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Mangelhafte Friseurleistungen – Schadensersatz und Schmerzensgeld

AG München, Az.: 213 C 8595/18, Urteil vom 24.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.030,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund mangelhafter Friseurleistungen.

Mangelhafte Friseurleistungen – Schadensersatz und Schmerzensgeld
Symbolfoto: Von hedgehog94 /Shutterstock.com

Die Beklagte ist seit über 25 Jahren Friseur-Meisterin und hatte am 06.05.2017 im Friseursalon „S.“ in der … in … München eine sog. Stuhlmiete, so dass sie dort maximal zwei Stühle belegen und entsprechende Friseurleistungen anbieten konnte. Diese Stuhlmiete bestand am 27.08.2017 nicht mehr. Zwischen dem 06.05.2017 und dem 19.12.2017 fand seitens der Klägerin keine Kontaktaufnahme mit der Beklagten statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2017, welches der Beklagten in der Folge auch zuging, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 10.01.2018. Zahlungen erfolgten seitens der Beklagten nicht.

Die Klägerin trägt vor, sie habe sich am 06.05.2017 nach entsprechender telefonischer Terminsvereinbarung zum Salon „S.“ begeben und die Beklagte mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. „Balayage-Technik“, beauftragt. Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe nach dem gleichmäßigen Auftragen des Bleichmittels auf den gesamten Kopf Zweifel an der Kompetenz der Beklagten bekommen. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Das Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Nach dem Ausspülen des Bleichmittels seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Sie trägt ferner vor, sie habe der Beklagten unmissverständlich mitgeteilt, dass das Ergebnis absolut inakzeptabel sei und sie sich mit dieser Haarfarbe nicht in die Öffentlichkeit wagen könne. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Vielmehr habe die Beklagte nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei, und der Klägerin letztlich eine Silbertönung „Color Fresh“ zur Selbstanwendung zu Hause mit dem Hinweis übergeben, dass hierdurch der Gelbstich aufgehoben werden solle. Die Klägerin habe darauf in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153,00 EUR bezahlt und den Salon verlassen. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sich auch nach Anwendung der Silbertönung überhaupt keine Besserung des Ergebnisses eingestellt habe, vielmehr sei der Gelbstich unverändert bestehen geblieben und das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schäden aufgewiesen. Dies habe überdies für die Klägerin über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt. Die Klägerin behauptet schließlich, dass sie ihre Haare seit dem Besuch bei der Beklagten am 06.05.2017 nicht mehr habe behandeln lassen, so dass ihre aktuellen Haare denjenigen bei Verlassen des Friseursalons entsprechen würden.

Die Klägerin ist der Meinung, ihre Haare würden eine massive Abweichung zur vereinbarten Beschaffenheit aufweisen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie habe die Mängel unverzüglich gerügt. Sie ist der Meinung, ein Nacherfüllungsverlangen sei entbehrlich. Weiter ist sie der Auffassung, die Beklagte habe die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin ist der Meinung, ihr sei die Nachbesserung wegen der nicht korrekt durchgeführten und schmerzhaften Behandlung unzumutbar. Sie ist der Ansicht, ihr Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mangelbeseitigung durch die Beklagte sei wegen der gravierenden Fehler bei der Behandlung und der mehrfach von der Beklagten ihr gegenüber erfolgten Bekräftigung, dass das Ergebnis gelungen sei, erschüttert. Dies habe ihr auch ein Anwalt, welchen sie nach der Behandlung kontaktiert habe, bestätigt, da er meinte, sie müsse nicht mehr zu der Beklagten hingehen, da diese ein Schuldeingeständnis abgegeben habe.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,00 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen in das Gericht gestellt wird, mindestens jedoch € 500,00, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 201,71 an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie könne sich nicht daran erinnern, der Klägerin gegenüber am 06.05.2017 Friseurleistungen erbracht zu haben. Sie könne sich auch weder an das Gesicht der Klägerin noch deren Stimme erinnern. Die Beklagte behauptet ferner, sie würde ein Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin auch niemals ablehnen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe aufgrund der behaupteten Zahlung der Klägerin in Höhe von 153,00 EUR und dem Umstand, dass sich die Klägerin wochenlang nicht mit ihr in Verbindung gesetzt habe, jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung zumindest im Wesentlichen zufrieden gewesen sei und keine Nachbesserung verlangen werde. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch weder unzumutbar noch entbehrlich gewesen.

