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Manipuliertes Unfallgeschehen – Anscheinsbeweis bei Häufung von Indizien

LG Detmold – Az.: 4 O 243/18 – Urteil vom 18.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 29.12.2017 geltend, der in seiner Gesamtheit streitig ist.

Der Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verkehrsunfalls der Fahrer des Ford Transit Bulli, Baujahr 2011 mit dem amtlichen Kennzeichen…, welches bei der Beklagten zu 1) bis zum 31.12.2017 haftpflichtversichert war. Der Halter dieses Fahrzeugs ist der Zeuge L.

Auf Seiten des Klägers war ein im Juni 2012 zugelassener und von ihm vermeintlich für 36.500,00 EUR erworbener PKW der Marke Chrysler Dodge mit dem amtlichen Kennzeichen beteiligt.

Der Kläger verfügt über mehrere Oldtimer und ist beruflich im Bereich von Kraftfahrzeugen tätig. Der Beklagte zu 2) war früher selbstständig im Bereich von Kfz-Servicearbeiten tätig. Der Beklagte zu 2) und der Kläger kennen sich bereits seit über 20 Jahren. Sie sind entfernt verwandt.

Der Zeuge L ist seit November 2017 nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis. Der Beklagte zu 2) war aufgrund seiner damaligen Arbeitslosigkeit einstweilen sein Fahrer. Letzterer fuhr am 29.12.2017 mit dem Fahrzeug Ford Transit Bulli, bei dem es sich um ein großes und stabiles Baustellenfahrzeug des Zeugen L handelt und der unstreitig bereits zahlreiche Vorschäden vorweist, zu der Wohnung des Klägers, wo die vermeintlichen Pflasterarbeiten stattfinden sollten. Der Zeuge L war Beifahrer.

Der vermeintliche Verkehrsunfall soll sich am 29.12.2017 gegen 18:30 Uhr auf Höhe der Grundstückseinfahrt G-str.  in G, in dem der Kläger als Mieter wohnt, ereignet haben. Der Beklagte zu 2) soll mit dem Fahrzeug des Zeugen L, einem sogenannten „Baustellenfahrzeug“, beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke mit der Pritsche gegen den auf Höhe der Einfahrt am Fahrbahnrand geparkten PKW des Klägers gestoßen und diesen beschädigt haben. Der Beklagte zu 2) fuhr dabei Schrittgeschwindigkeit. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt draußen auf dem Hof. Er bekam den vermeintlichen Unfall aber nicht mit.

Die Polizei ist nicht zu der Unfallstelle gerufen worden.

Der Zeuge L sagte sofort, dass er versichert sei und das alles geregelt werden könne. Der Beklagte zu 2) schloss sich diesen Überlegungen an.

Manipuliertes Unfallgeschehen - Anscheinsbeweis bei Häufung von Indizien
(Symbolfoto: PictMotion/Shutterstock.com)

Am Fahrzeug des Klägers soll ein Sachschaden in Höhe von 9.728,17 EUR netto entstanden sein. Weiterhin sollen ihm Kosten durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 756,73 EUR und eine Wertminderung im Wert von 500,00 EUR entstanden sein. Weiter begehrt der Kläger die Zahlung einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Gutachterbasis in Anspruch.

Der Kläger reparierte sein Fahrzeug nach diesem Vorfall selbst, was die Beklagte zu 1) bestreitet, und veräußerte es unstreitig nach dem Unfall.

Die Schäden an dem Fahrzeug des Zeugen L sind nicht bekannt und unstreitig nicht zuzuordnen. Der Zeuge L reparierte an seinem Fahrzeug nichts.

An dem vermeintlichen Schadenstag unterhielt der Zeuge L eine Baustelle gegenüber einer Werkstatt in A, bei der der Kläger zu diesem Zeitpunkt beschäftigt war. Der Beklagte zu 2) kam zu dem Zeugen L und fragte ihn, ob er sich eine Baustelle ansehen wolle. Diese sollte sich beim Kläger befinden, der auf dem Hof seiner Mietwohnung Pflasterarbeiten beabsichtigte. Der Kläger, der Beklagte zu 2) und der Zeuge L wollten sich nach der Arbeit des Klägers an dessen oben genannter Wohnanschrift treffen, um über die vermeintlichen Pflasterarbeiten zu sprechen.

