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Maklerprovision – ungeteiltes Zweifamilienhauses – Aufteilung in zwei Wohneinheiten

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Zwei Familien kaufen ein Zweifamilienhaus und wollen die Maklerprovision drücken, indem sie sich auf ein Gesetz für Einfamilienhäuser berufen. Doch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entscheidet zugunsten der Maklerin und stärkt damit die objektive Beurteilung von Immobilien bei der Berechnung der Courtage. Ein wegweisendes Urteil, das für Klarheit im Immobilienmarkt sorgt.

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</p><h2>Das Wichtigste in Kürze</h2><ul><li><strong>Gericht:</strong><span>&nbsp;</span>Oberlandesgericht Schleswig-Holstein</li><li><strong>Datum:</strong><span>&nbsp;</span>01.03.2024</li><li><strong>Aktenzeichen:</strong><span>&nbsp;</span>19 U 25/24</li><li><strong>Verfahrensart:</strong><span>&nbsp;</span>Berufungsverfahren</li><li><strong>Rechtsbereiche:</strong><span>&nbsp;</span>Maklerrecht, Vertragsrecht</li></ul><p><strong>Beteiligte Parteien:</strong></p><ul><li><strong>Klägerin:</strong><span>&nbsp;</span>Eine Maklerfirma, die von den Beklagten die Zahlung der Maklercourtage fordert. Die Klägerin argumentiert, dass der in Rede stehende Kaufvertrag über ein Zweifamilienhaus keine Wohnung oder kein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat und daher der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB nicht gilt.</li><li><strong>Beklagte:</strong><span>&nbsp;</span>Käufer eines Zweifamilienhauses, die mit der Klägerin Maklerverträge abschlossen und von der Klägerin auf Zahlung einer Courtage in Höhe von 29.750,00 € verklagt wurden. Sie lehnen die Zahlung ab mit der Begründung, sie hätten Eigentumswohnungen und kein Mehrfamilienhaus erworben, und argumentieren, dass die Maklerverträge aufgrund des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz unwirksam seien.</li></ul><p><strong>Um was ging es?</strong></p><ul><li><strong>Sachverhalt:</strong><span>&nbsp;</span>Die Klägerin schloss Maklerverträge mit den Beklagten über den Kauf eines Zweifamilienhauses. Die Beklagten argumentieren, sie hätten getrennte Wohnungen erworben und die Verträge seien daher unwirksam, weil die Courtage nicht zwischen Käufer- und Verkäuferseite geteilt wurde.</li><li><strong>Kern des Rechtsstreits:</strong><span>&nbsp;</span>Ist der Kauf eines Zweifamilienhauses, das in zwei Wohnungen aufgeteilt werden soll, als Kauf von Wohnungen oder eines Einfamilienhauses zu beurteilen, und somit § 656c BGB anwendbar?</li></ul><p><strong>Was wurde entschieden?</strong></p><ul><li><strong>Entscheidung:</strong><span>&nbsp;</span>Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung der Maklercourtage von 29.750,00 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.</li><li><strong>Begründung:</strong><span>&nbsp;</span>Das Oberlandesgericht entschied, dass der Maklervertrag nicht unwirksam ist, da das verkaufte Objekt ein Zweifamilienhaus ist und nicht unter den Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB fällt. Die Einordnung des Kaufgegenstandes erfolgt nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Erwerbszweck der Käufer.</li><li><strong>Folgen:</strong><span>&nbsp;</span>Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Courtage und Zinsen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Auslegung von „Wohnung“ oder „Einfamilienhaus“ von grundsätzlicher Bedeutung ist.</li></ul><p>
</p><h2>Maklerprovision im Immobilienverkauf: Ein prägnanter Fall zur Teilungsgestaltung</h2><p>Die Maklerprovision ist ein zentrales Thema im Immobilienverkauf, insbesondere wenn es um die Aufteilung von ungeteilten Wohnräumen geht. Ein Zweifamilienhaus bietet in der Regel zwei Wohneinheiten, die bei einer Immobilientransaktion sowohl Käufer als auch Verkäufer interessieren. Die Frage der Provisionsteilung wird oft relevant, wenn ein Immobilienmakler zum Verkauf beauftragt wird, da hier sowohl Verkäuferprovision als auch Käuferprovision zur Diskussion stehen.</p><p>Bei der Aufteilung eines solchen Objekts in separate Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen können sich weitere rechtliche und finanzielle Fragestellungen ergeben. Insbesondere die Berechnung der Maklergebühren und die Ermittlung des Marktwerts spielen eine entscheidende Rolle. Um das Thema weiter zu vertiefen, betrachten wir nun einen konkreten Fall, der wichtige Aspekte der Provisionsteilung und deren Auswirkungen auf Immobilienkäufe beleuchtet.</p><h2>Der Fall vor Gericht</h2><hr><h3>Maklercourtage für Zweifamilienhaus: OLG Schleswig-Holstein stärkt objektive Beurteilung</h3><p>Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem wegweisenden Urteil die Rechtsposition von Maklern bei der Vermittlung von Zweifamilienhäusern gestärkt. Die Richter entschieden, dass ein Maklerbüro Anspruch auf die volle Courtage hat, auch wenn das vermittelte Zweifamilienhaus später in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde.</p><h3>Streit um Maklercourtage bei geplantem Umbau</h3><p>Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Zweifamilienhaus mit zwei etwa gleich großen Wohneinheiten. Die Maklerin hatte zunächst mit dem Eigentümer einen provisionsfreien Maklervertrag geschlossen. Mit den späteren Käufern vereinbarte sie jeweils eine Courtage von 2,975 Prozent des Kaufpreises. Der notarielle Kaufvertrag über 1,04 Millionen Euro wurde unter der Bedingung geschlossen, dass das Zweifamilienhaus in zwei separate Wohneinheiten aufgeteilt wird. Als die Maklerin ihre Courtage in Höhe von 29.750 Euro geltend machte, verweigerten die Käufer die Zahlung.</p><h3>Rechtliche Kernfrage: Objektive oder subjektive Beurteilung</h3><p>Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob für die Einordnung als Zweifamilienhaus objektive Kriterien zum Zeitpunkt des Maklervertragsschlusses maßgeblich sind oder der subjektive Erwerbszweck der Käufer. Das Landgericht Kiel hatte die Klage der Maklerin zunächst abgewiesen und sich dabei auf den Erwerbszweck der Käufer gestützt, die zwei getrennte Wohneinheiten erwerben wollten.</p><h3>OLG entscheidet für objektive Beurteilung</h3><p>Das OLG Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung auf und sprach der Maklerin die volle Courtage zu. Nach Auffassung des Senats muss die Unterscheidung zwischen Wohnung, Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus nach objektiven Kriterien und aus der Perspektive zum Zeitpunkt des Maklervertragsschlusses erfolgen. Die Richter betonten, dass nur diese Auslegung Rechtssicherheit gewährleiste und Wertungswidersprüche vermeide.</p><h3>Praktische Bedeutung der Entscheidung</h3><p>Das Gericht wies darauf hin, dass ein Makler bei der Vermarktung einer Immobilie sonst erst nach Mitteilung der jeweiligen Erwerbszwecke von Kaufinteressenten das Kaufobjekt als Ein- oder Mehrfamilienhaus qualifizieren könnte. Ein und dieselbe Immobilie müsste dann gegenüber verschiedenen Interessenten unterschiedlich eingestuft werden. Dies würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen und dem gesetzgeberischen Ziel der Transparenz und klaren Vertragsgrundlagen widersprechen.</p><h3>Besonderheiten des Falls</h3><p>Die Richter stellten auch klar, dass es sich nicht um den typischen Fall einer kinderreichen Familie handelte, die ein Mehrfamilienhaus als Einfamilienhaus nutzen möchte. Vielmehr beabsichtigten die Käufer von vornherein, aus einem Zweifamilienhaus zwei getrennte Wohneinheiten für zwei unterschiedliche Familien zu schaffen. Der Kaufvertrag spiegelte dies wider, indem er das Objekt durchgängig als Zweifamilienhaus bezeichnete und den Gesamtkaufpreis auf beide Wohnungen aufteilte.</p><hr><p>

