Skip to content

Ungültige AGB-Klauseln in Mobilfunkverträgen OLG Düsseldorf

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 6 U 206/95

verkündet am 27.07.1995

Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.:12 0 96/95


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Dienstverträge für Mobilfunkdienstleistungen zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:

1

„M ist berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Annahme des Auftrages vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich ein Ablehnungsgrund gemäß Ziffer 2.1 ergibt (d.h. wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen). M behält sich für die Dauer der Rücktrittsfrist vor, die D2-Karte jederzeit zu sperren oder die Durchführung des Kundenvertrages von einer Sicherheitsleistung durch den Kunden in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EG ansässigen Kreditinstituts abhängig zu machen.“

2

„Für sämtliche Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit den Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, haftet M gegenüber dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 7 nur in demselben Umfange, wie der jeweilige andere Netzbetreiber gegenüber M haftet.“

3

„Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung der Zahlungsforderungen von M wegen einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist M berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.“

4

„Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung – verjähren spätestens nach einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Um-

ständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an.“

5

„M darf die Bestandsdaten des Kunden verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat.“

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/7 und die Beklagte zu 5/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.. Zu seinen Mitgliedern gehört u.a. die Stiftung Warentest. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, sowie gegen unzulässige Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden.

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. Sie verwendet bei ihren Verträgen mit Verbrauchern über D2-Privat-Mobilfunkdienstleistungen u.a. die aus dem nachfolgend dargestellten Klageantrag ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger beanstandet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und hält sie für unwirksam gemäß den Bestimmungen des AGB-Gesetzes.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Dienstverträge für Mobilfunkdienstleistungen zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:

1

„M ist berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Annahme des Auftrages vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich ein Ablehnungsgrund gemäß Ziffer 2.1 ergibt (d.h. wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen). M|B behält sich für die Dauer der Rücktrittsfrist vor, die D2-Karte jederzeit zu sperren oder die Durchführung des Kundenvertrages von einer Sicherheitsleistung durch den Kunden in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EG ansässigen Kreditinstituts abhängig zu machen.“

2

„Für sämtliche Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit den Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, haftet gegenüber dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 7 nur in demselben Umfange, wie der jeweilige andere Netzbetreiber gegenüber M haftet.“

3

„M behält sich eine zeitweilige Beschränkung der Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des D2-Mobilfunksystems vor. Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen können sich aus Gründen höher Gewalt, einschließlich Streiks und Aussperrungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen von MB^(z.B. Verbesserungen des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Stationen an das öffentliche Leitungsnetz etc.) oder wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.) ergeben, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Mobilfunkdienstes erforderlich sind.“

4

„Die Rechnungsbeträge werden per Lastschrift vom Konto des Kunden eingezogen. Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kunden erhebt M ein Zusatzentgelt für administrative Abwicklungen nach der jeweils gültigen Preisliste.“

5

„Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung der Zahlungsforderungen von M wegen einer Verschlechterung der Kreditwürdigung des Kunden ist M berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.“

6

„Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung – verjähren

spätestens nach einein Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an.“

1

„M darf die Bestandsdaten des Kunden verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat.“

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, daß es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle, soweit in ihren neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Stand 11.10.1994 – die mit der Klage angegriffenen Klauseln nicht mehr enthalten sind. Im übrigen verstießen die Klauseln nicht gegen das AGB-Gesetz.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags zu l. und 2., 4. bis 7. stattgegeben, die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3. jedoch abgewiesen.

Mit ihren Berufungen verfolgen beide Parteien ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, während die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat.

A. Die Berufung der Beklagten ist nur in einem. Punkt begründet

I.

Mit Recht – und dies wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen – geht das Landgericht davon aus, daß der Unterlassungsklage nicht der Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses entgegensteht, auch wenn die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet und die beanstandeten Klauseln zum Teil geändert hat.

Ebensowenig ist dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen, die – materiell-rechtlich – Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist-

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Änderung der beanstandeten Klauseln allein läßt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Auch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, reicht regelmäßig nicht aus. Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist (vgl. dazu BGH WM 1986, 335, 336 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen u.a. dann nicht vor, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie hier die Beklagte – die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach wie vor verteidigt und es weiterhin ablehnt, ihretwegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH a.a.O. ) .

II. Die Berufung ist hinsichtlich folgender Klauseln unbegründet:

3Die Klausel

„M ist berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Annahme des Auftrages vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich ein Ablehnungsgrund gemäß Ziffer 2.1 ergibt. I’^R behält sich für die Dauer der Rücktrittsfrist vor, die D2-Karte jederzeit zu sperren oder die Durchführung des Kundenvertrages von einer Sicherheitsleistung durch den Kunden in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EG ansässigen Kreditinstitutes abhängig zu machen.“

verstößt gegen § 9 Abs. l AGBG und ist deshalb unwirksam. Sie benachteiligt den Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

a) Zunächst verstößt die Klausel gegen das zur konkreten tatbestandlichen Ausformung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörende Gebot der Klarheit und Bestimmtheit (Transparenzgebot) . Das Gebot der‘ Bestimmtheit verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Da sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beliebig ein Bestimmungsrecht über die anzuwendenden Rechtsfolgen einräumen kann, kann ihm auch nicht gestattet werden, durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge sich Beurteilungsspielräume zu verschaffen, die einem Bestimmungsrecht gleichkommen können. Das Transparenzgebot ergänzt das Bestimmtheitsgebot in der Weise, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen von AGB-Klauseln für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nachprüfbar sein müssen und nicht irreführen dürfen (vgl. zu Vorstehendem: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 9 Rdnr. 143, 150).

Diesen Anforderungen genügt die Klausel nicht.

Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagten das Rücktrittsrecht zustehen soll, sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend klar umschrieben. Das Rücktrittsrecht soll dann ausgeübt werden können, „wenn sich“ ein Ablehnungsgrund gemäß Ziffer 2.1 ergibt“. Ein Ablehnungsgrund liegt danach u.a. vor, „wenn … begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen“. Für den Kunden ist aber nicht erkennbar, anhand welcher Maßstäbe seine Kreditwürdigkeit geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte das Vorliegen begründeter Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit annimmt. Die Beklagte hat danach ein freies Ermessen, etwa aufgrund einer Auskunft irgendeiner nicht näher bestimmten Auskunftei vom Vertrag zurückzutreten. Dem kann die Beklagte nicht den Einwand entgegenhalten, daß gemäß Ziffer 2.1 a) die Kreditwürdigkeit des Kunden durch Einholung von Auskünften, insbesondere nach Maßgabe der Ziffer 10 geprüft werde. Ziffer 10 regelt die Berechtigung der Beklagten, im Rahmen der Bonitätsprüfung gemäß Ziffer 2.1 a) bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA Auskünfte einzuholen. Zu Recht hat das Landgericht aber darauf hingewiesen, daß sich aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen nicht ergibt, daß die Kreditwürdigkeitsprüfung nur anhand der von der SCHUFA erteilten Auskünfte erfolgt. Möglicherweise könnte man in diesem Fall davon ausgehen, daß die Formulierung „begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit“ genügend bestimmt ist. Denn in einem solchen Falle wäre erkennbar, anhand welcher Maßstäbe die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da unter Ziffer 2.1 a) die Einholung einer Auskunft der SCHUFA nur beispielhaft genannt ist und nicht auszuschließen ist, daß die Beklagte auch von anderen Stellen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden einholen wird. Für den Kunden ist damit nicht vorhersehbar, wann und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte von Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit ausgeht und zum Rücktritt berechtigt ist.

Schließlich trifft auch der Einwand der Berufungsbegründung der Beklagten nicht zu, der Rückgriff auf die Kriterien des Transparenzgebotes sei deshalb verfehlt, weil sich die Beklagte den Vertragsabschluß ja auch vorbehalten könnte, bis sie die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden überprüft habe und die Interessenten für den Zeitraum, der für die Überprüfung erforderlich sei, von ihren Dienstleistungen ausschließe. Denn es geht nicht darum, daß die Beklagte das Recht hat, einen Vertragsschluß mit einem Kunden aus beliebigen Gründen abzulehnen, sondern um den Fall, daß sie einen Vertrag mit einem Kunden geschlossen hat und diesen während der Vertragsabwicklung nicht unangemessen benachteiligen darf.

b Schließlich benachteiligt die Klausel die Kunden der Beklagten auch in anderer Weise.