Das Gericht hat die Klagepartei mit Hinweisbeschluss vom 31.10.2018 darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich des Vorliegens einer (kausalen) Gesundheitsschädigung/Körperverletzung durch die Beklagte an hinreichend schlüssigem Sachvortrag fehle, da die Klägerin bislang lediglich pauschal ein Jucken und Brennen der Kopfhaut sowie das Bestehen von Haarschäden geltend gemacht hatte. Weitergehender Sachvortrag der Klägerin erfolgte jedoch binnen der gesetzten Stellungnahmefrist nicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 und vom 17.12.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Selbst bei Wahrunterstellung des bestrittenen klägerischen Vortrages stehen der Klägerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte mangels einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung kein werkvertraglicher Mängelgewährleistungsanspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es, wie von der Beklagten bestritten, am 06.05.2017 überhaupt zu einem Werkvertragsschluss zwischen den Parteien und einer Behandlung der Klägerin durch die Beklagte gekommen ist. Denn die Klägerin hat der Beklagten jedenfalls unstreitig nicht die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

a) Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie der Beklagten noch vor Ort mitgeteilt habe, dass sie das Ergebnis absolut inakzeptabel finde und sie sich mit dieser Haarfarbe nicht an die Öffentlichkeit wagen könne. Die Beklagte habe ihr daraufhin eine Silbertönung empfohlen und gesagt, sie habe keine Zeit mehr, die Silbertönung vor Ort auf die Haare aufzutragen und die Klägerin solle dies zu Hause machen. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt derart geschockt gewesen, dass sie die Friseurleistungen der Klägerin bezahlt habe und gegangen sei.

Dem Verhalten der Klägerin vor Ort ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass sie sich so nicht an die Öffentlichkeit wagen könne und damit jedenfalls konkludent eine sofortige Beseitigung noch vor Ort verlangt. Eine solche war der Beklagten jedoch nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht möglich. Das Verlangen der Klägerin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt wurde. Diesem ist die Beklagte sodann auch im Bereich des ihr Möglichen nachgekommen, indem sie der Klägerin eine Silbertönung zur eigenen Anwendung überreicht hat.

Die Beklagte musste und durfte das Verhalten der Klägerin vor Ort, insbesondere aufgrund Zahlung des vollen Betrages für die Friseurleistungen, auch dahingehend verstehen, dass diese mit der von der Beklagten angebotenen „Soforthilfe“ einverstanden war. Die Klägerin ist in der Folge auch unstreitig nicht mehr auf die Beklagte zugekommen, um ihr zu berichten, dass die überlassene Silbertönung nicht den versprochenen Erfolg gebracht hat, und sie zu einer (weiteren) Nacherfüllung aufzufordern.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Der Regelungsgegenstand des § 635 BGB beschränkt sich nicht allein auf die Pflicht des Unternehmers, einem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nachkommen zu müssen, vielmehr wird dem Unternehmer gleichzeitig auch ein mit seiner Pflicht korrespondierendes „Recht zur zweiten Andienung“ eingeräumt. Dem Unternehmer wird damit die Gelegenheit gegeben, zur Vermeidung von Ansprüchen auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, sein mangelhaftes Werk nachzubessern oder neu herzustellen.

Aus der Tatsache, dass sich der Gesetzgeber gerade für ein Recht des Werkunternehmers zur zweiten Andienung – ebenso wie im Kaufrecht – entschieden hat, folgt im Umkehrschluss jedoch gerade, dass eine Nacherfüllungsfristsetzung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich sein kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

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aa) Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB, an welche strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen.

bb) Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar, § 636 BGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen der Klägerin auf ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert, insbesondere eine solche nicht mehr zu erwarten wäre. Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung (vgl. Insoweit OLG Hamm NJW-RR 2014, 717).

Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat sich unstreitig erstmals in die Behandlung der Beklagten begeben, einen (echten) fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch hat es hier gerade nicht gegeben. Das – gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche – Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauen des Bestellers in die Kompetenz und Verlässlichkeit des Unternehmers aus objektiver Sicht schwerer aufzubauen und demnach auch leichter nachhaltig zu erschüttern ist. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin angeblich mehrfach versucht habe, davon zu überzeugen, dass das Ergebnis gelungen sei, kann nicht dazu führen, dass eine Nacherfüllung entgegen des gesetzlichen Regelfalles von vorneherein ausgeschlossen ist. Es kann daher im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständliche und bestrittene Behandlung überhaupt mangelhaft war.

c) Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich war und tatsächlich auch nicht erfolgt ist, scheiden werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin insgesamt aus.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Klägerin gleich nach dem streitgegenständlichen Friseurbesuch einen Rechtsanwalt kontaktiert haben will, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr zu der Beklagten gehen müsse, da diese ein Schuldeingeständnis abgegeben habe. Denn die Klägerin müsste sich eine etwaige rechtsfehlerhafte Auskunft ihres Rechtsanwaltes jedenfalls zurechnen lassen.

2. Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB oder unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB scheidet vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan hat.

a) Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, dass aufgrund der Handlungen der Beklagten ihre Kopfhaut begonnen habe, stark zu jucken und zu brennen, ohne jedoch auszuführen, inwiefern dieses Jucken und Brennen über die gerichtsbekannt bei der Anwendung von Bleichmittel grundsätzlich möglichen und bei der gewünschten Behandlung hinzunehmenden Nebenwirkungen hinausging. Letztlich habe die Behandlung der Beklagten auch zu „Haarschäden“ geführt, welche für die Beklagte „lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen“ gehabt habe. Worin diese Haarschäden und psychischen Folgen genau bestanden haben sollen, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

b) Obwohl das Gericht die Klägerin mit Hinweisbeschluss vom 31.10.2018 darauf hingewiesen hat, dass dieser pauschale Sachvortrag – auch angesichts des Bestreitens der Beklagten – nicht ausreichend ist, um eine kausal verursachte Gesundheitsschädigung bzw. Körperverletzung durch die Beklagte schlüssig darzulegen, und der Klägerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat, erfolgte diesbezüglich kein weiterer Sachvortrag. Da weder ein etwaiger Gelbstich der Haare noch allein die Tatsache, dass das Erscheinungsbild der Klägerin nach der Behandlung nicht ihren Vorstellungen und der vereinbarten Balayage-Technik entsprochen haben sollte, für die Annahme einer Gesundheitsschädigung bzw. Körperverletzung ausreichen, fehlt es insoweit bereits an einer schlüssigen Anspruchsbegründung.

c) Hinsichtlich der pauschal angeführten psychischen Folgen und des hierauf gestützten Schmerzensgeldanspruchs sei zudem angemerkt, dass der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich erscheint, als die Klägerin zwar einerseits angibt, erhebliche psychische Auswirkungen durch die mangelhafte Behandlung erlitten zu haben, umgekehrt jedoch auch behauptet, ihre Haare bis zum heutigen Tag unverändert gelassen zu haben und somit auch weiterhin mit der aus ihrer Sicht inakzeptablen und psychisch belastenden Haarfrisur in der Öffentlichkeit aufzutreten. Dies erscheint wenig nachvollziehbar, zumal hier für die Klägerin auch die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO bestanden hätte.

d) Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Behandlungsfolgen seitens der Beklagten auch bestritten wurden und die insoweit darlegungsbelastete Klägerin diesbezüglich beweisfällig geblieben wäre, da die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme der Klägerin nicht vorlagen und das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Klägerin zudem davon ausgehen musste, dass der benannte Zeuge H… bei der streitgegenständlichen Behandlung nicht anwesend war.

3. Da die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche somit im Ergebnis bereits nicht schlüssig dargetan hat, war eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen H… und Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen oder Ersatz außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO.

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