerin die Käufer nachgewiesen oder vermittelt, sodass ihr eine Provision zustand?
- Die Antwort: Nein. Die Maklerin konnte nicht beweisen, dass sie dem Hausbesitzer die vollständigen Kontaktdaten der Käufer mitgeteilt hatte. Ohne Namen und Adresse war kein ausreichender Nachweis für die Provision gegeben.
- Die Bedeutung: Für einen Provisionsanspruch muss ein Makler dem Auftraggeber vollständige Namen und Adressen potenzieller Käufer nennen. Nur so kann der Eigentümer selbst gezielt Kontakt aufnehmen und ein Provisionsanspruch entstehen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 29.07.2025
- Aktenzeichen: 6 U 120/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Maklerrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Immobilienmaklerin. Sie forderte eine Provision für den Verkauf einer Immobilie.
- Beklagte: Der Eigentümer einer Immobilie. Er weigerte sich, die Maklerprovision zu zahlen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Maklerin schloss mit dem Eigentümer einen Vertrag zur Vermittlung eines Immobilienverkaufs. Der Eigentümer verkaufte die Immobilie später an Käufer, für die die Maklerin eine Provision beanspruchte.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Muss ein Verkäufer seinem Makler eine Provision zahlen, wenn der Makler die späteren Käufer nicht eindeutig benannt oder den Verkauf nicht aktiv vermittelt hat?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Klage der Maklerin wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Maklerin dem Verkäufer die Käufer so konkret mitgeteilt hat, dass dieser Verhandlungen aufnehmen konnte, oder dass sie aktiv und abschlusserzielend den Verkauf vermittelt hat.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Maklerin erhält keine Provision und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Kann ein fehlender Name Tausende Euro Maklerprovision kosten?

Ein Hausbesitzer wollte sein Heim verkaufen. Dafür beauftragte er eine Immobilienmaklerin. Nach einigen Monaten kündigte er den Vertrag. Doch dann verkaufte er die Immobilie an ein Ehepaar, das die Maklerin bereits zuvor als Interessenten erfasst hatte. Die Maklerin forderte ihre Provision – eine stattliche Summe. Doch ein einziges fehlendes Detail pulverisierte am Ende ihren Anspruch auf Tausende Euro vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.
Worum stritten sich Maklerin und Hausbesitzer?
Die Maklerin verlangte eine Provision von 3,57 Prozent des Kaufpreises, also 5.355 Euro plus Zinsen. Sie berief sich auf einen Maklervertrag vom August 2022. Dieser Vertrag sah eine Provision vor, falls sie einen Käufer nachweist oder vermittelt. Die Maklerin behauptete, ihr Mitarbeiter habe das spätere Käufer-Ehepaar betreut und sogar ein verbindliches Angebot von 140.000 Euro übermittelt. Der Hausbesitzer habe dies zwar zuerst abgelehnt, dann aber die Verhandlungen selbst fortgeführt, die zum Verkauf führten. Damit habe sie ihre Leistung erbracht.
Der Hausbesitzer widersprach entschieden. Er sagte, er habe vom Kaufinteresse des Ehepaars erst nach Kündigung des Maklervertrags im Januar 2023 erfahren. Der Kontakt sei durch ein zufälliges Treffen mit dem Schwiegervater des Käufers entstanden. Er bestritt, dass ihm die Maklerin Namen und Kontaktdaten der Interessenten mitgeteilt hatte. Eine provisionspflichtige Leistung der Maklerin lag für ihn nicht vor.
Wie beurteilte das Landgericht den Fall?
Das Landgericht Neuruppin gab der Maklerin zunächst teilweise recht. Es sah eine Nachweisleistung der Maklerin und bejahte einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und dem späteren Verkauf. Die Maklerin sollte einen Teil ihrer Provision erhalten. Der Hausbesitzer legte daraufhin Berufung ein. Er rügte die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Wie sah das Oberlandesgericht die Sache?
Das Oberlandesgericht Brandenburg überprüfte den Fall neu – und kam zu einem anderen Schluss. Es wies die Klage der Maklerin insgesamt ab. Ein Provisionsanspruch bestand nach seiner Ansicht nicht. Die Richter prüften genau, was der Gesetzgeber unter „Nachweis“ und „Vermittlung“ versteht, wie es auch im Maklervertrag vereinbart war.
