OLG Hamm
Az.: 28 U 79/97
Urteil vom 20.10.1998
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte findet auf die Tätigkeit der Mediation dann Anwendung, wenn die Parteien keine andere Abrede getroffen haben. § l Abs. 2 BRAGO steht nach Ansicht des OLG Hamm der Anwendung nicht entgegen, weil es sich bei der Mediation um eine originär anwaltliche Tätigkeit handele, die nicht den in § l Abs. 2 BRAGO genannten Tätigkeiten, auf die die BRAGO keine Anwendung findet, gleichzustellen sei. Demnach könne der als Mediator tätig gewordene Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr gem. § 20 BRAGO berechnen. Das Urteil nimmt in der Begründung Bezug auf den Schlussbericht des BRAK-Ausschusses Mediation, veröffentlicht in BRAK-Mitteilungen 1996,S.187.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz