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Mangelhaftes Sofa – Rücktritt vom Kaufvertrag

AG Bochum – Az.: 42 C 454/16 – Urteil vom 26.04.2017

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen;

2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Mangelhaftes Sofa
Mangel an Couchgarnitur – Rücktritt vom Kaufvertrag (Symbolfoto: Von Volurol/Shutterstock.com)

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag geltend.

Er kaufte am 04.01.2016 bei der Beklagten eine Couchgarnitur des Typs „K“ zum Preis von 2.350,00 EUR.

Der Kaufvertrag vom 04.01.2016 (K 1) enthält die Angaben: „Vermutliche Lieferwoche: 11-2016; Äußerste Lieferwoche: 24-2016“.

Die Ware wurde ihm am 27.02.2016 übergeben und der Kaufpreis gezahlt. Der Kläger zeigte am 08.06.2016 per E-Mail gegenüber der Beklagten Mängel der gelieferten Couchgarnitur an und forderte sie zur sofortigen Nacherfüllung auf. Wegen des Wortlauts wird auf die in der Klageerwiderung wiedergegebene Email vom 08.06.2016 verwiesen.

Am 29.07.2016 fand eine Begutachtung der Wohnlandschaft durch die Q-Polsterservice im Auftrag der Beklagten statt. Dabei wurde der Mangel der Couch, der darin bestand, dass der Polsterschaum zu weich war, bestätigt.

Nachdem der Kläger zunächst erfolglos versucht hatte, die Beklagte zu erreichen, teilte die Beklagte ihm am 19.08.2016 telefonisch mit, die Wohnlandschaft werde am 13.09.2016 abgeholt.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 erklärte der Kläger, er setze der Beklagten eine „angemessene Frist“, um die Couch „auszubessern und auszuliefern“ und forderte sie auf, binnen einer Frist von 2 Wochen Angaben zur weiteren Dauer der Nacherfüllung zu machen. Er kündigte an, andernfalls vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.10.2016 (Anlage K 5) verwiesen.

Eine Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 25.11.2016 auf.

Unter dem 10.11.2016 und 16.11.2016 wies die Beklagte den Rücktritt des Klägers zurück.

Mit Schreiben vom 06.12.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ware in der Filiale eingetroffen sei und zur Abholung bereitstehe.

Der Kläger ist der Ansicht, insbesondere da seit der Mangelanzeige mehr als 5 Monate vergangen seien, sei auch die von Beklagtenseite angesprochene angemessene Nacherfüllungszeit von 12 Wochen überschritten. Die Beklagte habe auch die Verzögerungen zwischen Mängelanzeige und Mangelfeststellung sowie zwischen Mangelfeststellung und Abholung zu vertreten. Außerdem habe er eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung, nämlich der Beseitigung des Mangels verlangt. Die Nachbesserung sei offenbar unmöglich, da die Beklagte eine Nachlieferung angekündigt habe.

Nachdem der Kläger zunächst auch Zinsen auf die Hauptforderung seit dem 28.02.2016 beansprucht hat, beantragt er nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die gesetzte Frist sei zu kurz bemessen. Die Lieferzeit aus der Erstbestellung, ca. 12 Wochen, sei gut kommuniziert worden und hätte dem Kläger daher bekannt sein müssen. Nach der Besichtigung am 29.07.2016 sei der Kläger telefonisch nicht erreichbar gewesen, so dass die Abholung erst am 13.09.2016 habe erfolgen können.

Sie ist der Ansicht, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des klägerischen Rechtsanwalts habe kein Verzug ihrerseits bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von 3.600 EUR gem. § 346, § 437 Nr. 2 BGB verlangen, nachdem der Kaufvertrag infolge des wirksamen Rücktritts des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne von § 434 BGB war.

Auch die übrigen Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts liegen vor.

Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Beklagte die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung angeboten hat, obwohl der Kläger eine Nachbesserung verlangt hatte, wegen des grundsätzlichen Wahlrechts des Käufers bereits gem. § 440 BGB dazu führt, dass von einem Fehlschlag der Nacherfüllung auszugehen ist.

Jedenfalls hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist.

Das Schreiben vom 04.10.2016 genügt dabei den Anforderungen, die vor dem Hintergrund europarechtlicher Regelungen an eine Fristsetzung im Falle eines – hier vorliegenden – Verbrauchsgüterkaufs- zu stellen sind.

Insbesondere ist nämlich die Benennung eines konkreten Endtermins nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, AG Köln, Urt. v. 28.01.2010 -137 C 436/09). Es genügt vielmehr, wenn zur unverzüglichen Leistung aufgefordert worden ist und dem Verkäufer deutlich gemacht wird, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist“, „unverzüglich“ oder „umgehend“ zu leisten, hinreichend erfüllt. So liegt der Fall auch hier, zumal der Kläger gleichzeitig zur Mitteilung der benötigten Zeitspanne binnen 2 Wochen aufgefordert hat, ohne dass die Beklagten hierauf reagiert hat.

Eine angemessene Frist war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 08.11.2016 auch erfolglos abgelaufen.

Innerhalb der Nacherfüllungsfrist wurde eine Nachlieferung nicht vorgenommen. Zwar befand sich die Beklagte unstreitig im Rahmen der Nacherfüllung, allerdings führt auch bei Verzögerungen mit der Nacherfüllung eine dem Schuldner gesetzte Frist bei erfolglosem Ablauf zum Entstehen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (Westermann, MüKo BGB, 7. Aufl. 2016 , § 440 BGB, Rn. 9).

Diese Frist war auch der Länge nach angemessen. Die Frage der Angemessenheit beurteilt sich nach den Interessen beider Parteien.