Durch die Unklarheit und Unbestimmtheit der Rücktrittsvoraussetzungen ist – wie bereits ausgeführt – für den Kunden nicht in ausreichender Weise erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte vom Vertrag wieder lösen kann. Dem Kunden bleibt damit keine sichere Möglichkeit, sich in seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf das bereits abgeschlossene Vertragsverhältnis einzurichten, sondern er muß immer damit rechnen, daß sich die Beklagte von dem geschlossenen Vertrag wieder löst. Auch unter Berücksichtigung der nur kurzen Frist von 10 Arbeitstagen nach Annahme des Auftrages durch die Beklagte’ist dieses – so das Landgericht mit Recht – nicht hinnehmbar. Denn der Kunde kann seine Dispositionen darauf eingerichtet haben, in dem 10-Tages-Zeitraum nach Aushändigung der D2-Karte ungestört über ein Mobilfunkgerät der Beklagten zu verfügen. Eine Sperrung innerhalb dieses Zeitraums kann ihm deshalb z.B. finanziell erheblich schaden.

Soweit die Beklagte meint, das Rücktrittsrecht sei deshalb erforderlich, weil sie ihren Kunden die sofortige Teilnahme am mobilen Funkverkehr ermöglichen wolle, also im Interesse des Kunden davon Abstand nehme, die ihr im Rahmen der Kontrahierungsfreiheit gegebene Möglichkeit, den Vertragsabschluß von der vorherigen Überprüfung der Kreditwürdigkeit abhängig zu machen, auszuschöpfen (Bl. 144 d.A.), vermag dies die Benachteiligung der Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn – so der Kläger mit Recht – es stellt keinen wesentlichen Nachteil dar, wenn der Kunde noch weitere 10 Tage bis zum Abschluß einer Bonitätsprüfung auf den Vertragsschluß mit der Beklagten und die Aushändigung der D2-Karte warten muß. Wenn die Beklagte damit die Möglichkeit hat, vor Vertragsschluß eine Bonitätsprüfung durchzuführen, die nur eine minimale Verzögerung des Vertragsschlusses bewirkt, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sich ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Rücktrittsvorbehalt auf Umstände erstreckt, deren Vorliegen der Klauselverwender bei gebotener Sorgfalt schon vor dem Vertragsabschluß hätte erkennen und deshalb den Abschluß ablehnen können (vgl. dazu BGHZ 99, 182, 193). Letzteres hat der BGH im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen § 10 Nr. 3 AGBG ausgeführt. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht anwendbar, weil das mit der Beklagten abzuschließende Vertragsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist. Jedoch erscheint es gerechtfertigt, diesen Rechtsgedanken dann auf Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, wenn der Verwender – der bei Dauerschuldverhältnissen ohnehin für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Kündigungsgründe bedarf – in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Gründe nennt, unter denen ihm eine Lösung von dem Vertrage gestattet sein soll (vgl. dazu MüKo/Basedow, 3. Aufl., § 10 Nr. 3 AGBG, Rdnr. 43).

c Da die Klausel pauschal auf einen Ablehnungsgrund gemäß Ziffer 2.1 Bezug nimmt, ist sie mangels Teilbarkeit insgesamt gemäß § 9 Abs. l AGBG unwirksam. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Bl. 114 R d.A.) Bezug und stellt dies gemäß § 543 ZPO fest.

2 Die Klausel

„Für sämtliche Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit den Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, haftet I^H gegenüber dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 7 nur in demselben Umfange, wie der jeweilige andere Netzbetreiber gegenüber M haftet.“

ist unwirksam, weil sie gegen § 11 Nr. 7 AGBG verstößt.

Nach § 11 Nr. 7 AGBG ist ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, unwirksam.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, daß die beanstandete Klausel eine solche unzulässige Haftungsbegrenzung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Erfüllungsgehilfen der Beklagten enthält.

Zu Recht hat das Landgericht die ausländischen Netzbetreiber als Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen.

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (MüKo/Hanau, 3. Aufl., § 278 Rdnr. 12 m.w.N.). Die Stellung als Erfüllungsgehilfe ergibt sich aus der Funktion des Gehilfen innerhalb der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger als „funktionsbedingter Erfüllungsgehilfe“. Ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Hilfsperson ist nicht erforderlich. Auch wer aus Gefälligkeit tätig wird oder bei einem Dritten beschäftigt ist, kann Erfüllungsgehilfe sein. Es ist nicht erforderlich, daß der Erfüllungsgehilfe seine Funktion kennt. Auch selbständige Unternehmer können Erfüllungsgehilfen sein (vgl. dazu MüKo a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N.). Gleichgültig ist, ob der Schuldner zu einer Kontrolle und Überwachung des Erfüllungsgehilfen in der Lage ist und Einfluß auf dessen Verhalten hat. Unerheblich – so das Landgericht mit Recht – ist auch, ob die Hilfsperson (auch) eine eigene Verbindlichkeit erfüllen will.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei den ausländischen Netzbetreibern um Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Sie handeln – so zutreffend das Landgericht – in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber ihren Kunden, weil die von ihnen verrichtete Tätigkeit im Bereich des von der Beklagten geschuldeten Gesamtverhaltens liegt. Denn die Beklagte hat die ausländischen Netzbetreiber in die Vertragsabwicklung mit den Kunden eingebunden, um diesen ein Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. Soweit die Beklagte meint, sie verpflichte sich gegenüber ihren Kunden nicht dazu, auch im Ausland die Dienstleistungen eines Netzbetreibers zu erbringen, dies sei ihr angesichts der offensichtlichen Tatsache, daß sie im Ausland nicht Netzbetreiber sei, und angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Eigenständigkeit der ausländischen Netzbetreiber auch nicht möglich, geht dies an der Problematik vorbei. Es geht nicht darum, im Ausland .die Dienstleistungen eines Netzbetreibers zu erbringen, sondern – so die Beklagte in erster Instanz selbst (Bl. 60 d.A.) – darum, dem Kunden „zu ermöglichen“. Mobilfunkleistungen ausländischer Netzbetreiber in Anspruch zu nehmen. So heißt es denn auch in Ziffer 3.3 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich:

„Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, mit seiner D2-Karte Mobilfunkleistungen anderer Betreiber von digitalen zellularen Mobilfunknetzen in Europa in Anspruch zu nehmen, soweit M mit den jeweiligen Betreibern entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat.“

Daraus folgt, daß die Kunden der Beklagten einen Anspruch darauf haben. Mobilfunkleistungen ausländischer Netzbetreiber in Anspruch zu nehmen, wenn die Beklagte mit den ausländischen Netzbetreibern „entsprechende Vereinbarungen“ geschlossen hat. Diesen Ansprüchen des Kunden steht damit eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten gegenüber, und in Erfüllung dieser Verpflichtung bedient sie sich der ausländischen Netzbetreiber, die somit ihre Erfüllungsgehilfen sind.

Die Klausel enthält auch eine unzulässige Haftungsbegrenzung. Denn für den Fall, daß die Haftung des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers gegenüber der Beklagten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung entsprechend ausgeschlossen oder begrenzt ist, soll die Beklagte selbst dann nicht oder nur begrenzt haften, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung ihres Erfüllungsgehilfen vorliegt.

Schließlich verstößt die Klausel auch gegen § 9 Abs. l AGBG.

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, daß die angegriffene Klausel der Beklagten ein völliges Belieben der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen zugunsten der ausländischen Netzbetreiber einräumt. So kann es durchaus möglich sein, daß ausländische Netzbetreiber der Beklagten um so günstigere Vertragskonditionen einräumen, je weiter die Beklagte auf eine Haftung des ausländischen Netzbetreibers verzichtet. Die beanstandete Klausel versucht diesen Haftungsverzicht auf den Kunden der Beklagten zu verlagern, was zu einem völligen Risikoausschluß der Beklagten führt. Dies geht einseitig zu Lasten des Kunden der Beklagten und benachteiligt ihn deshalb unangemessen i.S.d. § 9 AGBG.

3. Die Klausel

„Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung der Zahlungsforderungen von M wegen einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist M berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.“

ist ebenfalls gemäß § 9 Abs. l AGBG unwirksam.

Zu Recht hat das Landgericht die Vorfälligkeitsklausel am Maßstab des § 9 AGBG gemessen.

a_ Eine Vorfälligkeitsklausel (in einem Ratenkreditvertrag) hält einer Inhaltskontrolle nur stand, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit zumindest nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müßten. Dabei müssen die Vertragsverletzungen, die zur Vorfälligkeit führen, so schwerwiegend sein, daß sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine automatische Vertragsbeendigung rechtfertigen (BGHZ 95, 362, 372 f).

Diese für die Fälligstellung eines Ratenkredits vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze können – trotz der bestehenden Unterschiede – auch für die hier anzustellende Prüfung nutzbar gemacht werden. Denn die beanstandete Klausel kann hier zu ebenso den Kunden der Beklagten unangemessen belastenden Folgen führen wie die vorzeitige Fälligkeitsstellung eines Ratenkredits.

