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Mauerzerstörung – Eigentumsverletzung – Abzug Neu für Alt

LG Krefeld, Az.: 2 O 102/13, Urteil vom 10.02.2016

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 6.637,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 75 % und den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 25 % auferlegt. Die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 75 % und im Übrigen die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Regressansprüche bezüglich der Zerstörung einer im Eigentum der Klägerin stehenden Ziegelsteinmauer.

Die Beklagte zu 1) errichtete im Jahre 2012 ein Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück B-Str. 9, 9a, 9b in Nettetal. Die Überwachung sowie Planung oblag der Beklagten zu 2) als der beauftragten Architektin. Zum Zwecke der Errichtung des Fundaments hob die Streithelferin auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) eine Baugrube aus. Zuvor hatte die Beklagten zu 2) ein Baugrundgutachten (Blatt 54 ff. der Akte) eingeholt. Dieses berücksichtigte mangels entsprechender Vorgaben der Beklagten zu 2) nicht den Umstand, dass die Ziegelsteinmauer der Klägerin, die angrenzend an die Baugrube auf dem Nachbargrundstück H-Str. 23, 25 errichtet war, stehen bleiben sollte.

Die durch die Ausgrabung entstandene Grube besaß keinerlei Befestigung und wies zunächst eine 70°-Steigung in Richtung Mauer auf. Dieser Zustand wurde von der BG Bau Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 25.07.2012 im Beisein der Beklagten zu 2) beanstandet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Besichtigungsbericht vom 25.07.2012 (Blatt 67 ff. der Akte) verwiesen. Darauffolgend wurden von der Streithelferin am 06.08.2012 Nachschachtungsarbeiten bei der Abböschung durchgeführt, um sie entsprechend den Vorgaben der Berufsgenossenschaft auf 60° abzuwinkeln. Dabei sackte die Ziegelsteinmauer der Klägerin, welche als Befriedungsmittel zwischen den Grundstücken diente, teilweise ein. Nach Rücksprache mit der Beklagten zu 1) riss die Streithelferin die Mauer daraufhin vollständig ab. Die Ziegelsteine wurden sogleich abgetragen, weggeschafft und entsorgt.

Mauerzerstörung – Eigentumsverletzung – Abzug Neu für Alt
Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Die Ziegelmauer war etwa 9,00 m lang, 1,50 m hoch und 11,5 cm breit und wurde nach Schätzung der Klägerin ca. 1955 und nach Schätzung der Beklagten ca. 1930 errichtet. Mittig der Mauer befand sich ein Tor aus Holz.

Die Klägerin behauptet, der Einsturz der Mauer beruhe ausschließlich darauf, dass die Baugrube viel zu nah an die Grundstücksgrenze und somit auch an die Mauer herangereicht habe. Es sei nicht mehr möglich gewesen, den Raum zwischen Ziegelsteinmauer und Grube zu betreten. Dem drohenden Stützverlust durch die Abtragung der Erde sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Sie, die Klägerin, sei erst am 09.08.2012, nachdem sie das Fehlen der Mauer wahrgenommen habe, von der Beklagten zu 1) über den Vorfall, welcher sich am 06.08.2012 ereignet haben soll, informiert worden. Die Steine seien zu diesem Zeitpunkt schon vollständig entsorgt gewesen, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, etwaige Beweissicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die Mauer sei in einem sehr guten Erhaltungszustand gewesen. Es habe für eine neue Ziegelmauer zwar ein Abzug Alt für Neu zu erfolgen; allerdings führe dies im konkreten Fall nicht zur Wertlosigkeit der Mauer. Vielmehr sei zum schädigenden Zeitpunkt noch ein nicht nur unerheblicher Restwert vorhanden gewesen. Bezüglich etwaiger Unsicherheiten im Hinblick auf Alter, Wert und Zustand der Ziegelsteinmauer könne die bestehende Beweisnot jedenfalls nicht zu ihren Lasten gehen. Letztlich seien die Reste der Mauer durch bzw. im Auftrag der Beklagten zu 1) entsorgt worden.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erstattung der Kosten für eine neue, vergleichbare Mauer in Höhe von € 33.255,00 netto abzüglich eines Vorteilsausgleichs neu für alt in Höhe von 22,5 %. In Bezug auf die näheren Einzelheiten zu den Herstellungskosten wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten Kostenvoranschläge (Blatt 13/14 der Akte) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 27.322,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe den Unfallhergang selbst gar nicht wahrgenommen. Nachdem sie davon erfahren habe, habe sie noch am 06.08.2012 die Klägerin informiert und für den 09.08.2012 einen Ortstermin vereinbart. Zum Unfallzeitpunkt sei die Mauer schon in einem sehr schlechten Zustand gewesen, so dass es durchaus möglich sei, dass der Einsturz nicht auf den Nachschüttungsarbeiten beruhe. Zudem habe sie die Streithelferin sowie die Beklagte zu 2) sorgfältig ausgesucht und überwacht, etwaiges Fehlverhalten ebendieser könne ihr deswegen nicht zugerechnet werden.

Die Streithelferin behauptet insoweit, dass sie sich genau an die Angaben der Beklagten zu 2), bestehend aus dem Baugrundgutachten, gehalten habe.

Die Beklagte zu 2) behauptet, die Standfestigkeit der Mauer sei bereits im Vorfeld auf Grund des schlechten Erhaltungszustandes insbesondere im Hinblick auf die Fugen erheblich beeinträchtigt gewesen. So sei die gesamte Mauer – unstreitig – mit Efeu bewachsen gewesen und habe keinen Mauerkopfschutz gehabt. Zwischen Mauer und Baugrube sei entsprechend ihren Vorgaben in einer Planskizze (Bl. 137/138 der Akte) ein Abstand von 40 cm gewesen. Dieser habe den Sicherungsanforderungen in Bezug auf die Standfestigkeit der Mauer auch genügt. Bei ihren Berechnungen habe sie sich auch an das Baugrundgutachten gehalten.

Die Beklagten behaupten, dass die veranschlagten Kosten für die Mauer völlig übersetzt seien. So sei es schon nicht erforderlich, dass der Baugrubengrund vor Errichtung einer neuen Mauer verfüllt und verdichtet werde. Jedenfalls habe die Mauer im Hinblick darauf, dass eine Ziegelsteinmauer dieser Art eine Lebensdauer von 50 – 70 Jahren habe, ohnehin keinen Ertragswert mehr gehabt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Sachverständigen selbst. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens wird auf Blatt 195 ff. und Blatt 261 ff. der Akte sowie wegen der Vernehmung des Gutachters auf das Sitzungsprotokoll vom 06.01.2016 (Blatt 345 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 6.637,50 gem. § 823 Abs. 1 BGB zu und gegen die Beklagte zu 1) ein Ausgleichsanspruch in gleicher aus § 906 Abs. 2 BGB analog. Die Beklagten haften gem. § 421 BGB als Gesamtschuldner.

I.

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von € 6.637,50 aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist bei unmittelbaren Beschädigungen von Nachbargrundstücken durch Vertiefung gem. § 909 BGB anwendbar (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 909 Rdn. 9). Darüber hinaus würde sich eine Haftung auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schutzgesetz des § 909 BGB ergeben (vgl. Palandt, aaO).

1. Die Klägerin war unstreitig Eigentümerin der streitbefangenen Ziegelsteinmauer. Durch den Abriss der Mauer wurde die Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben und das Eigentum der Klägerin verletzt.

2. Der Einsturz der Mauer beruht auch auf einer Handlung der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) hat der Streithelferin die Skizzen (Blatt 137/138 der Akte) überreicht anhand derer die Baugrube ausgehoben wurde. Dort wurde ein pauschaler Böschungswinkel von 60° angegeben. Diese Angaben waren nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, um die Standfestigkeit der Ziegelmauer der Klägerin auch im weiteren Fortgang sicher zu stellen. Die Beklagte zu 2) hätte ausdrücklich darauf hinwirken müssen, dass ein wenigstens 60 cm lastenfreier Schutzstreifen vor der Grenzwand geschaffen wird. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Frank B. vom 31.03.2014 geht das Gericht von der Erforderlichkeit solch eines Mindestabstandes aus.

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Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zur folgenden Feststellung gekommen: Nach seinen Berechnungen hätte ein mindestens 60 cm breiter Schutzstreifen vorhanden sein müssen, wenn man den Böschungswinkel von 60° hätte vollständig abschöpfen wollen. Dies ergibt sich nach seinen Ausführungen schon anhand der Vorgaben der DIN 4124, die erst ab solch einem Abstand die Standsicherheit angrenzender Bauwerke ohne einen weiteren Standsicherheitsnachweis nach DIN 4084 bzw. ohne ein Sachverständigengutachten als nicht gefährdet ansieht. Das Gericht folgt den überzeugenden und insofern von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in Bezug auf diese Darstellung in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der vorgeschriebene Mindestabstand dient nicht nur der Sicherheit der Arbeitnehmer, sondern gerade auch der Sicherung der bodenphysikalischen Stütze der angrenzenden Bauwerke. Zwar mag es sein, dass der Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund steht, dieser bedingt aber gerade die Standfestigkeit der Gebäude. Letztlich kann der Schutz der Arbeitnehmer nur dann garantiert werden, wenn sichergestellt ist, dass von den angrenzenden Bauwerken auf Grund ausreichender Standfestigkeit keine Gefahr für die Arbeitnehmer ausgeht. Zudem folgt aus der Garantie des Eigentums, welche in § 909 BGB in Bezug auf Vertiefungen näher konkretisiert ist, und aus DIN 4124/2, welche ausdrücklich auf benachbarte Gebäude abstellt, dass der Erhalt des Eigentums anderer jedenfalls auch gesichert werden soll.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zerstörung der Mauer letztlich erst durch die Handlungen der Streithelferin eingetreten ist. Denn allein ein Dazwischentreten Dritter lässt den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen. Vielmehr ist im Falle einer mittelbaren Verursachung darauf abzustellen, ob die Art der Verursachung noch vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. § 909 BGB normiert, dass ein Grundstücke nicht in der Weise vertieft werden darf, dass das Nachbargrundstück seine Stütze verliert. Einer Architektin, wie es die Beklagte zu 2) ist, obliegt gerade, diesem Umstand schon im Vorfeld Rechnung zu tragen. Tut sie dies nicht und wird der fehlerhafte Plan lediglich von einer weiteren Person umgesetzt, kann sie sich nicht damit exkulpieren, dass diese Person den Fehler habe erkennen können.

3. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Einsturz der Mauer auf diesem Fehler beruht. Das folgt aus dem generell abstrakten Erfahrungssatz, dass ein Schadenseintritt, der unmittelbar auf eine Missachtung von Vorschriften folgt, die gerade der Sicherheit eines Objekts dienen, auf der Missachtung beruht. Nach dem Sachverständigengutachten kann der Abstand zur Mauer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt allenfalls 29 cm betragen haben anstatt der erforderlichen 60 cm; selbst wenn man dem Vortrag der Beklagten folgt und einen Abstand von 40 cm annimmt, hat dieser den erforderlichen Abstand von 60 cm um ein erhebliches Maß unterschritten. An dem Tag (06.08.2012), als der Abstand im Zuge der Veränderung des Neigungswinkels der Böschung verringert wurde, stürzte die Mauer ein; damit war ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben.

4. Die Beklagte zu 2) handelte fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB, als sie den Interessen der Klägerin in ihrer Planung nicht ausreichend Rechnung trug. Die Einschaltung des Baugrundgutachters entlastet sie nicht, da sie ihm die falsche Vorgabe gemacht hat, die Mauer der Klägerin bleiben nicht stehen.

5. Der ersatzfähige Schaden bemisst sich auf € 6.637,50.

a. Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, bzw. einen damit vergleichbaren Zustand. Dieser Zustand kann vorliegend durch die Errichtung einer neuen Mauer erreicht werden. Selbst wenn eine neue Mauer im Hinblick auf die technischen Fortschritte womöglich standfester und daher wertvoller sein sollte, würde sich daran nichts ändern (vgl. BGH NJW 1992, 2884). An einen vergleichbaren Zustand sind nämlich nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Eine bestimmte Art der Naturalrestitution ist erst dann ausgeschlossen, wenn die wiederhergestellte Sache (hier die neue Ziegelsteinmauer) als aliud erscheinen würde (vgl. BGHZ 102, 322, 328 f.). Die vom Sachverständigen Frank B. dargestellte Mauer (Blatt 209 der Akte) stellt kein aliud dar. Die empfohlene Ziegelsteinmauer entspricht vielmehr in den Maßen im Wesentlichen der ursprünglichen Mauer. Allein die Notwendigkeit der Einziehung von Aussteifungspfeilern bzw. Stahlbetonpfeilern steht einer Vergleichbarkeit mit der zerstörten Mauer nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1992, 2884). Die Kosten einer solchen Mauer einschließlich Tor sind nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen B. auf € 8.850,00 netto zu beziffern.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass keine mit Mehrkosten verbundene Tiefgründung notwendig ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass dies für die Standfestigkeit der Mauer keine Auswirkungen hat und im vorliegenden Fall unzweifelhaft die wirtschaftlichere Alternative ist. Nach den Bauarbeiten der Beklagten zu 1) wurde bereits eine Verdichtung des Grundes vorgenommen. Dies erscheint als ausreichend.

