OLG Celle – Az.: 13 U 10/20 – Urteil vom 01.04.2021
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (3 O 75/19) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über ihre Einnahmen als Model in Anspruch, um darauf aufbauend später etwaige Provisionsansprüche aus einem von der Beklagten gekündigten Managementvertrag beziffern zu können.
Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Lüneburg (Bl. 133 R – 134 R d. A.).
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil es die Kündigung der Beklagten nach § 627 BGB als wirksam erachtet hat. Die Klägerin habe dieses Kündigungsrecht nicht wirksam ausschließen können, weil es sich bei der entsprechenden Regelung im Managementvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Parteien diese Regelung „ausgehandelt“ hätten; als Allgemeine Geschäftsbedingung sei der Ausschluss jedoch nach § 307 BGB unwirksam.
Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge (soweit nicht bereits auf der ersten Stufe zu einem kleinen Teil übereinstimmend für erledigt erklärt) weiterverfolgt. Im Wesentlichen macht sie geltend: Das Landgericht hätte über ihren Vortrag zum „Aushandeln“ die angebotenen Beweise erheben müssen. Aber selbst wenn die Klägerin diese Vertragsklausel nicht mit der Beklagten „ausgehandelt“ haben sollte, sei diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam. Eine schematische Unwirksamkeitserklärung des Ausschlusses des § 627 BGB hätte zur Folge, dass mittel- und langfristig ausgerichtete Agenturtätigkeiten in ihrer Branche (aber auch bei Sportlern oder Künstlern), die eine langfristige Karriereförderung anstrebten, praktisch undurchführbar würden. Denn die Agenturen stünden vor der erheblichen Gefahr, dass die bereits im Vorfeld der Kündigung über einen langen Zeitraum im Vertrauen auf spätere Provisionen erbrachten umfangreichen Vorleistungen zur Karriereförderung nutzlos für sie würden und die Vergütung dafür entfiele. Dann aber rentierte sich dieses Geschäftsmodell nicht mehr. Darin liege im Ergebnis eine erhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin. Letzten Endes habe das Landgericht damit die am Einzelfall orientierte zwingend erforderlicher Abwägung unterlassen. Hilfsweise regt die Klägerin die Zulassung der Revision an.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 5. Dezember 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg, Az. 3 O 75/19, die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Einnahmen (abzgl. Kundenkommission und zzgl. Umsatzsteuer sowie vor anderen Steuern), auf die sie in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 Ansprüche erworben hat;
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
c) an die Klägerin einen nach Erhalt der Auskunft gemäß lit. a) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht insgesamt abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Managementvertrag mehr zustehen. Denn die Beklagte hat den Vertrag wirksam nach § 627 BGB mit Erklärung vom 26. Oktober 2018 gekündigt.
§ 5 Ziffer 2Satz 2 des Managementvertrages – Ausschluss des § 627 BGB – steht der Wirksamkeit dieser Kündigung nicht entgegen, weil es sich dabei weder um eine ausgehandelte Bedingung noch um eine zulässige Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
1. Die Klägerin hat diese Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen mit der Beklagten ausgehandelt.
Zwar hat die Klägerin bereits erstinstanzlich – unter Beweisantritt – vorgetragen, dass Rechtsanwalt Dr. M. den Managementvertrag im Auftrag der Klägerin individuell für die Zusammenarbeit mit der Beklagten formuliert habe; die Geschäftsführerin der Klägerin habe den Vertragsentwurf – einschließlich der Laufzeit – vor Unterzeichnung mit der Beklagten im Beisein ihrer Eltern und ihres Bruders ausführlich erörtert. Die Parteien seien sich über sämtliche Inhalte einschließlich der Laufzeit und des Ausschlusses einer sofortigen Kündigungsmöglichkeit einig geworden. Die Beklagte habe sich stolz gezeigt, in den Kreis der von der Klägerin betreuten Topmodels aufgenommen zu werden.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin gerade den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB ernsthaft zur Disposition gestellt hätte. Vielmehr lässt sich ihrem eigenen Vortrag, dass erst der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB die Rentabilität ihres Geschäftsmodells gewährleiste, entnehmen, dass sie diese Klausel als unverzichtbar erachtet hätte, wenn die Beklagte darüber hätte verhandeln wollen. Dies zeigt sich auch an den weiteren zur Akte gelangten Managementverträgen der Klägerin mit anderen Models, die weitgehend die gleichen Klauseln einschließlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts enthalten (Anlage B 3, Bl. 49 d. A.; Anlage B 6, Bl. 108 d. A.). Die Klägerin zeigt eine bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachte konkrete Bereitschaft, auf die in Rede stehende Klausel zu verzichten, nicht auf. Die Parteien hätten zB andere Vergütungsregelungen (eine feste Pauschale oder eine Vergütung nach Aufwand jeweils zzgl. einer geringeren Erfolgsbeteiligung) statt eines Ausschlusses des Kündigungsrechts nach § 627 BGB für fünf Jahre (zzgl. zwei Jahren) zur Disposition stellen können.
2. Als Allgemeine Geschäftsbedingung hält die Bestimmung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – jedenfalls in Verbindung mit weiteren Bestimmungen im Managementvertrag – nicht stand, weil sie die Beklagte unangemessen benachteiligt.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt im Zweifel vor, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind (Abs. 2 Nr. 1). Vorschriften des dispositiven Rechts, die ein grundlegendes gesetzgeberisches Gerechtigkeitsprinzip enthalten, können nur aus gewichtigen, sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Gründen abgeändert werden. Je stärker der Regelungsgehalt einer Norm Ausdruck eines derartigen Gerechtigkeitsprinzips ist, desto schwerwiegender müssen die Gründe für eine Abweichung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sein (Nölke in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, BGB § 307 Rn. 16).
§ 627 Abs. 1 BGB sieht für Dienstverhältnisse bei Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, die Möglichkeit vor, jederzeit zu kündigen. Dass es sich bei den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen um solche Dienste höherer Art handelt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Im Rahmen der inhaltlichen Angemessenheitskontrolle ist davon auszugehen, dass nicht nur die dispositiven gesetzlichen Regelungen im Sinne einer Ordnungs- und Leitbildfunktion zu beachten, sondern vielmehr sämtliche Umstände im Sinne eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs gegeneinander abzuwägen sind. § 627 Abs. 1 BGB bezweckt einen sachgerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen (Preis in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, BGB § 627 Rn. 8). Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, dass das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gesetz trägt mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, dass es für den Fall des Vertrauensverlustes, aus welchem Grunde er auch immer eintreten sollte, eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht. Ausnahmen sind möglicherweise bei (maßvollen) Einschränkungen des Kündigungsrechts im Einzelfall denkbar (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20, juris, Rn. 35). Die Verweisung auf das Kündigungsrecht aus § 626 BGB genügt nicht, weil für den dort geforderten wichtigen Grund ein subjektiver Vertrauensverlust gerade nicht ausreichen würde, der Kündigende vielmehr Umstände darlegen und beweisen müsste, die auch bei objektiver Betrachtung eine Kündigung rechtfertigten (Preis, a.a.O.).
Danach erscheint es dem Senat zwar nicht von vornherein als unzulässig, das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB in einem Managementvertrag für eine gewisse Zeit auszuschließen. Die Dauer der festen Vertragslaufzeit von erstmalig fünf Jahren mit einer Verlängerung um jeweils weitere zwei Jahre, wenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von neun Monaten gekündigt wird, ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage der Parteien zu lang.
Soweit für andere Branchen – z.B. Sportmanagement, Künstleragenturen, Gaststättenberater – in Rechtsprechung und Literatur ein – individualvertraglicher -Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB ausnahmsweise für zulässig erachtet worden ist, haben Gerichte nur eine Dauer von bis zu zwei Jahren akzeptiert (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, BGB § 627 Rn. 42, Weth in juris PK-BGB, 9. Auflage 2020, BGB § 627 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Der formularmäßige Ausschluss wird regelmäßig für unzulässig gehalten (Henssler a.a.O., Rn. 44, Weth, a.a.O.).
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es in Verträgen wie den vorliegenden Gründe dafür geben kann, die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit auszuschließen. Die vereinbarten Leistungspflichten sind zumindest zu einem Teil auf einen längeren Zeitraum angelegt (Karriereplanung, Presse- und PR-Aktivitäten, „Internationales Placement“, Kontrolle von Bild- und Werberechten). Die Leistungen können einen hohen Aufwand erfordern, der sich oft erst später mit der fortgeschrittenen Entwicklung der Karriere lohnt. Es kann dem Interesse beider Parteien entsprechen, eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit zu vereinbaren, wenn beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass es einer gewissen Anlaufzeit bedarf, weil bestimmte Modenschauen und Shootings nur an bestimmten Terminen im Jahr stattfinden und Werbeverträge längerer Anbahnungen und Verhandlungen bedürfen.
Andererseits konnte es gerade dem Interesse der Beklagten entsprechen, sich nicht erst nach fünf Jahren vom Managementvertrag lösen zu können, um auf diese Weise die Motivation der Klägerin zu steigern, die Beklagte durch Leistung an sich zu binden. Vor allem hätte die Beklagte sonst keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der Vertragslaufzeit auf Leistungen der Klägerin, die nicht ihren Erwartungen entsprechen, zu reagieren, sofern die Defizite unterhalb der Schwelle eines wichtigen Grundes blieben. Dies gilt insbesondere angesichts des sich mit dem zunehmenden Alter der Beklagten verengenden Marktes, der einen – späten – Wechsel zu einer anderen Agentur erschwert hätte, zumal die Beklagte in der Übergangszeit zwar andere Agenturen hätte in Anspruch nehmen dürfen, diese aber aufgrund der Vergütungsregelung zugunsten der Klägerin in § 4 Ziffer 1 des Managementvertrages möglicherweise wenig Interesse gehabt hätten. Hinzu kommt die automatische Verlängerung um zwei Jahre in § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Managementvertrages: Insoweit ist nicht nachvollziehbar, welche Dispositionen, die die Klägerin nicht bereits in der ursprünglichen Vertragslaufzeit treffen konnte, diese Verlängerung ermöglichen sollte. Dem Interesse, das Vertragsverhältnis geordnet abwickeln zu können, war bereits durch die Kündigungsfrist Rechnung getragen. Welche Kündigungsfrist oder welche anderen Vertragsgestaltungen überhaupt (etwa ein nachlaufender Vergütungsanspruch für bereits angebahnte Engagements) die Parteien wirksam hätten vereinbaren können, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1). Die unangemessene Benachteiligung der Beklagten folgt hier aus dem Zusammenspiel der Regelungen im Managementvertrag der Parteien, die in die Abwägung der besonderen Interessenlage eingeflossen sind. Ebenso wenig erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Nr. 2). Der Senat weicht mit diesem Einzelfall weder von Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu den Maßstäben der Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausschließen, ab, sondern wendet diese konkret auf den zu beurteilenden Managementvertrag an.