Zu den ursprünglich beabsichtigten Pflasterarbeiten des Zeugen L auf dem Hof der klägerischen Mietwohnung kam es nicht mehr. Der Kontakt zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen L brach drei bis vier Monate nach dem vermeintlichen Verkehrsunfall ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2018 bezifferte der Kläger seine Ansprüche und forderte die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 24.01.2017 fruchtlos zur Zahlung von 11.009,90 EUR zzgl. Verbringungskosten auf. Letztmalig nahm der Kläger unter dem 06.08.2018 Kontakt mit der Beklagten zu 1) auf und bat um Zahlung. Die Beklagte zu 1) zahlte nicht.

Die Beklagte zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) im Wege der Nebenintervention beigetreten.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs Chrysler. Zudem habe sich am 29.12.2017 um 18:30 Uhr auf Höhe der Hauseinfahrt G-str., G ein Verkehrsunfall ereignet. Dabei sei der Beklagte zu 2) mit der Pritsche des von ihm gesteuerten Fahrzeugs gegen sein geparktes Fahrzeug gefahren und habe dieses hinten rechts entsprechend der Darstellungen des von ihm eingeholten DEKRA-Schadensgutachtens vom 04.01.2018 beschädigt. Es sei ihm dadurch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 11.009,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen,

2.  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 958,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 1), zugleich in ihrer Funktion auch als Streithelferin des Beklagten zu 2), beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) bestreitet den vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang nicht.

Die Beklagte zu 1) bestreitet das Unfallgeschehen im Ganzen ebenso wie die Eigentümerstellung des Klägers. Sie behauptet, dass hier ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliege. Hierfür sprächen hinreichende Indizien, unter anderem der Wert der beteiligten Fahrzeuge sowie die näheren Umstände des vermeintlichen Unfalls. Weiterhin sei das Unfallgeschehen nicht plausibel.

Das Gericht hat zu der Eigentumsfrage des Klägers und zu dem Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S und L. Weiter hat das Gericht die Parteien zu dem Unfallhergang persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungen vom 26.04.2019 (Bl. 265 d.E-A.) und vom 16.08.2019 (Bl. 344 d.E-A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG.

Obwohl der Beklagte zu 2) das Unfallgeschehen als unbeabsichtigt eingeräumt und keinen Sachantrag gestellt hat, ist auf den Antrag seiner Streithelferin die Klage auch ihm gegenüber abzuweisen. Das Verbot des § 67 ZPO für den Streithelfer, sich mit seinen Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen, gilt nämlich nicht, soweit der Streithelfer damit einem – von ihm zu beweisenden – kollusiven Zusammenwirken der Hauptpartei und des Prozessgegners zu seinem Nachteil entgegenwirkt (vgl. zum Vorstehenden: OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2010, 9 U 34/10). Dieser Beweis ist der Beklagten zu 1) gelungen.

Es besteht schon – ungeachtet der streitigen Frage der Aktivlegitimation des Klägers (dazu I.) – dem Grunde nach keine Zahlungspflicht der Beklagten, da es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis vom 29.12.2017 um einen sogenannten manipulierten beziehungsweise gestellten Verkehrsunfall handelt (II.).

Einer weitergehende Beweisaufnahme bedurfte es nach der Überzeugung des Gerichts nichts (III.).

I.

Auf die Frage des klägerischen Eigentums kommt es nicht an, etwaige Zweifel an der Aktivlegitimation sind aber auch nicht begründet. Das Gericht unterstellt nämlich zugunsten des Klägers, dass er ursprünglich Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs war. Dies folgt aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug, den am 26.06.2012 zugelassenen Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen, als Eigentümer erwarb. Anhaltspunkte für das Auseinanderfallen von Eigentümer und Halter vermag das Gericht hier nicht zu erkennen.

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Ergänzend kommt hinzu, dass der Zeuge S dies bestätigte und das Gericht – freilich nur insoweit – keine Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit hat. Er hat den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs Chrysler plausibel und nachvollziehbar beschrieben. Dass nicht der Kläger selbst, sondern er den Kaufvertrag unterschrieben hat, erklärte er damit, dass der Kläger in dem Moment seinen Ausweis nicht dabei hatte. Angesichts der Vorliebe des Klägers für solche Fahrzeuge wie das streitgegenständliche erscheint dies für das Gericht noch plausibel.