b. Im Wege der Vorteilsanrechnung ist eine Reduzierung in Höhe von ca. 25 % vorzunehmen (Abzug neu für alt). Nach dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes im allgemeinen Schadensrecht muss sich der Geschädigte jede bei ihm eingetretene Vermögensmehrung, die für ihn günstig wirkt, anrechnen lassen, soweit ihm dieses unter Berücksichtigung der Entlastung des Schädigers zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1959, 1078). Die individuelle Nützlichkeit des Vorteils ist dabei anhand einer konkreten, anlagebezogenen Bemessung festzustellen. Die Höhe des Abzuges neu für alt darf bei einem langlebigen Wirtschaftsgut nicht auf fiktive, kalkulatorische, die Realität nicht zwingend widerspiegelnde finanzwirtschaftliche Faktoren oder buchhalterische Annahmen gestützt werden, sondern muss auf die individuelle Nützlichkeit des Vorteils einer neuen Sache für den Geschädigten abstellen (vgl. BVerwG NJW 1995, 2305).

aa. Von Literatur und Rechtsprechung wurden zur Errechnung der Alterswertminderung verschiedene Formeln entwickelt, nämlich etwa die Alterswertminderung nach Ross oder Vogels, die parabelförmige Wertminderung oder die § 23 ImmoWertVO zu Grunde liegende lineare Wertminderung (s. Stichwort Alterswertminderung bei Wikipedia; s. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 664). All diese Formeln setzen die Kenntnis über das tatsächliche Alter sowie die Gesamtnutzungsdauer des Gegenstandes, hier der Mauer voraus.

Vorliegend ist von einer durchschnittlichen technischen Lebensdauer einer Ziegelsteinmauer von etwa 60 Jahren auszugehen. Dies hat der Sachverständige anhand von evaluierten Durchschnittswerten in seinem Ergänzungsgutachten (Bl. 272 der Akte) nachvollziehbar dargelegt. In der Vernehmung hat er dazu weiter ausgeführt, dass es in Bezug auf die konkrete Lebensdauer einer Mauer erheblich auf die Umstände im Einzelfall ankomme. So seien beispielweise das umliegende Wurzelwerk, eine mögliche Kopfabdeckung der Wand, ein etwaiges Nachverfugen sowie die Wetterverhältnisse für die tatsächliche Lebensdauer entscheidend. Zudem sei eine dünne Mauer grundsätzlich nicht so stabil wie etwa eine dickere Mauer. Die Stabilität sowie die Standfestigkeit einer Mauer seien jedenfalls bei Beschädigung der Fugen zunehmend gefährdet. Inwiefern einzelne Umstände davon auch auf die Mauer der Klägerin zutrafen, vermochte der Sachverständige nur eingeschränkt zu beurteilen. Da ihm eine persönliche Begutachtung der Mauer nicht möglich war, beruht die Einschätzung des Sachverständigen ausschließlich auf Fotomaterial sowie einer Ortsbesichtigung. Anhand der Fotos habe er allerdings erkennen können, dass eine Abdeckung des „Daches“ der Mauer, der Wandkopfabdeckung, jedenfalls nicht vorhanden gewesen sei. Zudem sei es auf Grund des starken Efeubewuchses unwahrscheinlich gewesen, dass eine regemäßige Instandhaltung der Mauer stattgefunden habe. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass das Efeu selbst die Fugen angegriffen habe. Von einer Schutzwirkung der Bepflanzung könne nur sehr eingeschränkt ausgegangen werden. Vielmehr sei es üblich, dass das Wurzelwerk selbst die leicht angreifbaren Fugen beschädige. Soweit sich innerhalb solcher oder anderer Beschädigungen dann Wasser absetze, könne es bei Frosttemperaturen durch die Ausdehnung des Wassers dann zu „Abplatzungen“ kommen. Anhand der Fotos von den Fugen, die sich bei der Akte befinden, könne er über den konkreten Zustand jedoch keine Angaben machen. Auf den Fotos war nur ein kleiner Ausschnitt der Fugen zu erkennen. Dies waren gerade Teile der Mauer, die nicht vom Efeu verdeckt waren. Die Angaben des Sachverständigen waren insofern nachvollziehbar und beruhten auf logischen Rückschlüssen. Insbesondere die Bedeutung von Umwelteinflüssen für die Lebensdauer von Bauwerken wurde überzeugend dargestellt.

