Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Aktenzeichen: 4 W 21/01
Beschluss 07.09.2001
Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 2 HKO 103/00
In Sachen wegen Markenverletzung, hier: wegen Festsetzung des Streitwerts hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die Beschwerden
a) der Klägerinnen vom 2. März 2001
b) der Rechtsanwälte W… und Kollegen in S… vom 7. März 2001
gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), geführt beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, vom 7. September 2000 ohne mündliche Verhandlung am 7. Mai 2001 b e s c h l o s s e n
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte W… und Kollegen wird der Streitwertbeschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. September 2001 geändert und der Streitwert für das Verfahren auf 500 000,– DM festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) ist unzulässig, weil eine Partei in der Regel kein Rechtsschutzinteresse daran hat, eine Erhöhung des Streitwertes zu verlangen (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 59 m.w.N.). Ein solches Interesse ist auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der auf Seiten der Klägerinnen beigetretenen Streitverkündeten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu einer Heraufsetzung des Streitwerts auf 500 000,– DM.
Wie das Erstgericht durchaus zutreffend ausgeführt hat, ist der Wert für eine markenrechtliche Streitsache gemäß § 12 b GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist hierbei in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Unterlassungsbegehrens (vgl. z. B. Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, § 142 Rdnr. 4). Dieses hängt wiederum ab von der Größe und der Wirtschaftskraft des klägerischen Unternehmens sowie der Gefährlichkeit der beanstandeten Markenrechtsverletzung für den weiteren Vertrieb der betroffenen Markenartikel (vgl. z.B. OLG Stuttgart WRP 77, 135/136; OLG Koblenz GRUB 1996, 139/140; BGH GRUB 1990, 1052). Für die Höhe des Streitwertes kommt es mithin, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, auch auf den Umsatz an, den das Unternehmen mit den verletzten Marken erzielt.
Unter Berücksichtigung dieser Wertfaktoren wird der vom Erstgericht festgesetzte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an dem Verfahren nicht gerecht. Auch wenn sich die im Beschwerdeverfahren dargelegten Umsatzzahlen von über 500 Mio. DM, die mit den streitgegenständlichen Marken erzielt werden, auf den weltweiten Vertrieb mit diesen Uhren beziehen dürften, lässt sich hieraus auch ein Inlandsumsatz in Millionenhöhe und somit ein ganz erhebliches Gefährdungspotential der Verletzungshandlung für die klägerischen Unternehmen ableiten; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerinnen mit ihren Markenprodukten ständigen Versuchen des Imports und Vertriebs von Plagiaten ausgesetzt sind. Unter diesen Umständen stellt die Verletzungshandlung der Beklagten eine besondere Gefährdung der geschützten Marken der Klägerinnen dar (vgl. z. B. OLG Stuttgart, NJWE-Wettbewerbsrecht 97, 207), auch wenn diesen außer den Verkäufen von 50 Uhren an die Streitverkündeten keine weiteren Verletzungshandlungen durch die Beklagte bekannt geworden sind.
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte W… und Kollegen ist der Streitwertbeschluss daher zu ändern und der Streitwert entsprechend der Bezifferung ihres wirtschaftlichen Interesses der Kläger in der Klageschrift auf 500 000,– DM festzusetzen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 9 BNotO i.V.m. § 25 Abs. 4 GKG).