II.

Das Gericht geht zunächst entsprechend des klägerischen Vortrags in Übereinstimmung mit dem des Beklagten zu 2) sowie des Zeugen L davon aus, dass am 29.12.2017 gegen 18:30 Uhr auf Höhe der Hauseinfahrt G-str., G der Beklagte zu 2) mit dem Baustellenfahrzeug des Zeugen L beim Rückwärtssetzen in die Parklücke in Schrittgeschwindigkeit das geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Dies unterstellt das Gericht ebenso zugunsten des Klägers wie die im DEKRA-Gutachten vom 04.01.2018 dargestellten Schäden.

Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen um einen sogenannten „manipulierten Verkehrsunfall“ handelt, dem eine Absprache der Beteiligten, namentlich des Klägers, des Beklagten zu 2) und des Zeugen L zugrunde liegt. Damit besteht eine Einwilligung des Klägers und des Zeugen L jeweils als Eigentümer der beteiligten Fahrzeuge und gleichzeitig ein Rechtfertigungsgrund, der eine Haftung der Beklagten ausschließt (vgl. Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Kapitel Rd.11 m.w.N.).

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht, weil zumindest die Beklagte zu 1) den von ihr zu führenden Nachweis (vgl. dazu BGH NJW 1978, 2154) erbracht hat, dass die Rechtsgutsverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, also lediglich vorgetäuscht war.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht vorliegend für einen „gestellten Unfall“ (dazu BGH, Urt. v. 06.03.1978, VI ZR 269/76; OLG Celle, Urt. v. 08.10.2015, 5 U 175/14, NZV 2016, 275f.; OLG Naumburg, Urt. v. 03.04.2014, 4 U 59/13, NJW-RR 2015, 22, 23; OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 19 U 78/13).

Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, ist – wie hier – der Anscheinsbeweis geführt. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011, 4 U 25/10). Dies hat der Kläger ausweislich seiner Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz auch erkannt.

Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Hamm Schaden-Praxis 2004, 222; OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011, 4 U 25/10).

Danach und auf Grund des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme liegen im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen manipulierten respektive gestellten Unfall vor, dass das Gericht bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, die im vorliegenden Fall auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten. Diese Gesamtwürdigung der unstreitigen Tatsachen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme begründet eine Indizienkette, die mit einer ganz erheblichen Wahrscheinlichkeit auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Verkehrsunfalles schließen lässt. Alle nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Indizien (1.-10.) tragen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten.

Dabei reicht der klägerische Vortrag nicht aus, um die richterliche Überzeugungsbildung zu erschüttern (11.-13.).

1.

Im vorliegenden Fall ist zunächst auffällig und ein gewichtiges Indiz, dass ein hochwertiges Fahrzeug durch ein Baustellenfahrzeug beschädigt wurde, wodurch sich das wirtschaftliche Risiko des vermeintlichen Schädigers, der Zeuge L, erheblich reduziert. Das Schädigerfahrzeug ist selbst für den Eigentümer und Halter, den Zeugen Christian L, nicht von großer Bedeutung, wie der Zeuge im Termin offen bekundet hat.

Den Schaden am Fahrzeug des Zeugen konnte niemand konkret beschreiben, letztlich räumte der Zeuge selbst ein, dass das Fahrzeug ohnehin zahlreiche Vorschäden habe und er insoweit nach dem vermeintlichen Unfall am 29.12.2017 keinerlei Reparaturen durchgeführt habe. Dazu habe er auch keine Veranlassung gehabt. Daraus folgt die wirtschaftliche Gleichgültigkeit des Zeugen hinsichtlich seines Fahrzeugs. Es handelt sich für ihn um ein selbsternanntes „Baustellenfahrzeug“, bei dem der Zeuge L – zumindest die hier entstandenen Schäden – billigend in Kauf nimmt.

Dem steht das Fahrzeug des Klägers gegenüber, welches ein unstreitig hochpreisiges ist, unabhängig von dem bestrittenen Kaufpreis, den der Kläger dafür zahlte. Die Beklagte zu 1) geht selbst von einem solchen aus. Die für solche hochpreisigen Fahrzeuge anfallenden Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur erreichen regelmäßig überdurchschnittliche Werte – wie hier 11.009,90 EUR – und bilden aus diesem Grund – vor allem bei fiktiver Abrechnung auf Gutachterbasis, wie im Streitfall – einen Anreiz für Unfallmanipulationen.

2.

Der entstandene Schaden wurde zudem auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten abgerechnet. Der Kläger gibt an, das Fahrzeug vielmehr selbst repariert zu haben. Dies ist ein weiteres typisches Anzeichen. Hierdurch ist es möglich, durch die Vornahme oberflächlicher und damit kostengünstiger Reparaturen am geschädigten Fahrzeug einen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. KG, a. a.O. zu diesen Indizien).

Auch der Verkauf des geschädigten Fahrzeugs des Klägers, was von ihm trotz Nachfrage im Termin nicht näher ausgeführt wird, ist ein nicht unerhebliches Indiz (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998, 6 U 148/97). Es bleibt unklar, ob das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers tatsächlich repariert ist oder nicht. Etwaige Rechnungen oder Belege legt der Kläger – obschon er vorträgt, teure Ersatzteile besorgt und eingebaut zu haben – nicht vor. Eine Feststellung war insoweit infolge des Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht mehr möglich.

3.

Ein weiteres Indiz sieht das Gericht in der vermeintlich klaren Haftungslage. Die Kollision mit einem parkenden Fahrzeug bietet keinen Grund zur Annahme eines Mitverschuldens des Geschädigten und führt damit regelmäßig zu einer unkomplizierten Abrechnung des Schadensfalls durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die Kollision mit einem stehenden Fahrzeug ist zudem eine relativ gefahrlos zu inszenierende Unfallsituation, da hier nicht die Koordination zweier Fahrzeuge erforderlich ist und keine körperlichen Schäden drohen. Sie ist Zeichen einer abgesprochenen Unfallsituation und ein Ergebnis, dass im Falle abgesprochener Unfälle aus Sicht der Beteiligten äußerst wünschenswert ist.

Ein Zusammenstoß mit einer hohen Geschwindigkeit wäre aber – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht notwendig. Denn bereits ein geringer Zusammenstoß – wie hier – reicht für eine nicht unerhebliche fiktive Abrechnungssumme aus. Zudem wäre eine höhere Geschwindigkeit mit beträchtlichen Körperverletzungs- und Gesundheitsbeeinträchtigungsrisiken verbunden.

4.

Zudem ist es ein unerklärlicher Fahrfehler des Beklagten zu 2), der im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angab, grundsätzlich fahren zu können, aber nur in dieser Situation aus für ihn unerklärlichen Gründen versagt habe. Dabei war die Unfallstelle ihm nicht unbekannt, kennt er doch den Kläger seit über 20 Jahren und ist mit ihm (entfernt) verwandt.

Bezeichnenderweise wies der Zeuge L sofort nach der Inszenierung darauf hin, dass er versichert sei und alles geregelt werden könne. Der Beklagte zu 2) bestätigte dies. Die Beklagte zu 1) war für die Beteiligten sofort die einzige – finanzielle – Lösung.

5.

Schließlich ist der Unfallhergang selbst wenig plausibel und ein weiteres wichtiges Indiz. Der örtliche, räumliche und zeitliche Verlauf des äußeren Geschehensablaufs des behaupteten Unfallgeschehens konnte anhand der Angaben des Klägers, des Beklagten zu 2) und des Zeugen L kaum überprüfbar, sondern nur in groben Zügen rekonstruiert werden.

Der Beklagte zu 2) hat im Termin ausgeführt, dass er beim Rückwärtsfahren schlicht unaufmerksam gewesen sei, obschon die Parklücke aber seiner Ansicht nach groß genug war. Der Kläger selbst war nicht in der Lage, nähere Angaben zum Unfallgeschehen zu machen. Er selbst will den eigentlichen Unfall nicht gesehen und mitbekommen haben, obwohl er zum Zeitpunkt des Vorfalls draußen auf dem Hof stand und nach Auffassung des Gerichts bei lebensnaher Betrachtung das Einparkmanöver eines von ihm erwarteten Baustellenfahrzeug nicht überhört haben kann.