Für die Frage der Angemessenheit einer Nacherfüllungsfrist ist in erster Linie auf etwaige Parteivereinbarungen abzustellen. Eine solche explizite Vereinbarung ist hier nicht vorgetragen.

Insbesondere ergibt sich auf der Grundlage des Beklagtenvortrags, dem Kläger habe – aufgrund der ursprünglichen Lieferzeit – bekannt sein müssen, dass erneut diese anfängliche Lieferzeit berücksichtigt werden müsse, keine entsprechende Vereinbarung. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist nicht ausreichend substantiiert, zumal nicht vorgetragen ist, wann, von wem und in welchem Zusammenhang der Kläger im Rahmen der Nacherfüllung auf die entsprechenden Wartezeiten hingewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um Umstände, die der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind, so dass ihr entsprechender Sachvortrag auch zuzumuten war.

Allein die pauschale Behauptung, dem Kläger sei die Lieferzeit „deutlich“ kommuniziert worden, genügt diesen Anforderungen nicht. Diese Behauptung ist nicht ausreichend substantiiert, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, wann, von wem und auf welchem Kommunikationsweg dem Kläger diese Information mitgeteilt worden ist.

Daher war auch dem Beweisantritt der Beklagten durch die Zeugen U und F vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen, da es sich um einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt.

Eine Schriftsatzfrist hierzu hat die Beklagte trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien ist die Angemessenheit der Frist daher nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen der Beteiligten zu bewerten.

Dabei gilt grundsätzlich, dass die Frist zur Nacherfüllung nicht so lang sein muss, dass die geschuldete Leistung innerhalb der Frist vollständig bewirkt werden muss, da der Gläubiger von einem säumigen Schuldner besondere Anstrengungen erwarten kann. Vor diesem Hintergrund kann eine Nachfrist auch wesentlich kürzer sein als eine ursprünglich vereinbarte Lieferfrist (Vgl. dazu auch: Höpfner, in: NJW 2016, 3633).

Daher ergibt sich auch aus der ursprünglichen Lieferfrist, die im Kaufvertragsformular genannt wird, nicht, dass die hier verstrichene Frist unangemessen kurz gewesen wäre.

Dabei gilt im Rahmen der Nacherfüllung, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen muss, um den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein (BGH, NJW 1985, 320; LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 – 13 S 160/11).

Bei Gebrauchsgegenständen aus Serienproduktion ist vielmehr regelmäßig eine Nacherfüllung binnen weniger Tage zu erwarten. Beim Möbelkauf kann eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zwar wegen der Produktions- und Lieferdauer gegebenenfalls länger sein. Allerdings ist hier ist der Rücktritt vom 08.11.2016 erst knapp fünf Monate nach der Mängelrüge 09.06.2016 erklärt worden. Unter diesen Umständen war bei der Rücktrittserklärung aber eine angemessene Nacherfüllungsfrist abgelaufen, so dass der Kläger hier auch zum Rücktritt berechtigt war.

Von sich aus musste der Kläger vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen, dass erneut die bei Vertragsschluss angegebene Lieferzeit zu beachten war, da die Pflichten des Verkäufers im Rahmen der Nacherfüllung – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – nicht identisch mit den ursprünglichen Pflichten sind (s.o.). Vielmehr ist er zu einer besonders zügigen Bearbeitung verpflichtet.

Der Einwand der Beklagten, sie habe den Kläger zwischenzeitlich telefonisch nicht erreicht, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist nicht vorgetragen, wann die Beklagte den Kläger erfolglos versucht hat, zu erreichen.

Auch die Zurverfügungstellung einer Leihware steht der Annahme der Angemessenheit der Frist nicht entgegen. Zwar stellt dieser Umstand durchaus ein Kriterium dar, das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, allerdings genügt dies vor dem Hintergrund der hier abgelaufenen Zeit seit der Mängelrüge nicht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Leihware gerade nicht um die vom Kläger gewählte Sofagarnitur handelt, sondern um ein völlig anderes Sofa.

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Konkrete Angaben dazu, weshalb eine Nacherfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, sind von der Beklagten nicht gemacht worden. Allein der Verweis auf die ursprüngliche Lieferzeit genügt auch im Rahmen des Rechtsstreits nicht, um in diesem Zusammenhang besondere Umstände zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

Aufgrund der gesamten Umstände war der Rücktritt des Klägers auch nicht wegen einer Ausübung des Rücktrittsrechts zur Unzeit unwirksam. Dabei war insbesondere der gesamte Zeitablauf der Nacherfüllung der Beklagten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sie konkrete Informationen über den Zeitablauf ihrer Nacherfüllungsbemühungen nicht an den Kläger weitergegeben hat.

Im Übrigen ergibt sich aus dem fruchtlosen Fristablauf in Verbindung mit dem insgesamt verstrichenen Zeitablauf auch eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im Sinne von § 440 S. 1 3. Fall BGB. Insofern gilt auch in diesem Zusammenhang, dass der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht erneut mit der anfänglichen Lieferzeit rechnen musste, zumal erstmals unter 10.11.2016 konkreten Angaben zur Lieferzeit enthielten, nämlich einen Verweis auf die 46./47. Kalenderwoche.

II.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288,291 BGB iVm. § 187 Abs. 1 BGB entsprechend.

III.

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 286, 280, 249, 257 BGB.

Ein Anspruch auf Zinsen hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs besteht nicht, insbesondere nicht auf der Grundlage von §§ 288, 291 BGB. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch (s. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 4. 10. 2010 – 5 U 60/10; vgl. Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, 2014, § 288 Rn. 8).

Dass dem Kläger ein konkreter Schaden durch die bisherige Nichtzahlung der Anwaltsgebühren eingetreten wäre, ist nicht vorgetragen

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.

C.

Der Streitwert wird auf 2.350,00 EUR festgesetzt.

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