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Maskenpflicht auf dem Schulgelände und bei Mittagsbetreuung – Befreiung von der Maskenpflicht

VG Würzburg – Az.: W 8 E 20.1564 – Beschluss vom 22.10.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 8 Jahre alte Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Grundschule und bei der Mittagsbetreuung befreit ist und ihm der Besuch der Grundschule ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. das Tragen eines Visiers gestattet wird.

Der Antragsteller besucht die 3. Jahrgangsstufe der Grundschule und dort auch für drei Stunden die Mittagsbetreuung. Der Schulleiter lehnte eine Befreiung von der Maskenpflicht ab.

Am 21. Oktober 2020 ließ der Antragsteller – vertreten durch seine Mutter – beantragen,

den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Feststellung, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Betreten des Schulgeländes und das Verkehren auf dem Schulgelände auch ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Face-Shields/Visiers gestattet ist.

Maskenpflicht auf dem Schulgelände und bei Mittagsbetreuung - Befreiung von der Maskenpflicht
Symbolfoto: Von Volurol/Shutterstock.com

Zur Begründung ist unter Vorlage von ärztlichen Attesten vom 12. und 19. Oktober 2020 sowie einer eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Antragstellers vom 19. Oktober 2020 im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller leide an keinerlei Grunderkrankung. Als er nach der Mittagsbetreuung nach Hause gekommen sei, habe er an Kopfschmerzen gelitten und sich geweigert, zur Mittagsbetreuung zu gehen. Am 12. Oktober 2020 habe die Mutter des Antragstellers den Allgemeinarzt an ihrem früheren Wohnort aufgesucht. Der Arzt habe attestiert, dass der Antragsteller unter regelmäßig wiederkehrenden Panikattacken leide und damit vom Tragen der Maskenpflicht befreit sei. Der Antragsteller habe durch ein Attest vom 19. Oktober 2020 sowie durch die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 19. Oktober 2020 glaubhaft gemacht, dass bei ihm infolge des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung Panikattacken, verbunden mit Kopfschmerzen, aufträten. Es handele sich nicht um ein Reihen- oder Gefälligkeitsattest. Es sei kritisch zu sehen, dass für die Glaubhaftmachung überhaupt ein ärztliches Attest gefordert werde. Im Übrigen bestünden gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein Bedenken, weil diese Risiken in sich berge.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 beantragte der Antragsgegner, vertreten durch den Schulleiter der Grundschule:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des vorgelegten Attests vom 12. Oktober 2020 habe der Antragsteller ohne Maske am Unterricht teilnehmen dürfen. Auf den Begegnungsflächen habe er auch in den Folgetagen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Ein weiteres Attest oder eine eidesstattliche Erklärung sei nicht vorgelegt worden. Am 19. Oktober 2020 habe der Schulleiter dem Vater erklärt, dass er das vorgelegte Attest nicht anerkennen könne. Eine Befreiung von der Maskenpflicht werde nicht genehmigt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien Zweifel aufgetreten, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, eine Maske zu tragen. Das vorgelegte Attest habe die begründeten Zweifel nicht auflösen können. Es sei augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönliche Untersuchung von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Bruders im Verfahren W 8 K 20.1563) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Bei verständiger Würdigung des gestellten Antrags und des Vorbringens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag im Sofortverfahren bei sach- und interessengerechter Interpretation dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung begehrt, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Grundschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist.

Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände zu tragen, befreit ist, jedenfalls zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte dem Antragsteller nicht mehr zugesprochen bekommen, als was er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Erfolgsaussichten einer – derzeit noch nicht erhobenen – Klage in der Hauptsache sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände seiner Grundschule aus gesundheitlichen Gründen befreit ist.

Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) befreit sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV).

Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände an sich (vgl. schon ausführlich VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris sowie noch OVG SH, B.v. 15.10.2020 – 3 MR 43/20 – juris; OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris, jeweils m.w.N.; siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.9.2020 – 1 BvR 1948/20 – juris).

Der Antragsteller ist nicht aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Der Antragsteller hat jedenfalls keine gesundheitlichen Gründe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar machen würden.

Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 294 Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51). Zur Glaubhaftmachung kann auch eine eidesstaatliche Versicherung ausreichen, wobei aus den vorgelegten Unterlagen auch negative Schlüsse gezogen werden können (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 32).

§ 18 Abs. 1 Satz 2 7. BayIfSMV verweist des Weiteren für Schulen und für die Mittagsbetreuung ausdrücklich auf ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan). Der bayerische Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweiligen geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 2. Oktober 2020 führt unter Nr. 6.1 Buchst. b) bis d) zur Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem aus: Ein ärztliches Attest habe die höchste Aussagekraft. In der Regel sei die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Es sei insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen, in der konkreten relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu müsse das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt worden sei und inwiefern sich deswegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachteilig auswirke. Es müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Ein Attest, das augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönliche Untersuchung und von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt worden sei und bei dem die konkreten Umstände den Verdacht nahelegten, dass es sich um eine aus sachfremden Gründen ausgestellte Bescheinigung handele, könne nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen, d.h. in einem solchen Fall blieben begründete Zweifel am Vorliegen des Befreiungsgrundes bestehen.

Des Weiteren hat der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz – unter Bezugnahme auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – zur Befreiung von der Maskenpflicht an bayerischen öffentlichen Schulen in seiner Aktuellen Kurz-Information 33 vom 5. Oktober 2020 ausgeführt: Wer eine Befreiung von der Maskenpflicht in Anspruch nehmen wolle, müsse den Befreiungsgrund glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung sei mehr als die Behauptung, verlange jedoch keinen Vollbeweis. Darzulegen seien die Umstände, die das Eingreifen eines Befreiungsgrundes als wahrscheinlich erscheinen ließen. Übliches Instrument sei bei gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest, wobei andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht ausgeschlossen seien. Ein Attest, das allein das Ergebnis bescheinige, genüge nicht. Nicht erforderlich sei hingegen aber ein medizinisches Gutachten. Im Regelfall reiche es aus, wenn das ärztliche Attest einen Eindruck von der Beeinträchtigung vermittele, welche die gesundheitlichen Gründe ausmache, und darlege, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für Schüler in der konkreten relevanten Tragesituation führe. Erfülle ein Attest diese Anforderungen, sei es nur ausnahmsweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus den Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergäben; etwa, wenn das Attest erkennbar ohne persönliche Untersuchung erstellt worden sei (dafür könne ein insbesondere entfernt gelegener Praxisort sprechen), wenn identische Atteste zu mehreren Schülerinnen und Schülern vorlägen, wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass das Attest von sachfremden Gründen getragen sei oder wenn andere Anzeichen auf ein „Gefälligkeitsattest“ hindeuteten.

Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es bei medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Befreiung von der Maskenpflicht regelmäßig des Nachweises durch Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris; VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris, jeweils m.w.N.).

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Das Gericht merkt ausdrücklich an, dass kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht besteht, weil der Arzt nur Daten angeben muss, wenn der Patient dies wünscht oder damit einverstanden ist. Gegenüber seinen Patienten, die ein Attest von ihm begehren, besteht die Schweigepflicht ohnehin nicht.

Ausgehend von diesen Vorgaben fehlt es vorliegend an einem geeigneten ärztlichen Attest zur Glaubhaftmachung. In den ärztlichen Attesten vom 12. Oktober 2020 sowie vom 19. Oktober 2020 ist ausgeführt, der Antragsteller leide an regelmäßig wiederkehrenden Panikattacken unter der Atemschutzmaske. Im Attest vom 19. Oktober 2020 ist noch weiter angemerkt, das Attest begründe sich aufgrund eines Praxisbesuchs des Antragstellers am 6. Oktober 2020 und 19. Oktober 2020. Die Atteste für sich allein betrachtet begründen schon gewisse Zweifel, ob die oben zitierten Vorgaben eines aussagekräftigen Attestes erfüllt sind. Gravierende und durchgreifende Zweifel erwachsen jedoch aus einem Vergleich der Atteste mit dem dazu im krassen Widerspruch stehenden Vorbringen der Mutter des Antragstellers in ihrer eidesstaatlichen Erklärung vom 19. Oktober 2020. Dort hat die Mutter ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsteller bis 12. Oktober 2020 täglich an einem dreistündigen freiwilligen Angebot der Mittagsbetreuung in der Schule teilgenommen habe. Er habe regelmäßig, als er aus der Mittagsbetreuung nach Hause gekommen sei, Kopfschmerzen gehabt und habe dann nicht mehr in die Mittagsbetreuung gewollt. Sie habe den Antragsteller am 12. Oktober 2020 beim Arzt vorgestellt, der den Antragsteller auch persönlich untersucht habe.

Es fällt schon auf, dass sich das Attest generell auf die Maskentragungspflicht, einschließlich eines auch nur kurzzeitigen Tragens der Maske, bezieht und nicht bloß auf die durchgängige mehrstündige Maskentragungspflicht bei der Mittagsbetreuung, welche von der Mutter allein thematisiert worden ist. Widersprüchlich ist die Aussage in dem Attest, dass der Praxisbesuch zweimal und zwar am 6. Oktober 2020 und am 19. Oktober 2020 stattgefunden habe, während die Mutter des Antragstellers nur von einem Praxisbesuch am 12. Oktober 2020 spricht. Ein weiterer frappierender Dissens ergibt sich daraus, dass die Mutter lediglich von Kopfschmerzen des Antragstellers spricht und mit keinem Wort erwähnt, dass der Antragsteller (anders als sein Bruder) auch an psychischen Problemen, insbesondere an Panikattacken leide, während in den ärztlichen Attesten hingegen von Kopfschmerzen überhaupt keine Rede ist, sondern nur von regelmäßig wiederkehrenden Panikattacken unter der Atemschutzmaske.

Wie schon erwähnt, kann das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen negative Schlüsse ziehen. Aus dem Attest und aus den Begleitumständen des Attestes gerade in Zusammenschau mit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter ergeben sich unauflösbare Widersprüche, die das ärztliche Attest wertlos machen. Das Attest ist nicht geeignet, einen Befreiungstatbestand für das Tragen der Maske während der Mittagsbetreuung und erst recht nicht für das kurzzeitige Tragen der Maske auf dem übrigen Schulgelände glaubhaft zu machen. Vielmehr drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass womöglich das Attest betreffend den Bruder des Antragstellers im Parallelverfahren W 8 E 20.1563 einfach auf den Antragsteller umgemünzt wurde, ohne dass es auf einer ernsthaften eigenen medizinischen Befunderhebung basiert und ohne dass wirklich medizinische Gründe für eine völlige oder zeitweise Befreiung des Antragstellers von der Maskenpflicht bestehen.

Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wird im Vergleich zu anderen Schülern, die die Masken ebenfalls tragen müssen, nicht gleichheitswidrig vom Unterricht bzw. dem Schulbesuch ausgeschlossen, sondern gerade gleichbehandelt (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antragsteller wie dargestellt eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs keine Halbierung des Streitwerts vorzunehmen und der volle Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.

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