LG Coburg
Az.: 12 O 294/02
Urteil vom 24.07.2002
rechtskräftig!
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Einem Makler steht die Maklerprovision für den Abschluss einen Mietvertrages nur dann zu, wenn er dem potentiellen Mieter auch den Namen und die Anschrift des Vermieters mitgeteilt hat. Zeigt er dem potentiellen Mieter lediglich die Mietsache, so hat der Makler die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen noch nicht erfüllt.
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte sich bei seiner Suche nach Geschäftsräumen an einen Makler gewandt. Es erfolgte dann eine Besichtigung potentieller Mieträume, mit Makler und Vormieter. Der Makler nannte dem Beklagten jedoch nicht den Namen des Hauseigentümers und Vermieters. Der Beklagte machte diesen dann selbst ausfindig und mietete die Sache an. Daraufhin verlangte der Makler ca. 6.600 € Provision.
Entscheidungsgründe:
Das LG Coburg wies die Klage des Maklers mit der Begründung ab, dass ein Makler verpflichtet ist, den Kunden in die Lage zu versetzen, direkt in Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer/Vermieter einzutreten. Dies ist nur möglich, wenn der potentielle Mieter den Namen und die Anschrift des Eigentümers/Vermieters hat. Diese Informationen waren hier auch nicht entbehrlich, da die Vermieteranschrift nicht identisch mit der Geschäftsanschrift war.