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Zahnprothese – Zahlungspflicht bei mangelhafter

Amtsgericht Charlottenburg

Az: 207 C 28/09

Urteil vom 19.06.2009


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 207, auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2009 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.350.05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2008 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beklagte war im Zeitraum vom 22.10.2007 bis zum 19.02.2008 Patientin des Kläger, der Zahnarzt ist. Gegenstand der Behandlung war das Fertigen und der Einsatz einer Modellgussprothese mit Teleskopkronen im Ober- und Unterkiefer.

Mit Rechnung vom 18.02.2008 stellte der Kläger der Beklagten für die Behandlung einen Betrag in Höhe von 5.733,38 Euro in Rechnung.

Nach Einsatz der Prothese klagte die Beklagte über Beschwerden, Nachbesserungsarbeiten des Klägers konnten diese nicht beseitigen. Seit Mitte April 2008 suchte die Beklagte andere Zahnärzte auf.

Im folgenden gaben die Parteien ein Gutachten zur Bewertung der erbrachten Arbeiten des Klägers in Auftrag. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 09.04.2008 zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten mangelfrei erbracht wurden.

Auf Wunsch der Beklagten wurde ein Obergutachten gefertigt, dass unter dem 09.06.2008 zu dem Ergebnis kam, dass die Arbeiten des Klägers als mangelhaft zu bewerten sind.

Der Kläger bestritt die Feststellungen des Obergutachten und legte dagegen Beschwerde ein. Eine Weiterbehandlung durch den Kläger lehnte die Beklagte ab.

Im folgenden einigten sich die Parteien in Zusammenarbeit mit der kassenärztlichen Vereinigung darauf, dass der Kläger 50% von seiner Rechnung vom 18.02.2008 nachlässt, bis auf die Position des eingesetzten Edelmetalls, da an diesen sowie an den Kronen auch nach dem Ergebnis des Obergutachtens nichts verändert werden muss. Die Kosten für das Metall betrugen 966,75 Euro. Der Festzuschuss der Krankenkasse erfolgte lediglich in Höhe von 1.144,61 Euro.

Der Kläger korrigierte entsprechend der getroffenen Absprache seine Rechnung vom 18.02.2008 mit Schreiben vom 27.10.2008 auf einen Rechnungsbetrag in Höhe von 3.350,00 Euro.

Zahlungsaufforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten, unter anderem durch Schreiben vom 27.10.2008 mit Fristsetzung zum 15.11.2008, blieben erfolglos.

Der Kläger behauptet, seine erbrachten Leistungen entsprächen dem Stand der Technik und anerkannten Regeln der zahnärztlichen Tätigkeit.

Soweit die Beklagte Beschwerden bei der Anprobe behaupte, seien diese nicht-zu berücksichtigen, da eine endgültige Anpassung erst noch erfolgen sollte. Vor dem Einsetzen des Zahnersatzes sei der Mund der Beklagten untersucht worden. Eine etwaige Passungenauigkeit der Prothesen sei überarbeitet worden. Soweit Veränderungen an dem Zahnersatz haben vorgenommen werden müssen, sei dies normal und entspreche dem Verlauf der Behandlung. Schwellungen seien bei der Beklagten nicht festzustellen gewesen, lediglich leichte Rötungen.

Zudem habe die Beklagte unter dem 11.04.2008 eine weitere Biss- und Druckstellenkontrolle abgelehnt, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Probleme mehr gehabt habe.

Wenn die Beklagte zwei Monate nach der Beendigung der Behandlung beim Kläger Beschwerden gegenüber dem Obergutachter angezeigt habe; liege dies nicht mehr im Verantwortungsbereich des Klägers, da nicht ersichtlich sei, welche Umstände binnen 2 Monaten zu einer Verschlechterung des Zustandes der Beklagten geführt hätten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.350,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 1.000,00 Euro, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die von dem Kläger hergestellte und eingesetzte Prothese sei mangelhaft gewesen. Die gesamte Behandlung durch den Kläger habe Schmerzen verursacht, die nicht natürlich, sondern vermeidbar gewesen seien. Sowohl das vorbereitende Zahnmodell als auch das folgende Wachsmodell als auch der letztendlich eingesetzte Zahnersatz seien ihrer Mundform nicht passangenau angepasst worden und hätten DruckstelIen im Mund, Schmerzen und weitere gesundheitliche Einschränkungen – wie Schwindel oder Kopfschmerzen – verursacht. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Mangelhaftigkeit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2009, BI. 53 ff. d. A. und 29.05.2009, BI. 97 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2009 behauptet die Beklagte, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Praxis neben dem Kläger von einer weiteren Zahnärztin geführt werde. Die Widerklage wurde dem Kläger am 04.05.2009 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gem. § 611 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 3.350,05 Euro zu.

a) Zwischen den Parteien ist eine wirksamer Dienstvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB zustande gekommen.