</p><h2>Die Schlüsselerkenntnisse</h2><hr><blockquote><p>“Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei der Einordnung eines Hauses als Wohnung, Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus allein die objektiven Eigenschaften zum Zeitpunkt des Maklervertrags zählen – nicht der spätere Verwendungszweck der Käufer. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Makler und Käufer, da ein und dasselbe Objekt nicht je nach Käuferinteresse unterschiedlich eingestuft werden kann. Der vom Gesetzgeber eingeführte Schutz für Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch die hälftige Teilung der Maklerprovision gilt damit nicht für den Kauf eines objektiv als Zweifamilienhaus einzustufenden Objekts – auch wenn dieses später aufgeteilt werden soll.“</p></blockquote><h3> Was bedeutet das Urteil für Sie?</h3><p>Wenn Sie ein Haus kaufen möchten, müssen Sie bei der Maklerprovision genau darauf achten, wie das Objekt zum Zeitpunkt des Maklervertrags eingestuft ist. Planen Sie den Kauf eines Zweifamilienhauses, das Sie später in getrennte Wohneinheiten aufteilen wollen, gilt für Sie nicht der gesetzliche Schutz der hälftigen Provisionsteilung. Der Makler kann in diesem Fall die volle Provision von Ihnen als Käufer verlangen, auch wenn der Verkäufer keine Provision zahlt. Eine spätere Aufteilung oder Umnutzung des Objekts ändert nichts an dieser rechtlichen Bewertung. Lassen Sie sich daher vor Abschluss des Maklervertrags genau beraten, welche Art von Immobilie Sie erwerben und welche Provisionsregelungen dafür gelten.</p><hr><h3> Benötigen Sie Hilfe?</h3><p>Die <strong>rechtliche Einordnung von Immobilien</strong> kann weitreichende finanzielle Folgen für Sie haben – besonders bei der Maklerprovision für Mehrfamilienhäuser. Unsere erfahrenen Experten <strong>analysieren die objektiven Eigenschaften Ihrer Wunschimmobilie</strong> und bewerten die rechtlichen Konsequenzen für Ihre individuellen Pläne. Mit einer <strong>frühzeitigen rechtlichen Prüfung</strong> vermeiden Sie kostspielige Überraschungen und sichern Ihre Interessen beim Immobilienkauf optimal ab. ✅ <a href=“https://www.ra-kotz.de/anfrage“ target=“_blank“><strong>Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!</strong></a></p><hr><p>

