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Marderbissschäden – Haftung der Teilkaskoversicherung

AG Pforzheim

Az: 2 C 149/10

Urteil vom 02.09.2010


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.073,19 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend.

Für seinen Pkw unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung. In den AKB 2008 heißt es unter A.2.2.7: „Tierbissschäden: Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis 2.000,- € mitversichert. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens… ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der DEKRA oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist“.

Im Juni 2009 verbrachte der Kläger sein Fahrzeug in eine Werkstatt, da aufgrund eines Marderschadens ein Zündkabel defekt war. In der Rechnung vom 22.06.2009 über einen Betrag in Höhe von 111,07 € heißt es unter anderem: „Hinweis: möglicherweise Kat defekt?“. Im Dezember 2009 wurde dann der Katalysator an dem Pkw des Klägers ausgetauscht, wodurch Kosten in Höhe von insgesamt 1.073,19 € entstanden. Zugleich zeigte er den eingetretenen Schaden der Beklagten an. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen, wie in den AKB 2008 ausgeführt, fand nicht statt.

Der Kläger behauptet im Wesentlichen, am 22.12.2009 hätte eine Sachbearbeiterin der Beklagten zugesagt, dass der Schaden reguliert würde. Abgesehen davon stehe als Zeuge dafür, dass der Schaden durch einen Tierbiss hervorgerufen worden sei, der Werkstattmeister zur Verfügung. Die streitgegenständliche Klausel in den AKB 2008 benachteilige ihn, den Kläger, unangemessen, sei überraschend und verstoße gegen das Transparenzgebot. Weiterhin sei bei dem ursprünglichen Schadenseintritt im Juni 2009 eine Schadensmeldung noch nicht veranlasst gewesen, da der entsprechende Betrag unter dem Selbstbehalt liege. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm zum Ausgleich der Rechnung vom 18.12.2009 nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.073,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2010 sowie weitere 155,30 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass dem Kläger zugesagt worden sei, der Schaden würde reguliert. Weiterhin greife der in den AKB 2008 vereinbarte Risikoausschluss, da die Bestätigung eines dort genannten Sachverständigen nicht vorliegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

Den geltend gemachten Anspruch kann der Kläger zunächst nicht auf die von ihm behauptete Zusage einer Schadensregulierung durch die Beklagte am 22.12.2009. stützen. Denn abgesehen davon, dass diese behauptete Zusage lediglich mündlich und nicht schriftlich abgegeben wurde, ist er insofern beweisfällig geblieben.

Im Übrigen greift zugunsten der Beklagten der in den AKB 2008 unter A.2.2.7 vereinbarte Risikoausschluss. Es liegt im nachvollziehbaren und anerkennenswerten Interesse der Beklagten, nur für solche Schäden einstehen zu müssen, die entweder ein unabhängiger Dritter oder einer ihrer eigenen Sachverständigen festgestellt hat, um so möglichen Manipulationen vorzubeugen. Dieser eindeutige – und mithin nicht gegen das Transparenzgebot verstoßende – Risikoausschluss ist auch nicht überraschend und benachteiligt den. Kläger nicht unangemessen (s. zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragsklausel bspw. indirekt AG Hannover, Urteil vom 25.05.2009, 514 C 14439/08). Bereits auf der Rechnung vom 22.06.2009 ist vermerkt, dass möglicherweise der Katalysator defekt sein könne. Im eigenen Interesse hätte der Kläger entweder unverzüglich die Beklagte in Kenntnis setzen oder zumindest das defekte Zündkabel aufbewahren müssen. Es hätte dann umgekehrt wiederum an der Beklagten gelegen, gegebenenfalls einen entsprechenden Sachverständigen zu beauftragen.

Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

 

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