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Maskenpflicht Diskotheken, Clubs, Sisha-Bars – Übergangsregelung des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG

OVG Lüneburg – Az.: 14 MN 197/22 – Beschluss vom 25.03.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag, § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 97), geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 111) und die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022 (online eilverkündet am 18.3.2022 unter www.niedersachsen.de/verkuendung), sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.03.2022, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwal-tungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Maskenpflicht Diskotheken, Clubs, Sisha-Bars - Übergangsregelung des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG
Entscheidung zu Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Sisha-BarsÜbergangsregelung (Symbolfoto: OPOLJA/Shutterstock.com)

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Normenkontrolleilantrag ist gemäß § 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.03.2022 (im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung), sind im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG.

Dem steht nicht entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 – juris) § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 111), sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt hat. Denn der Verordnungsgeber hat diese Rechtsvorschriften inhaltlich durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022 geändert, in dem er nunmehr Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske bzw. einer medizinischen Maske in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen ausdrücklich geregelt und damit deutlich gemacht hat, dass die Maskenpflicht in diesen Einrichtungen unter diesen neuen Voraussetzungen gelten soll. Insofern sind Gegenstand des vorliegenden Normenkontrolleilverfahrens die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.03.2022, geregelten Maskenpflichten in ihrer geänderten und gerade nicht in der vorläufig außer Vollzug gesetzten Fassung (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO bei inhaltsgleichen bzw. -ähnlichen Regelungen in einer neuen Verordnung: OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2021 – 13 B 1454/21.NE -, juris Rn. 4; BremOVG, Beschl. v. 30.7.2020 – 1 B 221/20 -, juris Rn. 14).

b) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die in § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, und zwar sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 7).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des jeweiligen Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG RP, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); SächsOVG, Beschl. v. 10.7.2019 – 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); NdsOVG, Beschl. v. 11.5.2018 – 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N).

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, keinen Erfolg. Der in der Hauptsache noch zu stellende Normenkontrollantrag der Antragstellerin wäre voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Denn nach summarischer Prüfung erweisen sich die angegriffenen Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich als rechtmäßig.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Art. 1 Nr. 3 Buchst. d der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022, die am selben Tag im Internet eilverkündet wurde, ist die bisher in § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Ausnahme von dieser Pflicht mit Wirkung ab dem 19. März 2022 (vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022) geändert worden. Danach darf abweichend von Absatz 1 die pflichtige Person nunmehr auch beim Besuch einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat.

Gemäß § 12 Abs. 3 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 jede Person sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022 hat der Verordnungsgeber (ebenfalls ab dem 19. März 2022) in diesem ersten Halbsatz der Vorschrift nun die Geltung der Ausnahme nach § 4 Abs. 4 angeordnet. Nach § 12 Abs. 3 zweiter Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 gelten die Regelungen über 1. die Unzulässigkeit von Atemschutzmasken mit Ausatemventil nach § 4 Abs. 1 Satz 3, 2. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 bis 5 und 3. die Pflicht verantwortlicher Personen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Einrichtungen unter freiem Himmel entsprechend.

a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 -, juris) § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, und die darin bestimmte Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, ebenso wie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass es sich dabei zwar um geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen auf Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG handele, die gemäß § 32 Sätze 1 und 2 IfSG durch Rechtsverordnung angeordnet werden durften, die formell rechtmäßig seien und die im Hinblick auf das „Ob“ eines staatlichen Handelns, die gewählte Art der Schutzmaßnahmen sowie den von Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis nicht zu beanstanden seien (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 12 ff.). Allerdings hat der Senat in der Entscheidung festgestellt, dass sich die angegriffenen Infektionsschutzmaßnahmen zum Zeitpunkt der Entscheidung voraussichtlich als nicht angemessen erwiesen. Denn der Verordnungsgeber habe ohne nachvollziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, z. B. zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen, geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchten bzw. in einer solchen tätig seien, sowie der Bevölkerung im Übrigen (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 31 ff.).Die in § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, vorgesehene Ausnahmeregelung gelte nur für Einrichtungen unter freiem Himmel und vermöge daher einen solchen Ausgleich nicht zu schaffen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen typischerweise überhaupt Außenanlagen (z. B. Terrassen) hätten (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 40). Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, wonach bei Einnahme eines Sitzplatzes die Maske abgenommen werden dürfe, gelte im Übrigen bereits ihrem Wortlaut nach nicht für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 34).

b) Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere des aktuellen Infektionsgeschehens, hält der Senat an den Einschätzungen und den ihnen zugrundeliegenden Erwägungen vollumfänglich fest, dass die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Bezug auf Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen oder Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, – nunmehr ab dem 19. März 2022 inhaltlich geänderten – geregelten Maskenpflichten auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen, durch Rechtsverordnung angeordnet werden durften, formell rechtmäßig sind und im Hinblick auf das „Ob“ eines staatlichen Handelns, die gewählte Art der Schutzmaßnahmen sowie den von Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis nicht zu beanstanden sind und sich diese Maßnahmen als geeignet und erforderlich erweisen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

c) Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die ab dem 19. März 2022 geltenden Maskenpflichten, soweit sie ihrem Inhalt nach nicht bereits in dem von ihr geführten Verfahren 14 MN 171/22 vorgebracht wurden und in der Entscheidung zu diesem Verfahren bereits berücksichtigt wurden, ändern hieran nichts.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geänderten Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) nicht dazu, dass die von ihr angegriffenen Infektionsschutzmaßnahmen nicht mehr auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen.

Die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022, in Bezug auf Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen oder Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelten Maskenpflichten durften zu Recht – wie bereits zuvor – auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG in der bis zum 18. März 2022 gültigen Fassung (im Folgenden IfSG a.F.) – gestützt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 12). Denn die hier relevante Änderung des § 28a IfSG gilt nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 erst ab dem 19. März 2022.

Sie beruhen auch nach wie vor auf einer tauglichen Rechtsgrundlage. Nach § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG in der ab dem 19. März 2022 gültigen Fassung (im Folgenden IfSG n.F.) darf eine vor dem 19. März 2022 auf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 IfSG a.F. erlassene Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten werden, soweit die in der jeweiligen Rechtsverordnung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG n.F. sein könnten. Diese Voraussetzungen liegen für die hier streitgegenständlichen Verordnungsregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022, vor.

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Die in diesem Normenkontrolleilverfahren streitgegenständlichen Maskenpflichten sind durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022 auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 Sätze 1 und 2 IfSG a.F. geändert worden. Diese Verordnung ist am 18. März 2022 im Internet formell rechtmäßig eilverkündet worden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21 -, juris Rn. 14) und damit vor dem 19. März 2022 erlassen worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG n.F. kommt es nicht darauf an, dass die Regelungen auch vor dem 19. März 2022 in Kraft getreten sein müssen.

Die streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen könnten ihrer Art nach auch notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F. sein. Denn in § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG n.F. ist die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) ausdrücklich genannt. Im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG n.F. kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, dass hinsichtlich der nach dem 19. März 2022 aufrechtzuerhaltenden Infektionsschutzmaßnahmen auch die materiellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F. erfüllt sind. Anderenfalls wäre die Übergangsregelung obsolet, weil der Verordnungsgeber bereits ab Inkrafttreten des § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F. am 19. März 2022 nur noch die Infektionsschutzmaßnahmen verordnen könnte, die die (hohen) Anforderungen des § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG erfüllten. Dies war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Die Übergangsregelung soll gerade dem Zweck dienen, Regelungslücken und somit auch Schutzlücken zu vermeiden, die durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und die Inkraftsetzung neuer Regelungen in den Ländern, insbesondere durch den notwendigen Parlamentsvorbehalt, entstehen könnten. In dieser Übergangszeit sind nur Schutzmaßnahmen anwendbar, die auch vom neuen Regelungskatalog der Absätze 7 und 8 jeweils umfasst wären (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drs. 20/958 S. 21).

Der Übergangsregelung des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG n.F. folgend, dürfen die streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen bis zum 2. April 2022 grundsätzlich aufrechterhalten werden.

bb) Die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Maske in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist (noch) eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG.