Die Angaben des Beklagten zu 2) blieben auch auf konkrete Nachfragen zu seinem Brems- und Parkverhalten ausgesprochen vage. Er beteuert stets ein guter Fahrer zu sein und sich lediglich einmalig verschätzt zu haben. Er spricht von einem „Ruck“, als er auf das Fahrzeug des Klägers – in maximal Schrittgeschwindigkeit – gestoßen sei und Widerstand verspürt habe. Der Kläger will indes einen Knall gehört, aber nichts gesehen haben, obwohl er draußen auf dem Hof stand und auf den Beklagten zu 2) und den Zeugen L wartete. Nach Auffassung des Gerichts vertragen sich ein „Ruck“ und ein „Knall“ nicht. Dies und die Tatsache, dass der Kläger draußen steht und gleichwohl nicht mitbekommt, dass sich ein erwartetes Baustellenfahrzeug seiner Einfahrt nähert, sprechen nachdrücklich gegen einen plausiblen Unfallhergang.

Die Polizei wurde nicht gerufen, an einer Beweissicherung schien offensichtlich niemand interessiert zu sein. Bei dieser Art des Unfalls handelt es sich um eine leicht zu steuernde Unfallkonstellation ohne nennenswerte Verletzungsrisiken. Der Beklagte zu 2) ist bei Dunkelheit – trotz sehr guter Beleuchtung, wie der Kläger behauptet – beim Rückwärtsfahren in das geparkte Fahrzeug des Klägers gefahren.

Hinsichtlich der Beleuchtung der Unfallstelle können die Beteiligten auch keine plausible Antwort geben. Der Kläger spricht von einer sehr hellen und guten Beleuchtung seiner Einfahrt, bis 23:00 Uhr. Der Beklagte zu 2) erklärte hingegen in der mündlichen Verhandlung, dass es angesichts des Winters „bisschen dunkler“ gewesen sei. Dies geschah während der Kläger und Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber saßen. Der Zeuge L bekundete wiederum, dass es zwar nicht „stockdunkel“, jedoch dunkel gewesen sei, ihm die Beleuchtung aber zum Messen gereicht habe.

Auffällig ist zudem, dass der Kläger vorträgt, dass sonst immer seine Frau links von ihm parke, allerdings nur ausnahmsweise an diesem besagten Tag nicht. Die Kollision zur später Stunde, wenn es dunkel ist, und ein Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug bei dem besonders leicht Schäden an den gewünschten Stellen und in der angestrebten Größenordnung produziert werden können, sind nach der Überzeugung des Gerichts klassische Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall.

6.

Der Anlass des Besuches des Beklagten zu 2) gemeinsam mit dem Zeugen L bei dem Kläger veranlasst das Gericht auch dazu, dem Unfallhergang den Charakter eines Verkehrsunfalles im Rechtssinne abzusprechen. Weder der Kläger noch der Beklagte zu 2) oder der Zeuge L konnten eine nachvollziehbare lebensnahe Erklärung für ihren Besuch bei dem Kläger geben.

Es geht um vermeintliche Garten- und Pflasterarbeiten hinsichtlich der Einfahrt des Klägers. Dabei ist er Mieter seines Hauses und seine Schwester die Eigentümerin.

Bereits die Anbahnung dieser vermeintlichen Pflasterarbeiten ist für das Gericht dubios. Der Kläger arbeitete nach eigenen Angaben in einer Werkstatt gegenüber einer Baustelle, die der Zeuge L unterhielt. Der Beklagte zu 2) bemühte sich um einen Kontakt zwischen den drei an dieser einverständlichen Schadensverursachung beteiligten Personen. Der Kläger hielt es nicht im Ansatz für erforderlich, sich bei dem Zeugen L zu erkundigen, welche Leistungen er für welche Vergütung anbietet. Der Kläger konnte nach seiner Schilderung nicht wissen, ob die von dem Zeugen L angebotenen Leistungen überhaupt seinem – vermeintlichen – Vorhaben entsprachen.

Außerdem ist der 29.12.2017 um ca. 18:30 Uhr nicht ein Zeitpunkt, an dem üblicherweise Vermessungen anlässlich Pflasterarbeiten durchgeführt werden. Der Kläger bemühte sich in der Folge nicht hinreichend glaubhaft um die Pflasterarbeiten seitens des Zeugen L. Bezeichnenderweise wurden diese Arbeiten im Nachhinein auch nicht durch den Zeugen L durchgeführt. Im Termin bekundete der Zeuge, dass diese Arbeiten wegen dessen familiärer Probleme nicht durchgeführt worden seien. Der Kläger gab an, dass die Pflasterung teilweise durchgeführt worden seien, seines Erachtens von einer Firma „A-Bau“ aus I. Bezeichnenderweise gibt es hierüber keine Rechnung oder sonstige Details, was unverständlich ist. Ebenso ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht konkret das von ihm mit der Pflasterung seiner Einfahrt beauftragte Unternehmen benennen kann, selbst wenn die angeblichen Arbeiten zeitlich inzwischen zurückliegen.

7.

Mit Blick auf den Beklagten zu 2) ist zu konstatieren, dass er mit dem Kläger befreundet ist und auch den Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen L herstellte, in deren Folge es zu Gesprächen über vermeintliche Pflasterarbeiten kam. Der Kläger kennt den Beklagten zu 2) seit über 20 Jahren. Die Cousine der Lebensgefährtin des Beklagten zu 2) ist mit dem Bruder des Klägers liiert. Der Beklagte zu 2) kennt den Zeugen L zumindest infolge seiner Anstellung als Fahrer. Der Kläger bestreitet zwar, den Zeugen L zu kennen, hat aber selbst im Termin erklärt, dass er den Zeugen L wegen der nicht respektive nicht vollständig erfolgten Pflasterarbeiten auf dessen Mobiltelefon angerufen habe. Die Mobilnummer habe er vom Beklagten zu 2) erhalten.

8.

Das Gericht berücksichtigt zudem, dass zumindest der Kläger und der Beklagte zu 2) aus der Kraftfahrzeug-Service-Branche stammen und gewisses Sonderwissen insbesondere im Bereich der Kfz-Schäden, Unfallschäden, Unfallschadenabwicklung und Reparaturkosten mitbringen. Dieses Wissen nutzten sie im vorliegenden Fall für die Planung und Durchführung des manipulierten Verkehrsunfalls.

9.

Ein weiteres zu berücksichtigendes Indiz sieht das Gericht darin, dass der Zeuge L, als Halter des vermeintlichen Unfallverursacherfahrzeugs, lediglich bis zum 31.12.2017, also nur noch zwei Tage nach dem vermeintlichen Schadensfall, haftpflichtversichert war. Auf diese Weise riskierte der Zeuge L auch keine nachteilige Änderung der Versicherungsprämien, da er ohnehin zu einer neuen Haftpflichtversicherung wechselte. Die Beklagte zu 1) war nach Auffassung des Gerichts von Anfang an die zentrale Figur, die allein zahlen und nur zu deren Lasten diese Absprache der Beteiligten gehen sollte.

10.

Die bereits genannten Indizien werden intensiviert durch den Umstand, dass zumindest mit Blick auf den Beklagten zu 2) in diesem Verfahren bekannt wurde, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt in einer – zumindest temporären – wirtschaftlich prekären Situation befand, da er angab, zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge L einen Fahrer suchte, arbeitslos gewesen zu sein und letztlich im Wesentlichen nur durch diese Fahrertätigkeit Einkünfte erzielt habe.

Hinzu kommt, dass unbeteiligte Zeugen fehlen und die Kollision abends bei Dunkelheit am 29.12.2017, also unmittelbar nach den Feiertagen und kurz vor Neujahr, stattgefunden haben soll. Schließlich erfolgte nach dem besagten Tag ein Kontaktabbruch zwischen den Beteiligten. Der Beklagte zu 2) erklärte, dass er drei bis vier Monate nach dem Unfall auch keinen Kontakt mehr mit dem Zeugen L hatte. Letzterer fragte ihn auch nicht mehr, ob er für ihn fahren wollte. Dies spricht dafür, dass die Beteiligten sich hier nach dem einmaligen Vorhaben – dem einvernehmlichen Verkehrsunfall – auseinander dividieren wollten.

