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Reisevertrag – medizinische Hilfe und Versprechen im Reisevertrag

LG Celle

Az.: 11 U 114/03

Urteil vom 11.12.2003

Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 19 O 1/02


Leitsatz:

1. Ein höherer Standard als der in dem jeweiligen Reiseland übliche wird – wenn es nicht ausdrücklich reisevertraglich versprochen ist – regelmäßig bei dem Versprechen medizinischer Hilfe nicht geschuldet.

2. Bietet ein Reiseveranstalter die Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge in seinem Katalog an, gehört die etwaige Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Reisenden vor Ort im Bedarfsfall nicht zum Umfang des Reisevertrages.


In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in nämlicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Reiseveranstalters (Beklagte zu 1) und des von diesem in Form einer deutschen GmbH unterhaltenen ClubUnternehmens (Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Haftung hinsichtlich zukünftiger Schäden, die der Kläger als Reisender im Juni 2001 während der Dauer eines ClubUrlaubes am Roten Meer in
Ägypten erlitten haben will.

Der Kläger hat behauptet, dadurch verletzt worden zu sein, dass er während des ClubUrlaubes von dem dortigen, ihm als ClubArzt vorgestellten Herrn ####### rektal intern untersucht worden sei, wobei ein blaues Kunststoffteil, wohl ein Teil eines Fingerlings, in seinem Darm zurückgeblieben sei, was dazu geführt habe, dass er nach Rückkehr nach Deutschland wegen einer Darmperforation an der Stelle, wo der Fingerling zurückgeblieben sei, umgehend habe operiert werden müssen. Während der Operation sei ein Abszess eröffnet worden, aus dem etwa 1 l Eiter ausgetreten sei.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hafteten sowohl vertraglich als auch deliktisch für den anfängerhaften Kunstfehler. Der angebliche Arzt ####### habe nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt. Die von der Beklagten vorgelegten Urkunden und Kopien von Urkunden belegten dessen Ausbildung nicht. Der Kläger hat zudem bestritten, dass es sich bei der Person, die ihn behandelt habe, um diejenige handelt, die auf den Fotos zu sehen sei, die sich in loser Verbindung auf den von der Beklagten vorgelegten Urkunden und Ablichtungen von Urkunden befänden.

Wegen des Vorbringens der Parteien erster Instanz im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat gemeint, durch die von den Beklagten vorgelegten Urkunden sei der Beweis erbracht, dass die Person, die den Kläger behandelt habe, in Ägypten über eine ärztliche Approbation verfügt habe. Es hat gemeint, mit der Gestellung einer Person mit dieser Ausbildung hätten die Beklagten die ihnen obliegenden Pflichten in ausreichendem Maße erfüllt. Zur näheren Darstellung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf dessen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form und fristgerecht eingelegten Berufung.

Mit dem Rechtsmittel macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die ärztliche Versorgung sei Teil des Reiseleistungsumfanges gewesen. Der Kläger habe nie eine Rechnung über die Rechnung für die Reise hinaus wegen ärztlicher Leistungen erhalten. Da der Club fast ausschließlich von deutschen Touristen gebucht werde, habe auch der Standard der ärztlichen Versorgung hierauf abzustellen. Diesen Erfordernissen seien die Beklagten durch die behandelnde Person nicht gerecht geworden. Zum einen habe sich das Landgericht zu Unrecht aufgrund der vorgelegten Urkunden davon überzeugt, dass die dort abgelichtete und beschriebene Person diejenige gewesen sei, die den Kläger behandelt hatte. Dies habe der Kläger bestritten. Zudem könne die Person, die im August 1971 geboren sei und von der die Beklagte eine Kopie des Reisepasses in Hülle Bl. 150 vorgelegt habe, keine ordnungsgemäße und dem vertraglich geschuldeten Standard genügende medizinische Ausbildung haben. Die behandelnde Person vor Ort habe behauptet, in den USA studiert zu haben. Die Beklagte lege aber keinerlei Universitätszeugnisse des angeblichen Arztes Dr. ####### vor. Die vor Ort behandelnde Person habe der Tochter des Klägers zudem mitgeteilt, sie sei 26 Jahre alt, weshalb es sich nicht um den 1971 geborenen Dr. ####### gehandelt haben könne. Hinzu komme, dass eine Person, die 2001 26 Jahre alt gewesen sei, nicht 1996 schon entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Approbationsurkunde eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung hinter sich gehabt haben könne. Schließlich sei die behandelnde Person deshalb ungeeignet gewesen, die vertraglich geschuldete ordnungsgemäße ärztliche Versorgung vorzunehmen, weil die Beklagten eine vertragliche Beziehung nur zu einem Arzt Namens Dr. S. unterhalten habe, der jedoch in Kairo praktiziere und nicht im von den Beklagten unterhaltenen UrlaubsClub am Roten Meer.

Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 3. April 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 19 O 1/02, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.297,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 8,62 % Zinsen in Höhe von 1.343,83 EUR ab dem 11. Februar 2002 und in Höhe von 3.954,05 EUR ab dem 1. August 2002 zu zahlen und

2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 5.112,92 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 8,62 % Zinsen zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der durch den Aufenthalt im #######Club #######, insbesondere durch die dort erfolgte Fehlbehandlung des ####### in der Zeit vom 12. Juni bis 26. Juni 2001 entstanden ist, zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergehen.

Die Beklagten beantragen,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil. Sie machen darüber hinaus geltend, ärztliche Versorgung sei nicht Gegenstand des Reisevertrages. Soweit der Kläger sich auf eine diesbezügliche Unterlage berufe, befinde sich diese im Verkaufshandbuch 2001 unter dem Untertitel „Fakten für Partner“. Diese Unterlage werde nicht dem Kunden, sondern nur Reisebüros zur Verfügung gestellt. Unstreitig ist allerdings, dass in den Unterlagen, die der Kläger und andere Reisende auf ihren Zimmern vorfanden, die Erreichbarkeit eines Arztes 24 Stunden lang über die Rezeptionstelefonnummer angekündigt wurde. Die Beklagten meinen, es sei schon daran, dass der Arzt und seine Mitarbeiter keine Mitarbeiteruniformen des Clubs getragen hätten, erkennbar gewesen, dass es sich um selbständig tätig werdende Personen handele. Der Kläger habe den Arzt auch direkt und unmittelbar bezahlt.

Eine deliktische Haftung beider Beklagten scheide aus, weil die Beklagten für die einzelnen ärztlichen Maßnahmen des tätig werdenden Arztes weder eine Überwachungspflicht treffe noch eine Überwachungsmöglichkeit bestehe. Zudem trage der Kläger selbst nicht vor, dass es vor der von ihm behaupteten angeblichen Fehlbehandlung zu Kunstfehlern des Arztes gekommen sei.

Schließlich bestreiten die Beklagten, dass das vom Kläger behauptete Kunststoffteil von dem im Club tätigen Arzt im Darm des Klägers zurückgelassen worden sei. Blaue Kunststoffhandschuhe würden nicht verwendet, sondern nur hautfarbene. Die Beklagten bestreiten ferner, dass der Fingerling bei der Operation im Darm des Klägers vorgefunden worden sei, weil der Operationsbericht insoweit nichts ausweise und berufen sich hierfür auf das Zeugnis des die Operation am Kläger leitenden Oberarztes.

Die Beklagten bestreiten weiter, dass der Kläger Darmbeschwerden vor der Reise nicht gehabt habe. Aus den späteren Arztberichten sei vielmehr zu schließen, dass eine ältere Rektumperforation vorgelegen habe, der Kläger also bereits früher mit Erkrankungen des Darmes zu tun gehabt habe und auch hierher ein etwa in seinem Darm zurückgebliebenes Stück eines Fingerlinges rühren könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen seinen Reiseveranstalter, die Beklagte zu 1 zu.

a) Dabei kann es dahinstehen, ob der Begründung des Landgerichts darin zu folgen wäre, dass die Beklagte ausreichend nachgewiesen hat, die den Kläger behandelnde Person namens ####### habe über eine hinreichende ärztliche Ausbildung verfügt und dies sei durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Letztlich würde sich der Senat dieser Wertung aber angeschlossen haben. Besonders ins Gewicht dürfte es dabei fallen, dass der Kläger sich unklar dazu äußert, ob die insbesondere auf den farbigen Lichtbildern abgebildete Person diejenige ist, die den Kläger in Ägypten behandelt hat. Hätte dieser Punkt abschließender Entscheidung bedurft, würde der Senat das Bestreiten des Klägers aus der Berufungsbegründungsschrift, dass es sich dabei nicht um die ihn behandelnde Person gehandelt habe, für unbeachtlich gehalten haben. In der Berufungsschrift verweist der Kläger in diesem Zusammenhang nämlich nur auf seine Ausführungen zur Unsicherheit hinsichtlich der Personenidentität erster Instanz. Eigenen Vortrag würde der Senat hierin nicht gesehen haben. Die letzte Äußerung des Klägers erster Instanz findet sich jedoch in dessen Schriftsatz vom 12. März 2003, in welchem der Kläger äußert, eine exakte Identifizierung sei ihm und seinen an der Reise teilnehmenden Familienmitgliedern nicht möglich. Angesichts der Qualität des farbrigen Lichtbildes der Urkunde in der Hülle Bl. 150 ist diese Erklärung seitens des Klägers jedoch nicht ausreichend. Der Kläger kann nicht eine Gegenüberstellung zur Ausforschung im Rahmen eines Zivilverfahrens verlangen. Außerdem ist auch das Bestreiten der Echtheit der überlassenen Urkunden durch den Kläger unbeachtlich. Der Kläger stört sich nur an der Art und Weise der Verbindung der Urkunde mit dem Foto. Er trägt aber nichts dafür vor, dass diese Art der Herstellung von Urkunden in Ägypten, einem Land, das mitteleuropäischen Standard nicht aufweist, ebenfalls unüblich sei. Letztlich kam es hierauf jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht an:

b) Der Kläger hat eine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der ihr aus dem Reisevertrag obliegenden Pflichten schon nicht schlüssig dargetan.

Die Beklagte schuldete dem Kläger aufgrund der Werbeunterlagen, die alle Reisenden auf ihren Zimmern unstreitig vorfanden und die geeignet waren, den Vertragsinhalt des vom Kläger gebuchten Hotels zu konkretisieren, die Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe über die Rezeption 24 Stunden am Tag.

Weitergehende vertragliche Pflichten hatte die Beklagte zu 1 nicht übernommen. Insbesondere bestand keine Pflicht der Beklagten zu 1, einen Mediziner mit deutscher oder in Mitteleuropa oder in den USA erreichter ärztlicher Ausbildung bereit zu halten. In dem Reiseland Ägypten reichte es aus, wenn die Beklagte aufgrund des Versprechens der Erreichbarkeit eines Arztes einen Arzt mit in Ägypten erlangter humanmedizinischer Ausbildung vorhielt. Ein höherer Standard als der in dem jeweiligen Reiseland übliche wird – wenn es nicht ausdrücklich reisevertraglich versprochen ist – regelmäßig bei dem Versprechen medizinischer Hilfe nicht geschuldet.

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Entgegen der Annahme des Klägers stellte sich auch nur die Erreichbarkeit eines Arztes rund um die Uhr als Vertragsleistung der Beklagten zu 1 dar. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen des Reisevertrages traf die Beklagte zu 1 nicht. Wenn ein Reiseveranstalter die Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge in seinem Katalog anbietet, so versteht es sich bei natürlicher Auslegung des Reisevertrages von selbst, dass die etwaige Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Reisenden vor Ort im Bedarfsfall nicht zu dem Umfang des Reisevertrages gehört. Der Reisevertrag ist seiner Natur nach nur auf die Gewährung von Reiseleistungen gerichtet. Die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Krankheitsfalle gehört nicht zu den üblichen Reiseleistungen und versteht sich normalerweise als eigene Angelegenheit des jeweiligen Reisenden. Soweit – wie im Streitfall – die Bereithaltung ärztlicher Hilfe vom Veranstalter angeboten wird, weil es sich beispielsweise um ein Reiseland handelt, in das zu reisen die Gäste ansonsten Bedenken haben würden, wird dadurch die ärztliche Leistung als solche nicht Gegenstand der geschuldeten Reise.

Im Rahmen der – wie soeben dargestellt – geschuldeten Gestellung der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe hat die Beklagte eine Pflichtverletzung auch nach der Darstellung des Klägers nicht begangen.

Unstreitig hatte die Beklagte sich zur Ausfüllung der übernommenen Pflicht zur Gestellung eines Arztes der Dienste des Arztes Dr. S. aus Kairo vertraglich versichert. Zwar liegt dieser Vertrag seinem Inhalt nach nicht vor. Es ist jedoch ebenfalls unstreitig, dass Dr. S. aus Kairo den vor Ort tätig gewordenen ####### aufgrund dieses Vertrages entsandt hatte. Die Beklagten traf keine weitere Pflicht, zu kontrollieren, ob die Person, die Dr. S. aufgrund des Vertrages in die Clubanlage entsandte, tatsächlich über eine ärztliche Ausbildung verfügte. Die Beklagte zu 1 brauchte bei der Auswahl des Arztes, dessen Dienste sie sich vertraglich sicherte, nicht sorgfältiger vorzugehen, als ein Normalpatient im Inland vorzugehen pflegt. Keines der Senatsmitglieder vermochte sich aber zu erinnern, dass es einmal, als es in der Praxis seines Hausarztes einen Vertreter antraf, sich hinsichtlich dessen Examina und ärztlicher Approbation versichert hätte. Genauso wenig wie hinsichtlich des Hausarztes bei dessen ersten Aufsuchen selbst. Entsprechend sind auch an die Beklagte, die sich vertraglich eines Arztes, nämlich der Dienste des Herrn Dr. S. versichert hatte, höhere Anforderungen nicht zu stellen. Wenn dieser einen Vertreter, im konkreten Fall Herrn #######, entsandte, durfte die Beklagte zu 1 sich darauf verlassen, dass Dr. S. seinen Vertreter nach den Maßstäben ärztlicher Sorgfalt ausgesucht und einen ausgebildeten Arzt entsandt haben würde. Anhaltspunkte dafür, dass eine schärfere Kontrolle im Streitfall erforderlich gewesen sein würde, hatte die Beklagte zu 1 nicht. Auch der Kläger zeigt solche nicht auf. Insbesondere trägt er nichts dazu vor, dass es dem vor Ort anwesenden ####### nach ägyptischen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Approbationsurkunde erlangt zu haben. Der vom Kläger insoweit gehaltene Vortrag bleibt ohne jede Substanz.

c) Die Beklagte zu 1 haftet dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Anspruchsgrundlage. Zwar ist die Beklagte zu 1 grundsätzlich auch verpflichtet, in den von ihr den Reisenden eröffneten Gebäuden und Ferienanlagen auf deren Verkehrssicherheit in dem Sinne zu achten, dass sie erkennbare Gefährdungen aus der baulichen Beschaffenheit oder sonstigen zweckgemäßen Inanspruchnahme der angeboten Ferienanlagen und Freizeitangebote beseitigen lässt. Dabei geht diese Verpflichtung jedoch nicht dahin, den Reisenden auch vor fernliegenden Gefahren zu schützen und diese gegebenenfalls durch komplizierte Nachforschungen aufzuspüren.

Für den Streitfall folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Beklagte, nachdem der Kläger nicht vorträgt, dass die ärztliche Tätigkeit des Herrn ####### zuvor zu irgendwelchen Beanstandungen oder Verletzungen von Reisenden geführt hätte, der Befähigung des Herrn ####### näher hätte nachgehen müssen. Die Forderung, diejenige Person näherer Ausforschung zu unterziehen, die der der Beklagten zu 1 vertraglich verbundene Arzt als seinen Vertreter entsandt hatte, überspannt die von der Beklagten aufzuwendende Sorgfalt solange es keinen besonderen Anlass zu Nachforschungen gab. Hierfür hat der darlegungs und beweispflichtige Kläger jedoch nichts aufgezeigt.

2. Die Berufung des Klägers bleibt auch ohne Erfolg, soweit er die Beklagte zu 2, die als deutsche GmbH organisierte Betreibergesellschaft des Ferienclubs in Anspruch nimmt.

Für eine vertragliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger fehlt jeder Vortrag. Eine vertragliche Bindung zwischen ihr und dem Kläger ist nicht zustande gekommen.

Auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 scheidet aus. Hier gilt das hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 Ausgeführte sinngemäß.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Der Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2003 hat dem Senat keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.
Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung hätte führen können.

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