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.5.2020 – 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

(1) Der Verordnungsgeber verfolgt mit den hier streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin legitime Ziele. Durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022 sind nach Auffassung des Verordnungsgebers aufgrund der Änderungen des Schutzmaßnahmenkataloges des § 28a IfSG Anpassungen aller materiellen Regelungen an den Maßnahmenkatalog des § 28a Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F. erfolgt. Soweit die bisher vorgesehenen Schutzmaßnahmen der Verordnung nach diesem Maßnahmenkatalog nicht mehr zulässig seien, seien diese mit den Neuregelungen gestrichen worden (vgl. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.3.2022, S. 7). Mit den angepassten Regelungen – insbesondere auch mit den angepassten Regelungen hinsichtlich der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen – verfolgt der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens nach wie vor die legitimen Ziele (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 20), der unkontrollierbaren Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken, das Allgemeinwohl und das gesamte niedersächsische Gesundheitswesen zu schützen, insbesondere eine Überlastung der Intensivstationen in den Krankenhäusern zu verhindern (vgl. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.3.2022, S. 7).

(2) Dass die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht geeignet sind, diese Ziele zu erreichen, hat die Antragstellerin durch ihre Ausführungen nicht dargelegt und ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22).

Die Regelungen durfte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums auch für erforderlich halten.

Anders als die Antragstellerin meint, stellen die nach § 12 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022, geltenden Zugangsbeschränkungen im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen kein milderes Mittel dar. Denn auch vollständig geimpfte bzw. genesene Personen können sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der Omikron-Variante, infizieren und andere Personen damit anstecken, woran der Umstand, dass Besucher einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen haben (sog. 2-G-Plus Regelung), und dienstleistende Personen nach § 12 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung der sog. 3-Regelung unterfallen, nichts ändert (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 23).

Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege in geschlossenen Räumen, insbesondere in Einrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens andere mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich. Bereits bei Erlass der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 18. März 2022 befand sich, wie der Verordnungsgeber in der Begründung zur Verordnung deutlich gemacht hat, das Infektionsgeschehen in Niedersachsen auf einem Höchststand verglichen mit der Lage am 23. Februar 2022. So führte er aus (S. 7 der Begründung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022):

„Die landesweite 7-Tage-Inzidenz (dem Indikator „Neuinfizierte“; Zahl der Neuinfizierten mit COVID-19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen) steigt seit Anfang März 2022 kontinuierlich und lag am 18. März 2022 auf einem historischen Höchststand von 1 683,2. Lediglich wenige Kommunen in ganz Deutschland können eine Inzidenz von unter 1 000 vorweisen.

Trotz des aktuell sehr starken Anstiegs der 7-Tage-Inzidenz ist die Intensivbettenbelegung mit COVID-19-Patienten in Niedersachsen annähernd gleichgeblieben. Bei Betrachtung eines Zeitraums der letzten vier Wochen sind zwischen 5 bis 6,5 Prozent der verfügbaren Intensivbettenkapazität mit COVID-19-Patienten belegt. Aktuell liegt diese Quote bei 6,4 Prozent (18. März 2022).

Die Entwicklung der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, also der Neuaufnahmen von COVID-Patientinnen und -Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage folgt der Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz und steigt ebenfalls seit Anfang März 2022 stetig an. Diese liegt aktuell bei 14,9 (18. März 2022).

Die Infektionslage spannt sich also im gesamten Bundesgebiet stetig weiter an und es werden inzwischen auch wieder mehr Menschen mit und aufgrund von COVID-19 hospitalisiert. Dies spricht dafür, dass die Pandemie aktuell ihren prognostizierten Scheitelpunkt noch nicht erreicht hat und eine nachhaltige Abwendung der Gefahren für das öffentliche Gesundheitssystem noch nicht festgestellt werden kann. Hierauf wird mit der Verlängerung der Geltungsdauer im Rahmen der nach § 28 a Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen reagiert.“

Das Infektionsgeschehen in Niedersachsen hat sich seitdem sogar weiter verschlechtert. Die 7-Tage-Inzidenz bei der Intensivbettenbelegung liegt bei nunmehr 6,9 Prozent (24. März 2022). Die 7-Tage-Inzidenz bei den Neuinfektionen ist am 24. März 2022 erneut angestiegen und liegt bei 1.951,4. Der bisherige Höchstwert wurde am 11. Februar 2022 erreicht; er lag bei „nur“ 1.220,5. Ebenso ist die Hospitalisierungsinzidenz weiter gestiegen und liegt am 24. März 2022 bereits bei 16,2. Auch bundesweit hat sich das Infektionsgeschehen verschlechtert, wenngleich die Zunahme der schweren Krankheitsverläufe trotz der sehr hohen Infektionszahlen während der Omikron-Welle geringer als während der ersten vier COVID-19-Wellen ist. Es herrscht weiterhin ein sehr hoher SARS-CoV-Infektionsdruck in der Bevölkerung. In fast allen Altersgruppen stiegen die 7-Tage-Inzidenzen zuletzt erneut an, prozentual besonders stark in den älteren Altersgruppen ab 55 Jahren, wobei die jüngeren Altersgruppen zwischen 5 und 44 Jahren mit Inzidenzen zwischen 2.000 und 3.000 COVID-19-Fällen pro 100.000 Einwohner weiter besonders stark betroffen bleiben. Die Zahl der Hospitalisierungen hat in den letzten Wochen während der Omikron-Welle weiter zugenommen. Auch die Belastung der ITS-Bettenkapazität ist mit 2.335 auf einer Intensivstation behandelten Personen mit COVID-19-Diagnose im Vergleich zur Vorwoche leicht gestiegen. Die mit Omikron assoziierten Todesfälle bleiben im Verhältnis zu den Neuinfektionen bisher auf einem niedrigeren Niveau, sind aber absolut gesehen weiterhin hoch. Der geringere Anteil schwerer Erkrankungen ist zurückzuführen auf den zunehmenden Aufbau einer gegen schwere Erkrankungen schützenden Immunität in der Bevölkerung, insbesondere aufgrund der sehr gut wirksamen Impfung in Kombination mit einem grundsätzlich geringeren Anteil schwerer Erkrankungen bei Infektionen durch die Omikron-Variante. Es sind mittlerweile zwar 76 % der Bevölkerung vollständig geimpft, 58 % haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Jedoch sind weiterhin hochgerechnet rund 7,6 Millionen Bürgerinnen und Bürger in der Altersgruppe 18-59 Jahre und rund 2,2 Millionen in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Robert-Koch-Institut, Kontakte nach Möglichkeit weiter zu reduzieren und soweit sie nicht gemieden werden könnten, insbesondere Masken zu tragen und Mindestabstände einzuhalten. Ferner sollten enge Kontaktsituationen, z. B. Tanzveranstaltungen und andere Feiern im öffentlichen und privaten Bereich vermieden werden (RKI, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 24.3.2022, S. 3f.).

(3) Die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen erweisen sich zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich als (noch) angemessen.

Die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 geregelten Maskenpflichten in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtung stellen ohne Frage einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber solcher Einrichtungen dar (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 32). Allerdings hat der Verordnungsgeber in der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022 – anders als in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 – nunmehr in räumlicher Hinsicht Ausnahmen von der Maskenpflicht geregelt.

Gemäß § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung darf abweichend von Absatz 1 – also der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung – die pflichtige Person beim Besuch einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat. Nach § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt diese Ausnahme nunmehr auch in Bezug auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in solchen Einrichtungen.

Aus Sicht des Verordnungsgebers erfolgte damit eine „Klarstellung“ als Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 -), dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden dürfe, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen worden sei. Denn Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen oder von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten würden, böten ihren Gästen in der Regel auch ein gastronomisches Angebot. Insofern könne hinsichtlich des Konsums der angebotenen Speisen und Getränke bzw. des Rauchens von Shisha-Pfeifen nichts anderes gelten als in Bezug auf sonstige gastronomische Betriebe. Die Ausnahme von der Maskenpflicht sei erforderlich, um den Besucherinnen und Besuchern der Betriebe den Konsum von Speisen und Getränken oder das Rauchen von Shisha-Pfeifen zu ermöglichen. Sie setze jedoch voraus, dass die Besucherinnen und Besucher einen Sitzplatz eingenommen hätten. In Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten würden, treffe regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammen, dass das Abstandsgebot unterschritten werde. Ferner könne es zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen auf engem Raum kommen (vgl. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.3.2022, S. 8 f., 12).

Dies zugrunde gelegt sind die nunmehr geregelten Maskenpflichten unter Berücksichtigung des sich weiterhin verschlechternden Infektionsgeschehens (noch) angemessen.

