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Maklervertragsabschluss mit eigenständigem Provisionsanspruch mit Käufer der Immobilie

E-Mail wird zum Stolperstein: Käufer muss für eine Villa in W. doch Maklerprovision zahlen, obwohl er sich bereits vorher für das Objekt interessiert hatte. Das Oberlandesgericht Zweibrücken stärkt mit seinem Urteil die Position der Makler und stellt klar, dass auch elektronische Kommunikation zu einem bindenden Vertrag führen kann. Über 16.500 Euro muss der Käufer nun an die Maklerfirma überweisen, nachdem er die Zahlung zunächst verweigert hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 26.09.2023
  • Aktenzeichen: 8 U 138/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Maklerrecht, BGB-Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Maklerfirma, die eine Provision für die Vermittlung einer Immobilie fordert. Sie argumentiert, dass der Beklagte einem Maklervertrag zugestimmt und Dienstleistungen in Anspruch genommen hat.
  • Beklagter: Der Käufer der Immobilie, der die Zahlung der Maklerprovision verweigert. Er bestreitet eine formwirksame Provisionsvereinbarung und verweist auf seine Vorkenntnis des Objekts, die unabhängigen Absprachen mit dem Verkäufer und das angebliche Fehlen eines Vertrags in Textform.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen Maklervertrag mit dem Verkäufer der Immobilie abgeschlossen. Der Beklagte kaufte die Immobilie, die Klägerin verlangte eine Provision. Der Käufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe über einen Bekannten und nicht durch die Klägerin vom Verkauf erfahren, und es gäbe keine gültige Provisionsabrede.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein formwirksamer Maklervertrag besteht und ob die Kausalität der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss gegeben ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte muss an die Klägerin 16.541,00 Euro nebst Zinsen zahlen. Die weitergehende Klage wurde jedoch abgewiesen.
  • Begründung: Es wurde ein Maklervertrag durch die Ehefrau des Beklagten wirksam geschlossen, der den Anforderungen der Textform genügt. Zudem wurde die Vermittlungstätigkeit für den Kauf als kausal angesehen. Der Kaufvertrag beinhaltete eine Bestätigung der Vermittlung durch die Klägerin. Der Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf seine angebliche Vorkenntnis berufen, da er der Provision nicht sofort widersprach. Der Provisionsbetrag wurde korrekt aus dem Kaufpreis der Immobilie berechnet.
  • Folgen: Der Beklagte muss die festgesetzte Provision sowie die Verfahrenskosten tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Maklervertrag: Wichtige Provisionsbedingungen im Immobilienverkauf geklärt

Thema: Provisionsanspruch im Maklervertrag beim Immobilienverkauf
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass Käufer aufgrund eines Maklervertrags auch bei Provisionsverlangen zahlen müssen, wenn sie die Provisionspflicht erkennen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Maklervertrag spielt eine zentrale Rolle im Immobilienverkauf und regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Immobilienmakler und dem Verkäufer. Besonders wichtig ist die Provisionsregelung, die festlegt, unter welchen Bedingungen der Makler eine Vergütung erhält. In vielen Fällen können auch Käufer eine Provision schulden, insbesondere wenn sie einen Käufermakler beauftragen, der seinerseits eine Provisionserklärung abgibt. Diese Aspekte sind entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen kennen.

Im Zusammenhang mit einem konkreten Fall werden nun die Bedingungen eines Maklervertrags beleuchtet, der einen eigenständigen Provisionsanspruch für den Käufer der Immobilie festlegte. Hierbei werden die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen und die möglichen finanziellen Auswirkungen für alle Beteiligten betrachtet.

Der Fall vor Gericht


Maklerprovision bei Immobilienkauf: OLG Zweibrücken stärkt Position der Makler

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem wegweisenden Urteil die rechtlichen Anforderungen an Maklerverträge und Provisionsansprüche präzisiert. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Provision von über 16.500 Euro für die Vermittlung einer Villa in W.

