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Mangelhafte Solarmodule infolge von Schneckenspuren und Mikrorissen

Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 11 U 91/15, Urteil vom 21.07.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 07.08.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 84.310,00 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Mängel an einer Solaranlage.

Mangelhafte Solarmodule infolge von Schneckenspuren und Mikrorissen
Symbolfoto: Von anatoliy_gleb /Shutterstock.com

Im Jahr 2010 lieferte die Beklagte zu 1 an den Kläger eine Solaranlage und installierte diese. Herstellerin der Solarmodule war die R. in China. Die Anlage wurde am 22.06.2010 abgenommen. Am 16.11.2010 wurden die Solarmodule wegen Silikonanhaftungen ausgetauscht. Am 15.11.2011 informierte der Kläger die Beklagten über schwarze Flecken an den Oberflächen der Module. Dabei handelt es sich um sogenannte Schneckenspuren, die an fast allen installierten Modulen auftauchten. Die Streithelferin ließ daraufhin die Solarmodule untersuchen, stellte dabei aber keine Leistungsminderungen fest. Am 22.08.2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das Verfahren wurde mit Erstattung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. L. abgeschlossen.

Der Kläger verlangt nun von den Beklagten Ersatz für die Kosten des geplanten Austauschs der Module. Daneben verlangt er Ersatz der Einspeisevergütung, die ihm während des Austauschs der Module entgeht. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen kaufrechtlichen Schadensersatzanspruch, weil die Solarmodule mangelhaft seien. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Solarmodule sich für die langfristige Gewinnung von Sonnenenergie nutzen lassen. Zwar sei die Leistungsfähigkeit der Anlage durch die Schneckenspuren derzeit nicht gemindert. Die Schneckenspuren zeigten aber an, dass an den Modulen Mikrorisse vorlägen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Risse Langzeitschäden entstünden. Damit bestehe der Verdacht eines erheblichen Mangels der Module. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, eine Verwirklichung des Verdachts abzuwarten. Außerdem hätten die Module einen erheblich geminderten Verkehrswert. Der Kläger könne auch den Gewinn, der ihm durch den Stillstand der Anlage bei Auswechseln der Module entgehen werde, ersetzt verlangen.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, die Schneckenspuren seien lediglich ein optischer Mangel, der die Tauglichkeit der Module nicht mindere. Schneckenspuren folgten häufig dem Verlauf von Zellrissen. Diese seien auch nach Auffassung des Sachverständigen akzeptabel und erst dann schädlich, wenn sie sich an einem stromführenden Teil befänden. Dies habe aber nicht nachgewiesen werden können. Auch nach neueren Erkenntnissen der Wissenschaft gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass Schneckenspuren zu einer Leistungsreduzierung führen könnten. Zwar könnten Mikrorisse Schneckenspuren verursachen, umgekehrt lösten Schneckenspuren aber keine Mikrorisse aus. Da allenfalls in akzeptablem Umfang Mikrorisse vorlägen, seien die Module gebrauchstauglich.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 07.08.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Itzehoe 2 O 127/14 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die im Berufungsverfahren anwaltlich nicht vertretene Streithelferin hat keinen Antrag gestellt.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mikrorisse zu einer Leistungseinschränkung der Module führten. Der geringere Wiederverkaufswert der Module mit Schneckenspuren begründe einen Mangel. Die Herkunft der Solarmodule sei unklar. Die ihm durch die Beklagten übergebene Garantieerklärung des Herstellerunternehmens R. sei deshalb falsch.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Austauschs der Solarmodule aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer einer mangelhaften Sache Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nacherfüllt. Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass die von der Beklagten zu 1 verkauften Solarmodule mangelhaft sind.

1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Kaufrecht anwendbar. Soweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt auf der Lieferung der zu montierenden Teile, so dass es sich insgesamt um einen Kaufvertrag handelt.

2. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Solarmodule Mängel aufweisen. Da die Parteien die Abwesenheit von Schneckenspuren nicht ausdrücklich vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind die Solarmodule mangelhaft, wenn sie nicht sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder übliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

2.1. Die Schneckenspuren sind nicht schon wegen ihrer optischen Wirkung ein Mangel. Denn ein bestimmter dauerhaft einwandfreier optischer Zustand ist nicht vertraglich vorausgesetzt. Die Module sind auf einem Hallendach und an der Hallenfassade im ländlichen Raum montiert. Die Schneckenspuren sind auf den von den Parteien und dem Sachverständigen vorgelegten Fotos kaum erkennbar und mithin nicht so deutlich sichtbar, dass der optische Eindruck des Wirtschaftsgebäudes beeinträchtigt wird. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Module als Gestaltungselement des Gebäudes verwendet worden wären. Dies wird vom Kläger aber nicht behauptet.

2.2. Die Module sind nicht vertragswidrig in ihrer Leistung gemindert. Vertraglich vorausgesetzt haben die Parteien eine Nutzung der Module zur Energiegewinnung mit den im Vertrag genannten Leistungsmerkmalen. Dies sind die in den Anlagendaten von den Beklagten mitgeteilten 88,92 kWp. Derzeit werden diese Leistungsmerkmale nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien erreicht.

Auch der Sachverständige hat bei seinen Messungen keine Leistungsminderung festgestellt. Nach seinen Feststellungen beeinträchtigen ohnehin nicht Schneckenspuren selbst die Leistungsfähigkeit, sondern Mikrorisse, auf deren Vorhandensein die Schneckenspuren schließen lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (Ergänzungsgutachten vom 15.11.2013, Seite 7) liegen unterhalb der Schneckenspuren jeweils Mikrorisse. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand entstünden die Schneckenspuren in der Umgebung der Mikrorisse durch einen chemischen Niederschlag, ausgehend von an der Rückseite der Module befindlichen EVA-Folien. Sie könnten inzwischen im Herstellungsprozess durch Verwendung anderer EVA-Folien vermieden werden und seien deshalb bei Neuproduktionen nicht mehr vorzufinden. Ein Fehler läge danach nicht in der Schneckenspuren selbst, sondern darin begründet, dass in den Modulen Mikrorisse vorhanden seien. Hierzu hat der Sachverständige allerdings ausgeführt, dass eine gewisse Anzahl von Mikrorissen in einem Modul normal sei (mündliche Erläuterung des Gutachtens Blatt 112), in bestimmten Mengen seien Mikrorisse auch akzeptabel. Dabei könnten die Mikrorisse im Herstellungsvorgang, beim Transport, bei der Montage und nach Gefahrübergang durch Wind und Hagelschlag entstehen. Schneckenspuren ließen lediglich mit bloßem Auge erkennen, dass Mikrorisse vorliegen, wobei Mikrorisse unterhalb von Schneckenspuren in der Regel größer ausgebildet seien. Entscheidend für die Frage, ob sich Mikrorisse leistungsmindernd auswirkten, sei aber, an welcher Stelle der Zelle sie sich befänden. Lägen sie an einem stromführenden Teil, führe dies dazu, dass der Strom nicht richtig transportiert werden könne und es zu einer Leistungsminderung komme.

Da aktuell die Fähigkeit der Module, Strom zu produzieren, nicht eingeschränkt ist, sind sie derzeit nicht aufgrund der vorhandenen Mikrorisse mangelhaft.

2.3. Ein Mangel liegt auch nicht darin, dass die Schneckenspuren und Mikrorisse die Gefahr oder den Verdacht begründen, dass die Anlage in Zukunft weniger leistungsfähig sein werde.

Nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht sicher, dass die Leistungsfähigkeit der Module zukünftig wegen der Mikrorisse abnehmen wird. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, der TÜV und das Fraunhofer Institut hätten Langzeitversuche durchgeführt und keinen Leistungseinbruch an Solarzellen mit Schneckenspuren feststellen können, es gebe deshalb keine verlässlichen Aussagen über das Langzeitverhalten. Man könne – so der Sachverständige – jedenfalls nicht ausschließen, dass es nicht zu Langzeitschäden durch Schneckenspuren komme (Mündliche Gutachtenergänzung, Blatt 113). Hierzu trägt der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.07.2016 zwar vor, die genannten Langzeitversuche seien noch nicht abgeschlossen, so dass belastbare Ergebnisse fehlten. Auch könnten zwei- bis dreijährige Untersuchungen keine Erkenntnisse für die vorgesehene Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren liefern. Der Senat hat aber nicht aufgrund dieses Vorbringens Veranlassung, nach § 156 ZPO wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn auch nach dem klägerischen Vorbringen besteht nach derzeitigen Erkenntnisquellen nur die Möglichkeit, nicht aber die Gewissheit, dass Leistungsminderungen eintreten. Dieses Ergebnis wird dadurch unterstützt, dass bislang – immerhin 6 Jahre nach Errichtung der Anlage- eine Leistungsminderung nicht eingetreten ist. Dies spricht dafür, dass sich die Mikrorisse nicht ausgewirkt haben und allenfalls die abstrakte Gefahr einer zukünftigen Leistungsminderung besteht.

Zwar kann eine solche abstrakte Gefahr oder der Verdacht eines Schadenseintritts schon einen Mangel darstellen. Dies gilt beispielsweise bei Lebensmitteln (Salmonellenverdacht), Kraftfahrzeugen (Geräusche im Motorbereich, wenn diese den Verdacht eines weitergehenden Defekts des PKW begründen) und Gebäuden (Hausschwammverdacht, vergleiche Beispiele bei Staudinger/Matusche-Beckmann Neubearbeitung 2013, § 434 BGB Rn. 159). Im vorliegenden Fall ist aber noch völlig offen, ob es überhaupt jemals zu Leistungsbeeinträchtigungen kommen wird. Dass ein Schadenseintritt nicht ausgeschlossen werden kann, ist fast immer der Fall. So kann jedes Lebensmittel mit Keimen befallen sein und auch das Auftreten von Hausschwamm wird während der Lebensdauer eines Gebäudes nur selten gänzlich auszuschließen sein. Da – wie oben bereits ausgeführt – nach den Angaben des Sachverständigen Mikrorisse an jedem Solarmodul auftreten können, also üblich sind, wird grundsätzlich bei jedem Modul je nach Lage und Menge der Risse eine Leistungsminderung eintreten können. Bei Modulen mit Schneckenspuren ist mithin die Gefahr von Leistungsminderungen gegenüber Modulen ohne Schneckenspuren weder erhöht noch verringert, sie ist hier nur sichtbar geworden. Soweit unterscheidet sich die Tatsachengrundlage im vorliegenden Rechtsstreit von derjenigen, die einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn zu Schneckenspuren zugrunde lag (vergleiche LG Paderborn, Urteil vom 16. November 2012, 4 O 53/12, Juris). Das Landgericht Paderborn hat seiner Entscheidung die Feststellung zu Grunde gelegt, dass das Risiko von Leistungsminderungen sehr groß sei, so dass ein Modul bereits beim Vorliegen der Schneckenspuren ohne aktuelle Leistungsminderungen mangelhaft sei. Selbst wenn keine Leistungsbeeinträchtigungen feststellbar seien, dürfe das Risiko, dass es früher oder später tatsächlich zu erheblichen Leistungsminderungen komme, nicht auf den Besteller abgewälzt werden (vergleiche LG Paderborn Urteil a.a.O. Juris Rn. 44). Nach den Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, wonach eine Leistungsbeeinträchtigung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen. Soweit bestand für den Senat auch keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn die Feststellungen des Sachverständigen L. hat keine der Parteien angegriffen. Entscheidend war allein die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die vom Sachverständigen festgestellte Möglichkeit von Leistungsbeeinträchtigungen durch Mikrorisse bereits ein Mangel ist.

Auch die Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil und des Landgerichts Paderborn zur Risikoverteilung gebieten es nicht, den abstrakten Verdacht eines Mangels ausreichen zu lassen. Das Risiko, dass ein Mangel an einem Verkaufsgegenstand nach Ablauf der Gewährleistungsfristen eintritt, liegt stets beim Käufer. Solange die Parteien dieses Risiko nicht ausdrücklich durch eine vertragliche Regelung auf den Verkäufer abwälzen, bleibt es bei der gesetzlichen Risikoverteilung. Würde eine derartige Gefahr, die für Solarmodule aus den oben genannten Gründen normal ist, ausreichen, würde vielmehr die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln entgegen der gesetzlichen Regelung dem Verkäufer auferlegt.

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2.4. Ein Mangel ist auch nicht dadurch begründet, dass die optische Beeinträchtigung durch die Schneckenspuren den Veräußerungswert der Module verringert. Eine solche Wertminderung hat der Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt. Allein dieser Umstand reicht aber nicht aus, einen Mangel im gesetzlichen Sinne zu begründen. Voraussetzung dafür wäre, dass eine Weiterveräußerung der Anlage innerhalb ihrer Lebensdauer üblich oder von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss vorausgesetzt worden ist. Dies kann der Senat indessen nicht feststellen. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass bei Vertragsschluss oder zum jetzigen Zeitpunkt die spätere Veräußerung der Anlage beabsichtigt oder auch nur erwogen worden ist. Auch in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 08.07.2016 trägt der Kläger nicht vor, die Anlage zukünftig veräußern zu wollen. Insoweit liegt der Fall anders als bei Immobilien oder Kraftfahrzeugen, die regelmäßig im Gebrauchtzustand gehandelt werden. Dass dies bei auf Gebäuden fest installierten Solaranlagen ebenfalls der Fall ist, ist nicht vorgetragen. Dagegen spricht auch schon, dass – wie der Sachverständige ermittelt hat – Abbau, Transport und Aufbau der Module zu zusätzlichen Mikrorissen und mithin zu erhöhter Gefahr von Leistungsminderungen führen können.

2.5. Den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht darauf stützen, dass unklar ist, woher die veräußerten Module stammen, ihm Herkunftsnachweise für die Module fehlen, so dass er die 25-jährige Garantie gegenüber der Herstellerin nicht geltend machen kann. Auch auf dieses Vorbringen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.07.2016 war nicht wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Ein Schaden in Höhe der mit der Klage geltend gemachten Kosten für den Austausch der Module wäre dem Kläger hierdurch nur entstanden, wenn er aufgrund der Herstellergarantie den Austausch der Module tatsächlich verlangen könnte. Da aus den oben genannten Gründen aber nicht bewiesen ist, dass die Module derzeit mangelhaft sind, steht nicht fest, dass die Herstellerin die Module austauschen würde.

Ob möglicherweise die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Eintritt in die Garantieerklärung hat, weil sie – so das Vorbringen des Klägers – über die Herkunft der Module getäuscht worden ist, muss nicht entschieden werden. Einen solchen Anspruch macht der Kläger gegenüber den Beklagten derzeit nicht geltend.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO (Zahlungsantrag 83.510,00 €, Feststellungsantrag 800,00 €).

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob ein Mangelverdacht einen Sachmangel begründen kann, ist höchstrichterlich entschieden. Auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt hat das Landgericht Paderborn bei der Entscheidung der Frage, ob es sich bei Schneckenspuren um einen Sachmangel einer Solaranlage handelt, auf einer anderen tatsächlichen Grundlage entschieden.

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