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Mauer auf Grundstücksgrenze als gemeinsame Grenzeinrichtung – fehlende Zustimmung

OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 101/90, Urteil vom 05.12.1990

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.03.1990 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts W abgeändert und die Beklagte verurteilt, an der Grenze zwischen ihrem Friedhofsgrundstück in W -S (Gemarkung B, Flur 268, Flurstück 163) und dem Grundstück der Klägerin, G 56 in W -S (Gemarkung E, Flur 268, Flurstück 64) Vorkehrungen zu treffen, durch die ausgeschlossen wird, daß eine Schädigung des Grundstücks der Klägerin durch die Bodenerhöhung auf dem Grundstück der Beklagten und durch die auf der Grenze zwischen den beiden Flurstücken befindliche Mauer eintreten kann.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 8%, die Beklagte zu 92%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, die eine Schädigung ihres Grundstücks durch eine Mauer sowie eine dahinter befindliche Bodenerhöhung verhindern sollen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in W. -S, G 56 (Gemarkung E, Flur 268, Flurstück 64).

An dieses Grundstück grenzt westlich der Friedhof der Beklagten an (Gemarkung, Flur 268, Flurstück 163), der von einer ca. 1,45 m hohen und etwa 0,25 m breiten verputzten Ziegelmauer, die vor etwa 30 Jahren von der Beklagten errichtet worden ist, abgeschlossen wird.

Die Mauer steht (mit Ausnahme weniger Zentimeter an der südlichen Grundstücksgrenze) auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien und weist an mehreren Stellen Rißbildung auf. In die Mauer sind Eisenhaken eingelassen, an denen Mieter der Klägerin Wäscheleinen befestigen.

Das Friedhofsgelände steigt bis zum oberen Mauerrand an.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Die Mauer sei ohne Zustimmung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke errichtet worden und einsturzgefährdet.

Sie habe erst im Jahre 1987 davon erfahren, daß sich die Mauer teilweise auf ihrem Grundstück befindet.

Nachdem die Parteien bezüglich des auch von der Klägerin geltend gemachten – mit der Mauer in keinem Zusammenhang stehenden – Schadensersatzanspruchs wegen Feuchtigkeitsschäden einen Teilvergleich geschlossen haben, hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen durchzuführen, die den drohenden Einsturz der das Grundstück G 56 in W 11 der Klägerin und den angrenzenden Friedhof der Beklagten trennenden Mauer verhindern.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Sie hat eingewandt: Die Mauer sei vor mehr als 30 Jahren errichtet worden; deshalb könnten aus einer fehlenden Zustimmung der Nachbarn zum Bau der Mauer keine Rechte mehr hergeleitet werden.

Die vorhandenen Schäden der Mauer berührten deren Standfestigkeit nicht und gingen im übrigen darauf zurück, daß Mieter der Klägerin Eisenhaken in die Mauer getrieben hätten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren mit geändertem Antrag weiter. Sie begehrt nunmehr auch, Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, die eine Schädigung des Grundstücks durch die Bodenerhöhung auf dem Grundstück der Beklagten verhindern sollen; hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, die Grenzmauer standfest wieder herzustellen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Bezüglich sonstiger Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, daß diese Schutzvorkehrungen ergreift, damit Schädigungen ihres Grundstücks durch die Mauer und – wie im Wege der Klageerweiterung beansprucht – durch die Bodenerhöhung verhindert werden.

Durch den Zustand der Mauer und – wegen der hieraus resultierenden Einsturzgefahr – auch durch das bis zur Mauerkrone angefüllte Erdreich wird das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück beeinträchtigt. Die Beklagte ist als Zustandsstörerin zur Beseitigung der Beeinträchtigungen verpflichtet.

1.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß die Mauer einsturzgefährdet ist. Der Sachverständige E S kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.08.1989 zu dem Ergebnis, daß die Mauer infolge zu geringer Gründung und des Eindringens von Wasser wegen Fehlens einer oberen Abdeckung nicht mehr standsicher sei; sie befinde sich „in einem so schlechten Zustand, daß auch durch eine eventuelle Reparatur ein Verfall nicht mehr aufzuhalten“ sei. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser auf eigenen Untersuchungen und Berechnungen eines vom Sachverständigen hinzugezogenen Statikers beruhenden Feststellungen bestehen nicht.

Die damit feststellbar drohende Gefahr des Einsturzes der Mauer und die damit zwangsläufig auch verbundenen Gefahr des Abrutschens des bis zum Mauerrand erhöhten Erdreichs auf das Grundstück der Klägerin stellen bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, da hierfür eine ernsthafte Bedrohung ausreicht (vgl. BGH LM 906 Nr. 19; KG OLGZ 77, 494; BayObLG NJW RR 87, 1040, Staudinger- Tursky 12.Aufl. Rnr. 154 zu § 1004 m.w.N.).

2.

Die Beklagte haftet als Störerin auf Beseitigung dieser Gefährdung. Allerdings befindet sich die Mauer nur teilweise auf ihrem Grundstück und steht deshalb auch nur insoweit in ihrem Eigentum, denn unabhängig davon, ob es sich bei der Mauer um eine Grenzeinrichtung handelt, findet eine reale lotrechte Eigentumsteilung durch die Grenze statt (vgl. RGZ 162, 209, 212; OLG Düsseldorf OLGZ 78, 190 ff.; Soergel-Baur, Rdn. 8 zu § 921; Erman-Hagen, 8.Aufl., Rnr. 1 zu § 921). Obwohl damit der auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Teil der Mauer in deren Eigentum steht, sie deshalb an sich für den baulichen Zustand dieses Teils selbst verantwortlich ist, kann sie wegen der besonderen Umstände dieses Falles von der Beklagten verlangen, daß diese alleine die von der Mauer ausgehende Gefährdung beseitigt.

a)

§ 922 BGB steht dem Abwehranspruch der Klägerin nicht entgegen.

Selbst wenn die Mauer von ihrer Funktion her die Voraussetzungen für eine gemeinsame Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB erfüllen sollte, finden die Vorschriften der §§ 921, 922 BGB deshalb keine Anwendung, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Klägerin oder deren Rechtsvorgänger dem Bau der Mauer auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist Voraussetzung für eine gemeinsame Grenzeinrichtung und die sich daraus ergebende gemeinschaftliche Unterhaltungspflicht, weil es nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben kann, ohne oder gar gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür Grund und Boden des Nachbarn in Anspruch zu nehmen und diesen dann als notwendige Folge der Grenzeinrichtung mit den Unterhaltskosten zu belasten (BGHZ 91, 283 ff m.w.N.).

Daß die Mauer mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin oder deren Rechtsvorgänger errichtet worden ist, macht die Beklagte selbst nicht geltend.

Allerdings kann eine Zustimmung auch in der schweigenden Hinnahme einer Grenzeinrichtung liegen. Bei einer schon länger existierenden Einrichtung, die sich objektiv wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie auch dem Willen beider Angrenzer entspricht (vgl. Soergel-Baur a.a.O. Rdn. 5 zu § 921). Dies setzt aber voraus, daß der Nachbar weiß oder zumindest damit rechnet, daß die Einrichtung auf der Grenze steht. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGHZ a.a.O.). Die Klägerin macht geltend, erst im Jahre 1987 hiervon erfahren zu haben. Dann aber kann die schweigende Hinnahme der Mauer nicht als Zustimmung zu einer Grenzeinrichtung gewertet werden. Es oblag hiernach der Beklagten, Umstände vorzutragen, die dafür sprechen, daß die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt bereits den genauen Grenzverlauf erfahren hat. Daran fehlt es. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, das Vorbringen der Klägerin zu bestreiten, ohne Anhaltspunkte dafür vorzutragen, daß der Klägerin bereits seit längerem der genaue Standort der Mauer bekannt war. Hierzu bestand umso mehr Anlaß, als die Mauer nur auf dem Grundstück der Klägerin von der Grenze durchschnitten wird und in ihrem weiteren – wesentlich längeren – Verlauf ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten steht. Dies spricht dafür, daß die Beklagte bei Errichtung der Mauer selbst keine gemeinsame Grenzeinrichtung schaffen, sondern die Mauer auf ihrem Grundstück errichten wollte, wieso die Klägerin über bessere Kenntnisse hinsichtlich des Grenzverlaufs verfügen sollte als die Beklagte, ist nicht ersichtlich.

Der Umstand, daß die Mieter der Klägerin Haken in der Mauer befestigt haben, besagt entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Kenntnis der Klägerin nichts.