11.

Zu einer Widerlegung des Indizienbeweises führt nicht der Umstand, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen nach Aussagen des Klägers, des Beklagten zu 2) und des Zeugen L kompatibel sind. Das Gericht geht mit ihnen zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich um einen – indes fingierten – Verkehrsunfall handelt und verzichtet daher auf die Einholung eines Sachverständigen (siehe unten III.).

12.

Der Vortrag des Klägers, dass für einen gestellten Unfall eher spräche, wenn der Unfallbeteiligte Zeuge L den Schaden ohne zeitliche Verzögerung unverzüglich mit einem Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) melden würde, führt nicht zu einer anderen Bewertung des Streitfalls. Es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge den weiteren Ablauf der Schadensregulierung dem Beklagten zu 2) und oder dem Kläger überließ. Das Gericht gewann nicht den Eindruck, dass der Zeuge federführend war.

13.

Dem Kläger kann nicht darin beigepflichtet werden, wenn er vorträgt, das Fahrzeug des Zeugen L sei frei von Unfallschäden. Denn damit entsteht der Eindruck, es handele sich dabei um ein äußerlich einwandfreies Fahrzeug, das erst durch den hiesigen Zusammenstoß Schäden genommen hat. Vielmehr war es so, dass der Zeuge L bekundet hat, er habe keinen „solchen“ Schaden gehabt. Mit „solchen“ meint er, dass er einen Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug nicht gehabt habe. Allerdings räumt er selbst ein, dass sein Fahrzeug zahlreiche kleinere Schäden aufwies. Damit geht eine wirtschaftliche Gleichgültigkeit einher, da der Zeuge nicht mehr auf etwaige Schäden an seinem Baustellenfahrzeug im Einzelnen achtete.

III.

1.

Dem Beweisantrag der Beklagten zu 1), an dem sie in Ansehung ihres Schriftsatzes vom 27.08.2019 selbst nicht mehr festhält, war nicht zu entsprechen, da es hierauf nach der Überzeugung des Gerichts nicht ankam. Die Klage ist bereits aus den oben genannten Gründen in der Gesamtschau ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen.

Entsprechendes gilt für den Antrag des Klägers. Im Termin beantragte der Kläger noch, den Beweisantrag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten abzulehnen. Mit seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.10.2019 beantragte er nun doch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Grundsätzlich wäre es die Sache des Klägers gewesen, der den oben genannten Anscheinsbeweis entkräften respektive das Gegenteil beweisen will, durch Sachverständigenbeweisantritt zu beweisen, dass sich der Vorfall so wie beschrieben ereignet hat. Im Widerspruch dazu beantragte der Kläger im Termin, den vorbezeichneten Beweisantrag abzulehnen.

Gleichwohl unterstellt das Gericht zugunsten des Klägers, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie vom Kläger, dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen L beschrieben.

Entscheidend gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens sprach indes, dass das Gericht – wie oben gezeigt – davon ausgeht, dass hier eine einverständliche Schadensverursachung stattfand, der Kläger also mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Insoweit würde das Sachverständigengutachten innere Tatsachen betreffen, wozu es keine Erkenntnisse gewinnen kann. Es ist nämlich die Aufgabe des Tatrichters und nicht die eines Sachverständigen, mittels unstreitiger und festgestellter Indizien im Wege einer Gesamtbetrachtung auf den „manipulierten Verkehrsunfall“ zu schließen.

2.

Dem Einwand des Klägers, dass es für diesen Rechtsstreit notwendig sei, die Unfallörtlichkeit in Augenschein zu nehmen, folgt das Gericht nicht. Denn auch insoweit unterstellt das Gericht zugunsten des Klägers, dass der Zusammenstoß der streitgegenständlichen Fahrzeuge in der vom Kläger beschriebenen Weise an der beschriebenen Örtlichkeit erfolgte. Allerdings steht auch hier die subjektive Seite im Vordergrund. Es liegt im Streitfall ein einverständlicher Unfall vor. Dafür bedarf es einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nicht.

IV.

Nach alledem kann der Kläger auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf 11.968,08 EUR festgesetzt.

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