Zwar hat der Senat in dem Beschluss vom 11. März 2022 im Zusammenhang mit der in § 12 Abs. 3 zweiter Halbsatz Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, angeordneten entsprechenden Geltung des § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für Einrichtungen unter freiem Himmel Zweifel daran geäußert, dass der Verzehr von Getränken und Speisen darauf beschränkt werden kann, dass die Person einen Sitzplatz eingenommen haben müsse, weil gerade Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen aufgrund ihres Konzepts regelmäßig nicht darauf ausgelegt seien, überhaupt ausreichend Sitzplätze vorzuhalten. Aufgrund des Umstandes, dass Personen in diesen Einrichtungen vornehmlich tanzten bzw. sich im Stehen aufhielten (z. B. im Bar- oder Randbereich) und dabei insbesondere Getränke verzehrten, würden insbesondere in kleinen Diskotheken, Clubs u.ä. Einrichtungen, Sitzplätze nicht in ausreichender Zahl vorgehalten (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 40).

Dem Verordnungsgeber ist jedoch zuzustimmen, dass die Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung – wie Gastronomiebetriebe – zumindest auch, ohne dass sie durch die hier streitgegenständlichen Regelungen auf ein solches Angebot beschränkt werden, ein gastronomisches Angebot (in Form von Getränken und kleinen Speisen bzw. Snacks) bereithalten und insofern mit solchen Betrieben auch gleichbehandelt werden können. Dies wird bei Shisha-Bars besonders deutlich, in denen regelmäßig nicht – wie in Diskotheken oder Clubs – getanzt wird und die in ihrer räumlichen Gestaltung einem Gastronomiebetrieb eher ähneln.

Der Einwand der Antragstellerin, dass sich kein signifikanter Unterschied zwischen Besuchern, die an einem Stehtisch stünden und dabei nach der geltenden Rechtslage die Maske nicht abnehmen dürften, und solchen Besuchern ergebe, die – ohne der Maskenpflicht zu unterliegen – auf einem Barhocker an einem höheren Tisch säßen, greift nicht durch. Zum einen können und müssen die hier streitgegenständlichen Verordnungsregelungen dabei nicht auf jede noch so spezifische Konstellation eingehen, vielmehr ist eine Pauschalierung notwendig und auch geboten. Denn deutlich kleinteiligere Regelungen könnten dazu führen, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen an Übersichtlichkeit einbüßen würden und sie nur noch schwer handhabbar wären (vgl. Senatsbeschluss vom 11.2.2022 -14 MN 144/22 -, juris Rn. 53). Zum anderen ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass eine feste Ortsbindung wiederum anderen Gästen ermöglicht, Abständen zu diesen Bereichen zu halten. Gleichzeitig ist durch das Erfordernis, einen Sitzplatz einzunehmen, sichergestellt, dass sich in einem bestimmten Bereich nur eine bestimmte Anzahl von Personen ohne Maske aufhalten kann. Das wäre bei Stehtischen aber gerade nicht der Fall. Ferner ist in Bereichen mit Sitzplätzen regelmäßig keine so starke Fluktuation anzunehmen wie auf einer Tanzfläche und es ist in diesen Bereichen mit einem verringerten Aerosolausstoß zu rechnen. Würde man die Annahme der Antragstellerin zugrunde legen, dass insbesondere Getränke vorwiegend im Stehen bzw. Gehen konsumiert werden und diesem Gedanken folgend, die Besucher auch in diesen Situationen keine Maske tragen müssten, so wäre die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung, überhaupt eine Maskenpflicht anzuordnen, konterkariert. Dies würde dazu führen, dass Besucher – anders als nach der angegriffenen Regelung – in keinem, insbesondere festen, abgetrennten Bereich eine Maske tragen müssten. Dass dies vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens allein angemessen scheint, ist nicht anzunehmen. Unabhängig davon ist es nicht ersichtlich, dass es Betreibern nicht möglich ist, kurzfristig Sitzplätze zur Verfügung zu stellen.