Zwei Familien kaufen ein Zweifamilienhaus und wollen die Maklerprovision drücken, indem sie sich auf ein Gesetz für Einfamilienhäuser berufen. Doch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entscheidet zugunsten der Maklerin und stärkt damit die objektive Beurteilung von Immobilien bei der Berechnung der Courtage. Ein wegweisendes Urteil, das für Klarheit im Immobilienmarkt sorgt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 01.03.2024
  • Aktenzeichen: 19 U 25/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Maklerrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Maklerfirma, die von den Beklagten die Zahlung der Maklercourtage fordert. Die Klägerin argumentiert, dass der in Rede stehende Kaufvertrag über ein Zweifamilienhaus keine Wohnung oder kein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat und daher der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB nicht gilt.
  • Beklagte: Käufer eines Zweifamilienhauses, die mit der Klägerin Maklerverträge abschlossen und von der Klägerin auf Zahlung einer Courtage in Höhe von 29.750,00 € verklagt wurden. Sie lehnen die Zahlung ab mit der Begründung, sie hätten Eigentumswohnungen und kein Mehrfamilienhaus erworben, und argumentieren, dass die Maklerverträge aufgrund des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz unwirksam seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin schloss Maklerverträge mit den Beklagten über den Kauf eines Zweifamilienhauses. Die Beklagten argumentieren, sie hätten getrennte Wohnungen erworben und die Verträge seien daher unwirksam, weil die Courtage nicht zwischen Käufer- und Verkäuferseite geteilt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist der Kauf eines Zweifamilienhauses, das in zwei Wohnungen aufgeteilt werden soll, als Kauf von Wohnungen oder eines Einfamilienhauses zu beurteilen, und somit § 656c BGB anwendbar?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung der Maklercourtage von 29.750,00 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Maklervertrag nicht unwirksam ist, da das verkaufte Objekt ein Zweifamilienhaus ist und nicht unter den Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB fällt. Die Einordnung des Kaufgegenstandes erfolgt nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Erwerbszweck der Käufer.
  • Folgen: Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Courtage und Zinsen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Auslegung von „Wohnung“ oder „Einfamilienhaus“ von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Maklerprovision im Immobilienverkauf: Ein prägnanter Fall zur Teilungsgestaltung

Die Maklerprovision ist ein zentrales Thema im Immobilienverkauf, insbesondere wenn es um die Aufteilung von ungeteilten Wohnräumen geht. Ein Zweifamilienhaus bietet in der Regel zwei Wohneinheiten, die bei einer Immobilientransaktion sowohl Käufer als auch Verkäufer interessieren. Die Frage der Provisionsteilung wird oft relevant, wenn ein Immobilienmakler zum Verkauf beauftragt wird, da hier sowohl Verkäuferprovision als auch Käuferprovision zur Diskussion stehen.

Bei der Aufteilung eines solchen Objekts in separate Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen können sich weitere rechtliche und finanzielle Fragestellungen ergeben. Insbesondere die Berechnung der Maklergebühren und die Ermittlung des Marktwerts spielen eine entscheidende Rolle. Um das Thema weiter zu vertiefen, betrachten wir nun einen konkreten Fall, der wichtige Aspekte der Provisionsteilung und deren Auswirkungen auf Immobilienkäufe beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Maklercourtage für Zweifamilienhaus: OLG Schleswig-Holstein stärkt objektive Beurteilung

Maklerin zeigt zwei Familien ein freistehendes Zweifamilienhaus mit zwei Eingängen
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem wegweisenden Urteil die Rechtsposition von Maklern bei der Vermittlung von Zweifamilienhäusern gestärkt. Die Richter entschieden, dass ein Maklerbüro Anspruch auf die volle Courtage hat, auch wenn das vermittelte Zweifamilienhaus später in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde.

Streit um Maklercourtage bei geplantem Umbau

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Zweifamilienhaus mit zwei etwa gleich großen Wohneinheiten. Die Maklerin hatte zunächst mit dem Eigentümer einen provisionsfreien Maklervertrag geschlossen. Mit den späteren Käufern vereinbarte sie jeweils eine Courtage von 2,975 Prozent des Kaufpreises. Der notarielle Kaufvertrag über 1,04 Millionen Euro wurde unter der Bedingung geschlossen, dass das Zweifamilienhaus in zwei separate Wohneinheiten aufgeteilt wird. Als die Maklerin ihre Courtage in Höhe von 29.750 Euro geltend machte, verweigerten die Käufer die Zahlung.

Rechtliche Kernfrage: Objektive oder subjektive Beurteilung

Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob für die Einordnung als Zweifamilienhaus objektive Kriterien zum Zeitpunkt des Maklervertragsschlusses maßgeblich sind oder der subjektive Erwerbszweck der Käufer. Das Landgericht Kiel hatte die Klage der Maklerin zunächst abgewiesen und sich dabei auf den Erwerbszweck der Käufer gestützt, die zwei getrennte Wohneinheiten erwerben wollten.

OLG entscheidet für objektive Beurteilung

Das OLG Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung auf und sprach der Maklerin die volle Courtage zu. Nach Auffassung des Senats muss die Unterscheidung zwischen Wohnung, Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus nach objektiven Kriterien und aus der Perspektive zum Zeitpunkt des Maklervertragsschlusses erfolgen. Die Richter betonten, dass nur diese Auslegung Rechtssicherheit gewährleiste und Wertungswidersprüche vermeide.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Makler bei der Vermarktung einer Immobilie sonst erst nach Mitteilung der jeweiligen Erwerbszwecke von Kaufinteressenten das Kaufobjekt als Ein- oder Mehrfamilienhaus qualifizieren könnte. Ein und dieselbe Immobilie müsste dann gegenüber verschiedenen Interessenten unterschiedlich eingestuft werden. Dies würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen und dem gesetzgeberischen Ziel der Transparenz und klaren Vertragsgrundlagen widersprechen.

Besonderheiten des Falls

Die Richter stellten auch klar, dass es sich nicht um den typischen Fall einer kinderreichen Familie handelte, die ein Mehrfamilienhaus als Einfamilienhaus nutzen möchte. Vielmehr beabsichtigten die Käufer von vornherein, aus einem Zweifamilienhaus zwei getrennte Wohneinheiten für zwei unterschiedliche Familien zu schaffen. Der Kaufvertrag spiegelte dies wider, indem er das Objekt durchgängig als Zweifamilienhaus bezeichnete und den Gesamtkaufpreis auf beide Wohnungen aufteilte.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei der Einordnung eines Hauses als Wohnung, Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus allein die objektiven Eigenschaften zum Zeitpunkt des Maklervertrags zählen – nicht der spätere Verwendungszweck der Käufer. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Makler und Käufer, da ein und dasselbe Objekt nicht je nach Käuferinteresse unterschiedlich eingestuft werden kann. Der vom Gesetzgeber eingeführte Schutz für Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch die hälftige Teilung der Maklerprovision gilt damit nicht für den Kauf eines objektiv als Zweifamilienhaus einzustufenden Objekts – auch wenn dieses später aufgeteilt werden soll.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Haus kaufen möchten, müssen Sie bei der Maklerprovision genau darauf achten, wie das Objekt zum Zeitpunkt des Maklervertrags eingestuft ist. Planen Sie den Kauf eines Zweifamilienhauses, das Sie später in getrennte Wohneinheiten aufteilen wollen, gilt für Sie nicht der gesetzliche Schutz der hälftigen Provisionsteilung. Der Makler kann in diesem Fall die volle Provision von Ihnen als Käufer verlangen, auch wenn der Verkäufer keine Provision zahlt. Eine spätere Aufteilung oder Umnutzung des Objekts ändert nichts an dieser rechtlichen Bewertung. Lassen Sie sich daher vor Abschluss des Maklervertrags genau beraten, welche Art von Immobilie Sie erwerben und welche Provisionsregelungen dafür gelten.


Benötigen Sie Hilfe?

Die rechtliche Einordnung von Immobilien kann weitreichende finanzielle Folgen für Sie haben – besonders bei der Maklerprovision für Mehrfamilienhäuser. Unsere erfahrenen Experten analysieren die objektiven Eigenschaften Ihrer Wunschimmobilie und bewerten die rechtlichen Konsequenzen für Ihre individuellen Pläne. Mit einer frühzeitigen rechtlichen Prüfung vermeiden Sie kostspielige Überraschungen und sichern Ihre Interessen beim Immobilienkauf optimal ab. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Zweifamilienhäuser rechtlich von Einfamilienhäusern abgegrenzt?

Die rechtliche Abgrenzung zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern erfolgt primär anhand der Anzahl und Beschaffenheit der Wohneinheiten. Ein Zweifamilienhaus enthält zwei separate Wohnungen, während ein Einfamilienhaus nur eine Wohneinheit umfasst.

Gesetzliche Definition

Nach § 249 des Bewertungsgesetzes sind Zweifamilienhäuser Wohngrundstücke mit zwei Wohnungen, die kein Wohnungseigentum darstellen. Die gewerbliche Nutzung darf dabei nicht mehr als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche betragen.