Wann gilt ein Käufer als „nachgewiesen“ oder „vermittelt“?
Der Kern der gerichtlichen Prüfung drehte sich um Paragraf 652 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht: Ein Maklerlohn ist nur fällig, wenn der Vertrag wegen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Partners zustande kommt.
- Nachweis: Das Gericht erklärte, ein Nachweis bedeutet die Mitteilung des potenziellen Vertragspartners in einer Form, die den Auftraggeber in konkrete Verhandlungen versetzt. Das erfordert die Nennung der Person mit vollständigem Namen und der Anschrift. Ohne diese Informationen kann der Eigentümer nicht gezielt auf den Interessenten zugehen.
- Vermittlung: Eine Vermittlung setzt eine aktive Teilnahme des Maklers voraus. Der Makler muss die Abschlussbereitschaft der Parteien aktiv herbeiführen, zum Beispiel durch Verhandlungen mit beiden Seiten. Reine punktuelle Hilfestellungen oder die Weitergabe von Informationen reichen hierfür nicht aus.
Was fehlte der Maklerin am Ende zum Erfolg?
Der Senat fand in seiner Beweisaufnahme – auch durch zusätzliche Zeugenvernehmungen – keine ausreichenden Belege für eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung.
Die Maklerin hatte nicht bewiesen, dass sie dem Hausbesitzer die Identität des Ehepaars oder deren Kontaktdaten mitgeteilt hatte. Ein bloßes Telefonat über ein Angebot, ohne Namen und Adressen, reichte nicht aus.
Auch die Maklerin selbst hatte nicht behauptet, dass sie Name und Anschrift der Eheleute übermittelte. Das von ihr angeführte Online-Verkäuferportal zeigte nur eine Nummer, nicht den Namen. Der sogenannte Eigentümer-Report enthielt zwar später den Namen der Interessentin und die Angebotshöhe, aber keine Anschrift oder weitere Kontaktdaten. Ob dieser Bericht dem Hausbesitzer überhaupt übermittelt wurde, blieb zudem unklar. Ohne diese konkreten Daten konnte der Hausbesitzer den Käufer nicht eindeutig identifizieren und selbst Verhandlungen aufnehmen.
Ebenso wenig konnte die Maklerin belegen, dass sie aktiv mit dem Käufer verhandelte oder in anderer Weise auf dessen Abschlussbereitschaft einwirkte. Ihre Tätigkeit beschränkte sich nach dem festgestellten Sachverhalt auf die Weitergabe oder Mitteilung eines Preisangebots. Das genügt dem Vermittlungsbegriff des Gesetzes nicht.
Spielte die Zeit eine Rolle?
Das Landgericht hatte argumentiert, die zeitliche Nähe zwischen dem Telefonat und dem späteren Verkauf spreche für einen Zusammenhang. Doch der Senat sah das anders. Ohne die konkrete Möglichkeit zur Kontaktaufnahme durch den Hausbesitzer fehlte es an der notwendigen Grundlage für eine Provision.
Der Maklerin gelang es nicht, darzulegen, wie der Hausbesitzer ohne Namensnennung und Kontaktdaten überhaupt mit den Käufern hätte in Kontakt treten können. Damit entfielen die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch.
Die Urteilslogik
Ein Provisionsanspruch des Maklers hängt zwingend von der Erfüllung klar definierter Nachweis- oder Vermittlungsleistungen ab.
- Nachweisleistung fordert vollständige Daten: Ein Makler weist einen potenziellen Vertragspartner nur nach, wenn er dessen vollständigen Namen und die Anschrift so mitteilt, dass der Auftraggeber gezielt Verhandlungen aufnehmen kann.
- Aktive Vermittlung braucht direkte Einflussnahme: Ein Makler vermittelt einen Vertrag, wenn er die Abschlussbereitschaft der Parteien durch aktive Verhandlungen gezielt herbeiführt.
- Zeitliche Nähe begründet keinen Provisionsanspruch: Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und einem späteren Vertragsabschluss begründet keinen Provisionsanspruch, wenn die erforderliche Nachweis- oder Vermittlungsleistung fehlt.