bb. Der vorliegende Fall zeigt den begrenzten Wert der oben dargestellten Formeln, die – bei allen Unterschieden im Detail – letztlich zu einer fast völligen Wertlosigkeit einer Sache kommen, wenn deren durchschnittliche Lebensdauer erreicht ist; allein nach der Alterswertberechnung nach Vogels verbleibt ein Sachwert von ca. 20 % des Neuwertes. Wenn man entsprechend den obigen Ausführungen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen B. das Errichtungsjahr der Mauer mit ca. 1940 schätzt, dann hätte die Mauer der Klägerin ihre durchschnittliche technische Lebensdauer schon um mehr als 10 Jahre überschritten. Mit Ausnahme der Alterswertberechnung nach Vogels wäre die Mauer damit wertlos, der Klägerin wäre kein Schaden entstanden. Ein solches Ergebnis wäre nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch in vergleichbaren Fällen unbillig und würde die Grundlagen der Vorteilsausgleichung pervertieren, weil durch die Absicht, eine Bereicherung des Geschädigten durch das Schadensereignis zu verhindern, der Schädiger vollständig entlastet würde.

cc. Es ist anerkannt, dass ein Vorteilsausgleich vollständig entfallen kann. Denn jeder Vorteilsausgleich steht – wie schon erwähnt – unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Geschädigten und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen (vgl. Palandt, aaO, vor § 249 Rdn. 100). Insbesondere muss die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, das heißt, sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (vgl. Palandt, aaO, vor § 249 Rdn. 68). Das würde aber geschehen wenn man bei Überschreitung der tatsächlichen Lebensdauer eines langlebigen Wirtschaftsgutes auf einen Abzug neu für alt von 100 % käme. Das würde vorliegend der Realität zuwider laufen, nach der die Mauer nicht nur subjektiv für die Klägerin, sondern objektiv und unabhängig von ihrem Alter ihre Nützlichkeit vollständig erfüllt hat; diesen Wert durften die Beklagten nicht folgenlos zerstören. Allerdings kann auf der anderen Seite nicht verkannt werden, dass ein Schadensersatz ohne jeglichen Abzug neu für alt dazu führen würde, dass die Klägerin mehr erhielte, als sie vorher hatte.

Diese widerstreitenden Gesichtspunkte sind in Ausgleich zu bringen. Dieser Ausgleich führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass jedenfalls Ansprüche wegen Ersatzes langlebiger Wirtschaftgüter, die wie die klägerische Mauer nicht selbstständig handelbar und die nicht auf einen regelmäßigen Austausch wegen Verschleißes angelegt sind (wie etwa ein Teppichboden), nur mit Einschränkungen einem Vorteilsausgleich unterliegen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Einmal würde sich eine neue Mauer im Wert des Grundstücks niederschlagen (vgl. BGH NJW 1992, 2884). Weiterhin kann dieses Mehr aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen B. bei seiner mündlichen Anhörung dahingehend geschätzt werden, dass die Klägerin durch eine neue Mauer für eine Zeitlang von Instandsetzungsmaßnahmen befreit wird. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es nämlich so, dass eine Ziegelsteinmauer grundsätzlich ewig bestehen kann, wenn sie entsprechend unterhalten wird, das heißt, wenn sie über eine ordnungsgemäße Abdeckung verfügt, wenn die Fugen gepflegt werden und wenn das Fundament unbeschädigt bleibt. Der Ziegelstein selbst unterliegt keinem Zerstörungsprozess und kann in seinem Gefüge als Mauer dauerhaft erhalten bleiben, wenn die Verfugung intakt bleibt.