Eine (rückwirkende) Zustimmung zur Grenzeinrichtung liegt auch nicht darin, daß die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht Beseitigung sondern (letztlich nur) Sanierung der Mauer verlangt. Jedenfalls hat die Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Mauer in ihrem derzeitigen Zustand nicht dulden will, und nicht Kostenbeteiligung sondern Herstellung eines ungefährlichen Zustandes allein durch die Beklagte verlangt. Sie hat damit die Mauer gerade nicht für die Vergangenheit als Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB akzeptiert. Ob die Mauer nach Sanierung oder Neuerrichtung nunmehr für die Zukunft als Grenzeinrichtung mit den sich daraus ergebenden gemeinschaftlichen Unterhaltungspflichten anzusehen ist, weil von der Klägerin der Standort der Mauer in Kenntnis des Grenzverlaufs geduldet wird, bedarf hier nicht der Entscheidung.

b)

Dem Abwehranspruch der Klägerin steht nicht entgegen, daß sie selbst Eigentümerin des auf ihrem Grundstück befindlichen Teils der Mauer ist.

Da sie der Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht zugestimmt hat, hat sie gegen die Beklagte an sich einen Anspruch auf Entfernung des überbauten Mauerteils (§ 1004 BGB). Gegenüber diesem weitgehenden Störungsbeseitigungsanspruch könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das Teileigentum der Klägerin berufen. Nach der Berufung hierauf hätte sie auch dann keinen Erfolg, wenn die Mauer bereits eingestürzt, von ihr durch eine neue ersetzt worden wäre und sie die Klägerin auf anteilmäßige Kostenerstattung in Anspruch nehmen würde. Für diesen Fall würde eine Kostenbeteiligungspflicht der Klägerin deshalb ausscheiden, weil sie der Grenzüberschreitung durch die Beklagte gerade nicht zugestimmt hat (BGH a.a.O.). Dann aber kann nichts anderes für den Fall gelten, daß die Klägerin die Beklagte- was letztlich in deren wirtschaftlichen Interesse liegt – nicht auf völlige Beseitigung in Anspruch nimmt, sondern – vorbeugend – nur Beseitigung des ihr Grundstück gefährdenden Zustandes verlangt. Ansonsten wäre die Klägerin, will sie einer Beteiligung an den nicht unerheblichen Instandsetzungskosten entgehen, gezwungen, die Beklagte entweder auf vollständige Beseitigung in Anspruch zu nehmen oder zuzuwarten, bis sich die Gefährdung durch Einsturz der Mauer realisiert hat. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin voraussichtlich auf die letztgenannte Alternative angewiesen, weil der Beseitigungsanspruch – wofür vieles spricht – verjährt ist. Folge wäre, daß die Klägerin auf längere Zeit aus Sicherheitsgründen ihr Grundstück nicht in vollem Umfang nutzen könnte. Ein solches Ergebnis erscheint angesichts des Umstandes, daß die Beklagte rechtswidrig Eigentum der Klägerin für ihre Zwecke in Anspruch genommen hat und diese deshalb grundsätzlich nicht mit den Unterhaltungskosten belasten kann, nicht hinnehmbar.

3.

Zu Recht ist der mit der Berufung verfolgte Klageantrag allgemein auf Vorkehrungen zum Schutz vor Schädigungen durch die Mauer und die Bodenerhöhung gerichtet.

Es muß der Beklagten überlassen bleiben, die erforderlichen Maßnahmen auszuwählen, durch die die Beeinträchtigung behoben werden kann (vgl. Soergel-Mühl, a.a.O. Rdn. 217 zu § 1004 m.w.N.).

Soweit die Klägerin allerdings zusätzlich verlangt, daß die Beklagte Vorkehrungen unterhält, handelt es sich um eine nicht zulässige Klage auf künftige Leistung (§ 257 ZPO).

4.

Der Abwehranspruch ist ungeachtet des Alters der Mauer nicht verjährt. Die 30 jährige Verjährungsfrist (§§ 194, 195,198 BGB) ist nicht abgelaufen, da mit jeder der noch gegenwärtigen Einwirkungen der Anspruch neu entsteht (BGH Betr. 72, 2056).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

Beschwer der Beklagten: unter 40.000,– DM.

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