OLG Hamm
Az.: 28 U 79/97
Urteil vom 20.10.1998
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte findet auf die Tätigkeit der Mediation dann Anwendung, wenn die Parteien keine andere Abrede getroffen haben. § l Abs. 2 BRAGO steht nach Ansicht des OLG Hamm der Anwendung nicht entgegen, weil es sich bei der Mediation um eine originär anwaltliche Tätigkeit handele, die nicht den in § l Abs. 2 BRAGO genannten Tätigkeiten, auf die die BRAGO keine Anwendung findet, gleichzustellen sei. Demnach könne der als Mediator tätig gewordene Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr gem. § 20 BRAGO berechnen. Das Urteil nimmt in der Begründung Bezug auf den Schlussbericht des BRAK-Ausschusses Mediation, veröffentlicht in BRAK-Mitteilungen 1996,S.187.