Abgrenzungsmerkmale

Die rechtliche Qualifikation als Zweifamilienhaus erfordert folgende bauliche Merkmale:

  • Separate Eingänge von außen für jede Wohneinheit
  • Eigenständige Versorgungseinrichtungen wie Küchen und Bäder
  • Abgeschlossene Wohnbereiche mit der Möglichkeit zur unabhängigen Nutzung

Besonderheiten bei der Einordnung

Eine bloße Verbindungstür zwischen zwei Wohneinheiten oder die gemeinsame Nutzung von Kellerräumen reicht nicht aus, um ein Zweifamilienhaus als Einfamilienhaus einzustufen. Auch die verwandtschaftliche Beziehung der Bewohner spielt für die rechtliche Einordnung keine Rolle.

Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zur Einliegerwohnung besteht darin, dass bei einem Zweifamilienhaus beide Wohneinheiten annähernd gleichwertig sind. Bei einer Einliegerwohnung ist die zweite Wohneinheit dagegen deutlich kleiner und der Hauptwohnung untergeordnet.

Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den objektiven baulichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Beurteilung. Spätere Umnutzungsabsichten oder das subjektive Nutzungsinteresse der Bewohner sind dabei unerheblich.


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Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Maklervertrags für die Provisionsberechnung?

Der Zeitpunkt des Maklervertrags ist für die Provisionsberechnung von entscheidender Bedeutung. Seit dem 23.12.2020 bedürfen Maklerverträge beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher zwingend der Textform, beispielsweise per E-Mail. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht mehr aus.

Fälligkeit der Provision

Die Maklerprovision wird erst fällig, wenn ein rechtswirksamer Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zustande gekommen ist. Wenn Sie eine Immobilie kaufen, entsteht der Provisionsanspruch mit der notariellen Beurkundigung des Kaufvertrags. In der Praxis wird häufig eine Zahlungsfrist von 7 bis 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung eingeräumt.

Nachweispflicht und Kausalität

Der Makler muss nachweisen können, dass seine Tätigkeit für den Vertragsabschluss zumindest mitursächlich war. Wenn Sie als Interessent das Objekt bereits vor der Maklertätigkeit kannten, besteht kein Provisionsanspruch. Allerdings genügt für die Begründung des Provisionsanspruchs bereits eine Besichtigung und die Herstellung des Kontakts zwischen Verkäufer und Käufer.

Nachwirkende Provisionsansprüche

Wenn Sie einen Maklervertrag kündigen, kann dennoch ein Provisionsanspruch entstehen. Die Bindungsfrist bei vermittelten Kaufinteressenten besteht mindestens vier Monate und maximal zwölf Monate. Kommt in dieser Zeit ein Kaufvertrag mit einem vom Makler vermittelten Interessenten zustande, muss die Provision gezahlt werden – auch wenn der Maklervertrag bereits beendet wurde.

Provisionsaufteilung

Bei der Vermittlung von Wohnimmobilien an Verbraucher gilt: Wenn der Makler für beide Parteien tätig ist, muss die Provision gleichmäßig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Der Verkäufer muss seinen Anteil nachweislich gezahlt haben, bevor der Käufer zur Zahlung verpflichtet ist.

Eine Vorauszahlung der Maklerprovision ist gesetzlich nicht gestattet. Wenn Sie als Käufer die vereinbarte Provision zahlen, können Sie vom Makler einen Nachweis verlangen, dass auch der Verkäufer seinen Anteil geleistet hat.


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Welche Auswirkungen haben geplante Umbauten auf die Maklerprovision?

Die geplanten Umbauten einer Immobilie haben grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf die Höhe oder Verteilung der Maklerprovision. Die Maklerprovision richtet sich nach dem tatsächlichen Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Gesetzliche Provisionsregelung

Seit Dezember 2020 gilt bundesweit eine einheitliche Regelung zur Maklerprovision. Bei Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses muss die beauftragende Partei mindestens die Hälfte der Maklerkosten tragen. Diese Regelung gilt unabhängig von späteren Umbauabsichten des Käufers.

Bedeutung der Nutzungsart

Die Art der geplanten Nutzung kann jedoch relevant werden, wenn der Käufer als Unternehmer handelt. Erfolgt der Kauf im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, gelten die gesetzlichen Beschränkungen zur Provisionsaufteilung nicht. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Käufer die Immobilie gewerblich umbauen und weiterveräußern möchte.

Provisionsrelevante Aspekte bei Umbauplänen

Bei der Kaufabwicklung sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Die Maklerprovision beträgt je nach Bundesland zwischen 5,95% und 7,14% vom Kaufpreis
  • Der Provisionsanspruch entsteht mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrags
  • Spätere Umbauten oder Nutzungsänderungen haben keine rückwirkenden Auswirkungen auf die bereits gezahlte Provision

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Was müssen Käufer bei der Aufteilung eines Zweifamilienhauses in separate Wohneinheiten beachten?

Bei der Aufteilung eines Zweifamilienhauses in separate Wohneinheiten sind mehrere rechtliche und praktische Aspekte zu berücksichtigen.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Aufteilung eines Zweifamilienhauses erfordert eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Baubehörde. Diese bestätigt, dass die Wohneinheiten baulich voneinander getrennt sind und über separate Eingänge verfügen. Für die Aufteilung benötigen Sie einen Aufteilungsplan im Maßstab 1:100, der die genauen Parameter der Immobilie abbildet.

Notarielle Teilungserklärung

Eine notarielle Teilungserklärung ist zwingend erforderlich. In dieser wird festgelegt, welche Gebäudeteile als Sondereigentum und welche als Gemeinschaftseigentum definiert werden. Das Gemeinschaftseigentum umfasst beispielsweise das Treppenhaus, die Heizungsanlage und tragende Bauteile.

Maklerrechtliche Besonderheiten

Wenn Sie ein ungeteiltes Zweifamilienhaus erwerben, gilt der Halbteilungsgrundsatz für die Maklerprovision nicht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes der objektive Zustand zum Zeitpunkt des Maklervertragsabschlusses maßgeblich ist.

Praktische Durchführung

Die Aufteilung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Erstellung des Aufteilungsplans durch einen Architekten oder Bauingenieur
  2. Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Bauaufsichtsbehörde
  3. Notarielle Beurkundung der Teilungserklärung
  4. Eintragung ins Grundbuch, wobei jede Wohneinheit ein eigenes Grundbuchblatt erhält

Wenn Sie die Aufteilung nach dem Erwerb vornehmen möchten, müssen Sie die Aufteilungsquoten korrekt berechnen. Die Summe aller Anteile darf ein Ganzes nicht übersteigen. Die Eintragung der Aufteilung ins Grundbuch kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen.


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Wie bindend sind Provisionsvereinbarungen bei nachträglicher Nutzungsänderung?

Provisionsvereinbarungen bleiben grundsätzlich auch bei einer nachträglichen Nutzungsänderung der Immobilie rechtlich bindend, sofern die ursprüngliche Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss wird durch spätere Nutzungsänderungen nicht aufgehoben.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Ein Provisionsanspruch besteht, wenn der Maklervertrag formwirksam geschlossen wurde und die Vermittlungstätigkeit für den Vertragsabschluss ursächlich war. Wenn Sie eine Immobilie erwerben, ist für den Provisionsanspruch der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich.

Bedeutung der ursprünglichen Nutzungsart

Die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vereinbarte Provision bleibt auch dann bestehen, wenn Sie später die Nutzungsart der Immobilie ändern. Wenn Sie beispielsweise ein Einfamilienhaus erwerben und es später in mehrere Wohneinheiten aufteilen, hat dies keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Provisionsvereinbarung.

Grenzen der Bindungswirkung

Die Provisionsvereinbarung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Makler wesentliche Eigenschaften der Immobilie falsch dargestellt hat. Eine nachträgliche Nutzungsänderung, die zum Zeitpunkt der Vermittlung noch nicht geplant war, berechtigt nicht zur Anfechtung der Provisionsvereinbarung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Maklercourtage

Die Maklercourtage ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält. Sie wird üblicherweise als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet und ist seit 2020 durch das Maklercourtagegesetz geregelt. Bei Wohnimmobilien darf die Courtage maximal 7,14% des Kaufpreises betragen und muss zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt werden.

Gesetzliche Grundlage: §§ 652-655 BGB, Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Beispiel: Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro und einer vereinbarten Courtage von 6% fallen 30.000 Euro Maklergebühr an, wovon Käufer und Verkäufer jeweils 15.000 Euro tragen müssen.


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Provisionsfreier Mak


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 656a BGB: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für das Zustandekommen von Maklerverträgen über Grundstücke und sieht besondere Anforderungen vor, wenn der Vertrag mit einem Käufer geschlossen wird. Insbesondere ist eine Provision ausschließlich dann fällig, wenn es sich um eine Kaufvertragsvermittlung handelt, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im konkreten Fall ist dieser Paragraph relevant, da er auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten anwendbar ist, und klärt, dass die neuen Vorschriften auch für Verträge gelten, die nach dem Stichtag in der Berufung relevant geworden sind.
  • § 656c BGB: Dieser Paragraph behandelt die Gültigkeit von Maklerverträgen, insbesondere im Hinblick auf die Provisionsansprüche und deren Teilung zwischen Verkäufer und Käufer. Er legt fest, dass es zu einer Courtagezahlung nur dann kommt, wenn sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einen Maklervertrag abschließen. Im aktuellen Fall wird auf diesen Paragraphen verwiesen, um die Unwirksamkeit der Maklerverträge zu begründen, da die Beklagten argumentierten, sie hätten Wohnungen und nicht ein Mehrfamilienhaus gekauft, wodurch die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
  • § 1 des Kaufvertrags über Wohnungseigentumsrechte: Dieser Paragraph beschreibt die Grundlagen des Kaufvertrages, einschließlich der aufschiebenden Bedingung der Teilung des Zweifamilienhauses in Wohnungseigentum. Durch diese Regelung wird der rechtliche Rahmen für den Eigentumserwerb geschaffen. Der Bezug zu dem vorliegenden Fall liegt darin, dass trotz des Vertrags über zwei separate Wohnungsrechte der gesamte Vertragsinhalt auch im Hinblick auf die Maklerprovision berücksichtigt werden muss.
  • § 540 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Bezugnahme auf frühere Urteile und Dokumente im Verlauf eines Verfahrens. Sie erlaubt es dem Gericht, die Begründungen und die Entscheidungsfindung des Landgerichts Kiel in der Berufung heranzuziehen. Dies ist entscheidend, da die vorherige Entscheidung über die Unwirksamkeit der Maklerverträge einen unmittelbaren Einfluss auf das Berufungsverfahren hat.
  • EU-Recht (Richtlinie 2014/17/EU): Diese Richtlinie betrifft die Immobilienkreditvergabe und hat Auswirkungen auf den deutschen Immobilienmarkt und die damit verbundenen Verträge. Sie stellt sicher, dass Verbraucher umfassend über die Risiken informiert werden und schützt sie vor unfairen Praktiken. Im vorliegenden Fall könnte sie relevant sein, da die Klägerin als Maklerin rechtliche Anforderungen bezüglich der Informationspflichten und Transparenz einhalten muss, insbesondere wenn es um die Provisionspflichten geht.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus: OLG Hamm klärt Verwirrung
    Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine Immobilie mit zwei separaten Wohneinheiten nicht als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB gilt, selbst wenn sie durch eine Tür verbunden sind und gemeinsame Versorgungsanschlüsse haben. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung spezieller Regelungen für Maklerverträge. → → Rechtliche Klärung zu Wohnform und Makleransprüchen
  • Maklervertrag: Provisionsanspruch beim Immobilienverkauf
    Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte, dass ein Maklervertrag auch durch E-Mail-Kommunikation wirksam geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein Käufer zur Zahlung einer Provision von über 16.500 Euro verurteilt, da er die Maklerdienste in Anspruch nahm und die Provisionspflicht kannte. → → E-Mail als gültiger Vertragsabschluss für Makler
  • Rückzahlung der Maklerprovision bei Rücktritt vom Kaufvertrag
    Wird ein Immobilienkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt, stellt sich die Frage, ob die gezahlte Maklerprovision zurückgefordert werden kann. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. → → Rückforderung der Provision bei Vertragsrücktritt
  • Provisionsanspruch des Maklers für Grundstücksgeschäft
    Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Makler auch dann Anspruch auf Provision hat, wenn der Kaufvertrag nicht mit der ursprünglich vorgesehenen Partei, sondern mit einer wirtschaftlich identischen Person abgeschlossen wird. Im konkreten Fall wurde eine GmbH zur Zahlung von 122.800 Euro Provision verurteilt, obwohl der Geschäftsführer das Grundstück privat erwarb. → → Provisionserhalt trotz Vertragspartnerwechsel
  • Maklervertrag: Verlust des Provisionsanspruchs bei Vertragspflichtverletzung
    Ein Makler kann seinen Provisionsanspruch verlieren, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht, die für den Kunden wesentlich sind. Im vorliegenden Fall wurde jedoch entschieden, dass die Angaben im Exposé nicht objektiv unrichtig waren, sodass der Provisionsanspruch bestehen blieb. → → Provisionsanspruch trotz fraglicher Angaben im Exposé

Das vorliegende Urteil

</p><hr><p><strong>Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.</strong></p><hr><p>

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

    </p><hr><h2>Wichtige Rechtsgrundlagen</h2><hr><ul><li><p><strong>§ 656a BGB:</strong> Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für das Zustandekommen von Maklerverträgen über Grundstücke und sieht besondere Anforderungen vor, wenn der Vertrag mit einem Käufer geschlossen wird. Insbesondere ist eine Provision ausschließlich dann fällig, wenn es sich um eine Kaufvertragsvermittlung handelt, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im konkreten Fall ist dieser Paragraph relevant, da er auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten anwendbar ist, und klärt, dass die neuen Vorschriften auch für Verträge gelten, die nach dem Stichtag in der Berufung relevant geworden sind.</p></li><li><p><strong>§ 656c BGB:</strong> Dieser Paragraph behandelt die Gültigkeit von Maklerverträgen, insbesondere im Hinblick auf die Provisionsansprüche und deren Teilung zwischen Verkäufer und Käufer. Er legt fest, dass es zu einer Courtagezahlung nur dann kommt, wenn sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einen Maklervertrag abschließen. Im aktuellen Fall wird auf diesen Paragraphen verwiesen, um die Unwirksamkeit der Maklerverträge zu begründen, da die Beklagten argumentierten, sie hätten Wohnungen und nicht ein Mehrfamilienhaus gekauft, wodurch die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.</p></li><li><p><strong>§ 1 des Kaufvertrags über Wohnungseigentumsrechte:</strong> Dieser Paragraph beschreibt die Grundlagen des Kaufvertrages, einschließlich der aufschiebenden Bedingung der Teilung des Zweifamilienhauses in Wohnungseigentum. Durch diese Regelung wird der rechtliche Rahmen für den Eigentumserwerb geschaffen. Der Bezug zu dem vorliegenden Fall liegt darin, dass trotz des Vertrags über zwei separate Wohnungsrechte der gesamte Vertragsinhalt auch im Hinblick auf die Maklerprovision berücksichtigt werden muss.</p></li><li><p><strong>§ 540 Abs. 1 ZPO:</strong> Diese Vorschrift regelt die Bezugnahme auf frühere Urteile und Dokumente im Verlauf eines Verfahrens. Sie erlaubt es dem Gericht, die Begründungen und die Entscheidungsfindung des Landgerichts Kiel in der Berufung heranzuziehen. Dies ist entscheidend, da die vorherige Entscheidung über die Unwirksamkeit der Maklerverträge einen unmittelbaren Einfluss auf das Berufungsverfahren hat.</p></li><li><p><strong>EU-Recht (Richtlinie 2014/17/EU):</strong> Diese Richtlinie betrifft die Immobilienkreditvergabe und hat Auswirkungen auf den deutschen Immobilienmarkt und die damit verbundenen Verträge. Sie stellt sicher, dass Verbraucher umfassend über die Risiken informiert werden und schützt sie vor unfairen Praktiken. Im vorliegenden Fall könnte sie relevant sein, da die Klägerin als Maklerin rechtliche Anforderungen bezüglich der Informationspflichten und Transparenz einhalten muss, insbesondere wenn es um die Provisionspflichten geht.</p></li></ul><hr><p>
    </p><h2>Weitere Beiträge zum Thema</h2><ul><li><p><strong>Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus: OLG Hamm klärt Verwirrung</strong><br>
    Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine Immobilie mit zwei separaten Wohneinheiten nicht als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB gilt, selbst wenn sie durch eine Tür verbunden sind und gemeinsame Versorgungsanschlüsse haben. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung spezieller Regelungen für Maklerverträge. → → <strong><a href=“https://www.ra-kotz.de/wann-ist-ein-maklerobjekt-als-einfamilienhaus-im-sinne-der-656a-ff-bgb-zu-qualifizieren.htm“ target=“_blank“>Rechtliche Klärung zu Wohnform und Makleransprüchen</a></strong></p></li><li><p><strong>Maklervertrag: Provisionsanspruch beim Immobilienverkauf</strong><br>
    Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte, dass ein Maklervertrag auch durch E-Mail-Kommunikation wirksam geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein Käufer zur Zahlung einer Provision von über 16.500 Euro verurteilt, da er die Maklerdienste in Anspruch nahm und die Provisionspflicht kannte. → → <strong><a href=“https://www.ra-kotz.de/maklervertragsabschluss-mit-eigenstaendigem-provisionsanspruch-mit-kaeufer-der-immobilie.htm“ target=“_blank“>E-Mail als gültiger Vertragsabschluss für Makler</a></strong></p></li><li><p><strong>Rückzahlung der Maklerprovision bei Rücktritt vom Kaufvertrag</strong><br>
    Wird ein Immobilienkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt, stellt sich die Frage, ob die gezahlte Maklerprovision zurückgefordert werden kann. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. → → <strong><a href=“https://www.ra-kotz.de/rueckzahlungsanspruch-maklerprovision-bei-ruecktritt-vom-immobilienkaufvertrag.htm“ target=“_blank“>Rückforderung der Provision bei Vertragsrücktritt</a></strong></p></li><li><p><strong>Provisionsanspruch des Maklers für Grundstücksgeschäft</strong><br>
    Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Makler auch dann Anspruch auf Provision hat, wenn der Kaufvertrag nicht mit der ursprünglich vorgesehenen Partei, sondern mit einer wirtschaftlich identischen Person abgeschlossen wird. Im konkreten Fall wurde eine GmbH zur Zahlung von 122.800 Euro Provision verurteilt, obwohl der Geschäftsführer das Grundstück privat erwarb. → → <strong><a href=“https://www.ra-kotz.de/provisionsanspruch-des-maklers-fuer-grundstuecksgeschaeft.htm“ target=“_blank“>Provisionserhalt trotz Vertragspartnerwechsel</a></strong></p></li><li><p><strong>Maklervertrag: Verlust des Provisionsanspruchs bei Vertragspflichtverletzung</strong><br>
    Ein Makler kann seinen Provisionsanspruch verlieren, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht, die für den Kunden wesentlich sind. Im vorliegenden Fall wurde jedoch entschieden, dass die Angaben im Exposé nicht objektiv unrichtig waren, sodass der Provisionsanspruch bestehen blieb. → → <strong><a href=“https://www.ra-kotz.de/maklervertrag-verlust-provisionsanspruch-bei-vertragspflichtverletzung.htm“ target=“_blank“>Provisionsanspruch trotz fraglicher Angaben im Exposé</a></strong></p></li></ul><p>
    </p><p></p><h2>Das vorliegende Urteil</h2>

    Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 19 U 25/24 – Urteil vom 01.03.2024


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