Der Erfolg eines Maklers bemisst sich stets an der konkreten Befähigung des Auftraggebers, aufgrund der erbrachten Leistung einen Vertrag zu schließen.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für Makler, die auf den Nachweis von Interessenten setzen, wird dieses Urteil zur Pflichtlektüre. Es macht unmissverständlich klar: Ein Provisionsanspruch verpufft, wenn schlichtweg Name und Adresse des potenziellen Käufers fehlen. Das Gericht zieht hier eine gnadenlose Grenze: Ohne diese konkreten Kontaktdaten kann der Eigentümer nicht selbst zielgerichtet handeln, und damit existiert kein „Nachweis“ im Sinne des Gesetzes. Eine bittere Lektion, die zeigt, wie schnell Tausende Euro weg sind, nur weil ein entscheidendes Detail nicht sauber dokumentiert oder übermittelt wurde.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was muss ein Makler tun, damit ich Provision zahlen muss?
Damit Sie als Verkäufer Provision zahlen müssen, muss Ihr Makler entweder einen potenziellen Käufer vollständig nachweisen oder aktiv den Verkauf vermitteln. Ohne exakte Kontaktdaten des Käufers oder eine zielgerichtete Verhandlungsführung ist sein Provisionsanspruch in Gefahr. Das Gesetz macht hier klare Vorgaben, die viele übersehen.
Juristen verstehen unter einem vollständigen Nachweis, dass der Makler Ihnen den Kaufinteressenten mit vollem Namen und kompletter Anschrift mitteilt. Erst dann sind Sie in der Lage, eigenständig und gezielt Verhandlungen zu führen. Eine reine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder vage Hinweise reichen dafür nicht aus. Alternativ muss der Makler aktiv an den Verhandlungen teilnehmen und die Abschlussbereitschaft von Ihnen und dem Käufer gezielt fördern. Reine punktuelle Hilfestellungen oder die bloße Weitergabe von Preisinformationen genügen diesem Vermittlungsbegriff nicht.
Der Makler muss diese spezifischen Leistungen zweifelsfrei beweisen können. Ein Nachweis bedeutet die Mitteilung des potenziellen Vertragspartners in einer Form, die den Auftraggeber in konkrete Verhandlungen versetzt. Das erfordert die Nennung der Person mit vollständigem Namen und der Anschrift. Ohne dies fehlt der direkte Link, die Kausalität, zwischen seiner Arbeit und Ihrem Verkauf.
Überprüfen Sie sofort Ihre gesamte schriftliche Kommunikation mit dem Makler: Wurde Ihnen die Identität (vollständiger Name und Anschrift) der später kaufenden Partei explizit und schriftlich mitgeteilt, oder gibt es konkrete, protokollierte Belege aktiver Vermittlungsgespräche, die zum Verkauf führten?
Kann ich die Maklerprovision verweigern, wenn der Makler keine vollständigen Kontaktdaten weitergab?
Ja, Sie können die Maklerprovision verweigern, wenn der Makler Ihnen die vollständigen Kontaktdaten (Name und Anschrift) des späteren Käufers nicht konkret und nachweislich mitgeteilt hat. Ihm fehlt dann ein wesentlicher „Nachweis“ im Sinne des Gesetzes, der Sie zu eigenständigen Verhandlungen befähigt hätte, was den Provisionsanspruch oft zunichtemacht. Die bloße Behauptung, einen Kontakt hergestellt zu haben, reicht nicht aus.
Juristen nennen das eine Nachweisleistung oder Vermittlungsleistung. Für den Nachweis muss der Makler Ihnen den potenziellen Käufer mit vollem Namen und kompletter Anschrift übergeben. Ohne diese entscheidenden Details können Sie als Verkäufer gar nicht eigenständig und zielgerichtet Kontakt aufnehmen, geschweige denn verhandeln. Eine vage Registrierung des Interessenten oder ein reines Preisangebot genügen nicht. Wenn auch keine aktive Vermittlung stattfand, also der Makler nicht gezielt an Verhandlungen beteiligt war, fehlt ihm eine zweite Säule seines Anspruchs.
Das Oberlandesgericht Brandenburg zeigte unlängst, wie schmerzhaft das für Makler enden kann. Dort forderte eine Maklerin tausende Euro Provision, obwohl sie dem Hausbesitzer die Identität des späteren Käufer-Ehepaars und deren Kontaktdaten nicht konkret mitgeteilt hatte. Ein bloßes Telefonat über ein Angebot, ohne Namen und Adressen, reichte den Richtern nicht aus. Der Provisionsanspruch? Zunichte.
Lassen Sie sich nicht von bloßen Behauptungen einschüchtern: Fordern Sie den Makler schriftlich auf, präzise zu belegen, wann und wie er Ihnen vollständigen Namen und Adresse des Käufers übermittelt oder welche spezifischen Vermittlungshandlungen er vorgenommen hat, die zum Kauf führten. Prüfen Sie jedes Detail kritisch.
Welche Beweise braucht ein Makler für seinen Provisionsanspruch?
Ein Makler muss lückenlos beweisen, dass er Ihnen entweder die vollständige Identität (Name und Anschrift) des Käufers mitgeteilt hat oder aktiv und ursächlich an den Verhandlungen beteiligt war, die zum Kaufvertrag führten. Ohne diese konkreten Nachweise ist sein Provisionsanspruch fraglich.
Der Grund: Ohne präzise Kontaktdaten können Sie als Verkäufer gar nicht eigenständig mit dem Interessenten verhandeln. Juristen nennen das Nachweispflicht. Hier sind schriftliche Dokumente wie E-Mails oder Protokolle entscheidend, die vollständigen Namen und Adresse des Käufers explizit enthalten und deren Übermittlung an Sie belegen. Vage Telefonnotizen oder reine Interessentenlisten ohne diese Daten sind juristisch wertlos. Ähnlich wie eine Schatzkarte ohne Koordinaten. Die Maklerin im Fall des OLG Brandenburg scheiterte genau daran: „Sie hatte nicht bewiesen, dass sie dem Hausbesitzer die Identität des Ehepaars oder deren Kontaktdaten mitgeteilt hatte. Ein bloßes Telefonat… reichte nicht aus.“
Geht es um Vermittlung, braucht es detaillierte Belege über konkrete Verhandlungsgespräche, die der Makler im Namen beider Parteien führte und die aktiv zur Abschlussbereitschaft beitrugen. Reine Angebotsweitergabe genügt nicht. Die Leistung muss ursächlich für den Verkauf gewesen sein; ein zeitlicher Zufall reicht nicht aus.
Fordern Sie vom Makler alle Belege mit vollständigem Namen und Anschrift des Käufers an und prüfen Sie deren Vollständigkeit und Übermittlungsdatum sorgfältig.
Was tun, wenn der Makler Provision verlangt, obwohl wichtige Angaben fehlen?
Wenn der Makler Provision fordert, aber die notwendigen vollständigen Kontaktdaten des Käufers nicht nachweislich übermittelt hat oder keine aktive Vermittlungsleistung erbrachte, sollten Sie die Forderung schriftlich zurückweisen. Handeln Sie proaktiv, denn nur so verhindern Sie, für eine unberechtigte Leistung zu zahlen.
Der Grund ist simpel: Juristen nennen das Maklerlohn nur fällig, wenn der Vertrag wegen eines vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Partners zustande kommt. Ein Nachweis erfordert die präzise Mitteilung des vollständigen Namens und der Anschrift des Interessenten, damit Sie selbst in konkrete Verhandlungen treten können. Eine bloße Telefonnummer oder ein vager Hinweis genügt nicht. Die Beweislast dafür liegt allein beim Makler.
Die Gerichte sind hier streng. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat erst kürzlich entschieden, dass selbst bei einer Kontaktaufnahme des Maklers ein Provisionsanspruch fehlt, wenn die vollständigen Kontaktdaten des Käufers dem Auftraggeber nicht nachweislich mitgeteilt wurden. Ohne diese präzisen Informationen ist es für Sie unmöglich, eigenständig und gezielt mit dem Käufer zu verhandeln.
Zahlen Sie die Maklerprovision daher niemals vorschnell aus Angst. Prüfen Sie die Forderung des Maklers genau, gleichen Sie sie mit Ihren Unterlagen ab und widersprechen Sie der Rechnung schriftlich und zeitnah. Verfassen Sie sofort ein Einschreiben mit Rückschein oder eine E-Mail mit Lesebestätigung an den Makler, berufen Sie sich dabei auf § 652 Absatz 1 BGB und bestreiten Sie die Forderung detailliert mit Verweis auf die fehlenden Namens- und Adressmitteilungen. Nur so wahren Sie Ihre Rechte.
Wie kann ich unberechtigte Maklerforderungen als Verkäufer vermeiden?
Um unberechtigte Maklerforderungen vorzubeugen, bestehen Sie von Vertragsbeginn an auf eine glasklare Dokumentation: Der Makler muss Ihnen jeden Interessenten mit vollständigem Namen und Anschrift nachweislich übermitteln. Zudem definieren Sie im Vertrag präzise, wann eine Vermittlungsleistung als erbracht gilt.
Juristen nennen das eine Frage des „Nachweises“ nach § 652 BGB. Ohne die konkreten Kontaktdaten des potenziellen Käufers können Sie als Verkäufer keine eigenständigen Verhandlungen führen. Genau hier liegt der Haken, der viele Maklerforderungen ungerechtfertigt macht: Oft fehlt der Makler bei diesem entscheidenden Schritt. Deshalb müssen Sie fordern, dass Ihnen der Makler schriftlich und unverzüglich Namen und Anschriften übermittelt, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.
Ein passender Vergleich ist ein Schlüsselbund ohne Beschriftung: Sie wissen, dass Schlüssel da sind, aber Sie können keine Tür öffnen. Ähnlich verhält es sich, wenn Makler nur vage Interessentenlisten oder Angebote ohne vollständige Kontaktdaten weitergeben. Solche lückenhaften Informationen sind wertlos für Ihren Provisionsanspruch, wie der Streitfall um einen Hausbesitzer und seine Maklerin zeigte, bei dem genau diese fehlenden Details der Maklerin zum Verhängnis wurden.
Ergänzen Sie Ihren Maklervertrag mit einer Klausel, die festlegt: Ein Interessent gilt erst dann als „nachgewiesen“, wenn Ihnen dessen vollständiger Name und Anschrift schriftlich übergeben wurden und der Makler dies beweisen kann. Lassen Sie sich jede Interessentenübergabe schriftlich bestätigen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Beweiswürdigung
Wenn ein Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen beurteilt, spricht man von der Beweiswürdigung. Richter prüfen dabei kritisch, ob und wie überzeugend die Parteien ihre Behauptungen untermauern konnten. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass Urteile auf einer soliden Grundlage gesicherter Fakten beruhen und nicht auf bloßen Annahmen.
Beispiel: Der Hausbesitzer rügte in seiner Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts, da dieses seiner Meinung nach die Zeugenaussagen und Dokumente der Maklerin falsch bewertet hatte.
Maklerprovision
Die Maklerprovision ist das Entgelt, das ein Makler für den erfolgreichen Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrags erhält. Dieses Geld bekommen Immobilienmakler, wenn sie eine Immobilie erfolgreich an einen Käufer vermitteln. Der Gesetzgeber regelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 652 BGB), unter welchen genauen Voraussetzungen ein Maklerlohn fällig wird, um klare Verhältnisse für Käufer und Verkäufer zu schaffen.
Beispiel: Die Maklerprovision forderte die Maklerin vom Hausbesitzer, nachdem dieser seine Immobilie an Interessenten verkauft hatte, die sie zuvor erfasst hatte.
Nachweisleistung
Eine Nachweisleistung bedeutet, dass der Makler seinem Auftraggeber einen konkreten potenziellen Vertragspartner mit allen nötigen Informationen benennt, sodass dieser eigenständig verhandeln kann. Juristen fordern hierfür, dass der Makler den vollständigen Namen und die Anschrift des Interessenten mitteilt. Nur so kann der Verkäufer gezielt Kontakt aufnehmen und eine direkte Verbindung zwischen der Maklertätigkeit und dem späteren Kaufvertrag hergestellt werden.
Beispiel: Die Maklerin konnte keine Nachweisleistung beweisen, da sie dem Hausbesitzer Name und Anschrift des Ehepaars nicht konkret mitgeteilt hatte, was für den Provisionsanspruch entscheidend war.
Provisionsanspruch
Ein Provisionsanspruch ist das rechtlich begründete Recht eines Maklers, nach Erbringung einer bestimmten Leistung eine vereinbarte Vergütung zu verlangen. Dieses Recht entsteht, wenn der Makler die im Maklervertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wie beispielsweise einen Käufer nachzuweisen oder den Verkauf zu vermitteln. Der Gesetzgeber sichert damit die Vergütung des Maklers für seine erbrachte Leistung, fordert im Gegenzug aber auch klare Leistungsnachweise.
Beispiel: Der Provisionsanspruch der Maklerin scheiterte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, weil sie ihre Nachweis- oder Vermittlungsleistung nicht ausreichend belegen konnte.
Senat
Ein Senat ist eine Spruchgruppe oder Abteilung bei einem Oberlandesgericht oder Bundesgericht, die für bestimmte Rechtsgebiete zuständig ist und Urteile fällt. Diese Kammern sind mit mehreren Richtern besetzt, meist drei bis fünf, um komplexe Fälle gemeinschaftlich zu beraten und eine sorgfältige und ausgewogene Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Die Arbeit in Senaten fördert die Spezialisierung der Richter und sorgt für eine hohe Qualität der Rechtsprechung.
Beispiel: Der Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg beurteilte den Fall der Maklerin neu und wies die Klage schließlich ab, da er die Beweise anders würdigte als die Vorinstanz.
Vermittlungsleistung
Eine Vermittlungsleistung beschreibt die aktive Einwirkung des Maklers auf die Kaufinteressenten und den Verkäufer, um deren Abschlussbereitschaft gezielt herbeizuführen. Der Makler muss dabei über das bloße Weitergeben von Informationen hinausgehen und Verhandlungen aktiv fördern, beispielsweise indem er zwischen den Parteien vermittelt und Argumente austauscht. Das Gesetz verlangt hierfür eine kausale Tätigkeit des Maklers, die den eigentlichen Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst.
Beispiel: Die Maklerin konnte keine Vermittlungsleistung belegen, weil sie nach Ansicht des Gerichts nicht aktiv mit dem Käufer verhandelte oder auf dessen Abschlussbereitschaft einwirkte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Anspruch auf Maklerlohn (Bürgerliches Gesetzbuch, § 652 Abs. 1 BGB)
Ein Makler erhält seinen Lohn nur, wenn durch seine Tätigkeit ein Kaufvertrag über das Objekt mit einem von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Partner zustande kommt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift bildet die zentrale Grundlage für den Provisionsanspruch der Maklerin, dessen Voraussetzungen vom Gericht genau geprüft wurden. - Definition des Nachweises im Maklerrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, § 652 Abs. 1 BGB)
Eine Nachweisleistung des Maklers liegt vor, wenn er dem Auftraggeber eine konkrete Abschlussgelegenheit mitteilt, die es diesem ermöglicht, selbst gezielt mit dem potenziellen Vertragspartner in Verhandlungen zu treten.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Für einen gültigen Nachweis hätte die Maklerin dem Hausbesitzer den vollständigen Namen und die Anschrift der späteren Käufer mitteilen müssen, was sie nach Ansicht des Gerichts nicht bewiesen hat. - Definition der Vermittlung im Maklerrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, § 652 Abs. 1 BGB)
Eine Vermittlungsleistung erfordert ein aktives Einwirken des Maklers auf die Kaufentscheidung beider Parteien, um deren Abschlussbereitschaft herbeizuführen oder zu fördern.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Maklerin konnte nicht belegen, dass sie aktiv mit den Käufern verhandelte oder in anderer Weise auf deren Abschlussbereitschaft einwirkte, was für eine Vermittlungsleistung notwendig gewesen wäre. - Beweislast des Maklers (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Wer einen Anspruch geltend macht, muss die Tatsachen beweisen, die diesen Anspruch begründen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Maklerin musste beweisen, dass sie eine provisionspflichtige Nachweis- oder Vermittlungsleistung erbracht hatte; da ihr dies nicht gelang, wurde ihre Klage abgewiesen. - Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss (Bürgerliches Gesetzbuch, § 652 Abs. 1 BGB)
Zwischen der Leistung des Maklers (Nachweis oder Vermittlung) und dem letztendlichen Abschluss des Hauptvertrags muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Käufer der Maklerin bekannt waren, fehlte der notwendige Kausalzusammenhang, weil der Hausbesitzer ohne die Mitteilung von Namen und Kontaktdaten keine konkrete Möglichkeit hatte, selbst auf die Käufer zuzugehen.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 6 U 120/24 – Urteil vom 29.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