Folgenlos bleibt die Klausel allerdings für Kunden, die nur über eine D2-Karte verfügen. Denn die Beklagte erbringt ihre Dienstleistungen im Wege der Vorleistung, die sie monatlich abrechnet. Gemäß Ziffer 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind die Rechnungen mit Zugang fällig. Ein Verzug des Kunden führt daher nicht zu weiteren Folgerungen.

Anders ist es dann, wenn der Kunde über mehrere D2-Karten verfügt. In solchen Fällen kann es vorkommen – davon geht (wie die Klausel ja zeigt) auch die Beklagte aus (vgl. Bl. 66 d.A.) -, daß Fälligkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintritt oder der Verzug nur hinsichtlich der Forderung für eine von mehreren D2-Karten eintritt. In einem solchen Fall folgt die unangemessene Benachteiligung des Kunden daraus, daß die Beklagte die Möglichkeit bekommt, sämtliche Forderungen selbst dann sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde sich mit einem lediglich geringfügigen Betrag in Zahlungsverzug befindet. Nach dem Wortlaut der Klausel ist es sogar möglich, die Fälligstellung hoher Forderungen mit einem Zahlungsverzug von Kleinbeträgen zu erreichen. Diese Argumentation verstößt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht „gegen die allgemeine Erkenntnis, daß mit Übertreibungen und Überspitzungen jede Vertragsklausel und auch jede AGB-Klausel sozusagen ad absurdum geführt werden könne“ (Bl. 198 d.A.). Vielmehr ist gerade im Rahmen einer Klage nach § 13 Abs. 2 AGBG auf die kundenfeindlichste Auslegung der Klausel abzustellen, um dem Verwender einer Formularbestimmung jede Möglichkeit zu nehmen, sich außerprozessual gegenüber seinen – häufig rechtsunkundigen – Vertragspartnern auf eine nach dem Wortlaut mögliche andere Auslegung zu berufen (BGH NJW 1984, 2161; NJW 1986, 46, 47; OLG Düsseldorf – Senat – NJW-RR 1995, 369, 370).

Eine derart weitgehende Möglichkeit der Beklagten, hohe (noch nicht fällige) Forderungen wegen eines Verzugs nur mit einem sehr geringfügigen Betrag fällig zu stellen, erscheint dem Senat – wie dem Landgericht – auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten an einer vertragsgemäßen und pünktlichen Zahlung der Rechnungsbeträge nicht gerechtfertigt. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Interessen der Beklagten durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugsschaden und Verzugszinsen sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung seines monatlichen Rechnungsbetrages in Zahlungsverzug kommt, in ausreichender Weise gewährleistet sind.

b) Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot. Auch in dieser Klausel wird die Rechtsfolge u.a. an eine „Verschlechterung der Kreditwürdigkeit“ geknüpft. Auch insoweit ist für den Kunden nicht erkennbar, anhand welcher Maßstäbe die Beklagte seine Kreditwürdigkeit prüft und unter welchen Voraussetzungen sie eine Verschlechterung seiner Kreditwürdigung bejaht. Insoweit gilt hier das gleiche wie bei den Ausführungen zu l.a), auf die Bezug genommen wird.

Die Klausel

„Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung – verjähren spätestens in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an.“

ist unwirksam, weil sie gegen § 9 Abs. l, Abs. 2 Nr. l AGBG verstößt.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß es nicht grundsätzlich unzulässig ist, die Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ausgenommen die in § 11 Nr. 10 f AGBG genannten) angemessen zu verkürzen. Dies gilt insbesondere für die lange Verjährungsfrist des § 195 BGB, die grundsätzlich für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gilt. Eine somit grundsätzlich zulässige Abkürzung der Verjährungsfristen verstößt aber dann gegen § 9 AGBG, wenn die Durchsetzung der Ansprüche des Kunden dadurch erheblich behindert wird und der Verwender kein überwiegendes Gegeninteresse darzulegen vermag (vgl. dazu Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 11 Nr. 10 f, Rdnr. 82 m.w.N.).

Die beanstandete Klausel ist hier bereits deshalb unwirksam, weil sie auch Ansprüche des Kunden erfaßt, denen ein arglistiges Verhalten der Beklagten zugrunde liegt. Eine solche Verkürzung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. Ein solcher wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist den §§ 476, 480, 637, 651 BGB zu entnehmen, nach denen bei Gewährleistungsansprüchen aufgrund arglistigen Vorspiegeins und Verschweigens eine Verkürzung der Verjährung unwirksam ist. Daraus folgt die Unwirksamkeit der Verkürzung der Verjährungsvorschriften für Ansprüche wegen Arglist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher a.a.O., § 11 Nr. 10 f, Rdnr. 12).