Streit um Vermittlungsleistung und Provisionsvereinbarung

Die Maklerfirma hatte im Mai 2021 mit dem Eigentümer der Villa einen schriftlichen Maklervertrag geschlossen, der eine Provision von jeweils 2% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer für Verkäufer und Käufer vorsah. Nach erfolgreicher Vermittlung wurde die Immobilie im Oktober 2021 für 695.000 Euro verkauft. Als der Käufer die geforderte Provision nicht zahlte, klagte die Maklerfirma.

E-Mail-Kommunikation als formwirksamer Vertragsschluss

Entscheidend für den Fall war der E-Mail-Austausch zwischen dem Makler und der Ehefrau des Käufers. Der Makler hatte in einer E-Mail unmissverständlich auf die zu zahlende Käuferprovision hingewiesen. Die Ehefrau des Käufers, die von diesem zur Kommunikation bevollmächtigt worden war, bestätigte daraufhin schriftlich die Kenntnis der Provisionspflicht. Das Gericht wertete diese E-Mail-Korrespondenz als formwirksamen Vertragsschluss im Sinne des Gesetzes.

Ursächlichkeit der Maklertätigkeit bestätigt

Das Gericht sah die Vermittlungsleistung des Maklers als ursächlich für den Kaufvertragsabschluss an. Diese Kausalität wurde durch den zeitnahen Abschluss des Kaufvertrags nach der Maklertätigkeit und die ausdrückliche Bestätigung im notariellen Kaufvertrag belegt. Der Einwand des Käufers, er habe bereits vorher von der Immobilie gewusst, wurde zurückgewiesen, da er dies nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte.

Provisionsberechnung nur für Immobilienwert

Bei der Höhe der Provision folgte das Gericht teilweise der Argumentation des Beklagten. Die 2% Provision plus Mehrwertsteuer wurde nur auf den reinen Immobilienwert von 695.000 Euro berechnet. Die zusätzlichen 30.000 Euro für bewegliches Inventar blieben unberücksichtigt, da diese nicht vom ursprünglichen Maklerauftrag umfasst waren.

Rechtliche Grundsätze für Maklerverträge bekräftigt

Das Gericht stellte klar, dass für einen wirksamen Maklervertrag die Entgegennahme von Maklerdiensten in Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens ausreicht. Ein Kaufinteressent muss dabei aktiv widersprechen, wenn er keine Provision zahlen möchte. Die bloße Hoffnung, provisionsfrei erwerben zu können, schützt nicht vor der Zahlungspflicht.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil des OLG Zweibrücken stellt klar, dass ein Maklervertrag zustande kommt, wenn ein Kaufinteressent Maklerdienste in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens entgegennimmt. Die bloße Hoffnung, provisionsfrei erwerben zu können, schützt dabei nicht vor der Zahlungspflicht. Entscheidend ist auch: Wer eine mögliche Vorkenntnis des Objekts hat, muss diese sofort beim ersten Kontakt mit dem Makler offenlegen – ein späterer Hinweis darauf schützt nicht vor der Provisionspflicht.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilienkäufer müssen Sie besonders aufmerksam sein, wenn Sie mit einem Makler in Kontakt treten. Sobald Sie Maklerleistungen wie Exposés oder Besichtigungen in Anspruch nehmen und der Makler klar eine Provision verlangt, entsteht ein Vertrag – auch per E-Mail oder Messenger. Falls Sie das Objekt oder den Verkäufer bereits kennen, müssen Sie dies dem Makler sofort mitteilen, sonst können Sie sich später nicht darauf berufen, um die Provision zu vermeiden. Auch E-Mail-Korrespondenz durch bevollmächtigte Familienangehörige kann Sie zur Provisionszahlung verpflichten, wenn diese in Ihrem Namen kommunizieren.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie als Immobilienkäufer in einer komplexen Situation mit Maklerprovisionsfragen stehen, kennen wir die rechtlichen Feinheiten und aktuellen Urteile. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf – bevor verbindliche Verpflichtungen entstehen. Lassen Sie uns gemeinsam eine fundierte rechtliche Grundlage für Ihre Immobilientransaktion schaffen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Formvorschriften muss ein Maklervertrag erfüllen, um rechtlich bindend zu sein?

Seit dem 23. Dezember 2020 müssen Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser zwingend in Textform abgeschlossen werden. Die Textform bedeutet, dass der Vertrag lesbar auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten werden muss.

Zulässige Kommunikationsformen

Für einen rechtlich bindenden Maklervertrag sind folgende Kommunikationswege möglich:

  • E-Mail
  • Fax
  • SMS
  • WhatsApp
  • Schriftliches Dokument

Eine eigenhändige Unterschrift ist bei der Textform nicht erforderlich. Allerdings muss der Name des Auftraggebers im Dokument genannt sein.

Wesentliche Vertragsinhalte

Der Maklervertrag muss diese Mindestangaben enthalten, um rechtlich bindend zu sein:

  • Namen der Vertragsparteien (Makler und Auftraggeber)
  • Genaue Beschreibung der Maklertätigkeit (Nachweis oder Vermittlung)
  • Bezeichnung der betreffenden Immobilie
  • Eindeutige Provisionsvereinbarung mit genauer Höhe

Unzulässige Vertragsformen

Nicht mehr rechtswirksam sind seit der Gesetzesänderung:

  • Mündliche Vereinbarungen
  • Konkludentes (schlüssiges) Verhalten
  • Maklerklauseln auf der Website des Maklers

Ein Verstoß gegen die Textform führt zur Nichtigkeit des Maklervertrags. In diesem Fall hat der Makler keinen Anspruch auf eine Provision, auch wenn er erfolgreich eine Immobilie vermittelt hat.


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Wie entsteht ein Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Käufer?

Ein Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Käufer entsteht nur durch den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags. Wenn Sie als Käufer mit einem Makler in Kontakt treten, müssen dafür drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Vertragliche Grundlage

Der Maklervertrag muss seit Dezember 2020 in Textform erfolgen – ein mündlicher Vertrag oder Handschlag reicht nicht mehr aus. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus erwerben möchten, muss der Makler Ihnen den Vertrag beispielsweise per E-Mail zusenden.

Tatsächliche Leistung

Der Makler muss nachweislich am Zustandekommen des Kaufvertrags beteiligt gewesen sein. Eine bloße Besichtigung oder Kontaktaufnahme reicht dafür nicht aus – der Makler muss eine wesentliche Vermittlungsleistung erbracht haben.

Gesetzliche Provisionsregelung

Seit Ende 2020 gilt: Wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat, dürfen Sie als Käufer maximal 50% der gesamten Provision zahlen. Der Verkäufer muss seinen Anteil dabei immer zuerst bezahlen, bevor Sie zur Zahlung verpflichtet werden können.

Wenn Sie selbst einen Suchauftrag an den Makler erteilen, können Sie zur Zahlung der vollen Provision verpflichtet werden – allerdings nur, solange die gesuchte Immobilie nicht bereits durch einen anderen Maklervertrag „an die Hand“ gegeben wurde.

Eine Vorkenntnis der Immobilie kann den Provisionsanspruch ausschließen. Wenn Sie das Objekt bereits kannten, bevor der Makler es Ihnen anbot, und diese Vorkenntnis dem Makler mitgeteilt haben, entfällt in der Regel der Provisionsanspruch.


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Wann muss ein Kaufinteressent der Provision aktiv widersprechen?

Wenn Sie eine Immobilie über einen Makler suchen, haben Sie bei Fernabsatzverträgen (z.B. nach einer Online-Anfrage) ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss. Der Maklervertrag kommt bereits durch Ihre erste Kontaktaufnahme und Anforderung weiterer Informationen zustande.

Beginn der Widerrufsfrist

Die 14-Tage-Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch den Makler. Wurde keine oder eine fehlerhafte Belehrung ausgesprochen, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.

Besonderheit bei sofortiger Maklertätigkeit

Wenn Sie möchten, dass der Makler sofort tätig wird (etwa für eine zeitnahe Besichtigung), können Sie dies ausdrücklich verlangen. In diesem Fall müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie über den möglichen Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung informiert wurden. Das Widerrufsrecht erlischt dann, sobald der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat.

Folgen des Widerrufs

Bei einem wirksamen Widerruf müssen Sie keine Provision zahlen – selbst dann nicht, wenn bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie nicht ausdrücklich einer sofortigen Maklertätigkeit zugestimmt haben.