Den Vorteil, eine Zeit lang von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen befreit zu sein und ein wertvolleres Grundstück zu erhalten, bemisst das Gericht gem. § 287 ZPO mit 25 % des Wertes der Mauer, bei Gesamterrichtungskosten von € 8.850,00 also mit einem Betrag von € 2.212,50. Diesen Betrag abgezogen von den Gesamterrichtungskosten ergibt die ausgeurteilte Summe von € 6.637,50.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch in Höhe von € 6.637,50 aus § 906 Abs. 2 BGB analog.

Nach ständiger Rechtsprechung kann aus § 906 Abs. 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch hergeleitet werden, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, soweit er gegen diese Einwirkungen nicht gem. § 1004 BGB, sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, vorgehen konnte (vgl. BGH JZ 1968, 64; NJW 1995, 3195; NJW 2012, 2343).

Die Klägerin ist sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin des Grundstücks, auf dem sich die Mauer befunden hat. Ihr stand zum Zeitpunkt des Einsturzes der Mauer ein Unterlassungs- sowie Störungsbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 1004, 909 BGB zu.

Die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) stellten eine Beeinträchtigung durch Einwirkung auf die Standfestigkeit des Grundstückes der Klägerin durch gefährdende Maßnahmen dar. Die Aushebung der Baugrube auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) ist als unzulässige Vertiefung gem. § 909 BGB zu qualifizieren; eine solche Vertiefung ist eine Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt, aaO, § 909 Rdn. 12). Wie bereits dargelegt hat das Grundstück der Klägerin auf Grund der Missachtung des Mindestabstandes die erforderliche Stütze verloren.

Die Beklagte zu 1) war Zustandsstörerin, ein Verschulden ist nicht erforderlich (vgl. Palandt, aaO, § 909 Rdn. 12). Zustandsstörer ist, wer die Herrschaft über die Sache ausübt, wobei der eigentumsbeeinträchtigende Sachzustand zumindest mittelbar auf den Willen des Störers zurückführbar sein muss, was bei der unzulässigen Vertiefung der Fall ist. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) mit der Planung und die Streithelferin mit der Aushebung selbst beauftragt. Dass sie dabei von einer zulässigen Vertiefung ausging, ist unschädlich. Mit der Beauftragung hat sie die darauffolgenden Handlungen veranlasst. Etwaige Fehler bei der Durchführung durchbrechen, soweit sie fahrlässig sind, das Veranlassungsprinzip nicht, da es nicht völlig abwegig ist, dass im Rahmen einer solchen Vornahme die Grenzen der Zulässigkeit überschritten werden können.

Es bestand auch keine Duldungspflicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB. Eine solche kann weder aus Gesetz noch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. § 242 BGB hergeleitet werden. Die Gefährdung der Standsicherheit der auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Schon aus § 909 BGB folgt, dass eine solche grundsätzlich nicht zu dulden ist.

Die Klägerin war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an der Durchsetzung des Anspruches gehindert. Für die Klägerin war die unzulässige Vertiefung nicht ersichtlich. Für die Annahme einer Verhinderung reicht ein faktischer Duldungszwang aus. Dieser kann sich schon daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwendende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH Urt. v. 11.06.1999, V ZR 377/98). Ein Laie kann und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Bauarbeiten, welche einer komplexen Berechnung bedürfen, von Fachpersonal ordnungsgemäß durchgeführt werden. Eine gesonderte Nachschaupflicht besteht insoweit nicht.

Der für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch notwendige beidseitige sachliche Grundstücksbezug liegt vor. Die Gefährdung ging vom Grundstück der Beklagten zu 1) aus und betraf unmittelbar das Grundstück der Klägerin.

Der Ausgleichsanspruch ist auf € 6.637,50 zu beziffern. Er orientiert sich bei der Bemessung an der Enteignungsentschädigung; auch die Grundsätze zur Vorteilsanrechnung sind zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1990, 3195). Es erscheint angemessen und interessengerecht, die Höhe des Anspruches mit demjenigen der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) gleichzusetzen.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: € 27.322,62.

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