Schließlich verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, dass – im Gegensatz zu einem gastronomischen Betrieb – die Einhaltung der Maskenpflicht für sie unmöglich zu überwachen sei. Es ist für den Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb es Betreibern von Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht möglich sein sollte, die Einhaltung der Maskenpflicht außerhalb eines vorgehaltenen Sitzbereiches zu kontrollieren (etwa mittels Durchsagen durch den DJ, bildlichen oder textlichen Hinweisen oder durch gezieltes Ansprechen von Personen), zumal sie die Besucher bereits vor dem Besuch ihrer Einrichtung – anders als die Antragstellerin es wohl handhabt – etwa über die Sozialen Netzwerke oder am Eingang über die bestehende Maskenpflicht außerhalb eines vorgehaltenen Sitzbereiches hinweisen können, um nicht ordnungswidrig zu handeln.

Dass die nunmehr in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Maskenpflicht zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei den Betreibern führt, liegt nicht – wie bei der ohne Ausnahmen noch zuvor geltenden und vorläufig außer Vollzug gesetzten Maskenpflicht – ohne weiteres auf der Hand. Weil nunmehr Ausnahmen von der Maskenpflicht ausdrücklich geregelt sind, kommt die Pflicht als solche – insbesondere bei Shisha-Bars – nicht mehr einem Berufsausübungsverbot gleich oder stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, weil ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich wäre. Durch die Neuregelung ist der Konsum von Getränken und Speisen durchaus möglich, wenn auch nur bei Einnahme eines Sitzplatzes. Es obliegt dabei der freien Entscheidung der Besucher, ob sie unter der Geltung der neuen Regelung eine Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung besuchen wollen. Auch die Antragstellerin hat zu den möglichen wirtschaftlichen Folgen der von ihr angegriffenen Regelungen nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung führt. Soweit sie auf ihre Einnahmen Ende letzten Jahres verweist, hat sie nicht dargetan, wie sich ihre Einnahmen seit Öffnung ihrer Einrichtung ab dem 3. März 2022 und insbesondere seit der vorläufigen Außervollzugsetzung der früheren Regelung zur Maskenpflicht entwickelt haben. Vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der Öffentlichkeit kommuniziert hatte, dass bereits ab dem 4. März 2022 in Einrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei Einnahme des Sitzplatzes keine Maske getragen werden müsse, obwohl dies der Rechtslage nicht entsprach, und sich auch die Betreiber nicht gegen eine solche vermeintliche Regelung gewandt haben, insbesondere auch die Antragstellerin in dem Verfahren 14 MN 171/22 von einer solchen Regelung ausging, ist der Umfang möglicher wirtschaftlicher Einbußen für den Senat nicht zu bemessen. Selbst wenn ein Teil der Besucher wegen der ab dem 19. März 2022 geltenden Regelung zur Maskenpflicht den Einrichtungen fernbleiben sollte, so führt dies vor dem Hintergrund der vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Ziele nicht zu einer Unangemessenheit der Regelungen, die nur noch für einen kurzen Zeitraum, nämlich bis zum 2. April 2022, gelten sollen (vgl. § 22 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.03.2022).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die seit dem 19. März 2022 geltende Ausnahme zugunsten der Betroffenen sogar vergleichsweise weit gefasst ist. So galt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. November 2021 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch, solange und soweit die Person einen Sitzplatz eingenommen hat, und durfte nur während des Verzehrs von Speisen und Getränken abgenommen werden, wobei selbst diese strenge Regelung von dem zuvor zuständigen 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts als notwendige Schutzmaßnahme eingeordnet wurde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 464/21 -, juris Rn. 30). Hingegen hat der Verordnungsgeber mit der hier angegriffenen Regelung das Abnehmen der Maske bereits bei Einnahme des Sitzplatzes – mithin unabhängig vom Konsum von Getränken und Speisen – geregelt.

Dass die Maskenpflicht in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, weil sie in allen geschlossenen Räume unabhängig davon gilt, ob Zugangsbeschränkungen bestehen, ist – soweit in diesem Verfahren von Interesse – nicht ersichtlich. Der Senat und das beschließende Gericht haben bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Geschehen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen besonders infektionsrelevant ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3. 2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Schon deshalb ist hier eine Differenzierung gerechtfertigt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat ist der Auffassung, dass in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hauptsache grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 – 14 MN 154/22 -, juris Rn. 55; vgl. auch bereits NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 – juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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