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Wie wird die Höhe der Maklerprovision rechtlich korrekt berechnet?

Die Maklerprovision wird als prozentualer Anteil vom Kaufpreis der Immobilie berechnet. Die Höhe der Provision ist grundsätzlich frei verhandelbar, da es keine gesetzliche Festlegung gibt.

Übliche Provisionshöhen

In Deutschland haben sich je nach Region unterschiedliche Provisionssätze etabliert. Die Gesamtprovision liegt meist zwischen 5,95% und 7,14% des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Seit Dezember 2020 darf bei Wohnungen und Einfamilienhäusern die Käuferseite maximal 50% der gesamten Provision tragen.

Berechnungsbeispiel

Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro und einer vereinbarten Gesamtprovision von 7,14% beträgt die Maklerprovision 28.560 Euro. Bei der üblichen Teilung tragen Verkäufer und Käufer jeweils 3,57%, also 14.280 Euro.

Besonderheiten der Berechnung

Die Provision wird auf den tatsächlichen Kaufpreis ohne Nebenkosten berechnet. Der Provisionsanspruch entsteht erst mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Die Mehrwertsteuer von 19% ist in den angegebenen Provisionssätzen bereits enthalten, muss also nicht zusätzlich berechnet werden.

Bei einer Doppeltätigkeit des Maklers für beide Parteien muss die Provision zwingend gleich hoch sein. Vereinbart der Makler mit dem Verkäufer beispielsweise 3% Provision, darf er vom Käufer ebenfalls nur 3% verlangen.


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Welche Rolle spielt die digitale Kommunikation beim Abschluss von Maklerverträgen?

Die digitale Kommunikation hat bei Maklerverträgen eine zentrale Bedeutung erlangt und unterliegt speziellen rechtlichen Regelungen. Wenn Sie als Kaufinteressent ein Exposé im Internet mit Provisionshinweis lesen und sich daraufhin per E-Mail mit dem Makler in Verbindung setzen, kann bereits ein rechtsgültiger Maklervertrag zustande kommen.

Rechtliche Anforderungen an die digitale Kommunikation

Bei der elektronischen Kommunikation muss es sich um eine individualisierte Kommunikation handeln. Eine einfache automatisierte Bestätigungs-E-Mail nach Anklicken eines Exposés reicht nicht aus. Wenn Sie hingegen per E-Mail einen Besichtigungstermin in Kenntnis des Provisionsverlangens vereinbaren, ist die erforderliche Textform gewahrt.

Besonderheiten beim Fernabsatz

Die digitale Kommunikation fällt häufig unter das Fernabsatzrecht. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

  • Ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher
  • Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung durch den Makler
  • Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet und optisch hervorgehoben sein

Praktische Umsetzung

Der Maklervertrag sollte bei digitaler Kommunikation folgende Elemente enthalten:

  • Eine eindeutige Provisionsvereinbarung
  • Eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung
  • Die ausdrückliche Zustimmung des Interessenten zur sofortigen Tätigkeit des Maklers vor Ablauf der Widerrufsfrist

Die Kommunikation über E-Mail bietet den Vorteil der einfachen Dokumentation. Wenn Sie als Interessent eine individuelle E-Mail mit Exposéanfrage senden und der Makler darauf individuell antwortet, ist die notwendige Textform gewahrt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Maklervertrag

Ein rechtlich bindender Vertrag zwischen einem Immobilienmakler und seinem Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer). Er regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere die Vermittlungsleistung und Provisionszahlung. Gemäß § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch, wenn durch die Vermittlung des Maklers ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Vertrag kann auch formlos, zum Beispiel durch konkludentes Handeln oder E-Mail-Austausch geschlossen werden. Beispiel: Ein Kaufinteressent nimmt Maklerleistungen in Kenntnis eines Provisionsverlangens in Anspruch, ohne zu widersprechen.


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Provisionspflicht

Die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung einer Maklervergütung, die entsteht, wenn der Makler erfolgreich eine Immobilie vermittelt. Seit Dezember 2020 gilt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten (§ 656c BGB), das eine Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer vorsieht. Die Provision wird üblicherweise als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet. Beispiel: Bei einer vereinbarten Provision von 2% plus Mehrwertsteuer und einem Kaufpreis von 500.000 Euro beträgt die Provision 11.900 Euro.


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Vermittlungsleistung

Die vom Makler erbrachte Dienstleistung, die zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrags führt. Nach § 652 BGB muss die Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss kausal (ursächlich) sein. Dies umfasst typischerweise die Zusammenführung von Käufer und Verkäufer, Besichtigungen und Verhandlungsunterstützung. Ein Makler muss nachweisen können, dass seine Tätigkeit zum Vertragsabschluss beigetragen hat. Beispiel: Der Makler stellt den Kontakt zwischen Interessent und Verkäufer her und organisiert Besichtigungstermine.


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Kaufinteressent

Eine Person, die ernsthaftes Interesse am Erwerb einer Immobilie zeigt und mit dem Makler in Kontakt tritt. Nach der Rechtsprechung muss ein Kaufinteressent aktiv widersprechen, wenn er keine Provision zahlen möchte. Nimmt er Maklerleistungen in Kenntnis eines Provisionsverlangens in Anspruch, kann dies zu einer Zahlungspflicht führen, auch wenn er das Objekt bereits vorher kannte. Beispiel: Ein Interessent lässt sich vom Makler eine Immobilie zeigen, obwohl er von der Provisionspflicht weiß.


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Konkludentes Handeln

Ein rechtlich bedeutsames Verhalten, das ohne ausdrückliche Willenserklärung den Abschluss eines Vertrags bewirken kann. Im Maklerrecht ist dies besonders relevant, da ein Maklervertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann (§ 151 BGB). Wenn ein Interessent Maklerleistungen in Anspruch nimmt und dabei die Provisionspflicht kennt, kann dies als konkludente Zustimmung zum Maklervertrag gewertet werden. Beispiel: Teilnahme an Besichtigungsterminen nach Erhalt der Provisionsinfo.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 656d BGB: Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit von formfreien Vereinbarungen zur Übernahme von Maklerkosten zwischen den Parteien des Immobilienkaufvertrags und dem Makler. Sie stellt klar, dass diese Regelung nicht für Vereinbarungen gilt, die einen eigenständigen Provisionsanspruch des Maklers begründen sollen. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die Klägerin einen originären Provisionsanspruch geltend macht, der nicht durch die Vorschrift erfasst wird.
  • § 656a BGB: Diese Norm bestimmt die Formvorschriften für Maklerverträge und sieht vor, dass der Makler seine Dienste nur dann vergüten kann, wenn der Vertragsabschluss in schriftlicher Form verlangt wird. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte Maklerdienste angenommen und die Provisionsforderung des Maklers gewusst, wodurch die Voraussetzung für die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages gegeben ist.
  • § 9 des Kaufvertrags: Diese Bestimmung des Kaufvertrags bestätigt, dass der Vertrag durch die Vermittlung der Klägerin zustande gekommen ist. Der Verweis darauf zeigt, dass die Klägerin für den Kaufvertrag maßgeblich war, was einen Anspruch auf Provision begründet. Der Zusammenhang ist evident, da die Maklerdienste direkt zum Kaufabschluss geführt haben, wodurch die Klägerin ihre Vergütung rechtfertigen kann.
  • Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertragsabschluss: Der Zusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Kaufvertragsabschluss spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der Provisionsansprüche. Der enge zeitliche Zusammenhang unterstützt die Annahme, dass die Maklertätigkeit ursächlich für den Kauf war. Im Fall des Beklagten ist entscheidend, dass er die Provisionsforderung nicht umgehend bestritten hat, was ihm in der Berufung zum Nachteil gereicht.
  • Verpflichtung zur Provisionszahlung: Die Ablehnung der Provisionszahlung durch den Beklagten, trotz seiner vorherigen Zustimmung zur Zahlung, verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen einer nicht rechtzeitigen Ablehnung von Maklergebühren. Hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung ist es für potenzielle Käufer wichtig zu verstehen, dass eine verbindliche Provisionszahlung auch ohne schriftliche Bestätigung des Maklervertrags aus einem klaren Kommunikationsverlauf resultieren kann.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 8 U 138/22 – Urteil vom 26.09.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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