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Urteile aus dem Medizinrecht

Urteile und Artikel aus dem Medizinrecht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Medizinrechts.

Wissenswertes zum Medizinrecht

Medizinrecht Siegen

Das Medizinrecht stellt ein komplexes Rechtsgebiet, welches sich aus vielen Teilgebieten zusammensetzt, dar. Es weist Bezüge zu allen drei klassischen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht) auf. So kann ein eventuelles ärztliches Fehlverhalten zivilrechtlich zu Schadensersatzansprüchen führen, strafrechtlich sanktioniert werden und zugleich berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Greift man einmal einen Teilbereich aus dem umfangreichen Rechtsgebiet des Medizinrechts heraus, zeigt sich, dass sich eine selbstständige Spezialmaterie entwickelt hat. Der zivilrechtliche Bereich des Arzthaftungsrechts orientiert sich beispielsweise nur noch im Grundansatz an den Regelungen, welche der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgestellt hat und welche durch die Rechtsprechung näher ausgeformt wurden. Die arzthaftungsrechtlichen Haftungsmaßstäbe haben sich vollständig von jenen des allgemeinen Zivilrechts verselbstständigt. So greift etwa eine Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern ein. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Behandlungsvertrag in den §§ 631a ff. BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches kodifiziert.

Neben dem Arzthaftungsrecht umfasst das Rechtsgebiet unter anderem die Bereiche des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, des Gebührenrechts, des Rechts der Kassenzulassung, das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Pharmarecht und das Berufsrecht der Ärzte.

Über besonders relevante und interessante Entwicklungen und Urteile auf diesen komplexen Gebieten möchte dieser Seite informieren.

Grundlegende Fragen und Antworten

Einführung

Behandlungsfehler und ArzthaftungsfragenDas Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient wird im Wesentlichen im Medizinrecht geregelt. Es bildet auch die Basis für die rechtlichen Beziehungen innerhalb der Ärzteschaft. Zu den wichtigsten Teilgebieten des Medizinrechts zählt das Arzthaftungsrecht, es regelt alle haftungsrechtlichen Fragen im Arzt-Patient-Verhältnis. Ferner werden das Gesundheitsrecht, Apothekenrecht, Krankenhausrecht, Pharmarecht, Arztstrafrecht, Arzneimittelrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Heilmittelwerbegesetz und die Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte unter dem Oberbegriff „Medizinrecht“ zusammengefasst. Im Jahr 2004 wurde die Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ als offizielle Fachanwaltsbezeichnung eingeführt. Anwälte mit jahrelanger Erfahrung und entsprechender Zusatzausbildung auf diesem Rechtsgebiet dürfen diese Fachanwaltsbezeichnung führen.

Ärzte müssen für Fehler haften

ArzthaftungsrechtDie meisten Ärzte leisten exzellente Arbeit und genießen bei ihren Patienten ein sehr hohes Ansehen. Die „Halbgötter in Weiß“ sind aber auch nur Menschen und als solche machen sie im ungünstigsten Fall auch schon mal Fehler.

Sie stellen beispielsweise falsche Diagnosen, vernachlässigen ihre Aufklärungspflichten oder begehen Behandlungsfehler. In den meisten Fällen bleibt das Fehlverhalten ohne Folgen, doch manchmal nehmen die betroffenen Patienten erheblichen Schaden an ihrer Gesundheit. Die Opfer ärztlicher Behandlungs,- Aufklärungs- oder Diagnosefehler haben ein Recht auf Schadensersatz und können unter Umständen auch Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem verantwortlichen Arzt geltend machen. Der steht in der Arzthaftung und wird den Fall seiner Arzthaftpflicht melden.

Die Opfer stoßen auf Ablehnung

Innerhalb der Ärzteschaft gibt es leider die Tendenz eigene Fehler zu leugnen und zu vertuschen. Die einen fürchten Nachteile für ihre Karriere wenn sie sich beispielsweise zu einer verpfuschten Operation bekennen, die anderen werden von ihrer Arzthaftpflichtversicherung förmlich dazu genötigt alles abzustreiten. Häufig ist es eine Mischung aus beiden Motiven die ein Schuldanerkenntnis verhindert. Die Leidtragenden sind die geschädigten Patienten, die bei Ärzten und Versicherungen auf eine Mauer der Ablehnung stoßen und oft jahrelang für ihre Rechte kämpfen müssen. Langwierige Gerichtsverfahren mit Gutachten und Gegengutachten sind im Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht keine Seltenheit. Die Opfer ärztlicher Behandlungsfehler sind häufig physisch oder psychisch so geschwächt, dass sie einen langjährigen Prozess durch mehrere Instanzen nicht durchstehen. Die Gegenseite rechnet allzu oft mit den begrenzten Kräften der Opfer und spielt gerne auf Zeit. Deshalb ist es aus unserer Erfahrung ganz wichtig, dass sich Betroffene einen Rechtsanwalt für Medizinrecht (Medizinanwalt) nehmen, der für sie den Prozess führt, Druck macht und auf ein möglichst schnelles Ende hinwirkt. Wir, die Rechtsanwälte Kotz, stehen Ihnen hierfür gerne mit Rat und Tat zur Seite. Falls möglich, setzen wir die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unserer Mandanten außergerichtlich durch, ansonsten bringen wir den Fall vor Gericht und gehen nötigenfalls durch alle Instanzen. Unsere Tätigkeit ist nicht nur auf den Kreis Siegen-Wittgenstein beschränkt, wir vertreten unsere Mandanten bundesweit vor allen Gerichten.

Wer steht in der Beweislast?

Beweislast bei ÄrztepfuschWenn Ärzte bei der Behandlung eines Patienten allgemeingültige medizinische Standards missachten und dadurch dessen Gesundheit schädigen, müssen sie für die daraus resultierenden Folgen gerade stehen. Der geschädigte Patient kann dann Schadenersatz- und eventuell auch Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes geltend machen. Laut Gesetz muss er jedoch beweisen, dass er aufgrund eines Behandlungsfehlers eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Das Medizinrecht unterscheidet zwischen einfachen Behandlungsfehlern und groben Behandlungsfehlern, die einem ausgebildeten Mediziner einfach nicht passieren dürfen. Bei offensichtlich grobem Fehlverhalten geht die Beweislast auf den Arzt über, er muss dann beweisen, dass er für die gesundheitliche Schädigung des Patienten nicht verantwortlich ist und keinen Behandlungsfehler begangen hat. Kann er das nicht nachweisen, muss er gegebenenfalls Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen.

Im Normalfall lehnt die zuständige Arzthaftpflichtversicherung die Ansprüche des geschädigten Patienten zunächst ab. Der kann in einem nächsten Schritt die unabhängige Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer anrufen und kostenlos um die Überprüfung des Falles bitten. Ein medizinischer Sachverständiger wird sich dann mit den Vorwürfen befassen und ein Gutachten anfertigen. Laut Patientenrecht darf der Geschädigte aber auch selbst einen Sachverständigen auswählen und mit einem kostenpflichtigen Honorargutachten beauftragen. Spätestens vor Gericht spielen diese Gutachten eine ganz entscheidende Rolle für den Ausgang des Verfahrens.

Anspruch auf Schadensersatz

Die Opfer von ärztlichen Diagnose,- Aufklärungs- und Behandlungsfehlern können einen Vielzahl von Kosten als Schadensersatz geltend machen, die in direktem Zusammenhang mit der erlittenen Schädigung stehen.

Dazu zählen unter anderem Aufwendungen für

  • Medikamente und Heilmittel
  • medizinische Behandlungen und Anwendungen (bspw. Massagen)
  • Kuren
  • die Unterbringung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim
  • Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen
  • den behindertengerechten Umbau der Wohnung uvm.

Der individuelle Erstattungsanspruch ist eine Frage des Einzelfalls, wenn der Geschädigte seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, muss die Arzthaftpflichtversicherung beispielsweise die Kosten der Umschulung übernehmen. Insbesondere bei schweren irreversiblen Schäden kann sich der Schadensersatzanspruch schnell auf einen sechs- bis siebenstelligen Betrag summieren. In solchen Fällen ist die Hilfe eines Rechtsanwalts für Medizinrecht unabdingbar, es steht einfach zu viel auf dem Spiel und ein Laie hat gegen die geballte Macht der Versicherung keine Chance. Wir die Rechtsanwälte Kotz aus Siegen-Kreuztal stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und setzen Ihre Ansprüche nötigenfalls auch gerichtlich durch.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Schmerzensgeld bei KunstfehlernDie Opfer von ärztlichen Behandlungs,- Aufklärungs oder Diagnosefehlern können unter Umständen Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem verantwortlichen Arzt gelten machen. Schmerzensgeld steht allen Patienten zu, die durch ärztliches Fehlverhalten unnötiges Leid erlitten oder einen Teil ihrer Lebensqualität verloren haben. Es versteht sich als Ausgleich und Genugtuung für den immateriellen Schaden. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Schwere, Ausmaß und Dauer der erlittenen Schädigung stehen. Dauerhafte gesundheitliche Beschwerden, die das Berufs- und Privatleben des Patienten erheblich beeinträchtigen, wiegen natürlich schwerer als zeitlich befristete Leiden. Darüber hinaus spielen das Alter des Geschädigten und das Verhalten der Haftpflichtversicherung innerhalb des Verfahrens eine wichtige Rolle bei der Bemessung der Schmerzensgeldansprüche. Wenn die Versicherung auf Zeit spielt und das Verfahren extra verschleppt, kann der Geschädigte zum Ausgleich ein höheres Schmerzensgeld einfordern.

Schmerzensgeldtabellen bieten eine gute Orientierung

Bei der Festlegung eines angemessenen Schmerzensgeldes orientieren sich die Gerichte in der Regel an Schmerzensgeldtabellen. Sie basieren größtenteils auf Urteilen aus der einschlägigen Rechtsprechung und beinhalten konkrete Schmerzensgeldbeträge für typische Schadensfälle. Wichtig: Mit dem einmal zugesprochenen Schmerzensgeld sind nicht alle Ansprüche für immer abgegolten. Falls sich beim Geschädigten nicht absehbare Spätschäden einstellen, kann er auch nach Abschluss des Verfahrens noch weitere Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Bei einem einvernehmlich geschlossenen Abfindungsvergleich wäre das nicht möglich, er setzt einen endgültigen Schlussstrich unter die Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes.

Vorsicht vor dem Abfindungsvergleich

Die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Kliniken sind naturgemäß bemüht ihre eigenen Kosten auf ein Minimum zu begrenzen. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern mit klarer Leistungspflicht, weichen sie häufig von ihrer üblichen Mauertaktik ab und unterbreiten den Geschädigten ein Angebot zu gütlichen Einigung, den so genannten Abfindungsvergleich. Den Geschädigten wird dann üblicherweise ein einmaliger Entschädigungsbetrag angeboten, wenn sie im Gegenzug auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichten. Für die Opfer ärztlicher Behandlungsfehler ist so ein Angebot durchaus verlockend, es verspricht eine schnelle gütliche Einigung und Entschädigung ohne langwieriges Gerichtsverfahren. Wir raten jedoch zur Vorsicht. Der Abfindungsvergleich billigt dem Geschädigten in der Regel nur einen Bruchteil der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu, die er vor Gericht durchsetzen könnte. Die Haftpflichtversicherungen machen entsprechende Angebote nur, wenn sie befürchten vor Gericht zu unterliegen. Gerade in solchen Fällen lohnt es sich aber ein Verfahren bis zum Ende durchzufechten um die maximale Entschädigung zu erzielen.

Als Rechtsanwälte für Medizinrecht und Arzthaftung empfehlen wir stets eine kritische Überprüfung des Abfindungsvergleichs. Die gütliche Einigung ist nur dann vertretbar, wenn sie die Interessen des Geschädigten ausreichend berücksichtigt oder aus persönlichen Gründen ein schnelleren Abschluss des Verfahrens gewünscht wird. Wenn Sie Fragen zum Thema Abfindungsvergleich haben, können Sie jederzeit an uns wenden, wir stehen ihn gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Wir stehen an Ihrer Seite und kämpfen für Ihre Rechte

Hilfe bei rechtlichen Problemen im MedizinrechtWir verfügen über langjährige Praxiserfahrung auf dem Gebiet des Medizinrechts, es zählt zu einem unserer Interessenschwerpunkten. Wir sind mit dem typischen Vorgehen von Ärzten, Kliniken und Versicherungen in Haftungsfragen vertraut und wissen wie man Beweise sichert und Ansprüche durchsetzt. Wenn Sie Fragen zum Medizinrecht, Gesundheitsrecht oder Arztrecht haben, eine günstige Rechtsberatung suchen oder einen kompetenten Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer Ansprüche benötigen, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Ihre Gesundheit und Ihr Recht stehen im Mittelpunkt unseres Handelns.

Sie könne uns wahlweise in unserer Kanzlei in Kreuztal besuchen oder per Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Fax) kontaktieren. Innerhalb unserer kostengünstigen Online-Medizinrechtsberatung können Sie unabhängig von Ihrem jeweiligen Wohnort alle Fragen stellen die Ihnen auf der Seele liegen. Der Service ist ideal wenn Sie eine rechtsverbindliche Einschätzung Ihres Falles benötigen oder die Chancen und Risiken einer Klage ausloten möchten.

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