Dem kann die Beklagte nicht den Einwand entgegenhalten, die Klausel entferne sich nicht in erheblichem Umfang von gesetzlichen Leitbildern, da sich beispielsweise die Anfechtungsfrist im Sinne der arglistigen Täuschung grundsätzlich auf ein Jahr belaufe (Bl. 153 f d.A.). Die Beklagte verkennt dabei, daß nach § 124 Abs. 3 BGB, wenn der Anfechtungsberechtigte die Täuschung nicht entdeckt, die Anfechtung erst dann ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 30 Jahre verstrichen ist, die beanstandete Klausel jedoch auch Ansprüche des Kunden, denen ein arglistiges Verhalten der Beklagten zugrunde liegt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Kunden in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an verjähren lassen soll. Ein überwiegendes Gegeninteresse der Beklagten, das die pauschale Verkürzung der Verjährungsfristen rechtfertigen könnte, hat die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht dargelegt.

Im übrigen sieht dies im Ergebnis auch die Beklagte so, wie der Umstand zeigt, daß sie die Klausel zwischenzeitlich geändert hat und Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens und arglistiger Täuschung ebenfalls von der Verjährungsregelung ausgenommen hat.

Wie bereits ausgeführt, entfällt damit weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage noch die Wiederholungsgefahr.

5 Die Klausel

„M darf die Bestandsdaten des Kunden für Arbeiten nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat.“

verstößt ebenfalls gegen § 9 Abs. l, Abs. 2 Nr. l AGBG.

Im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes läßt sich eine solche Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbaren. Das Bundesdatenschutzgesetz hat sich grundsätzlich für den Schutz personenbezogener Daten entschieden (BGH NJW 1986, 46, 47 m.w.N.). Es untersagt zwar die Speicherung und Übermittlung solcher Daten nicht schlechthin, macht sie aber nach der in § 28 BDSG, der hier auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung von einer Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten abhängig. Eine Konkretisierung der in § 28 BDSG enthaltenen Wertentscheidung enthält die Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen erbringen (Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung-UDSV). Nach § 4 Abs. 2 UDSV darf das Unternehmen die Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden seiner Dienstanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Damit gibt die beanstandete Klausel zwar im wesentlichen den Wortlaut des § 4 Abs. 2 UDSV wieder. Gleichwohl weicht die Klausel im Ergebnis in erheblicher Weise hinsichtlich des Begriffs „Bestandsdaten“ von § 4 Abs. 2 UDSV ab.

Während in § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. l UDSV Bestandsdaten als personenbezogene Daten definiert sind, die für die Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind, wird diese Einschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gemacht. Dort werden die Bestandsdaten mit denen im Auftrag des Kunden enthaltenen personenbezogenen Daten beschrieben. Dies weicht bereits deshalb in ganz erheblicher Weise von der Regelung in § 4 Abs. 2 UDSV ab, weil es nach der auch hier vorzunehmenden „kundenfeindlichsten“ Auslegung völlig im Belieben .der Beklagten steht zu entscheiden, was Bestandsdaten sein sollen. Durch die Anknüpfung an die Definition in Ziffer 9.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Beklagte jede Möglichkeit, im Wege der Ausgestaltung ihres Auftragsformulars zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten des Kunden Bestandsdaten sind und als solche aufgrund der beanstandeten Klausel von ihr verarbeitet und genutzt werden dürfen.

Diese Abweichung von dem in § 4 Abs. 2 UDSV enthaltenen Grundgedanken führt im übrigen auch deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten, weil es der Beklagten ohne weiteres möglich sein dürfte, die „offene“ Formulierung der Klausel an die Regelung des § 4 Abs. 2 UDSV anzupassen, was – nach Auffassung der Beklagten (vgl. Bl. 154, 199 d.A.) – ohnehin zu keiner inhaltlichen Änderung der beanstandeten Klausel führen würde, ’soweit man die Auslegung der Beklagten zugrundelegt.

II.

Begründer ist die Berufung der Beklagten allerdings, soweit das Landgericht die Klausel

„Die Rechnungsbeträge werden per Lastschrift vom Konto des Kunden eingezogen. Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kunden erhebt M ein Zusatzentgelt für administrative Abwicklung nach der jeweils gültigen Preisliste“ für unwirksam erachtet hat.