Die Rüge der Aktivlegitimation des Klägers im Schriftsatz der Beklagten vom 29.05.2009 ist gem. § 296 a) ZPO als verspätet zurückzuweisen, da die Rüge erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2009 wurde der Beklagten lediglich eine Erklärungsfrist gem. § 283 ZPO auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.05.2009 eingeräumt. Ausführungen zu seiner Aktivlegitimation hat der Kläger darin nicht gemacht. Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens sind nicht gegeben.

Für die Entscheidung über die Klageforderung kommt es nicht darauf an, ob die Behandlung durch den Kläger fehlerhaft war und ob eine Abnahme der Arbeit des Klägers erfolgt ist. Denn der Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag gem. § 611 BGB zu qualifizieren.

Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag. Bei der Planung und Einpassung von Prothesen soll – anders als bei einer bloßen technischen Anfertigung einer Prothese durch den Zahntechniker nach einem vorgegebenen Abdruck – bereits die Arbeitsleistung als solche die Vergütungspflicht auslösen, weil der Zahnarzt den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil selbst beeinflussen kann

(vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1974, Az.: VII ZR 182/73; ebenso Sprau in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, Einf v § 631 Rn. 32 m.w.N.; Schellenberg, VersR 2007,1343 m.w.N. aus der Literatur in Fn. 2). Voraussetzung ist allein, dass der Zahnarzt die abgerechneten Leistungen sowie zugehörige Nachbehandlungen erbracht hat, was vorliegend der Fall ist.

Das Vorbringen des Beklagten zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Prothese und der zahnärztlichen Leistungen steht dem Vergütungsanspruch nicht entgegen.

Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die Parteien unstreitig in Zusammenarbeit mit der kassenärztlichen Vereinigung aufgrund der bereits außergerichtlichen Unstimmigkeiten über die Frage der Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers eine vergleichsweise Regelung dahingehend getroffen, dass der Kläger 50% von seiner Rechnung vom 18.02.2008 nachlässt, bis auf die Position des eingesetzten Edelmetalls, was zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 3.350,05 Euro führt.

Entsprechend kann sich die Beklagte nun angesichts dieses Vergleichs nicht mehr bei der Geltendmachung der Vergleichssumme auf eine etwaige Mangelhaftigkeit der klägerischen Leistung berufen.

Aber auch ungeachtet dieses Vergleiches stünde dem Kläger die geltend gemachte Vergütung zu.

Nach § 611 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GOÄ setzt der Vergütungsanspruch nur voraus, dass die abgerechneten Leistungen für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendige Versorgung erforderlich waren. Diese von der Behandlerseite zu beweisende Voraussetzung ist unstreitig gegeben.

Die Beklagte hat die prothetische Behandlung durch den Kläger vorzeitig und einseitig dadurch beendet, dass sie wegen behaupteter Beschwerden dem Klägern ab Mitte des Jahres 2008 keine Gelegenheit mehr zur Fortsetzung der Behandlung gegeben hat. Hierin ist eine vorzeitige Kündigung zu sehen, die nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit zulässig ist.

Die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach durch eine vorzeitige Kündigung eine Vergütungspflicht ausnahmsweise entfällt, sind von der Beklagten schon nicht schlüssig vorgetragen. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Prothese für die Beklagte wegen eines Behandlungsfehlers völlig wertlos und unbrauchbar war, weil die zahnärztlichen Leistungen des Beklagten nicht vertragsgerecht waren. Die Beklagte hat nicht substantiiert behauptet. dass die Prothese. nicht den Regeln zahnärztlicher Kunst entsprechend hergestellt und angepasst und eingesetzt wurde.

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln. Als Behandlungsfehler ist dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt grundsätzlich der Patient (Martis, Arzthaftungsrecht 2. Aufl., S. 308. 383 ff. m.w.N.).

Die Beklagte ist dem vorliegend nicht nachgekommen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, welchen Fehler der Kläger begangen haben soll. Allein die Behauptung, dass die Prothese nicht passgenau gewesen sein mag. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger. hat dargelegt, er habe die Regeln die Technik eingehalten und die Anpassungen während der Behandlung seien üblich. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl es ihr nach der bereits außergerichtliche erfolgten Einholung des Obergutachtens zumutbar gewesen wäre unter Berücksichtigung und Heranziehung der Untersuchungsergebnisses des Obergutachtens mitzuteilen, inwieweit konkret eine Fehlbehandlung des Klägers vorgelegen haben soll und die behaupteten Beschwerden gerade auf der Fehlbehandlung des Klägers beruhen sollen.

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2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger wegen einer fehlerhaften Behandlung kein Schmerzensgeldanspruch zu. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1, 2, 281, 253, 611 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB, da die Beklagte nach dem oben gesagten eine Fehlbehandlung durch den Kläger nicht substantiiert dargelegt hat.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 4.350.05 Euro festgesetzt, §§ 48 Abs. 1,.45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG, 3 ZPO.

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