Entgegen der Ansicht des Landgericht benachteiligt die grundsätzliche Verweisung des Kunden auf die Zahlung der Rechnungsbeträge im Lastschriftverfahren und die Erhebung eines Zusatzentgeltes für administrative Abwicklung bei anderer Zahlungsweise den Kunden der Beklagten nicht unangemessen.

Der Bundesgerichtshof (BGH WM 1996, 335) hat die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betreibers von Breitbandkabel-Verteileranlagen enthaltene Klausel, die Kabelanschlußkunden müßten für den Einzug des monatlichen Nutzungsentgelts eine Einzugsermächtigung erteilen, als mit § 9 AGBG vereinbar angesehen. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs, die zu diesem Ergebnis führt und der sich der Senat anschließt, kann auch für die Prüfung der hier beanstandeten Klausel nutzbar gemacht werden.

So ist es grundsätzlich zulässig, bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung – auch abweichend von der gesetzlichen Regelung – zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Dabei darf der Verwender allerdings sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (vgl. dazu BGH WM 1996, 335, 336 m.w.N.).

Den von der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 64 f. d.A.) im einzelnen aufgeführten – unstreitigen – Vorteile stehen auf Seiten der Kunden der Beklagten keine Nachteile gegenüber, die so beachtlich wären, daß sie als unangemessen im Sinne des § 9 AGBG bewertet werden müssen. Insbesondere müssen die Kunden der Beklagten nicht befürchten, daß unberechtigte Abbuchungen, die aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung vorgenommen werden, gegen ihren Willen Bestand haben und ihr Konto endgültig belasten können. Denn der Zahlungspflichtige kann der Kontobelastung – wie jeder anderen unberechtigten Buchung – widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen (BGH a.a.O., S. 337). Der Widerspruch des Kontoinhabers ist nicht an eine Frist gebunden. Die in den Lastschriftabkommen der Banken vorgesehenen 6-Wochen-Frist betrifft nicht das Verhältnis des Kontoinhabers zu seiner Bank (vgl. zu Einzelheiten BGH a.a.O.). Beim Einzugsermächtigungsverfahren sind die Risiken grundsätzlich nicht vom bezogenen Kontoinhaber zu tragen, sondern von den beteiligten Banken. Eine Mithaftung des bezogenen Kontoinhabers kommt nur in Betracht, wenn er seine gegenüber seiner Bank aus dem Kontovertrag sich ergebende Verpflichtung, die Bewegungen seines Kontos jedenfalls in gewissem Umfang zu kontrollieren, schuldhaft verletzt und auf diese Weise dazu beiträgt, daß seiner Bank ein Schaden entsteht. Die Verpflichtung des Kontoinhabers, die Kontobewegungen in einem gewissen Maß zu kontrollieren, besteht unabhängig davon, ob er eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder nicht (BGH a.a.O.) . Es kann deshalb nicht als eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Klauselverwenders angesehen werden, daß die von ihnen aufgrund der Lastschriftklausel des Verwenders zu erteilende Einzugsermächtigung zu einem Schadensersatzanspruch der Bank gegen sie führen kann, wenn sie schuldhaft eine ihnen ohnehin – auch ohne die Einzugsermächtigung – obliegende Kontrollpflicht bezüglich ihres Kontos verletzen. Es ist nicht unangemessen, wenn die Vertragspartner der Beklagten für eigenes Verschulden einstehen müssen (BGH, a.a.O., S. 338).

Danach benachteiligt auch die beanstandete Klausel die Kunden der Beklagten nicht unangemessen. Dies gilt hier um so mehr, als der Kunde, anders als bei dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Kunde verpflichtet war, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, die Möglichkeit hat, (gegen ein Zusatzentgelt von zur Zeit 2,30 DM) eine andere Zahlungsweise zu wählen.

Soweit möglicherweise Bedenken bestehen, die Dispositionsfreiheit des Kunden dann als nicht unangemessen eingeschränkt anzusehen, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Kontoinhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen (so BGH, a.a.O., S. 338) gilt dies hier nicht. Denn zum einen werden die Rechnungen zu feststehenden Zeitpunkten erteilt, wie die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt hat. Zum anderen kann der Kunde nach Zugang der Rechnung, mit dem die Forderung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – sofort – fällig wird, dafür Sorge tragen, daß sein Konto die erforderliche Deckung aufweist. Insofern ist seine Situation nicht anders, als wenn er die Möglichkeit einer anderen Zahlungsart, etwa die der Überweisung, wählt. Auch dann hat der Kunde – sofort – für erforderliche Deckung zu sorgen. Darüber hinaus hat er ja die Möglichkeit, eine andere Zahlungsart zu wählen.

B.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel

„M behält sich eine zeitweilige Beschränkung der Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des D2-MobiIfunksystems vor. Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen können sich auch aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks und Aussperrungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen von (z.B. Verbesserungen des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Stationen an das öffentliche Leitungsnetz etc.) oder wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.) ergeben, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Mobilfunkdienstes erforderlich sind.“ richtet.

Die Klausel verstößt weder gegen § 11 Nr. 7 AGBG noch gegen § 9 Abs. l AGBG.

Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 7 AGBG ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Klausel weder einen Haftungsausschluß noch eine Haftungsbegrenzung enthält. Dies ist Gegenstand von Ziffer 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Diese Klausel greift der Kläger aber nicht an.

Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. l AGBG ist nicht ersichtlich.

Satz l enthält – so die Beklagte mit Recht – lediglich eine Beschreibung der einem Mobilfunknetz immanenten Beschränkungen. Die Kunden erwerben die Möglichkeit, im Mobilfunknetz zu telefonieren, nur in den Grenzen der technischen Möglichkeiten. Satz l der Klausel regelt damit nichts, was nicht schon aus dem vereinbarten Vertragsgegenstand folgen würde. Er beschreibt nur einen Teilaspekt der Vertragslage, ohne daß er eine Definition von tatbestandlichen Voraussetzungen einerseits und Rechtsfolgeregelungen andererseits enthält.

Das gleiche gilt für Satz 2 der Klausel. Er beschreibt nur, aus welchen Gründen sich zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen ergeben könnten, ohne daß daraus resultierende Folgen geregelt wären. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, daß die Klausel – worauf der Kläger u.a. jedoch abstellt – nicht zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Streiks und Aussperrungen unterscheidet. Die Klausel zählt lediglich – wie ausgeführt – die Fälle auf, in denen es zu Unterbrechungen oder Beschränkungen des Mobilfunkssystems kommen kann. Insoweit ist keine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Streiks und Aussperrungen erforderlich. Dies hat allenfalls Bedeutung für die Rechtsfolgen, die aus den Unterbrechungen oder Beschränkungen resultieren können. Diese Rechtsfolgen werden in der angegriffenen Klausel jedoch nicht geregelt. Darüber verhält sich vielmehr Ziffer 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Es trifft auch nicht zu, daß – so aber der Kläger (Bl. 162 d.A.) – die angegriffene Klausel die Leistungspflicht der Beklagten unter einen derart umfassenden Vorbehalt stelle, „daß die Rechtsfolgenanordnung der Klausel 3.8 lediglich eine naheliegende Folge“ darstelle, die im übrigen auch auf die beanstandete Klausel Bezug nehme.

Letzteres ist nur insoweit richtig, als es um die Begriffe „Störung“ oder „Beschränkung“ geht. Nr. 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht aber nicht „automatisch“ davon aus, daß die Beklagte keine der in 3.6 beschriebenen Beschränkungen zu vertreten hätte. Vielmehr macht Ziffer 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade die Einschränkung, „soweit“ die Beklagte die Beschränkung zu vertreten hat. Wann dies der Fall ist, wird in Nr. 3.6 nicht geregelt.

Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. l, 97 Abs. l ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Wert der Beschwer für die Beklagte: 15.000,- DM. Wert der Beschwer für den Kläger: 6.000,- DM. Berufungsstreitwert: (7 x 3.000,- =) 21.000,- DM.

Zu einer Erhöhung der Festsetzung des Wertes für jede einzelne Klausel entsprechend dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Klägers vom 02.10.1996 besteht kein Anlaß, da der Kläger selbst in der Klageschrift den Wert mit 21.000,- DM (= 7 x 3.000,- DM) angegeben hat und die entsprechende Wertfestsetzung des Landgerichts bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 546 ZPO liegen nicht vor.

Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Einzugsermächtigungsklausel. Auch insoweit liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vor, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wäre. Denn die – grundsätzliche – Rechtsfrage wurde – wie oben näher ausgeführt – mit Urteil des BGH vom 10.01.1996 (WM 1996, 335) bereits entschieden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos